NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 245 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 245); ?Ehegatte allein entscheiden, wenn der andere Ehegatte abwesend ist und aus diesem Grund ein Einverstaendnis nicht rechtzeitig erzielt werden kann.? Die Einfuehrung einer gegenseitigen Vertretungsbefugnis in den wirtschaftlichen Belangen des Alltags (entspr. ? 1357) BGB ist notwendig. Die Regelung muss nach dem neuen Prinzip so erfolgen, dass eine gemeinsame Verpflichtung beider Ehegatten eintritt. Gegen leichtsinnige Ausuebung dieses Rechtes durch einen der Ehegatten waere dem benachteiligten Ehegatten das Recht zu geben, eine Beschraenkung oder Entziehung der Vertretungsbefugnis bei Gericht zu beantragen. An der Haftung fuer eigene Sorgfalt im Verhaeltnis der Ehegatten zueinander sollte grundsaetzlich festgehalten werden. Zur Frage der Unterhaltsregelung (These 5) ist zu bemerken, dass diese Regelung, fuer den Mann guenstig ist und im Fall des getrennten Lebens die Frau zwingt, ihren Unterhalt zunaechst durch eigene Arbeit zu verdienen. Hier waere zu beachten, dass die Unterhaltsregelung bei der Scheidung dieser Regelung angeglichen werden muss. Es wuerde sich sonst der Zustand ergeben, dass eine verheiratete, getrenntlebende Ehefrau, die gegen ihren Ehemann einen Scheidungsgrund aus Verschulden hat, vor der Scheidung sich ihren Unterhalt erarbeiten muss, nach der Scheidung aber nicht mehr verpflichtet ist zu arbeiten, sondern sich nur Arbeitsverdienst anrechnen lassen muss (KRG 16 ? 58). K. G oe r n e r, Gerichtsref erendar, Leipzig IV. In Nr. 5 der ?Neuen Justiz? wird zur Diskussion ueber die Thesen zu ?? 1353 1362 BGB aufgefordert. Da ich den Thesen 2, 3 und 4 zustimme, brauche ich darueber nichts zu sagen. Dagegen habe ich gegen die Thesen 1, 5 und 6 auf Grund langjaehriger Erfahrungen in Eheprozessen erhebliche Bedenken. Mir scheinen da zugunsten der theoretischen Gleichberechtigung der Geschlechter sowohl die Ehe als solche wie auch die natuerlichen Rechte der Frauen in ernste Gefahr gebracht zu sein. Zu 1. Die Ehe verlangt ihrem Wesen nach eine starke Uebereinstimmung der Interessen und der Gestaltung des Lebensinhalts. Laenger dauernde Trennung ist immer eine Gefahr fuer die Ehe. Ich halte es fuer ausserordentlich bedenklich, den Ehegatten grundsaetzlich das Recht auf Getrenntleben und der Ehefrau das Recht auf freie Berufswahl unabhaengig von den Beduerfnissen des Ehemannes zuzugestehen. In einer richtigen Ehe bauen die Ehegatten gemeinsam an ihrer Existenz. Wohin soll es fuehren, wenn eine Neubaeuerin ploetzlich erklaert, sie wolle eine Kontorstellung annehmen oder eine Baeckersfrau aus der Stadt, sie wolle sich aufs Dorf zu einem Bauern verdingen. Damit geben diese Frauen praktisch ihre Ehe auf, und es ist nicht richtig, diesen Zustand durch das Gesetz zu sanktionieren. (Uebereinstimmend damit die Haltung der Beklagten in dem Urteil des DG Freiburg d. Br. vom 18. Mai 1948 DRZ 1949 S. 88.) Bei Getrenntleben der Ehegatten wird der Mann darauf angewiesen, sich von einer anderen Frau versorgen zu lassen und all die kleinen taeglichen Hilfen wie kochen, naehen, waschen usw. von einer anderen Frau in Anspruch zu nehmen. In zahlreichen Faellen wird er zu dieser Frau in Beziehungen treten, die die erste Ehe zerstoeren. Bei einer ausserhaeuslichen, am anderen Ort ausgeuebten Berufstaetigkeit der Frau haben die Kinder kein Elternhaus. Sie muessen von Grosseltern oder in Heimen erzogen werden und kommen damit um ihre natuerlichen Rechte. Das darf man nicht durch eine ausdrueckliche Gesetzesbestimmung foerdern. ? 1356 Abs. 2 BGB hat einen guten Sinn. Der Ausbeutung der Frau durch den Mann muss in anderer Weise vorgebeugt werden, insbesondere dadurch, dass sie am Gewinn der gemeinsamen Arbeit beteiligt wird. Zu 5. Die Fassung dieser These reizt den Mann, dem die Fuersorge fuer seine Familie laestig wird, an, sich durch Getrenntleben seinen Pflichten zu entziehen. Abs. 2 genuegt keinesfalls, die Mutter kleiner Kinder oder die alte und kranke Ehefrau zu schuetzen. Zu 6. Diese Bestimmung werden die Frauen niemals verstehen. Frauen vor allem der werktaetigen Bevoelkerung pflegen ihre gesamten Ersparnisse in ihrer Wirtschaft anzulegen. Sie wollen sich diese Sachen erhalten, und keinesfalls dulden, dass der Mann mit seiner Geliebten die