NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 227 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 227); ?Zur Begruendung ihres Widerspruchs haben sie angefuehrt, dass sie als Angehoerige eines freien Berufes zur Zahlung von Versicherungsbeitraegen nicht verpflichtet seien. Die Magistratsanordnung vom 14.7.1945 habe nur die Versicherungspflicht der Gewerbetreibenden vorgesehen, zu denen nach den bisher geltenden Rechtsanschauungen freiberuflich Schaffende nicht gehoerten. Die Bekanntmachung betr. Ingangsetzung der Sozialversicherung vom 14.7.1945 habe die Versicherungs-pfiicht z,war auch auf sonstige Selbstaendige erstreckt, dies aber als Durchfuehrungsverordnung nicht tun koennen. Im uebrigen sei die Magistratsanordnung ohne Genehmigung der Alliierten Kommandantur ergangen und daher ungueltig. Aus diesem Grunde sei die legale Existenz der Glaeubigerin ueberhaupt zu bezweifeln. Der Anspruch der Glaeubigerin werde auch der Hoehe nach und im Hinblick darauf bestritten, dass auf Grund von Vereinbarungen des FDGB mit der Glaeubigerin die freiberuflich Taetigen erst ab 1.6.1947 zu Beitragsleistungen herangezogen werden sollten. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz der Schuldner vom 28.10.1948 (Bl. 3 ff. d. A.) verwiesen. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 1.2.1949 den Widerspruch der Schuldner zurueckgewiesen (Bl. 10 d. A.). Hiergegen haben die Schuldner die nach ? 793 ZPO zulaessige sofortige Beschwerde fristgerecht eingelegt. Sie hatte keinen Erfolg. Die Kammer sieht keinen Anlass, insoweit auf das Vorbringen der Schuldner einzugehen, als es sich gegen Grund und Hoehe des zu vollstreckenden Anspruchs richtet Anerkanntermassen sind Einwendungen gegen den Anspruch im Offenbarungseidverfahren nur dann beachtlich, wenn sie nach Massgabe des ? 775 ZPO geeignet sind, die Einstellung der Zwangsvollstreckung herbeizufuehren. Derartige Einwendungen werden nicht geltend gemacht. Auseinanderzusetzen hatte sich das Gericht nur mit den Behauptungen der Schuldner, mit denen die Eigenschaft der Glaeubigerin als Traegerin der oeffentlichen Sozialversicherung in Berlin und damit ihr Recht in Zweifel gezogen werden, den Weg des Verwaltungszwangsverfahrens zu beschreiten. Die Schuldner glauben ihre Auffassung damit begruenden zu koennen, dass die Magistratsanordnung vom 14. 7.1945 ohne Genehmigung der Alliierten Kommandantur ergangen sei. Selbst wenn das so gewesen sein sollte, so wuerde es nicht ins Gewicht fallen gegenueber dem Umstand, dass die VAB mit Wissen und unter den Augen der Alliierten seit annaehernd vier Jahren die ihr von dem Berliner Magistrat uebertragenen Funktionen tatsaechlich ausuebt. Millionenfach ist sie von der Bevoelkerung in Anspruch genommen worden. Sie kann aus dem Leben der Stadt nicht fortgedacht werden, da sie Aufgaben erfuellt, die heute in einem Gemeinwesen von einer oeffentlichen Institution unbedingt wahrgenommen werden muessen. Die VAB ist die Traegerin der oeffentlichen Sozialversicherung in Berlin, weil sie als solche Wirklichkeit ist, anerkannt von den Inhabern der oeffentlichen Gewalt und von der weitaus ueberwiegenden Mehrheit der Bevoelkerung. Denen, die das wegzudisputieren versuchen, mag entgegengehalten werden, was Walter Jellinek in anderem Zusammenhang gesagt hat (Verwaltungsrecht, 3. Aufl., S. 125): ?Genau naemlich wie das Ideal der Einhelligkeit der Rechtsprechung verlangt, dass neben den Gesetzen auch das Gewohnheitsrecht der Rechtsprechung zugrundezulegen ist, genau so kann auch die einmalige Wirklichkeit einen solch zwingenden Eindruck auf den Rechtsprechenden machen, dass er sich ihrer nicht entziehen kann, ohne eine von der ueberwiegenden Mehrheit als Fehlspruch empfundene Entscheidung zu faellen.? Etwaige Maengel des Schoepfungsaktes spielen demgegenueber gar keine Rolle. Im uebrigen hat die Alliierte Kommandantur, deren nicht nach deutschstaatsrechtlichen Anschauungen gebildeter Wille das Rechtsleben der Stadt letztlich bestimmt, die VAB als Einrichung ausdruecklich anerkannt. Dies geht besonders klar aus der Anordnung vom 31.10.1947 BK/O (47) 261 betreffend ?Uebergabe der Aktiven von den ehemaligen Versicherungsanstalten in Berlin an die jetzige Versicherungsanstalt Berlin? hervor. In ihr heisst es in Ziffer 1: ?Alle angesammelten und laufenden Einnahmen der vor der Kapitulation lediglich in Berlin taetigen Versicherungsanstalten sind der jetzigen Versicherungsanstalt Berlin (VAB) zu uebertragen.? Ist somit die Glaeubigerin fuer das Gebiet der Stadtgemeinde Gross-Berlin an die Stelle der frueheren Traeger der Reichsversicherung getreten, so haben auf sie die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, die im ganzen nicht aufgehoben worden ist, Anwendung zu Anden, soweit dem nicht die nach der Kapitulation ergangenen einschlaegigen Bestimmungen im Wege stehen. Hinsichtlich der Vorschriften ueber die Beitreibung von Beitragsrueckstaenden (? 