NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 250 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 250); ?Ein interessanter Prozess Im April-Heft der Review of Polish Law finden wir den Bericht ueber einen interessanten Prozess, der im Juni 1947 vor dem Schweizer Bundesgericht in Lausanne stattgefunden hat. Im Februar 1942 hatte die Firma Buehrle & Co., Oerlikon, bei der Firma Kardex & Powers in Zuerich mehrere Maschinen amerikanischen Ursprungs bestellt. Die Firma Kardex & Powers, die keine solche Maschinen am Lager hatte, bestellte diese ihrerseits bei der Firma Powers Ltd. in Berlin. Um nicht auf die ?schwarze Liste? der Alliierten zu kommen, fuehrte die Firma Kardex & Powers diese Transaktion nicht selbst durch, sondern durch Vermittlung der Firma Buerogeraete J. Stock & Co. in Zuerich. Waehrend ein Teil der bestellten Maschinen sofort aus Berlin geliefert wurde, kam eine sehr wertvolle Rechenmaschine (tabulating-machine) erst im November 1944 bei der Firma Buerogeraete J. Stock & Co., Zuerich, an und wurde im Apjril 1945 an die Firma Buehrle & Co., Oerlikon, geliefert. Im Juni 1947 erhob das polnische Post- und Telegrafenministerium durch Vermittlung der Polnischen Gesandschaft in Bern vor dem Schweizer Bundesgericht in Lausanne eine Klage gegen die Firma Kardex & Powers, die auf das Schweizerische Dekret ueber gepluendertes Eigentum vom 10. Dezember 1945 gestuetzt wurde und mit welcher die Rueckgabe der Rechenmaschine Nr. 687 gefordert wurde, die von den Deutschen im Postamt in Bydgoszcz gepluendert worden war. Die Beklagte, die Firma Kardex & Powers, bestritt die Identitaet der Maschine und behauptete, diese trage nicht die Nummer 687, sondern die Nummer 574. Sie wandte ferner ein, sie sei selbst fuer den Fall einer etwaigen Identitaet der Maschine nicht zu deren Herausgabe verpflichtet, da die Maschine im Rahmen ?normaler? deutsch-schweizerischer Handels- und Clearingsbeziehungen und ?normaler? staendiger Geschaeftsbeziehungen zwischen ihr und der Firma Powers Ltd., Berlin, eingefuehrt worden sei. Ausserdem erhob sie ihrerseits eine Entschaedigungsklage gegen die Schweizerische Bundesregierung, die sie auf das Schweizerische Dekret ueber gepluendertes Eigentum stuetzte, das eine solche Entschaedigung fuer gutglaeubige Kaeufer vorsieht. Die Schweizerische Bundesregierung, die durch die Erhebung der Entschaedigungsklage zur Partei in dem Prozess geworden war, bestritt zunaechst ebenfalls die Tatsache der Pluenderung der Maschine in Polen und stellte sich ebenfalls auf den Standpunkt, dass deren Einfuhr ein Teil des normalen schweizerisch-deutschen Warenaustausches gewesen sei. Im weiteren Verlauf des Prozesses aenderte sie diesen Standpunkt und begruendete ihren Antrag auf Abweisung der Entschaedigungsklage damit, dass sie nicht passiv legitimiert sei, da die beklagte Firma nicht gutglaeubig gewesen sei. In tatsaechlicher Beziehung war fuer die Entscheidung des Rechtsstreits entscheidend der von dem Rechtsvertreter der Polnischen Gesandschaft auf Grund von Dokumenten, Zeugenaussagen und Sachverstaendigengutachten gefuehrte Beweis, dass die aus Deutschland eingefuehrte Maschine tatsaechlich die Nummer 687 trug und dass die nur auf der Aussenseite der Maschine sichtbare Nummer 574 erst in der Schweiz angebracht worden war, waehrend die Innenteile der Maschine die urspruengliche Nummer 687 trugen. Das Gericht gab durch Urteil vom 24. Juni 1948 der Klage statt, erkannte also auf Rueckerstattung der Maschine Nr. 687 und wies die Entschaedigungsklage der Beklagten gegen die Bundesregierung mit der Begruendung ab, die Beklagte sei nicht gutglaeubig gewesen. Aus der ausfuehrlichen Begruendung des Urteils sollen folgende, besonders wesentliche Gesichtspunkte angefuehrt sein: 1. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass die von den Deutschen in Polen erlassenen Gesetze der Rechtswirksamkeit entbehrten und dass das Wegbringen der Maschine von Bydgoszcz voelkerrechtswidrig gewesen sei. Das Gericht wies darauf hin, dass Deutschland an die Haager Konvention vom 18. Oktober 1907 und an die ergaenzenden Bestimmungen ueber den Landkrieg gebunden gewesen sei, wonach bewegliches Eigentum nur fuer militaerische Zwecke als Beuteobjekt in Anspruch genommen werden kann. Es legte dar, dass dies fuer die fragliche Rechenmaschine nicht zutreffe, und zwar auch dann nicht, wenn man beruecksichtige, dass gewisse Verwaltungsstellen der deutschen Wehrmacht sich einer solchen Maschine bedient haben sollten. 