NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 243 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 243); ?wird sie oft genoetigt sein, sich von ihrem Mann zu trennen. Deshalb ist es selbstverstaendlich, dass ihr das Recht auf Trennung eingeraeumt und vice versa dem Mann das gleiche Recht zuerkannt wird. Nur sollte klar zum Ausdruck gebracht werden, dass diese Trennung nur voruebergehend sein darf, weil sonst die Gefahr besteht, dass dieses Recht missbraucht und als Deckmantel fuer ehewidriges Verhalten benutzt wird. In formeller Beziehung ist darauf hinzuweisen, dass durch den mit ?unbeschadet? beginnenden Zusatz der Eindruck erweckt wird, als naehme man bezug auf ein schon bestehendes Recht, waehrend das Recht auf Trennung doch erst begruendet werden soll. Ich wuerde deshalb Vorschlaegen, der These 1 folgende Fassung zu geben: These 1: Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, sind aber berechtigt, voruebergehend getrennt zu wohnen, wenn und insoweit ihre Berufs- oder Erwerb Staetigkeit dies unbedingt erfordert. 2. Die Bildung des neuen Familiennamens ist nur von geringer wirtschaftlicher Bedeutung. Man wuenscht, wie mir scheint, aus Prestigegruenden zu verhueten, dass der Name der Frau durch die Verheiratung verschwindet, und will damit gleichzeitig zum Ausdruck bringen, dass die Anschauung, die Frau verlasse ihre Sippe und gehoere nun zur Sippe des Mannes, veraltet ist. Diesem ganz berechtigten Standpunkt wird aber m. E. genuegt, wenn man der Frau das Recht einraeumt, ihren Namen dem des Mannes beizufuegen, wie das ja im taeglichen Leben sowieso schon oft gehand-habt wird. Den Namen der Frau allein als gemeinsamen Familiennamen anzunehmen oder gar diesen aus Bruchstuecken der Namen beider Ehegatten zusammenzusetzen, wuerde die Sippenforschung allzusehr erschweren und im zweiten Falle zu Geschmacklosigkeiten fuehren. Will sich die Frau nach Scheidung von ihrem Mann oder nach dessen Tode wieder verheiraten, so wird sie an der Beibehaltung des Namens ihres ersten Mannes dann ein Interesse haben, wenn sie unter diesem Namen oeffentlich in der Politik, Wissenschaft oder Kirnst oder als Schriftstellerin ruehmlich bekannt geworden ist. Deshalb mag ihr das Recht zugestanden werden, dem Namen des zweiten Mannes den des ersten beizufuegen. Es entsteht weiter die Frage, was machen die Kinder, die den Doppelnamen der Eltern fuehren, wenn sie sich verheiraten wollen? Der hier eintretenden Komplikation laesst sich m. E. da- , durch am besten begegnen, dass man die Bestimmung in ? 1610 BGB, wonach das Kind den Namen des Vaters erhaelt, beibehaelt. Nach alledem duerfte es genuegen, der These 2 folgende Fassung zu geben: Der gemeinschaftliche Familienname ist der des Mannes, dem auf Verlangen der Frau deren Name hinzugefuegt werden muss. Auch ist die Frau berechtigt, im Falle der Wiederverheiratung dem Namen des zweiten Mannes den des ersten anzufuegen. Der gemeinschaftliche Doppelname darf nicht aus mehr als 2 Bestandteilen bestehen. 3. Der Wegfall der Pflicht der Frau zur Leitung des gemeinsamen Hauswesens ist die notwendige Folge ihres Rechtes auf Arbeit. Denn Berufs- und Haushaltstaetigkeit werden sich in der Regel nicht vereinigen lassen. Dass man ihr das Recht zur alleinigen Leitung des Haushalts geben will, billige ich durchaus, da es der Aufrechterhaltung des Familienlebens dient. Auch halte ich es nicht mehr fuer zeitgemaess, dem Mann das Recht der endgueltigen Entscheidung in allen das eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu belassen. Wenn es sich um ernste Differenzen handelt man denke z. B. an die Erziehung der Kinder wird sich meist ein Einvernehmen erzielen lassen, so lange die Ehe der sittlichen Grundlage, d. h. der gegenseitigen Liebe, nicht entbehrt. Ist das nicht mehr der Fall, dann mag das Scheidungsverfahren in Gang gesetzt werden. Allerdings ist zu bedenken, dass oft Kleinigkeiten, die objektiv betrachtet laecherlich erscheinen, allmaehlich zu einer tiefen Entfremdung der Ehegatten fuehren. Hier koennte die Einrichtung von Schiedsstellen von Nutzen sein, weil ein Dritter, wenn er Takt und Lebenserfahrung hat und nicht voreingenommen ist, oft ohne Schwierigkeit derartige Meinungsverschiedenheiten aus der Welt schaffen kann, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die gegenseitige Zuneigung der Eheleute noch nicht ganz erloschen, sondern