NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 244 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 244); ?Dementsprechend halte ich es fuer recht und billig, dass man dem Mann grundsaetzlich die unbedingte Unterhaltspflicht gegenueber der Frau wenigstens so lange auferlegt, als sie seinen Haushalt teilt, und fuer diese Zeit die Frau nur verpflichtet, zu den Kosten des Haushalts beizusteuern. Beschraenkt sich ihre Taetigkeit auf die Leitung des Haushalts, so soll diese als genuegender Beitrag anzusehen sein. Hat sie als Hausbesitzerin, Geschaeftsinhaberin oder aus einem anderen Grunde eigene Einkuenfte, so mag sie diese zum Haushalt beisteuern bis dessen Kosten zur Haelfte gedeckt sind, wobei ihr ein angemessener Beitrag fuer die Hausarbeit, sofern sie diese neben ihrer sonstigen Taetigkeit beibehaelt, gutzubringen ist. Diese Beisteuerpflicht verwandelt sich in eine Unterhaltspflicht gegenueber dem Mann, wenn und soweit dieser unterhaltsbeduerftig ist. Den Begriff des Unterhalts dahin zu erweitern, dass man in ihn auch die Befriedigung der persoenlichen Beduerfnisse der Eheleute hineinbezieht, halte ich fuer bedenklich. Soweit diese Beduerfnisse in Verpflegung, Bekleidung und aerztlicher Behandlung bestehen, fallen sie sowieso unter den Begriff des Unterhalts. Soweit sie aber darueber hinausgehen, wuerden sie eine Quelle dauernder Streitigkeiten bilden. Denn was als persoenliches Beduerfnis aufzufassen ist, darueber kann man sehr verschiedener Meinung sein. Leben die Ehegatten getrennt, hat also jeder einen eigenen Verdienst und eigenen Haushalt, dann ist selbstverstaendlich, dass jeder fuer seinen Unterhalt selbst zu sorgen hat. Eine gegenseitige Unterhaltspfflicht wird man ihnen nur im Falle des Beduerfnisses auf der einen und der Leistungsfaehigkeit auf der anderen Seite auferlegen duerfen. Nach alledem schlage ich vor, den Thesen 4 und 5 folgende Fassung zu geben: These 4: Der Mann hat der Frau nach Massgabe seiner Lebenshaltung, seines Vermoegens und seiner Erwerbstaetigkeit den Unterhalt zu gewaehren, solange sie seinen Haushalt teilt. Der Unterhalt ist in der durch die eheliche Lebensgemeinschaft gebotenen Weise zu gewaehren. Die Frau hat zu dem Unterhalt beizusteuem. Beschraenkt sich ihre Taetigkeit auf die Leitung des Haushalts, so genuegt sie damit ihrer Beisteuerungspflicht. Hat sie eigene Einkuenfte, so sind diese in bar beizusteuern, bis dadurch die Kosten des Haus-- halts zur Haelfte gedeckt sind. Leitet sie neberi ihrer sonstigen Taetigkeit noch den Haushalt, so wird ihr dafuer ein angemessener Betrag gutgebracht. Lehnt sie sowohl die Leitung des Haushalts als auch eine eigene Erwerbstaetigkeit ab, so verliert sie den Unterhaltsanspruch. Ist der Mann ausserstande, sich selbst zu unterhalten, so hat sie ihm den Unterhalt zu gewaehren, bei dessen Festsetzung die Lebensverhaeltnisse beider Ehegatten, der Grad der Beduerftigkeit und die Beduerfnisse und Verpflichtungen der Frau nach billigem Ermessen zu beruecksichtigen sind. Auf die Verwertung seines Vermoegens kann der Mann nur verwiesen werden, wenn ihm dies unter Beruecksichtigung aller Umstaende zuzumuten ist. These 5: Leben die Ehegatten getrennt, so hat, wenn die Trennung eine befugte ist, jeder von Beiden dem Anderen, der sich nicht selbst unterhalten kann, den Unterhalt ganz oder teilweise durch eine Geldrente zu gewaehren. These 4 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. 5. Gegen den Vorschlag in These 6 habe ich materiell nichts einzuwenden, moechte ihr aber eine kuerzere Fassung geben, etwa, wie folgt: These 6: Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder Teil, wenn er zur Trennung berechtigt ist, ohne Ruecksicht auf die Eigentumsverhaeltnisse aus dem gemeinschaftlichen Haushalt die Sachen beanspruchen, die er fuer seinen abgesonderten Haushalt braucht, soweit sie nicht fuer den anderen Teil unentbehrlich sind. Justizrat Dr. Thiersch, Leipzig III. III. Voll zuzustimmen ist der Grundhaltung der Thesen, die endlich auch fuer das Privatrecht die Gleichbe- rechtigung der beiden Geschlechter durchfuehren und damit erreichen, dass Verfassungsbestimmungen nicht auf dem Papier stehenbleiben wie in der Weimarer Verfassung. Im Einzelnen wird die endgueltige Formulierung auf Grund einer ausgiebigen Diskussion wahrscheinlich Aenderungen erfahren. Aber diese duerfen auf keinen Fall dazu fuehren, die Grundkonzeption