NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 229 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 229); ?Jaegerdivision in Griechenland unterstellt wurde, einen natuerlichen guten Konnex mit der griechischen Bevoelkerung, obwohl der Umgang mit dieser seitens der deutschen Wehrmacht verboten war. Dem dringenden Mangel an Bedarfsguetern, unter dem die griechische Bevoelkerung waehrend der Besatzungszeit so ungeheuer litt, abzuhelfen, liess sich der Antragsteller angelegen sein, indem er ihnen, wie im vorliegenden Falle, durch Liefern von Autoreifen dringend benoetigtes Schuhsohlenwerk zukommen lassen wollte. Der Antragsteller gibt zu, von den Einwohnern ab und zu die dort in Huelle und Fuelle vorhandenen Apfelsinen und aehnlichen Fruechte empfangen zu haben. Diese Gaben koennen aber nicht als etwaiges Aequivalent fuer die Autoreifen angesehen werden, da er die Fruechte auch ohne Gegenleistung jederzeit erhalten haben wuerde und erhielt. Die Strafkammer hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auf Grund der sehr ruhig vorgetragenen und anschaulichen Schilderung des Zeugen S., der den Antragsteller von Griechenland her kannte und seinerzeit die erste Vernehmung gegen den Antragsteller protokollieren musste, die Ueberzeugung gewonnen, dass die Verurteilung durch das Divisionsgericht wegen militaerischen Diebstahls als kriminelles Delikt formell zwar richtig war, der Angeklagte die Tat aber unter dem politischen Aspekt der Missachtung nazistischen Heeresgutes, welches er ueberdies als von deutscher Wehrmacht erbeutetes Gut der gegen den Faschismus revolutionierenden Badoglio-Truppen erkannte, begangen hat. Das Gericht steht auf dem Standpunkt, dass die Durchfuehrung der an sich politisch begruessenswerten Tat, die, wenn auch nicht von grosser Bedeutung, doch auch dazu beitrug, die Gegnerschaft gegen den verbrecherischen Nazismus zu staerken, nur durch eine gegen das allgemeine Strafgesetz verstossende Handlung, naemlich der Entwendung von Eigentum der deutschen Wehrmacht moeglich war. Ihre Folge konnte demgemaess nach erfolgtem Strafverfahren nur ein Strafausspruch wegen eines kriminellen Deliktes sein. Nach demokratischer Rechtsauffassung war, wie oben dargelegt, das politische Motiv die Ursache zur kriminellen Handlung. Es widerspraeche also demokratischen Rechtsprinzipien, wollte man dem Antragsteller durch Aufrechterhaltung des ihn im Strafregister kriminell kennzeichnenden Urteils des Nazigerichts auf seinem ferneren Lebenswege Schwierigkeiten bereiten, wobei es dahingestellt bleiben mag, ob das Urteil des Divisionsgerichts in seinem Strafmass infolge der politischen Vorstrafen des H. wegen der Vorbereitung eines hochverraeterischen Unternehmens politisch beeinflusst war. ?? 2 a StGB (Thuer. Fassung: ? 2 Abs. 2) ? 1 a Abs. 1 Ziffer 1 KWVO ? 1 Abs. 1 Ziffern 2 und 3, Abs. 2 und ? 2 Abs. ?1 Ziffer 1 WStVO. Unter dem milderen Gesetz im Sinne des ? 2 Abs. 2 StGB ist das Gesetz zu verstehen, nach dem sich die Lage des Taeters bei der besonderen Beschaffenheit der abzuurteilenden Tat am guenstigsten gestaltet. OLG Gera, Urteil vom 18. Juni 1949 3 Ss 218/49. Aus den Gruenden: Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte als verantwortlicher Inhaber eines Geschaeftes mit technischen Gebrauchsartikeln sowie einer Reparaturwerkstaette fuer landwirtschaftliche Maschinen und Geraete in der Zeit von 1945 bis zum 21. April 1947 ein umfangreiches Lager von derartigen lebenswichtigen Bedarfsguetern, die teilweise meldepflichtig waren, gehortet, sowie in einem nachgewiesenen Fall fuer die Lieferung einer Pflugschar ein Stueck Butter und ein Brot gefordert und angenommen. Das Landgericht hat den Angeklagten auf Grund dieses Sachverhaltes wegen Vergehens nach ? 1 Abs. 1 Ziffer 2, 3, ? 2 Abs. 1 Ziffer 1 WStVO, ? 73 StGB zu 2 Jahren Gefaengnis, 10 000 DM Geldstrafe, hilfsweise fuer je 30 DM einen Tag weiteres Gefaengnis und zu 5 Jahren Berufsverbot verurteilt. In materieller Hinsicht ruegt die Revision zunaechst unzutreffend, dass das Landgericht nach den Bestimmungen des ? 2 Abs. 2 StGB nicht die WStVO, sondern die KWVO als das mildere Gesetz haette anwenden muessen. Nach der staendigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschliesst, ist unter dem milderen Gesetz im Sinne des ? 2 Abs. 2 StGB dasjenige zu verstehen, nach dem sich die Lage des Taeters bei der besonderen Beschaffenheit der abzuurteilenden Tat am guenstigsten gestaltet, das also die Festsetzung der mildesten Strafe gestattet. Sind also Strafgesetze zu vergleichen, die mehrere Tatbestaende und mehrere Strafandrohungen enthalten, so muessen die auf den konkreten Fall zutreffenden abstrakten Tatbestaende und Strafrahmen ermittelt und dann unter Beruecksichtigung aller in Betracht kommenden allgemeinen und besonderen Vorschriften des Strafrechts miteinander verglichen werden. Im vorliegenden Fall sind daher ? 1 Abs. 1 und 3 (unter Wegfall der Todesstrafe) und ? 1 a Abs. 1 Ziffer 1 KWVO einerseits und ? 1 Abs. -1 Ziffer 2 und 3, Abs. 2 und ? 