NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 242 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 242); ?vernichtender Widerspruch in die Welt gesetzt ist, dass die Menschheit auf ihrem Niveau nicht bestehen kann. Weil er diese buergerlichen Gesellschaftszustaende nicht blind-vertrauend hinnahm, sondern sie wog, d. h. um ihre Befreiung rang, steht Hegel turmhoch ueber allen ihren Apologeten. Beschraenkt aber ist die Position Hegels insoweit, als er glaubte, die buergerliche Gesellschaft in den ihm gegenwaertigen Zustand des Staates einbauen, sie also in die Form des traditionellen Staates zwaengen zu koennen. Er sah nicht die fundamentale Naturkraft, mit der diese Gesellschaft sich ausbreitet, unter ihren Lebensgesetzen alles nivelliert und deshalb auch die Formen der alten staatlichen Zustaende durchbricht und durchbrechen muss. Die buergerliche Gesellschaft kann nicht von der Vergangenheit aus aufgehoben werden. Sie muss ihren Weg vollenden, all ihre Fluechte aus sich zeitigen. Die Menschheit muss das Stadium der buergerlichen Gesellschaft als ein notwendiges durchlaufen. Ihr ?Zuchtmeister? kann nicht, wie Hegel dies wollte, der alte feudale Staat sein. Er ist zu schwach, er wird selbst von ihr verzehrt. Die Aufhebung der buergerlichen Gesellschaft kann nur eine politische Kraft vollziehen, die durch die Schule dieser Gesellschaft gegangen, in ihr und mit ihr gewachsen ist, die ihre Geheimnisse kennt und sie doch negieren muss, um selbst zu leben das Proletariat, das hoechste Produkt der buergerlichen Gesellschaft. (Schluss folgt) Zur Neugestaltung des Familienrechts In Nr. 5 der ?Neuen Justiz? von 19Jf9 sind auf Seite 103 die Thesen des Rechtsausschusses des Deutschen Volksrats ueber die Wirkungen der Ehe im allgemeinen veroeffentlicht und zur Diskussion gestellt worden. Nachstehend werden einzelne Diskussionsbeitraege, die zu den dort behandelten Fragen bei der Redaktion eingegangen sind, veroeffentlicht. Dabei wird darauf hingewiesen, dass es erforderlich war, nur die Auszuege aus den Diskussionsbeitraegen zu bringen, die sich auf die veroeffentlichten Thesen ueber die Wirkungen der Ehe im allgemeinen bezogen und dass ausserdem zur Vermeidung von Wiederholungen manche Kuerzungen notwendig wurden. Auf die hervorragende Bedeutung dieser Thesen und der weiteren Arbeit auf diesem Gebiet braucht nach dem Inkrafttreten der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik nicht besonders hingewiesen zu werden. I. Nach den in der ?Neuen Justiz? veroeffentlichten Thesen des Rechtsausschusses des Deutschen Volksrats ueber die Wirkungen der Ehe im allgemeinen und den Ausfuehrungen von Nathan und Frau Benjamin in ihrer Schrift ?Vorschlaege zum neuen deutschen Familienrecht? soll der in den verschiedenen deutschen Laenderverfassungen und auch in der neuen Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik verkuendete Grundsatz der vollen Gleichberechtigung der Frau im neuen Eherecht unbedingt und uneingeschraenkt verwirklicht werden. Freilich duerfen wir hier keine papierne Gleichberechtigung schaffen, die dann im wirklichen Leben nicht gedeihen kann, sondern muessen ausgehend von der lebendigen Wirklichkeit eine gerechte Ausgeglichenheit erstreben. Ob zur Sicherung dieser vollen Gleichberechtigung es notwendig ist, dass in Zukunft die Ehefrau grundsaetzlich ausserhalb ihres Haushaltes berufstaetig ist, braucht nicht eroertert zu werden. Auf jeden Fall aber wird man im Verhaeltnis zwischen den Ehegatten die Haushaltfuehrung der Frau als vollwertige Berufsarbeit anerkennen muessen. Die Arbeit der Frau im Haushalt ist fuer die beiden Ehegatten mindestens ebenso wichtig wie die Berufsarbeit des Mannes; wenn sich beide in der Ehe etwas ersparen, anschaffen koennen, so ist das in aller Regel mindestens ebenso das Verdienst der sparsam wirtschaftenden Frau, wie des geldverdienenden Mannes. Auf dieses Innenverhaeltnis zwischen den Gatten aber kommt es hier an. An zwei Stellen ist im BGB scharf betont, dass der Mann in der Ehe die Entscheidung haben soll: er entscheidet in allen das eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten (? 1354 BGB), ihm steht die elterliche Gewalt zu (? 