NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 228 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 228); ?seine Arbeitgeberin in der Durchfuehrung der von ihr uebernommenen Pflicht insoweit zu unterstuetzen, als ihm eine Einwirkung auf die Erfuellung dieser Aufgabe offensteht. Nun haben tatsaechlich alle Angestellten der Reichsbahn auf Grund ihrer Berufsstellung die Moeglichkeit, jederzeit zu den Frachtguetern zu gelangen, auch wenn sie nicht direkt bei der Gueterabfertigung beschaeftigt sind. Jeder Eisenbahnangestellte kann daher unter Missbrauch seiner beruflichen Stellung Frachtgueter besonders leicht entwenden. Das KG 50 will aber gerade diejenigen Personen treffen, die auf Grund ihrer beruflichen Taetigkeit unmittelbar oder mittelbar mit zwangsbewirtschafteten Guetern zu tun haben, die daher besonders leicht an solche Gueter herankommen koennen und auf deren Ehrlichkeit und Zuverlaessigkeit die Erfuellung der ihrem Arbeitgeber obhegenden Pflicht entscheidend beruht. Die Diebstaehle und Veruntreuungen dieser Personen fuehren, selbst wenn sie im konkreten Fall nur geringfuegig sind, infolge des typischen Charakters einer Straftat, die ?Scnule macht?, zur Bestandsgefaehrdung. Ueberdies wuerde die Tat des Angeklagten auch schon nach der bisherigen Rechtsauffassung des Senats unter KG 50 Art. I fallen, da jedem Angestellten, der in der Nacht auf dem Bahngelaende irgendeinen Wachtdienst verrichtet, auch gleichzeitig eine allgemeine Aufsichtspflicht ueber die abgestellten Transportgueter obliegt. Anmerkung: Die Beraubung von Transportguetern wird innerhalb der sowjetischen Besatzungszone seit dem Inkrafttreten des Befehls Nr. 161/48 vom 11. Oktober 1948 allgemein nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 50 bestraft, unabhaengig davon, wer der Taeter ist. Wenn das OLG Gera in der vorstehend abgedruckten Entscheidung schon vor dem Inkrafttreten des Befehls 161 seine bisherige, den von dem Gesetz Nr. 50 betroffenen Personenkreis mehr einengende, Rechtsprechung aufgegeben hat, so entsprach dies sowohl dem Grundgedanken des Gesetzes Nr. 50 wie auch dem durch Erlass des Befehls 161 zum Ausdruck gekommenen Bestreben, dem Transport, dessen reibungsloser und stoerungsfreier Ablauf eine der wesentlichsten Voraussetzungen fuer die Erfuellung der vor uns stehenden wichtigen wirtschaftlichen Aufgaben ist, einen besonderen strafrechtlichen Schutz angedeihen zu lassen. Aus diesem Grunde ist die Entscheidung, obwohl sie seit dem Inkrafttreten des Befehls 161 ihre unmittelbare Bedeutung verloren hat, veroeffentlicht worden. Weiss Befehl Nr. 111/48 der SMAD Befehl Nr. 160/45 der SMAD. Zur Strafbarkeit der illegalen Einfuhr von Scheidemuenzen nach der Waehrungsreform aus den Westzonen in die Ostzone. OLG Gera, Urteil vom 27. Juli 1949 3 Ss 260/1949. Aus den Gruenden: Soweit die Revision ruegt, dass die Bestrafung des Angeklagten aus Befehl 160 mangels der objektiven und subjektiven Tatbestaende nicht moeglich sei, kann sie keinen Erfolg haben. Ihre Ansicht, der subjektive Tatbestand des Befehls 160 erfordere eine auf die Wirtschaftsschaedigung gerichtete Absicht des Taeters, und daher reiche bedingter Vorsatz nicht aus, ist zu eng. Es genuegt vielmehr, dass der Taeter, sei es auch aus rein persoenlichen Gruenden, eine objektiv wirtschaftsgefaehrdende Handlung begeht, und hierbei die erkannte Gefaehrdung des Wirtschaftslebens in Kauf nimmt, auch ohne dass er geradezu die Absicht hat, durch sein Handeln in erster Linie die Wirtschaft zu schaedigen. Diesen Grundgedanken hat schon die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu ? 1 KWVO entwickelt: Die meisten Schieber haben gar nicht die ?Absicht?, durch ihre Handlung die Wirtschaft zu gefaehrden, sondern sie haben lediglich ihren persoenlichen Vorteil im Auge und nehmen die erkannte Gefaehrdung der Wirtschaft nebenher in Kauf, handeln also im Bezug auf die Wirtschaftsgefaehrdung bedingt vorsaetzlich und boeswillig zugleich. Dieser Grundsatz muss auch fuer den subjektiven Tatbestand des Befehls 160 gelten. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils, aus dem persoenlichen Motiv, seinen Eltern Geld zu verschaffen, die ihm bekannten Vorschriften gegen die illegale Geld- einfuhr vorsaetzlich uebertreten und hierbei die Gefaehrdung der durch die Waehrungsreform neu aufgebauten Geldwirtschaft der Ostzone in Kauf genommen. Aber auch in objektiver Hinsicht ist eine Gefaehrdung der Geldwirtschaft der Ostzone eingetreten. Aus Ziffer 2 des Befehls 111/48 geht hervor, dass unter den ?im Umlauf befindlichen Scheidemuenzen? als gesetzliche Zahlungsmittel in der SBZ nur die im Zeitpunkt des Erlasses des Befehls dl 1/48 tatsaechlich in der Ostzone befindlichen Muenzen anzusehen sind, zumal die Scheidemuenzen in der Westzone seit dem 21. Juni 1948 nur mehr Vio ihres Nominalwertes besassen, waehrend sie in der Ostzone in vollem Werte weitergalten. Durch die Einfuehrung dieser, in den Westzonen abgewerteten Muenzen, wurde die Ostzonengeldwirtschaft mit derartigen Muenzen ueberschwemmt und, da die Westmuenzen von den Ostmuenzen nicht zu unterscheiden waren, ist darin eine erhebliche Gefaehrdung der Geldwirtschaft der Ostzone zu sehen. Hierbei kommt es weniger auf den konkreten Einzelfall, als auf den Charakter der Handlung selbst an, die geeignet sein muss, durch ihr schlechtes Beispiel ?Schule zu machen? und durch die Zusammenrechnung aller durch sie moeglicherweise ausgeloesten Faelle zu einer empfindlichen Schaedigung der Wirtschaft fuehren kann. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Da also der objektive und subjektive Tatbestand des Befehls Nr. 160 vorliegt, kann die erhobene Ruege nicht durchgreifen. Zur Anordnung der Alliierten Kommandantur vom 18. Dezember 1947. LG Berlin, Urteil vom 26. Juli 1949 (10) 35 P. d. R. (Aufh.) 9/49. Gruende: Der Antragsteller H. ist durch Urteil des Gerichts der 104. Jaegerdivision FP Nr. 40 056 StL ijy.44 vom 4. April 1944 wegen gemeinschaftlichen militaerischen Diebstahls nach ?? 138 MStGB, 242, 47 StGB, ? 5a KSSVO zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr sechs Monaten rechtskraeftig verurteilt worden. Er beantragt die Aufhebung dieses Urteils auf Grund der Anordnung der Alliierten Kommandantur vom 18. Dezember 1947 AK/O (47) 285 und fuehrte u. a. aus, er habe seinerzeit waehrend der Besetzung Griechenlands als Angehoeriger der 104. Jaegerdivision Autoreifen, diie aus italienischem Beutegut stammten, der griechischen Bevoelkerung uebergeben. Mit Ruecksicht auf seine politische Vorstrafe aus dem Jahre 1837 wegen Vorbereitung eines hochverraeterischen Unternehmens, die er mit zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verbuesst hatte, habe das Gericht auf eine so hohe Zuchthausstrafe erkannt. Diesem Antraege des H. hatte das Amtsgericht Berlin-Mitte mit Beschluss vom 24. Maerz ly49 nicht statige-geben, da, wie es in den Gruenden heisst, das Urteil des Militaergerichts nicht aus politischen, sondern aus kriminellen Gruenden ergangen waere. Die Tat sei nicht aus politischen Motiven heraus begangen worden, wenn es auch moeglich waere, dass das Strafmass durch politische Erwaegungen beeinflusst sein konnte. Bei der Schuldfeststellung habe keine politische Erwaegung Platz gegriffen. Eine aus politischen Gruenden erhoehte Strafe koenne jedoch, so fuehrte der Beschluss des Amtsgerichts weiter aus, die Aufhebung des gesamten Urteils auf Grund der Anordnung der Alliierten Kommandantur vom 18. Dezember 1947 nicht rechtfertigen. Nachdem der Antragsteller gegen diesen Beschluss fristgerecht Berufung eingelegt hat, war der Antrag hinsientlich des historischen Sachverhalts der damals begangenen Tat und ihrer rechtlichen wie politischen Wuerdigung nochmals zu pruefen. Die Beweisaufnahme der Berufungsverhandlung ergab entsprechend den Aussagen des Antragstellers und den glaubhaften Aussagen des nach allseitigem Verzicht der Prozessbeteiligten unvereidigt gebliebenen Zeugen S. in Uebereinstimmung mit der Feststellung in den Gruenden des die Aufhebung des Urteils ablehnenden Beschlusses, dass der Antragsteller H. waehrend der Besetzung Griechenlands einige der aus italienischem Beutegut stammenden Autoreifen den deutschen Heeresbestaenden entnahm, um sie der griechischen Bevoelkerung zu ueberlassen. H. hatte als politischer Gegner des Nazismus, als der er im Jahre 1937 verurteilt war und als Angehoeriger des 999. Strafbataillons, welches der 104. 228;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit am Beratungstag der zentralen Dienstkonferenz am zum StÄG sowie zu den Änderungen des Paß- und Ausländerrechts zoll- und devisenrechtlichen Bestimmungen der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin er faßt ist. Ausgenommen sind hiervon Verlegungen in das jfaft-kankenhaus des Aii Staatssicherheit , Vorführungen zu Verhandlungen, Begutachtungen oder Besuchen der Strafgefangenen. Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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