2 Abs. 1 Ziffer 1 WStVO andererseits zu vergleichen. Das fuer die gerichtliche Aburteilung von Wirtschaftsstraftaten nach ? 21 WStVO erforderliche Strafverlangen wurde von dem zustaendigen Wirtschaftsamt zwar nicht formell gestellt, es ist aber als stillschweigend gestellt anzusehen, da mehrere Vertreter des Wirtschaftsamtes als Sachverstaendige an der Hauptverhandlung teilgenommen haben. Aus dem Vergleich der in Frage stehenden Gesetze folgt, dass die Bestimmungen der WStVO als das mildere Gesetz anzuwenden sind, da sie auch die Verhaengung einer Geldstrafe vorsehen, wie auch das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Da die Verletzung materiellen Rechts geruegt wird, ist die gesamte Rechtsanwendung zu ueberpruefen. Da die Aufdeckung der Warenhortung am 21.4.1947 erfolgt ist, haette das Landgericht auf den vorliegenden Sachverhalt das KG 50 Art. I anwenden muessen. Die Tat des Angeklagten greift als Dauerdelikt ueber den 7. April 1947 als Zeitpunkt des Inkrafttretens des KG 50 hinaus. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die gehorteten Waren bis zu ihrer Rueckfuehrung in den ordnungsmaessigen Wirtschaftsgang als beiseite geschafft anzusehen sind. Das hat das Landgericht verkannt. Die Straftat des Angeklagten waere also nach KG 50 Art. I, ? 1 Abs. 1 Ziffer 2 und 3, Abs. 2, ? 2 Abs. 1 Ziffer 1 WStVO, ?? 2 Abs. 2, 73 StGB zu bestrafen gewesen. Diesen Fehler kann jedoch der Senat selbst beheben, da sich das Verbot der reformatio in pejus nur auf die erkannte Strafe, nicht aber auf die Schuldfrage erstreckt, und da die ausgeworfene Strafe innerhalb des Strafrahmens des KG 50 als dem schwersten Gesetz liegt. Der Senat hat aber von der Abaenderung des Urteilstenors abgesehen, da die ausgeworfene Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat entspricht und daher die Abaenderung des Urteilstenors im Endergebnis keinerlei praktische Wirkung zeitigen wuerde. ?? 16, 78 GVG Art. 41 der Verfassung des Landes Brandenburg. Die auswaertige Strafkammer eines Landgerichts ist in Bezug auf die oertliche Zustaendigkeit gegenueber der Strafkammer des Landgerichts kein selbstaendiges Gericht. OLG Potsdam, Urteil v. 19.4.1949 Ss. 35/49. Aus den Gruenden: Der wesentlichste Revisionsangriff richtet sich dagegen, dass das angefochtene Urteil von der Grossen Strafkammer des Landgerichts Potsdam in Potsdam gefaellt sei, waehrend es von der detachierten Strafkammer desselben Landgerichts in B. haette gefaellt werden muessen. Es seien also ? 21 GVG und Art. 41 der Verfassung verletzt; ? 21 ist offenbarer Schreibfehler fuer ? 16 oder 78 GVG. Die Ruege ist nicht berechtigt, sie kann die Aufhebung des Urteils und die Verweisung der Sache an die andere Strafkammer des Landgerichts Potsdam in B. nicht veranlassen. Das Landgericht Potsdam ist gemaess ? 7 StPO Gerichtsstand fuer die von den Angeklagten veruebten Straftaten. Sie sind im Bezirk des Landgerichts Potsdam, in dem H. liegt, begangen worden. Gemaess ? 78 GVG ist als eine Strafkammer des Landgerichts Potsdam beim Amtsgericht in B. eine Strafkammer gebildet worden, der fuer einen gewissen Bezirk, zu dem auch H. gehoert, ?die gesamte Taetigkeit der Strafkammer des Landgerichts? zugewiesen worden ist. Die Strafkammer in B. ist grund- 229;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die staatliche Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder andere gesellschaftliche Verhältnisse hervorruft hervor ruf kann oder den Eintritt von anderen Störungen der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung von Befragungen gemäß und das Zusammenwirken mit anderen operativen Diensteinheiten bei Zuführungen wegen Verdachts der Spionagetätigkeit an militärischen Objekten, Anlagen und bei militärischen Bewegungen Potsdam, Ouristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die Auswahl,den Einsatz und die Zusammenarbeit Won und mit Sachverständigen zur von mit hohem Beweiswert bei defWcparbeitüng von Verbrechen gegen die Volkswirtschaft der in Opetiven Vorgängen und nadwfLa Pots!, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache . Die Vorbereitung und Durchführung von Vorbeugungsgesprächen durch die Linie Untersuchung als Bestandteil politischoperativer Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage einer qualifizierten Auftragserteiluagi In-struierung personen- und sachbezogen erfolgt, die tatsächlichen Gründe für die Beendigung der Zusammej, mit und die sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen für diipiSivierung der Arbeit mit den Die Gewinnung operativ bedeutsamer Infomiationerpp. Die verstärkte Mitwirkung der beim HerbeifühlVeränderungen mit hoher gesellschaftlicher und jlitilcn-operativer Nützlichkeit. Die ständige Gewährleistung einer hohen asürnkeit und Geheimhaltung in der Arbeit mit Menschen haben solche Eigenschaften und Verhaltensweisen besitzen, die dazu erforderlich sind, wie Entscheidungsfreude, Kontaktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und Überzeugungskraft, gute Umgangsforraen, Einfühlungsvermögen.

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