2. Das Gericht lehnte auch die sowohl von der beklagten Firma wie auch von der Schweizerischen Bundesregierung vertretene Ansicht ab, die Einfuhr der Maschine von Deutschland nach der Schweiz sei im Rahmen der normalen Handelsbeziehungen erfolgt. Es wies darauf hin, dass nach dem massgeblichen Artikel 6 des Dekrets ueber gepluendertes Eigentum diese Voraussetzung nicht schon dadurch erfuellt sei, dass das betreffende Eigentum fuer einen angemessenen Preis, der im Wege des Clearings bezahlt wurde, nach der Schweiz geliefert worden sei. Es betonte, dass, falls man dies als ausreichend ansehen wuerde, das Anwendungsgebiet des Dekrets in einer Weise eingeengt werden wuerde, die mit seiner Bedeutung und seinem Zweck unvereinbar sei, und verlangte fuer eine Klage gemaess Artikel 6 des Dekrets den Beweis weiterer Voraussetzungen fuer eine laufende Geschaeftsverbindung, wie beispielsweise den Beweis laufender Lieferungen bestimmter Gueter. Es hielt eine andere Beurteilung dieser Frage fuer moeglich, falls es sich um eine Maschine deutschen Ursprungs gehandelt haben wuerde und be-zeichnete die Lieferung einer amerikanischen Maschine zu einer Zeit, als Deutschland schon ueber 5 Jahre lang von jedem Handelsverkehr mit Amerika abgeschnitten war, als den Fall eines typischen Gelegenheitsgeschaefts, fuer das nach dem Sinn und Zweck des Dekrets ueber gepluendertes Eigentum die dort im Artikel 6 vorgesehenen Verguenstigungen nicht in Betracht kommen koennten. 3. Die Gutglaeubigkeit der Beklagten wurde von dem Gericht mit ausfuehrlicher Begruendung verneint. Hierzu wies es zunaechst darauf hin, dass die Beklagte deshalb als boesglaeubig angesehen werden muesse, weil sie entweder wirklich gewusst hatte, oder sich dessen bewusst gewesen sein musste, dass die Maschine von den Deutschen aus dem besetzten Gebiet auf voelkerrechtswidrige Weise weggeschafft worden sein koennte. Hierfuer war besonders bedeutsam die Feststellung, dass die Firma Powers Ltd. die Maschine vom Oberkommando des Heeres erhalten hatte und dass es durchaus unwahrscheinlich ist, dass die Vertreter der Firmen Powers Ltd. und Kardex & Powers bei ihren langwierigen Kaufverhandlungen von dieser Tatsache keine Kenntnis erhalten haben sollten. Das Gericht weist daraufhin, dass es allgemein bekannt gewesen sei, dass die Deutschen die besetzten Gebiete pluenderten und dass hierueber auch in zahlreichen Radiosendungen berichtet worden sei. Aus diesem Grunde haette schon die Tatsache der Herkunft der Maschine von der deutschen Wehrmacht bei den Vertretern der beiden Firmen einen entsprechenden Verdacht erwecken muessen, so dass es nicht entscheidend darauf ankomme, dass der Vertreter der Firma Powers Ltd. bei seiner Zeugenaussage vor dem Amtsgericht Charlottenburg erklaert habe, er habe den wahren Sachverhalt nicht gekannt. Das Gericht hat zuungunsten der klagenden Firma auch den Gesichtspunkt verwertet, dass man die Maschine mit einer anderen Nummer versehen und diese Tatsache benutzt hatte, um die Identitaet der Maschine zu bestreiten. Das Gericht stellte abschliessend hierzu fest, dass nach der Beweisaufnahme nur davon auszugehen sei, dass eine Vermutung dafuer bestaende, dass die Beklagte die Maschine in dem Bewusstsein erworben habe, der Erwerb der Maschine habe gegen das Voelkerrecht verstossen, oder zum mindesten in dem Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit eines solchen Erwerbes. Da nach Artikel 3 des Schweizerischen Zivuegesetzbuches ueberall dort, wo das Gesetz eine Rechtswirkung an dem guten Glauben einer Person knuepfe, dessen Dasein zu vermuten sei, andererseits aber derjenige sich nicht auf den guten Glauben berufen duerfe, der bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umstaenden von ihm verlangt werden darf, nicht gutglaeubig sein konnte, reiche dies fuer die Verneinung des guten 250;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit und anderen, sind für die Untersuchungsabteilungen und die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Grundsätze ihrer Tätigkeit. Von den allgemeingültigen Bestimmungen ausgehend, sind in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen geregelt. Regelungen aus dem Arbeitsgesetzbuch finden keine Anwendung. Mit Abschluß dieser Vereinbarung ist Genosse auf Grund der ihm im Rahmen der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit und soweit keine Übereinstimmung vorhanden ist die Begründung gegenüber dem - den Verlauf und die Ergebnisse der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit - den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die Gesetzlichkeit des Untersuchungshaftvollzuges. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Abteilung zu geben; die Wach- und Sicherungsposten erhalten keine Schlüssel, die das Öffnen von Verwahrräumen oder Ausgängen im Verwahrhaus ermö glichen.

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