NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 246 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 246); ?rechts ebenfalls als fortgeltend anzusehen sein. Schliesslich wird auch die Bestimmung, dass die Ehefrau den Familiennamen des Ehemannes fuehrt (? 1355 BGB) anwendbar bleiben, und zwar auch fuer neu abzuschliessende Ehen, zumal noch nicht abzusehen ist, ob eine grundsaetzliche Neuregelung dieser Frage erfolgen wird. Zweifellos dagegen widerspricht der Gleichberechtigung der Frau das eheliche Gueterrecht (6. Titel des ersten Abschnitts des vierten Buches BGB). Das unmittelbare Ausserkrafttreten der Verwaltung und Nutzniessung des Ehemannes am eingebrachten Gut der Ehefrau ist anzunehmen, obwohl die Regelung der Unterhaltspflicht des Ehemannes in ?? 1360 und 1361 BGB mit dieser Verwaltung und Nutzniessung des Ehemannes zusammenhaengt. Indessen kann man an Stelle der Verwaltung und Nutzniessung des Mannes am eingebrachten Gut der Ehefrau wohl ohne weiteres eine aus dem Zuschnitt des gemeinschaftlichen Hausstandes sich ergebende Beitragspflicht der Ehefrau aus ihrem Vermoegen und ihren Einkuenften als nunmehr gegeben annehmen, so dass die empfindliche Beeintraechtigung der bisher bestehenden Verfuegungsbefugnis der Ehefrau ueber ihr eigenes Vermoegen, soweit es ein-gebraehtes Gut ist, bedenkenlos entfallen kann. An Stelle des bisherigen gesetzlichen Gueterstandes wird man vorerst, ohne dass sie im Gueterrechtsregister eingetragen zu sein braucht, die Guetertrennung nach den Bestimmungen der ?? 1426 bis 1430 BGB als eingetreten zu betrachten haben. Das Inkrafttreten der Verfassung ist als Endigungsgrund des Gueterstandes der Verwaltung und Nutzniessung mit den sich aus den ?? 1421 bis 1423 BGB ergebenden Folgerungen aufzufassen. Insbesondere bedarf danach die Ehefrau ab 7. Oktober 1949 nicht mehr der Zustimmung des Ehemannes zu Verfuegungen und Prozessen ueber ein- -gebrachtes Gut (?? 1395 bis 1398, 1400 BGB). Vor dem 7. Oktober 1949 getroffene Verfuegungen der Ehefrau ueber ihr eingebrachtes Gut werden mit dem 7. Oktober 1949 auch ohne nachtraegliche Zustimmung des Ehemannes wirksam, soweit sie nicht inzwischen nach ?? 1396 und 1397 unwirksam geworden waren. Entsprechendes gilt fuer Prozesse, die die Frau vor dem 7. Oktober 1949 ohne Zustimmung des Mannes ueber das eingebrachte Gut begonnen hatte. Ein auf das eingebrachte Gut sich beziehendes Rechtsgeschaeft im Sinne von ? 1403 BGB ist ab 7. Oktober 1949 nur noch der Ehefrau gegenueber vorzunehmen. Die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Ehefrau unterliegt ab 7. Oktober 1949 keinen Beschraenkungen mehr und bedarf auch dann keines Duldungstitels gegen den Ehemann, wenn der Vollstreckungstitel aus der Zeit vor dem 7. Oktober 1949 stammt. Die so vollzogene Gleichberechtigung der Ehefrau im gesetzlichen Gueterrecht ist namentlich im Hinblick auf die zahlreichen Faelle von groesster Bedeutung, in denen der Ehemann vermisst ist, da ? 1401 BGB nicht ausreicht (?mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist?), auch die Bestellung eines Abwesenheitspflegers zwecks Erteilung der ehemaennlichen Genehmigung eine erhebliche Verzoegerung und zwecklose Belastung der Vormundschaftsgerichte bedeutet. Auswirkungen der Spaltung der Berliner Justiz Von Hilde N eumann, Landgerichtspraesident, Berlin Die unter Lizenz der britischen Militaerbehoerde erscheinende ?Juristische Rundschau? gibt im Jahrgang 1949 Seite 199 Ziffer 6 eine Mitteilung vom 4. Mai 1949 des Westberliner Magistrats Abteilung fuer Rechtswesen an den Praesidenten des Landgerichts Zehlendorf wieder, wonach die deutsche Justizverwaltung in der sowjetischen Besatzungszone die Nichtzulassung der Vollstreckung zivilrechtlicher Titel der Gerichte der Westzonen und der Berliner Westsektoren als gesetzwidrig betrachtet. Woertlich schreibt die Zeitschrift: ?Zivilrechtliche Titel von Gerichten der Westzonen und der Berliner Westsektoren sind also wieder in Einklang mit ? 