NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 247 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 247); ?0 torengrenzen Rechnung traegt. Ein Prozess, der nach den allgemeinen Zustaendigkeitsbestimmungen in den Ost-(bzw. West-) Sektor gehoert, wird von den Ost- (bzw. West-) Gerichten durchgefuehrt und das ergangene Urteil wird dann auch in den anderen Sektoren und in saemtlichen Besatzungszonen Deutschlands tatsaechlich vollstreckt. Dabei versteht es sich von selbst, dass im Ostsektor und in der sowjetischen Besatzungszone, also im Geltungsbereich des Befehl 111, die Urteilssumme in welcher Waehrung sie auch bezeichnet sein mag nur in D-Mark der Deutschen Notenbank beigetrieben werden koennen. Die fortschrittliche demokratische Rechtspflege des sowjetisch besetzten Sektors der Stadt Berlin bejaht eine solche Loesung, da sie am meisten den Interessen der Bevoelkerung entspricht, ihr ueberfluessiges Prozessieren und vermehrte Kosten erspart. Schon die vom Kammergericht C 2 vorgenommene Festsetzung des Stichtages fuer die Anerkennung der Urteile des Landgerichts Zehlendorf zeigt den unbedingten Willen, den Interessen der Parteien Rechnung zu tragen und die Schwierigkeiten der Uebergangszeit auf ein ertraegliches Mass zu beschraenken. Die Spaltung der Berliner Justiz ist bereits am 8. Februar 1949 eingetreten. Stichtag fuer die Anerkennung der Urteuee des Landgerichts Zehlendorf ist aber der 15. Maerz 1949. Grundsaetzlich gilt dieser Stichtag fuer alle Schuldtitel, die vor dem Landgericht Zehlendorf erwirkt worden sind, auch fuer solche, bei denen der Prozess unter Beachtung der oertlichen Zustaendigkeit vor dem Landgericht Berlin C 2 haette weitergefuehrt werden muessen. Hingegen werden in der Vollstreckung auch spaeter ergangene Kostenfestsetzungsbeschluesse des Landgerichts Zehlendorf anerkannt, wenn sie auf Urteilen oder Vergleichen beruhen, die bis zum 15. Maerz 1949 erwirkt worden sind. Leider kann man nicht sagen, dass alle Dienststellen des Landgerichts Zehlendorf denselben Verstaendigungswillen zeigen. Dadurch, dass dieses einen buergerlichen Rechtsstreit nur auf uebereinstimmenden Antrag beider Parteien an das zustaendige Landgericht Berlin C 2 verweist, schafft es die Voraussetzungen dafuer, dass immer weiter Schuldtitel vor dem Landgericht Zehlendorf zustande kommen, denen die Anerkennung in der Vollstreckungsinstanz versagt werden muss. Fuer die hierdurch entstehenden Rechtsnachteile (Zeitverlust, Kosten) kann die geschaedigte Partei lediglich ihren Prozessvertreter haftbar machen, wie dies das Kammergericht in wiederholten Beschluessen zum Ausdruck gebracht hat. Wie aber ist die Rechtslage in den Faellen der Prorogation eines westlichen Amtsgerichts bzw. des Landgerichts Zehlendorf? Hier ist seitens der Gerichte des sowjetisch besetzten Sektors Berlins und der sowjetisch besetzten Zone eine sorgfaeltige Nachpruefung und zeit-gerechte Auslegung der Parteivereinbarungen ueber den Gerichtsstand geboten. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Parteien durch die Vereinbarung des Gerichtsstandes nicht, auch nicht in der Berufungsinstanz an Entscheidungen eines Gerichtes gebunden sein wollen, die sich als nicht vollstreckbar erweisen. Nur die Unkenntnis der Tragweite der Prorogation unter den Verhaeltnissen der Spaltung der Berliner Justiz kann Parteien aus dem sowjetisch besetzten Sektor Berlins und der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands dazu veranlassen, weiter vor dem Landgericht Zehlendorf zu verhandeln oder sich mit der Verhandlung in erster Instanz vor einem der westsektoralen Berliner Amtsgerichte einverstanden zu erklaeren. Dem ist bei der Auslegung der Parteivereinbarungen Rechnung zu tragen. Ist als Gerichtsstand das Amtsgericht Berlin oder einfach der Gerichtsstand Berlin vereinbart, so unterliegt es zwar keinem Zweifel, dass die Zustaendigkeit des Amtsgerichts Berlin-Mitte begruendet sein sollte. Denn alle anderen Berliner Amtsgerichte fuehrten entweder die Bezeichnung Berlin unter Hinzufuegung des ehemaligen Vorortes, in dem sie gelegen sind, oder nur die Bezeichnung des betreffenden jetzigen Ortsteiles von Gross-Berlin, also z. B. vor 1933 und heute die Bezeich- nung Berlin-Schoeneberg, in der Zwischenzeit Amtsgericht Schoeneberg. Es kommt hinzu, dass bei der Vereinbarung des Gerichtsstandes Berlin die Parteien die Zustaendigkeit des Amtsgerichts Berlin-Mitte herbeifuehreri wollten, weil zum Bezirke des Amtsgerichts Berlin-Mitte der groesste Teil der Geschaeftsgegend von Berlin gehoerte und eine Verhandlung vor diesem Gericht den Parteien eine gleichmaessige Rechtsprechung gewaehrleistet. Auch wenn aber ausdruecklich die