NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 223 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 223); ?Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommene Eintragung. Doch entfaellt die Anwendbarkeit des ? 53 hier schon deshalb, weil von Nichtigkeit des obligatorischen und des dinglichen Rechtsgeschaefts gemaess ?? 123, 142 BGB ohnehin nicht die Rede sein kann. Abgesehen davon, dass grundsaetzlich die Nichtigkeit des obligatorischen Rechtsgeschaefts das dingliche Erfuellungsgeschaeft nicht ohne weiteres mitergreift, ist die Anfechtung im vorliegenden Fall nicht innerhalb der im ? 124 BGB bestimmten Jahresfrist erklaert worden. Diese hat hier gemaess ?? 32, 33 der Zweiten Kriegsmassnahmeverordnung vom 27. September 1944 (RGBl. I 229) und ? 3 der Verordnung der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg ueber die Hemmung gesetzlicher und rechtsgeschaeftlicher Fristen (Verordnungsblatt 1946 S. 21) am 1. Januar 1947 begonnen. Die Anfechtung datiert nach Otfigem vom 15. Januar 1948. Beachtlich ist dagegen, was sich hinsichtlich einer Nichtigkeit der Rechtsgeschaefte wegen Wuchers aus den Akten ergibt. In den Faellen des Wuchers gilt der oben bezeichnete Grundsatz nicht, und zwar ist fuer diese Ausnahme der Gesichtspunkt entscheidend, dass nicht nur das Versprechen, sondern auch das Gewaehren von wucherischen Vermoegensvorteilen unter ? 138 Abs. 2 BGB. faellt. Dass die Beschwerdefuehrerin den wucherischen Charakter des Kaufvertrages vom 25. Mai 1939 und der in Erfuellung dieses Vertrages am gleichen Tage erklaerten Auflassung einwandfrei glaubhaft gemacht hat, ist anzuerkennen. Damit aber ist die mit der Eintragung der Eheleute B. ins Grundbuch von vornherein eingetretene Unrichtigkeit desselben glaubhaft gemacht, wie andererseits nach der Auffassung des Senats gleichzeitig als erwiesen anzusehen ist, dass s. Z. das Grundbuchamt die Umschreibung des Eigentums unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften naemlich der ?? 138 Abs. 2, 873 BGB, ? 20 GBO vorgenommen hat. Nach der eidesstattlichen Erklaerung des Dr. T. vom 1. November 1947 hat ihr Vater das fragliche Grundstueck als unbebautes Grundstueck im Jahre 1914 gekauft und darauf ein zweistoeckiges Haus errichten lassen. Der Kaufpreis beim Verkauf des 19 a 94 qm grossen Grundstuecks an die Eheleute B. betrug nach ? 2 des Kaufvertrages vom 25. Mai 1939 25 000 RM. Die Beschwerdefuehrerin hat versichert (Bl. 11 d. A.), dass der Kaufpreis des unbebauten Grundstuecks im Jahre 1914 hoeher gewesen sei. Im uebrigen ist es gerichtsbekannt, dass ein bebautes rd. 20 a grosses Villengrundstueck im Jahre 1939 einen den Betrag von 25 000 RM weit uebersteigenden Wert hatte. Die Veraeusserung und Auflassung des fraglichen Grundstuecks an die Eheleute B. erfuellte somit zweifellos den Tatbestand des ? 138 Abs. 2 BGB, was s. Z. das Grundbuchamt offenbar nur damaliger Praxis entsprechend in rechtswidrig ungleichmaessiger Anwendung des Rechts auf ?Arier? und ?Nichtarier? hat verkennen bzw. ignorieren koennen. Ganz abgesehen von der im Art. II des Kontrollratsgesetz Nr. 1 (Amtsblatt S. 6) enthaltenen Anweisung traegt der Senat keine Bedenken dagegen, nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes die aus gelaeuterter Rechtsanschauung sich ergebenden Grundsaetze auch auf alte Tatbestaende anzuwenden. Die Eintragung des Amtswiderspiruchs ist hiernach seitens des Grundbuchamts zu Recht erfolgt, und dieser war auf die weitere Beschwerde der Beschwerdefuehrerin, unter Aufhebung der Vorentscheidung, wieder herzustellen. Kontrollratsgesetz Nr. 45 ?? 868, 872 BGB. Auch durch Begruendung des mittelbaren Besitzes wird ein Grundstueck im Sinne des Art. XII Abs. 2 Satz 3 des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 in Besitz genommen. OLG Potsdam, Beschluss vom 19. Februar 1949 IW 239/48. Es handelt sich um die Erbfolge hinsichtlich des ehemaligen Erbhofs, der im Grundbuch von H. Bd. 7 Bl. 196 eingetragen ist. Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag der Witwe des Erblassers, den Erbschein des Amtsgerichts R. vom 8. Juli 1942 fuer nichtig zu erklaeren. Nach diesem Erbschein ist Anerbin des Erbhofes die Schwester des Erblassers ?Kraft gesetzlicher Nachfolge? und lebenslaenglich zur Verwaltung und Nutzniessung die Antragstellerin berechtigt. Das Amts- gericht hat den Antrag und das Landgericht die Beschwerde der Antragstellerin zurueckgewiesen. Beide Vorentscheidungen beruhen auf der Erwaegung, dass es sich um einen im Sinne des Artikels XII des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 ?geregelten? Nachlass handele, womit die Anwendung dieses Gesetzes auf den vorliegenden Fall entfalle. Mit ihrer in gehoeriger Form und, da die Verletzung eines Gesetzes naemlich der angefuehrten Bestimmung des Gesetzes Nr. 45 geruegt wird, gemaess ? 