1 EG ZPO in der gesamten sowjetischen Besatzungszone ohne Einschraenkung vollstreckbar.? Diese Meldung der juristischen Rundschau kann dahin missverstanden werden, dass die Urteile des nicht gesetzlichen Landgerichts Zehlendorf und des nicht gesetzlichen Kammergerichts Fehrbelliner-Platz in Berlin ohne Einschraenkung gesetzliche Anerkennung finden muessten. Davon kann aber keine Rede sein. Vielmehr sind nach wie vor Urteile und andere Schuldtitel dieser beiden Behoerden aus der Zeit nach dem 15. Maerz 1949 dem Grundsatz nach unbeachtlich. Dabei kann es fuer die Rechtswirksamkeit solcher Titel grundsaetzlich auch keinen Unterschied machen, ob die beiden Behoerden in buergerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Grund ausdruecklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien taetig geworden sind und ob insbesondere der Beklagte, ohne die Unzustaendigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache muendlich verhandelt hat (?? 38/39 ZPO). Es handelt sich insoweit naemlich nicht um eine Frage der Zustaendigkeit, sondern um die Frage der Gesetzlichkeit dieser Behoerden. Sowohl das Landgericht Zehlendorf wie das Kammergericht Fehrbelliner-Platz leiten ihre Existenz lediglich aus der Spaltung der Berliner Justiz her, die eigenmaechtig und ohne gesetzliche Grundlage von den leitenden Beamten dieser Behoerden herbeigefuehrt worden ist. Die Entscheidungen des Landgerichts Zehlendorf und des Kammergerichts Fehrbelliner-Platz sind also nicht von einer Behoerde in Ausuebung der ihr zustehenden Gewalt erlassen, womit die typische ?Urteilswirkung?, die materielle Rechtskraft als ?Urteilsbestandsvoraussetzung? fehlt vergl. James Goldschmidt, Zivilprozessrecht 1932 ? 63 Ziif. 3. So und nicht anders ist de jure die Lage. Die Frage der oertlichen Zustaendigkeit spielt nur insofern eine Rolle, als mit Ruecksicht auf die Spaltung Berlins und kraft der Billigung der Taetigkeit des Landgerichts Zehlendorf und des Kammergerichts West durch die westlichen Besatzungsmaechte die Urteile und sonstigen Schuldtitel des Landgerichts Zehlendorf und des Kammergerichts West fuer die Einwohner der westlichen Sektoren Berlins Rechtswirksamkeit beanspruchen koennen. Auf der anderen Seite stoesst die Zustaendigkeit des rechtmaessigen Landgerichts Berlin C 2 und des gesetzlichen Kammergerichts Berlin C 2 auf die tatsaechliche Schranke der Sektorengrenze und gilt in Berlin praktisch nur fuer und gegen die Einwohner des sowjetischen Besatzungssektors. Dies ist die Rechtsentwicklung seit der Spaltung der Berliner Justiz. Ihr traegt ein Rundschreiben des Praesidiums der Rechtsanwaltskammer in Berlin Nr. 2/49 vom 12. Maerz 1949 Rechnung, in welchem die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin darauf hingewiesen werden, dass fuer die oertliche Zustaendigkeit in Zivilprozesssachen die Bestimmungen des ? 12 der Zivilprozessordnung als massgebend angesehen werden muessen und dass gleiches auch hinsichtlich anderer Verfahren gilt, fuer die das Gesetz eine oertliche Zustaendigkeitsregelung enthaelt, wie z. B. in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Praesidium der Rechtsanwaltskammer empfiehlt in. diesem Rundschreiben den Mitgliedern der Anwaltskammer, auf einen beschleunigten Aktenaustausch entsprechend den oertlichen Zustaendigkeitsbestimmungen hinzuwirken. Nachdem nunmehr 6 Monate seit dem Erlass dieses Rundschreibens vergangen sind, ist ein Rueckblick auf die bisherige Praxis berechtigt und als Orientierung gerade auch fuer die Gerichte der sowjetisch besetzten Zone erforderlich. Im allgemeinen kann festgestellt werden, dass die gerichtliche Taetigkeit in Berlin de facto den Sek- 846;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Dienst-eänheiten ist mit dem Ziel der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit umfangreiche und komplizierte Aufgaben gestellt und diesbezügliche Maßnahmen eingeleitet. Damit setzen wir kontinuierlich unsere Anstrengungen zur ständigen Qualifizierung der Führungs- und Leitungstätigkeit sehr viel abhängt. Die Dynamik und Vielseitigkeit der politisch-operativen Arbeit verlangt, ständig die Frage danach zu stellen, ob und inwieweit wir in der politisch-operativen Arbeit nur durch eine höhere Qualität der Arbeit mit erreichen können. Auf dem zentralen Führungsseminar hatte ich bereits dargelegt, daß eine wichtige Aufgabe zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Abteilungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten. Die qualifizierte Realisierung dieser grundlegenden Aufgabenstellung erfordert insbesondere auch die Probleme zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere.

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