28 RVO) ist das nicht der Fall. Die Glaeubigerin kann daher genau so wie ihre Vorgaengerinnen das Offenbarungseidsver-fahren nach ? 21 der Verordnung vom 15.11.1899 betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbetraegen (GS S. 545) betreiben und hierfuer im Hinblick auf ? 115 RVO die Rechtshilfe der Gerichte in Anspruch nehmen. Strafrecht Kontrollratsgesetz Nr. 50. Jedem Eisenbahnangestellten obliegt, ungeachtet der im Einzelfall von ihm ausgeuebten Taetigkeit, an den von der Bahn befoerderten Guetern eine allgemeine Obhutspflicht im Sinne des KG 50. OLG Gera, Urteil vom 22. Juni 1949 3. Ss. 234/49. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte als Weichenwaerter bei der Reichsbahn waehrend seines Wachtdienstes auf dem Eisenbahngelaende des Bahnhofs in G. in der Nacht zum 20. Juni 1948 etwa 30 kg Weizen, die aus einem beschaedigten Getreidewaggon ausgelaufen waren, und zwei nicht ganz vollgefuellte Saecke mit Kohlen, die er von der Laderampe zusammengelesen haben will, sich angeeignet und in der naechsten Nacht von seinem Sohn in die Wohnung fahren lassen. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Getreidediebstahls nach ? 242 StGB an Stelle einer an sich verwirkten Gefaengnisstrafe von einem Monat zu 90, DM Geldstrafe verurteilt. Die Kleine Berufungsstrafkammer des Landgerichts E. hat auf die Berufung der Staatsanwaltschaft den Angeklagten auf Grund des oben angefuehrten Sachverhaltes nach KG 50 Art. I zu sechs Monaten Gefaengnis und 5000 DM Geldstrafe, hilfsweise weitere 50 Tage Gefaengnis, verurteilt. Die gegen dieses Urteil ordnungsgemaess eingelegte Revision des Angeklagten, die Verletzung materiellen Rechts ruegt, ist unbegruendet. Die Revision meint, dass das KG 50 auf die Tat des Angeklagten zu Unrecht angewendet sei. Zunaechst greift die Revision in unzutreffender Weise die tatsaechlichen Feststellungen und die freie Beweiswuerdigung des Gerichtes an, indem sie anfuehrt, dass dfer Angeklagte am Tage der Tat keinerlei Kontrollgaenge auszufuehren gehabt habe, dass er mit der Bewachung der Gueterwaggons nichts zu tun habe und dass er die Kohlen von dem Ausladepersonal fuer das Reinigen der Laderampe geschenkt erhalten habe. Auch das weitere Vorbringen der Revision, der Angeklagte gehoerte als Weichenwaerter nicht zum Personenkreis des KG 50, ist unbegruendet. Der Senat hat zwar in der Strafsache 3 Ws 12/49 entschieden, dass im allgemeinen nicht jedem Eisenbahnangestellten schlechthin die Obhutspflicht ueber die auf der Bahn befoerderten Gueter obliege, sondern nur solchen Angestellten, denen die befoerderten Gueter auf Grund ihrer ausgeuebten einschlaegigen Dienstleistung oder eines besonderen Auftrages oder unter besonderen Umstaenden anvertraut sind. Diese Rechtsansicht kann aber nicht aufrechterhalten werden. Vielmehr liegt jedem Eisenbahnangestellten an den von der Bahn befoerderten Guetern eine allgemeine Obhutspflicht ob, ungeachtet der im Einzelfall ausgeuebten Taetigkeit. Dies ergibt sich schon aus der Ueberlegung, dass die Frachtgueter von der Reichsbahn als solcher, also in ihrer Gesamtheit, uebernommen werden. Jeder Angestellte, der durch seine dienstliche Taetigkeit in die Lage versetzt wird, sich mit den von der Bahn uebernommenen Guetern zu befassen, ist daher kraft seiner Anstellung verpflichtet, 227;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und unmittelbare Angriffe feindlich-negativer Kräfte direkt abzuwehren,stehen den Untersuchungsorganen neben der Strafprozeßordnung auch die Befugnisse des Gesetzes zu Verfügung. Bei der Bestimmung der Potenzen des Gesetzes für die Gestaltung der politisch-operativen Arbeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß in Vorbereitung gerichtlicher Hauptverhandlungen seitens der Linie alles getan wird, um auf der Grundlage der Einhaltung gesetzlicher und sicherheitsmäßiger Erfordernisse die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte Inhaftierter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit . baut auf den darin vermittelten Kenntnissen auf und führt diese unter speziellem Gesichtspunkt weiter.

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