Zustaendigkeit eines anderen Berliner Amtsgerichts, wie etwa Berlin-Lichterfelde oder Berlin-Schoeneberg, vereinbart sein sollte oder wenn auf Grund der Vereinbarung von Berlin als Erfuellungsort wegen des Wohnsitzes oder der Niederlassung einer Partei in dem betreffenden westsektoralen Ortsteil die Zustaendigkeit eines westsektoralen Gerichts in Betracht kaeme, so ist doch nach der Spaltung der Berliner Justiz eine andere Auslegung geboten. Mit Ruecksicht auf die nicht gewollte Moeglichkeit einer Verhandlung und Entscheidung durch das unzustaendige Landgericht Zehlendorf oder zumindest den Zustaendigkeitsstreit zwischen dem Landgericht Zehlendorf und dem Landgericht Berlin C 2 kann eine solche Vereinbarung gemaess ?? 157, 242 BGB und wegen Unbestimmtheit ihres Inhaltes nicht bindend fuer Parteien des sowjetisch besetzten Sektors Berlins oder der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands sein. Der Antrag auf Verweisung eines Rechtsstreits, der vor einem Gericht und zwischen Prozessbeteiligten dieser Gebiete schwebt, an ein westsektorales Amtsgericht ist abzuweisen, da nicht anzunehmen ist, dass die Parteien auch bei entsprechender Belehrung die Verweisung des Rechtsstreits an ein westsektorales Amtsgericht beantragen werden. So kommt in allen Faellen, wo die Prozesspartei eine private oder juristische Person des sowjetisch besetzten Sektors Berlins oder der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands ist, praktisch nur der allgemeine Gerichtsstand ? 12 fl. ZPO in Betracht. Eine Ausnahme gilt nur hinsichtlich der Faelle des ausschliesslichen Gerichtsstandes. Bei sorgfaeltiger Beachtung dieser Grundsaetze fuer die Entscheidung der Zustaendigkeitsfrage ergibt sich ein Resultat, das mit der von uns angestrebten Normalisierung des Rechtslebens in Berlin wohl vereinbar ist. Einerseits koennen sich die Parteien nicht nach eigenem Gutduenken das Gericht auswaehlen, das ihnen zusagt; andererseits werden nur solche Prozesse gefuehrt und ergehen nur solche Urteile, die von jedermann anzuerkennen und zu vollstrecken sind, gleichviel in welchem Sektor Berlins und in welcher Besatzungszone Deutschlands er sich befindet. M. a. W. die innerhalb der hier erlaeuterten Grenzen ergehenden Urteile der westberliner Gerichte haben auch fuer die sowjetisch besetzte Zone ebenso Gueltigkeit wie die Urteuee westdeutscher Gerichte. Eine besondere Entwicklung hat seit der Spaltung der Berliner Justiz die Durchfuehrung von Rechtshilfeersuchen genommen. Bekanntlich hatte hierfuer das Amtsgericht Berlin-Mitte den ausschliesslichen Gerichtsstand. Da die Zustaendigkeiten der Amtsgerichte grundsaetzlich von der Spaltung nicht beruehrt wurden und die Gesetzlichkeit ihres Prozedierens nicht in Zweifel gezogen werden konnte, haette sich an der Durchfuehrung der Rechtshilfeersuchen durch das Amtsgericht Berlin-Mitte nicht das geringste zu aendern brauchen. Jedoch hat es das westliche Kammergericht bereits im Maerz 1949 fuer notwendig erachtet, unter Verletzung dieser Zustaendigkeit des Amtsgerichts Berlin-Mitte eine ausschliessliche Kompetenz des Amtsgerichts Schoeneberg in dieser Materie zu proklamieren. Im Zuge der Bemuehungen um die Normalisierung der Berliner Justiz ist man nunmehr insofern zu einer Loesung gelangt, als jeder Zeuge tatsaechlich am Gericht seines Wohnsitzes vernommen wird. Die ostzonalen Gerichte koennen und muessen also ohne Ruecksicht auf die Wohn-adresse des zu Vernehmenden ihre Akten an das Amtsgericht Berlin-Mitte senden. Dieses wird entweder die Vernehmung selbst durchfuehren oder die Akten dem AG Schoeneberg zuleiten. Die Ruecksendung der Akten in die sowjetisch besetzte Zone erfolgt jeweues von dem die Rechtshilfe durchfuehrenden Amtsgericht. 247;
Dokument Seite 247 Dokument Seite 247

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit darüber hinaus bei der sowie bei der Bewertung der Ergebnisse durchgeführter Einzslmaßnahmen sowie der operativen Bearbeitungsergebnisse als Ganzes. Insbesondere die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in jedem Verantwortungsbereich der Linie zunehmende Bedeutung, Das Anliegen des vorliegenden Schulungsmaterials besteht darin, die wesentlichsten theoretischen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen am, zum Thema: Die politisch-operativen Aufgaben der Abteilungen zur Verwirklichung der Aufgabenstellungen des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten und Hausordnungen bei den Strafgefangenenkommandos, Nachweisführung über Eingaben und Beschwerden, Nachweisführung über Kontrollen und deren Ergebnis des aufsichtsführenden Staatsanwaltes.

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