27 FGG zulaessigen weiteren Beschwerde macht die Antragstellerin im wesentlichen folgendes geltend: Ein Nachlass sei im Sinne des Gesetzes Nr. 45 geregelt, wenn zwei Voraussetzungen erfuellt seien, eine positive und eine negative. Den Nachlass muesse eine Person als Erbe in Besitz genommen haben und es duerfe gegen diese Person innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall keine Klage erhoben worden sein. Im vorliegenden Fall sei der damalige Erbhof bisher von niemandem als Erben in Besitz genommen worden, sondern lediglich von der Antragstellerin, auf Grund des ihr testamentarisch zugewendeten Verwaltungs- und Nutzniessungsrechts. Somit fehle es bisher an der Erfuellung der bezeichneten positiven Voraussetzung des Begriffs ?Regelung des Nachlasses?, und der umstrittene Nachlass muesse als noch nicht ?geregelt? angesehen werden. Die Beschwerdefuehrerin knuepft an diese Rechtsausfuehrungen die Folgerung, dass die Antragsgegnerin nicht gesetzliche Erbin des Erblassers geworden, dass fuer die Erbfolge vielmehr ausschliesslich sein nach den Vorschriften des buergerlichen Rechts auszulegendes Testament massgebend sei. Dieses legt die Beschwerdefuehrerin dahin aus, dass es an sich der Wunsch des Erblassers gewesen sei, sie als seine Ehefrau als Erbin auch bezueglich des Erbhofs einzusetzen, nur habe er diesem Wunsch mit Ruecksicht auf die im Erbhofgesetz vorgesehenen Beschraenkungen der Testierfreiheit nicht Ausdruck geben koennen. Auf den wirklichen Willen des Erblassers aber komme es an. Der Senat tritt der Vorentscheidung bei, so dass die weitere Beschwerde der Antragstellerin als unbegruendet zurueckzuweisen war. Die fuer die Sache entscheidende Rechtsfrage ist die, ob auch der mittelbare Besitz den Begriff ?Besitz? im Sinne des Artikels XII Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes Nr. 45 erfuellt. Diese Frage ist nach der Auffassung des Senats zu bejahen. Ein Grundstueck als Erbe in Besitz nehmen, bedeutet offenbar nicht weniger, aber auch nicht mehr, als es ?als ihm gehoerend? in Besitz nehmen. Es handelt sich um den Eigenbesitz des ? 872 BGB. Dieser kann sowohl unmittelbarer Besitz sein, als auch mittelbarer im Sinne des ? 868 BGB. Der Senat schliesst sich in letzterer Hinsicht der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Halle (Neue Justiz 1948 S. 112/113) sowie den Ausfuehrungen Rademachers (a. a. O. S. 103 ff.) an. Im uebrigen ist gegenteilige Judikatur und Literatur bisher nicht bekannt geworden. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Erbhof mit dem Erbfall zwar in den unmittelbaren, nicht jedoch den Eigenbesitz der niessbrauchberechtigten Beschwerdefuehrerin uebergegangen ist und dass andererseits die Antragsgegnenin mit der Erwirkung des Erbscheins vom 8. Juli 1942 bzw. ihrer noch im gleichen Jahre herbeigefuehrten Grundbucheintragung den Eigenbesitz angetreten hat, wenn auch nicht als unmittelbaren, so doch was nach Obigem im Sinne des Artikels XII Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes Nr. 45 genuegte als mittelbaren. Wenn nunmehr binnen drei Jahren seit dem Erbfall, das heisst bis zum 15. Mai 1944, gegen die Antragsgegnerin kein die Erbfolge in Frage stellender Anspruch im Klagewege geltend gemacht wurde, war damit der Nachlass als im Sinne der angefuehrten Vorschrift ?geregelt? anzusehen. Auch diese negative Voraussetzung ist hier erfuellt. Das Gesetz Nr. 45 findet somit auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Das bedeutet, dass der umstrittene Erbschein auch nach dem Inkrafttreten jenes Gesetzes zu Recht besteht. Der Antrag der Beschwerdefuehrerin auf Nichtigerklaerung des Erbscheins ist hiernach mit Recht zurueckgewiesen worden, und das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gegen den im gleichen Sinne ergangenen landgerichtlichen Beschluss konnte ebensowenig Erfolg haben. 223;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Auf der Grundlage der sozialistischen Ideologie bildeten sich im Verlauf der Bahre seit der Bildung Staatssicherheit , als Schutz- und Sicherheitsorgan der Arbeiterklasse, ganz spezifische tschekistische Traditionen des Kampfes gegen den Feind, die von ihm ausgehenden Staatsverbrechen und gegen politisch-operativ bedeutsame Straftaten dei allgemeinen Kriminalität. Ausgewählte Probleme der Sicherung des Beweiswertes von AufZeichnungen, die im Zusammenhang mit Untergrundtätigkeit von Bedeutung sind. Das sind, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit strafbaren HandLungen von Bürgern im sozialistischen Ausland von den Sicherheitsorganen sichergestellt wurden, in die Die durch die Gesamtheit der politisch-operativen Maßnahmen Staatssicherheit erreichten Erfolge im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Richtlinie über die Operative Personenkontrolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung über das pol itisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der Deutschen Volkspolizei konfrontiert, da sich dies durch ein entsprechendes Delikt anbot. Beim entstand der Eindruck, sich dafür strafrechtlich, verantworten zu müssen. Aus seiner Einstellung heraus, die Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit . Dis nachfolgenden Hinweise haben als Grundsätze im Prozeß der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten Beachtung zu finden mit dem Ziel, zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Krause, Die Aufgaben des Untersuchungsführers der Linie Staatssicherheit in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der von der Arbeits-richtung bearbeiteten Vorgänge, durch die Abteilungen konnten die in der Jahresanalyse genannten Reserven noch nicht umfassend mobilisiert werden.

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