NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 252 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 252); ?Krise der kapitalistischen Gesellschaftsordnung, die natuerlich auch und gerade im Justizsektor zutage tritt. Auch Schiffer freilich leugnet das Vorhandensein einer Dauerkrise hinter den akuten Krisenerscheinungen nicht. Aber er fuehrt sie auf zwei aeussere Gruende zurueck: die durch die Rezeption des Roemischen Rechts verschuldete Schaedigung des nationalen Rechtslebens und die Hypertrophie, das Uebermass der Rechtsnormen. Auch bei der Analyse der Gesamtaufnahme des Roemischen Rechts finden sich in Schiffers kenntnisreicher Betrachtung wiederum die entscheidenden Elemente, ohne dass sie zu klarer Entscheidung zusammenfliessen. Um den Vorgang der Rezeption, der ?raetselhaft? und ?wunderbar? genannt wird, zu entraetseln und zu deuten, haette Schiffer lediglich seine Feststellung: ?Die tiefgreifenden Veraenderungen in der sozialen und oekonomischen Entwicklung Deutschlands finden, besonders auf dem Gebiet des Obligationsrechts, im roemischen Recht eine bessere Stuetze als im deutschen Recht damaliger Zeit .? zur Grundlage seiner Bewertungen zu nehmen brauchen. Inmitten mancher anderen politischen und ideologischen Triebkraefte erscheint der kapitalistische Durchbruch als das entscheidende movens agens der Rezeption des von den Verengungen lehnsrechtlicher Vorstellungen notwendiger Weise nicht belasteten Roemischen Rechts. Zugleich wurde es selbst zu seinem Teil Foerderer der sozialoekonomischen Umgestaltung, deren fortschrittlichen Charakter kein Betrachter der geschichtlichen Entwicklung leugnen wird. Mit dem verzweigten heimisch-oertlichen Recht waere das Leben der neuen Stufe nicht zu bewaeltigen gewesen. Die Umwandlung der motorisierenden Wirkung der kapitalistischen Gesellschaftsordnung in einen Bremseffekt und schliesslich eine Hemmung der gesellschaftlichen Produktivitaet, demgemaess die allmaehliche Erstarrung und Dogmatisierung, Lebensfremdheit, ja Lebensfeindschaft der kapitalistischen Rechtsordnung steht auf einem anderen Blatt. Dialektische Wertung sieht den Prozess und folgt mit ihrem Urteil der realen Dialektik des Lebens. Auch das tatsaechlich bestehende Uebermass an Normen und Funktionen, die Hypertrophie des Rechts und der Gerichte, ist nicht der eigentliche Krisengrund. Schiffer spricht gelegentlich selbst von dem Zusammenhang ?zwischen der rastlosen Umbildung der Dinge und dem rastlosen Drehen der Gesetzesmuehle?. Nicht so sehr die Zahl wie der Charakter der Gesetze, mit deren Anwendung es die deutsche Justiz waehrend ihrer Dauerkrise zu tun hatte, nicht so sehr die Zahl der Richter dieser Periode wie ihr Wesen, ihre sozialen und politischen Bindungen, sind verantwortlich fuer die Feindseligkeit und das Misstrauen der werktaetigen Massen gegenueber Recht und Gericht. Auch das spuert Schiffer, wenn er der Eigenart der ?moderen? Gesetze nachgeht; aber ihre Charakterisierung als ?Angstgeschoepfe und Kompromissprodukte aus juristischer Technik, politischer Taktik, Interessenbeeinflussung. Zufallsabstimmungen, Parteistreiterei, Popularitaetshascherei, persoenlicher Liebhaberei und Pressegeschrei? mischt m. E. Falches und Richtiges, vor allem aber Unwesentliches und Wesentliches zu einem ungenauen Apercu. Interessentenbeeinflussung das ist das entscheidende Wort fuer die Gesetze des Klassenstaates und damit fuer die Arbeitsgrundlage seiner Richter. Entscheiden infolge geeigneter ?Beeinflussungen? die Interessen weniger Maechtiger ueber die Vieler, sehr Vieler, aber Ohnmaechtiger, dann ist die Dauerkrise da. Nicht die Hypertrophie der ?Wirtschaftsverordnungen?, gegen die sich Schiffer speziell wendet, sondern ihr antidemokratisch-monopolistisches Gepraege brachte das Unheil, und die ungeschriebenen Handelsgebraeuche sind, wie Schiffer sagt, ?eine gute Grundlage fuer die Rechtsprechung? nur dann, wenn es gute, d. h. nicht ausbeuterische Handelsgebraeuche sind. Fuer den wissenschaftlichen Sozialisten ist es klar, dass das Recht nie hoeher sein kann ?als die oekonomische Gestaltung und dadurch bedingte Kulturentwicklung der Gesellschaft?, wie Marx an einer vielzitierten Stelle der ?Kritik des Gothaer Programms? sagt. Desto bemerkenswerter ist es, dass der Nichtmarxist Schiffer zwar den organisatorisch-technischen Reformen grosse Aufmerksamkeit schenkt, darueber aber das Sachlich-Inhaltliche, die Notwendigkeit einer Demokratisierung der Justiz, nicht vergisst, vielmehr auch hierzu viele Einzelvorschlaege macht. Im Rahmen einer kurzen Wuerdigung ist es unmoeglich, den zahlreichen Anregungen in der einen wie der anderen Richtung, von denen das Werk strotzt, gruendlich nachzugehen. Daher nur noch ein paar Hinweise zu den Hauptpunkten. Zunaechst in Richtung der technisch-organisatorischen Umgestaltung: da ist z. B. die Empfehlung eines weitgehenden Uebergangs vom Kollegialprinzip zum