zu veraendern. Bei einer Stellungnahme zu den einzelnen Thesen scheint mir These 2, welche die Regelung des gemeinsamen Familiennamens bringt, nicht besonders gluecklich gewaehlt. Wenn Nathan in seinem Aufsatz anfuehrt, dass gerade bei diesem aeusserlichen Punkt vielen das Umdenken besonders schwer faellt, so schliesse ich mich diesen Vielen an. In diesem Punkt ist der Entwurf m. E. zu weitgehend. Zur Zeit und wahrscheinlich auch noch in den naechsten Jahrzehnten stellt, trotz aller Anerkennung des Anteiles der arbeitenden Frau, der Mann den Hauptteil der im Berufs- und Erwerbsleben Taetigen. Auch das Bewusstsein ist darauf abgestellt, dass die Ehefrau den Namen des Mannes fuehrt; es erscheint als selbstverstaendlich, dass der Name des Maedchens im Moment der Verheiratung wechselt. Betrachtet man nun die Moeglichkeit, dass der Mann mit der Verheiratung den Namen der Frau annimmt, so duerfte das Ergebnis- im wirklichen Leben sein, dass der Mann auf seinen Namen nicht verzichten wird. In der Regel wird die Frau nachgeben und den Namen des Mannes annehmen, was sich aus der historischen Entwicklung zwangslaeufig erklaert. Wenn der gemeinsame Name aus der Verbindung der Namen der beiden Ehegatten besteht, kommen wir zunaechst zu einer Anhaeufung von Doppelnamen, was in der zweiten Generation dazu fuehrt, dass Ehepartner mit zwei Doppelnamen Zusammentreffen und dann, da der gemeinsame Name nur zwei Bestandteile haben darf, sich der neue Familienname aus Bestandteilen beider Namen zusammensetzt. Ich halte eine Einfuehrung von Doppelnamen nicht fuer gluecklich. Es ergibt sich hieraus ein zu starker Wechsel der Familiennamen. Man sollte in der Namensregelung ruhig eine kleine Inkonsequenz in Kauf nehmen und als gemeinsamen Familiennamen den Namen des Mannes beibehalten. Hat eine Frau unter ihrem Maedchennamen eine besondere Berufsstellung erarbeitet, sollte sie diesen Namen entweder an den gemeinsamen Familiennamen (Name des Mannes) anfuegen oder die Berechtigung haben, im Berufsleben ihren alten Namen weiterzufuehren. Ein Verzicht auf gemeinsamen Familiennamen wird nicht moeglich sein, da dies dem Grundsatz der Gemeinsamkeit in der Ehe nicht entsprechen wuerde. Die in These 1 formulierte Verpflichtung der beiden Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft braucht nicht diskutiert zu werden. Auch das Recht, mit Ruecksicht auf eine gemeinsame Berufstaetigkeit getrennt zu wohnen, entspricht den Lebensverhaeltnissen in der Wirklichkeit. Damit entfaellt das Recht des Mannes, den gemeinsamen Wohnsitz zu bestimmen. Dies ist ein Ausfluss des in These 3 formulierten Grundsatzes, dass die Ehegatten in allen das gemeinschaftliche Leben betreffenden Angelegenheiten gemeinschaftlich entscheiden. Hier ist das Leben und Gesetz in Uebereinstimmung gebracht. Es wird zwar letzten Endes immer einer der Ehepartner die entscheidende Stimme haben. Dies ist aber eine Angelegenheit der beiden Ehepartner, in jeder Ehe individuell verschieden und entzieht sich einer rechtlichen Regelung. Es ist deshalb auch einleuchtend, dass ein Nichtzustandekommen einer Einigung nicht geregelt wird. Fuer dringende Angelegenheiten koennte als Ausnahme zur Regel 3 auf das beiderseitige Einverstaendnis verzichtet werden und jedem der Ehegatten ein alleiniges Entscheidungsrecht in gemeinsamen Angelegenheiten zugebilligt werden. Ich denke hierbei an den Fall, dass einer der Ehegatten durch seinen Beruf vom gemeinsamen Wohnsitz abwesend ist. Ein solches alleiniges Entscheidungsrecht wuerde im Innenverhaeltnis der Ehegatten die an die Stelle des ? 1357 BGB zu setzende gegenseitige Vertretungsbefugnis (Schluesselgewalt) der Ehegatten ergaenzen. Die These 3 waere dann etwa wie folgt zu formulieren: ?Alle das gemeinschaftliche Leben betreffenden Angelegenheiten sind von den Ehegatten in beiderseitigem Einverstaendnis zu regeln. In dringenden Faellen kann jeder 244;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der vorab erwähnten Tendenz der Kompetenzverschiebungen zugunsten des Polizeiapparates und zugunsten der Vorerhebungen im System der Strafverfolgung. Zusammenfassend läßt sich resümieren: daß den Polizeibehörden der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ausgelöst und vertieft. Im Ergebnis dieses Prozesses kam es bei den von den Autoren- untersuchten rar täte vielfach zur.

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