nur erschuettert ist. Wenn ich trotzdem gegen die Einrichtung solcher Schiedsstellen bin, so ist fuer mich die Erwaegung massgebend, dass die Auswahl geeigneter Personen schwierig ist, und auch Menschen, gegen deren Charakter und Faehigkeiten man nichts einwenden kann, leicht abstumpfen, wenn ihnen eine solche Taetigkeit vom Staate zur Pflicht gemacht wird. Man lasse deshalb dem Ehegatten, der eine Vermittlung wuenscht, die Freiheit, sich an die Person zu wenden, zu der es das groesste Vertrauen hat. Das wird haeufig ein Anwalt sein, und jeder erfahrene Anwalt wird mir bestaetigen, dass es ihm nicht selten gelungen ist, Eheleute, die bereits zur Scheidung entschlossen waren, wieder miteinander zu versoehnen. Eine weitere Folge des Rechts der Frau auf Arbeit ist die Aufhebung ihrer Pflicht, im Geschaeft des Mannes taetig zu sein, sowie die Beseitigung des Rechts des Mannes, in das Arbeitsverhaeltnis der Frau einseitig einzugreifen. Es ist ganz in der Ordnung, die Erwerbstaetigkeit der Frau sowohl wie die des Mannes als eine beide Teile angehende Angelegenheit zu betrachten und ihre Gestaltung der beiderseitigen Uebereinkunft zu ueberlassen. Auch gegen die Beseitigung der Schluesselgewalt der Frau habe ich nichts einzuwenden und halte es fuer ueberfluessig, durch Gesetz eine wechselseitige Vertretung der Ehegatten bei Geschaeften, die den haeuslichen Wirkungskreis betreffen, einzufuehren. Denn der Grundsatz der gemeinsamen Fuehrung des Haushalts wirkt sich von selbst dahin aus, dass bei Rechtsgeschaeften, welche den Haushalt betreffen, worunter auch die aerztliche Behandlung in Krankheitsfaellen zu rechnen ist, beide Ehegatten dem Dritten als Gesamtschuldner haften, der eine auf Grund des von ihm erteilten Auftrags, der andere gemaess den Vorschriften ueber die Geschaeftfuehrung ohne Auftrag. Die Aufrechterhaltung der diligentia quam suis, die in der Praxis doch nur den Mann im Hinblick auf die ihm nach ? 1374 BGB zustehende Verwaltung des Frauengutes beguenstigte, ist ebensowenig zeitgemaess, wie die Eigentumsvermutung in ? 1362 BGB. Ich bin deshalb mit dem Inhalt der These 3 einverstanden und moechte ihr folgende Fassung geben: These 3: Alle das gemeinschaftliche Leben betreffenden Angelegenheiten sind von den Ehegatten im beiderseitigen Einverstaendnis zu regeln. Jedoch ist die Frau berechtigt, das gemeinschaftliche Hauswesen zu leiten. 4. Weniger geglueckt scheint mir die Loesung des Unterhaltsproblems in den Thesen 4 und 5 zu sein. Die Bewertung der Hausarbeit und deren Gleichstellung mit der Erwerbstaetigkeit ist allerdings ein gesunder Gedanke. Denn schon lange empfand man als imgerecht, dass die Hausarbeit der Frau vom Mann in der Regel bedeutend unterschaetzt und als eine der Frau ?naturgemaess? obliegende Pflicht angesehen wurde. Deshalb heisst es mit Recht in These 4, dass die Frau schon durch Taetigkeit im Hause ihrer Beitragspflicht zum gemeinsamen Unterhalt genuege. Wenn es aber weiter heisst, dass sie ?nach ihren Kraef-t e n? beitragen soll, so ergibt sich daraus der Schluss, dass sie dann, wenn der Haushalt ihre Kraefte nicht voll in Anspruch nimmt, sich noch einer anderen verdienstbringenden Taetigkeit, sei es im Hause durch Heimarbeit, sei es ausserhalb durch halbtaegige Beschaeftigung zuwenden muss. Es soll also nicht geduldet werden, dass sie zu Hause mehr freie Zeit hat, als wenn sie 8 Stunden am Tage gearbeitet haette. Das halte ich fuer unbillig. Wenn die Frau von ihrem Rechte, den Haushalt zu leiten, Gebrauch macht, was wahrscheinlich auch in der Zukunft die Regel sein wird, dann soll man ihr keine andere Arbeit zumuten, sondern ihr die freie Zeit, die ihr etwa die Hausarbeit uebrig laesst, in vollem Umfang goennen, damit sie Gelegenheit hat, sich geistig fortzubilden, ein etwaiges kuenstlerisches oder schriftstellerisches Talent zu pflegen, sich der Erziehung der Kinder zu widmen und das Heim behaglich zu gestalten. Deshalb sollte man aus dem Grundsatz der Gleichberechtigung nicht den formalistischen Schluss ziehen, dass die Frau unbedingt nun auch die gleichen Pflichten wie der Mann haben muesse. 243;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Abteilung zu geben; die Wach- und Sicherungsposten erhalten keine Schlüssel, die das Öffnen von Verwahrräumen oder Ausgängen im Verwahrhaus ermö glichen.

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