1627 BGB). Mit Recht weisen sowohl Frau Benjamin wie auch Nathan (bei Behandlung der Thesen des Volksrats in N. J. 1949 S. 103) darauf hin, dass der erste Satz in allen ordentlichen Ehen einfach auf dem Papier steht, dass tatsaechlich in allen Fragen des taeglichen Lebens die Frau entscheidet und in allen wichtigen Fragen sich beide Ehegatten eben verstaendigen. Eine Ehe, in der die Ehegatten ueber ihre Rechte und Pflichten im BGB nachschlagen, pflegt in der Regel schon keine Ehe mehr zu sein. Wenn das neue Recht also den Grundsatz enthalten soll, dass in Zukunft alle Fragen des ehelichen Lebens von den Ehegatten im beiderseitigen Einvernehmen geregelt werden sollen, so ist das eigentlich selbstverstaendlich. Fuer den Fall aber, dass keine Einigung erfolgt, muss das Gesetz (wenn es einmal diesen Punkt behandelt) auch einen Weg zeigen, wie zu einer Entscheidung gekommen werden kann. Das Gesetz darf sich nicht einfach damit beruhigen, dass die Eheleute als vernuenftige Menschen sich schon verstaendigen werden. Das geschriebene Gesetz ist in erster Linie fuer die Unvernuenftigen da. Selbstverstaendlich koennen nicht alle Differenzen vor staatliche Schiedsstellen, den Vormundschaftsrichter oder ein Eheschoeffengericht, gebracht werden. Jeder Amtsrichter wuerde ohne weiteres aus seinem Bezirk 3 oder 4 Ehepaare benennen koennen, die dann diese staatlichen Stellen ausschliesslich beschaeftigen wuerden. Es ist auch nicht richtig, dass jede Ehe, in der Mann und Frau in einem wesentlichen Punkt verschiedener Meinung sind, nun schon scheidungsreif sei (Nathan Seite 104). Eine ordentliche Ehe zwischen vollwertigen Menschen besteht nicht darin, dass einer immer bestimmt und der andere nur ja sagt. In einer OHG mit zwei Gesellschaftern (und mit einer solchen ist die Ehe ja zu vergleichen) muss immer wieder das gleiche Problem geloest werden. Hier ergiebt sich nach der Geschaeftsfuehrungsverteilung, dass bei grundsaetzlicher Gleichberechtigung beider Gesellschafter, bald der eine, bald der andere entscheidet, waehrend der andere auf die Moeglichkeit des Widerspruchs verwiesen ist. Diese funktionelle Teilung der Entscheidungsbefugnis erscheint auch fuer die Ehe die richtige Loesung, indem man (ich verweise hier auf Nathan S. 104) der Frau die Entscheidung in allen Fragen der taeglichen Haushaltfuehrung, dem Mann die in den uebrigen Fragen im Zweifel uebertraegt. Damit wird die Frau nicht benachteiligt, denn praktisch kann wohl einmal eine Entscheidung in einer der sonstigen Fragen zur endgueltigen Entscheidung durch das Eheschoeffengericht oder dergleichen gebracht werden, wohl kaum aber eine Frage der taeglichen Haushaltfuehrung! In aehnlicher Weise muesste auch die Entscheidungsbefugnis ueber die Kindererziehung usf. geregelt werden koennen, indem man im Zweifel etwa die Entscheidung dem Mann bei Jungen, der Frau bei Maedchen, oder der Frau hinsichtlich der juengeren Kinder, dem Mann hinsichtlich der aelteren Kinder uebertraegt. Dr. Buchwald, Landgerichtspraesident, Nordhausen II. Bei Behandlung der Thesen des Rechtsausschusses des Deutschen Volksrates ueber die Wirkungen der Ehe lim allgemeinen bedarf es insbesondere der Pruefung, ob und inwieweit die nach diesen Vorschlaegen der Frau zu gewaehrende Gleichberechtigung fuer die Frau von Vorteil oder als Danaergeschenk zu betrachten ist. 1. These 1. In materieller Beziehung habe ich keine Bedenken. Die Frau hat das durch die Verfassung gewaehrleistete Recht auf Arbeit, das sie durch Verheiratung nicht verliert. Um eine ihrer Neigung und ihren Faehigkeiten entsprechende Arbeit zu Anden, 242;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Verhinderung und Bekämpfung erfordert die Nutzung aller Möglichkeiten, die sich ergeben aus - den Gesamtprozessen der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit im Innern der einschließlich des Zusammenwirkens mit anderen Organen; Gewährleistung der ständigen Auswertung der im Prozeß der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge erarbeiteten Informationen über das Vorgehen des Gegners, insbesondere über neue Pläne, Absichten, Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur wirkungsvollen Aufspürung und Bekämpfung der Feindtätigkeit, ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen. Es darf jedoch bei Einschätzungen über die Wirksamkeit der politisch-operativen Untersuchungsarbeit zur Aufdeckung und Aufklärung von Angriffen gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. der vorbeugenden Verhinderung und Wiedergutmachung von Schäden am sozialistischer Eigentum, der Gewährleistung einer hohen Ordnung und Sicherheit, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchungs-haftvollzugos im Staatssicherheit ergeben. Der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit erfolgt in den Untersuchungshaftanstalten der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft Abscan. V- Ralimenwa chdin ordnung Staatssicherheit Abscbn., Miellce, Referat auf der Exmatrihulationsveranstaltung an der Hochschule dos Staatssicherheit am, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ,Information des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes, die Postenbereiche, die Dienstunterlagen und Dienstschlüssel, das Inventar des Wachlokals, die Vollzähligkeit des Inhaftierten- und Strafgefangenenbestandes.

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