Einzelrichtersystem, die tendenziell sicher das Rechte trifft (Begruendung siehe oben: nicht die Zahl, sondern die Qualitaet der Richter entscheidet ueber den Wert des Rechtsschutzes) oder der Hinweis auf die Nuetzlichkeit einer Erweiterung der Rechtspflegerbefugnisse, deren Grenzen man m. E. sogar noch weiter erstrecken koennte. Da ist der Vorschlag der prinzipiellen Unklagbarkeit bei Bagatellsachen, der mir umgekehrt ein wenig zu weit geht, ferner die grundsaetzlich sicher richtige Empfehlung der Schaffung von Familiengerichten als Schoeffengerichte unterster Instanz auf der Basis der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der sympathische Gedanke einer Abschaffung der Eidespflicht und der Pflichtvereidigung, der die Problematik des ganzen Eidesinstituts zeigt, ohne sie ausdruecklich auszusprechen, oder der Vorschlag einer noch weiteren Eingrenzung von Privatklagesachen. Dagegen duerfte die zur Schliessung einer empfindlichen Luecke gegebene Anregung der Schaffung besonderer Ehrengerichte (ausserhalb des Strafprozesses) einer hinreichenden realen Grundlage entbehren, die Einfuehrung einer Vorschusspflicht bei Strafanzeigen ungewuenschte Ergebnisse ermoeglichen, die Erwaegung einer weitgehenden Einschraenkung der Oeffentlichkeit unserer demokratischen Justiz nicht gut zu Gesichte stehen. Das Adhaesionsverfahren, dem Schiffer das Wort redet, also die Miterledigung des zivilrechtlichen Komplexes bei strafbaren Eigentums- und Vermoegensverietzungen, hat sich m.W. nicht recht eingebuergert im Gegensatz zu dem Ordnungsstrafverfahren, fuer dessen Ausdehnung Schiffer gleichfalls eintritt. Das Problem der Rechtsmittelbegrenzung und die lose damit zusammenhaengende Frage einer Gestaltung der sogen, reformatio in peius beduerfen des Nachdenkens ebenso wie die Frage der Errichtung eines einzigen Revisionsgerichtes und das Problem der Rechtskrafterweiterung seiner Entscheidungen. Den Ausfuehrungen Schiffers zum richterlichen Pruefungsrecht (S. 182 bis 195) kann ich aus den Gruenden, die ich in meinem ?Blocksystem? (Berlin 1949 S. 62 ff.) entwickelt habe, nicht folgen, sie sind auch durch Art. 89 der inzwischen in Kraft gesetzten Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik ueberholt. Von der systematischen Foerderung einer nichtstaatlichen Schiedsgerichtsbarkeit in Zivilsachen verspreche ich mir keine demokratisierende Wirkung. Dagegen ist die Einfuehrung einer allgemeinen sozialen Rechtsberatung sowie eine Entlastung der Justiz von Grundbuch-, Konkurs- und Entmuendigungssachen in der einen oder anderen Weise empfehlenswert. Der Rueckgliederung der Arbeitsgerichte in die ordentliche Justiz, fuer die sich Schiffer nachdruecklich einsetzt, duerfte, sobald die Bewusstseinsbildung unserer ordentlichen Gerichte hinreichend sozialen Charakter angenommen hat, durchaus zuzustimmen sein. Der Fuersprecher einer Rueckfuehrung der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die ordentliche Rechtspflege verkennt dagegen m. E. den sachlichen Charakter der Kontrolltaetigkeit der Verwaltungsgerichte, zumal nach Ueberwindung der dreigeteilten Staatsgewalt. Der interessante Vorschlag Schiffers fuer eine uebersichtliche dreiinstanz-liche Neugliederung unserer Gerichte (unter Aufhebung der Amtsgerichte, die mit den Landgerichten zu Bezirksgerichten verschmelzen sollen) ist tendenziell ausserordentlich beachtenswert. Noch groessere Aufmerksamkeit koennen Schiffers Vorschlaege und Anmerkungen zur Demokratisierung der Justiz beanspruchen. Sein klares Ja zum Volksrichtertypus ohne Einseitigkeit gegenueber dem akademischen Ausbildungsverfahren, dessen Lehrthematik und Lehrmethode wohl noch gruendlicherer Umgestaltung beduerfen, als das Schiffers Vorschlaegen ent- 252;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Leitungstätigkeit gestellt werden. Das erfordert : klare Zielstellungen. exakte Planung. planmäßige Durchführung der Arbeit durch jeden Leitungskader entsprechend seiner Verantwortung. Auch die Arbeit ist in die Lösung der Aufgaben zur Einschätzung der Wiei den einzubeziehen. Den Auswertungsorganen, aufgabenstellung insbesondere Aufgaben zu über der Gewährleistung einer ständigen Übersi Aufwand über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien und die Voraussetzungen für das Anlegen Operativer Vorgänge. Durch die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung; die Abstimmung von politisch-operativen Maßnahmen, den Einsatz und die Schaffung geeigneter operativer Kräfte und Mittel eine besonders hohe Effektivität der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage des Gesetzes durchzuführenden Maßnahmen in die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit einzuordnen, das heißt sie als Bestandteil tschekistischer Arbeit mit den spezifischen operativen Prozessen zu verbinden. Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie.

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