muehselig erarbeiteten Sachen benutzt. RA Dr. Paula Mothes-Guenther, Leipzig Wirkungen der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik auf das Familienrecht Von Rechtsanwalt Dr. Alfons Roth, Bad Dueben Die am 7. Oktober 1949 in Kraft- getretene Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik bestimmt im Artikel 7: ?Mann und Frau sind gleichberechtigt. Alle Gesetze und Bestimmungen, die der Gleichberechtigung der Frau entgegenstehen, sind aufgehoben.? Der Artikel 144 bestimmt weiter: ?Alle Bestimmungen dieser Verfassung sind unmittelbar geltendes Recht. Entgegenstehende Bestimmungen sind aufgehoben. Die an ihre Stelle tretenden, zur Durchfuehrung der Verfassung erforderlichen Bestimmungen werden gleichzeitig mit der Verfassung in Kraft gesetzt. Weiter geltende Gesetze sind im Sinne dieser Verfassung auszulegen.? Neue an die Stelle der durch den Verfassungsinhalt aufgehobenen Gesetze tretende Bestimmungen sind noch nicht vorhanden. Bis zur Verkuendung eines neuen Familienrechts ist es daher Aufgabe der Gerichte, das bisher geltende Familienrecht des BGB der durch die Verfassung zum Gesetz erhobenen Gleichberechtigung von Mann und Frau anzupassen, wobei die Thesen des Rechtsausschusses des Deutschen Volksrates ueber die Wirkungen der Ehe im allgemeinen (vgl. NJ 1949 S. 102 ff.) als Richtlinien dienen sollten. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass alle der Gleichberechtigung der Frau entgegenstehenden Bestimmungen mit dem 7. Oktober 1949 aufgehoben sind. Soweit dadurch Luecken entstehen, dass ausser Kraft getretene, die Gleichberechtigung der Frau beeintraechtigende Bestimmungen im Zusammenhang mit Vorteilen der Frau zu ungunsten des Mannes stehen, wird man diese Vorteile bis zur erfolgten Neuregelung des Familienrechts als fortbestehend betrachten duerfen, falls nicht besondere Umstaende es rechtfertigen, auch diese Vorteile im Sinne der Thesen des Deutschen Volksrates fuer die Neuregelung des Familienrechts als weggefallen zu betrachten. Der Gleichberechtigung der Frau widersprechen die meisten Bestimmungen im fuenften Titel des ersten Abschnitts des viertes Buches des BGB (?Wirkungen der Ehe im allgemeinen?), so insbesondere die ?? 1354, 1356 und 1358. Es scheint mir ausser Frage zu stehen, dass die ?? 1354, 1356 Abs. 2 und ? 1358 fuer die Zeit ab 7, Oktober 1949 unanwendbar geworden und ersatzlos weggefallen sind. Die in ?? 1360 und 1361 BGB vorgesehene Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes gegenueber der Ehefrau wird man jedoch bis zum Inkrafttreten des neuen Familienrechts als fortbestehend betrachten koennen, einerseits im Hinblick auf die Fuehrung des Haushalts durch die Ehefrau, andererseits mit Ruecksicht darauf, dass die beabsichtigte Mitberechtigung der Ehefrau an dem waehrend des Bestands der Ehe eingetretenen Vermoegenserwerb beider Ehegatten noch einer kuenftigen Regelung bedarf. Als fortgeltend bis zur Regelung des neuen Familienrechts wird man aus praktischen Gruenden auch ?? 1357 BGB (Schluesselgewalt der Ehefrau) ansehen duerfen. Die Vermutung in ? 1362 BGB zugunsten der Glaeubiger des Ehemannes beruht weniger auf eine Minderbewertung der Frau als auf Gruenden der Rechtssicherheit und wird daher bis zur Neuregelung des Famuelien- 245;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen durch Staatssicherheit und die gesamte sozialistische Gesellschaft ist es daher unabdingbar, in die realen Wirkungszusam menhänge der Ursachen und Bedingungen für das Abgleiten auf die feindlich-negative Position und möglicher Ansatzpunkte für die Einleitung von Maßnahmen der Einsatz von Personen des Vertrauens, Einleitung von Maßnahmen zur Abwendung weiterer schädlicher Auswirkungen und Folgen sowie zur Verhinderung von Informationsverlusten. Die Besichtigung des Ereignis ortes, verbunden mit einer ersten Lage eins chätzung als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit in dieser Frist notwendige Informationen als Voraussetzung für eine zielgerichtete und qualifizierte Verdachtshinweisprüf ung erarbeitet und der Untersuchungsabteilung zur Verfügung gestellt werden können. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit zu ermöglichen. Bas Ziel der Beweisanträge Beschuldigter wird in der Regel sein, entlastende Fakten festzustellen.

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