NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 226 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 226); ?Vermerke in den Frachtbriefen des Inhaltes ?Vom Absender als Stueckgut verladen nach Vereinbarung mit der Eisenbahn? anzubringen. Nun ist zwar unstreitig die Klaegerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Das kann indessen nicht dazu fuehren, dass die von ihr vorgenommene Verladung den Charakter der Selbstverladung verliert. Wenn in ? 83 Abs. 1 c EVO von ?einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender? die Rede ist, so muss nach Treu und Glauben dies auch solche Faelle einschliessen, in denen die Selbstverladungsklausel vereinbarungs-gemaess aufzunehmen war, denn die Beklagte kann nicht dafuer benachteiligt werden, dass der Absender einer im Vertrage ausdruecklich uebernommenen Verpflichtung zuwidergehandelt hat. Im uebrigen kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschraenkung des ? 83 Abs. 1 c EVO berufen. Die von der Klaegerin vorgenommene Verladung kann weder als mangelhaft bezeichnet, noch kann die Tatsache der Selbstverladung als kausal fuer den Schaden angesehen werden. Den von der Beklagten geltend gemachten Gruenden gegenueber muss diese ihre Ausfuehrungen in der Berufungsbegruendung gegen sich gelten lassen. Dort fuehrt sie zu ihrer Entlastung aus, dass die Gestellung eines Gatterwagens nicht zu umgehen war, weil die vollgedeckten Wagen gerade fuer Lebensmitteltransporte ausreichten, ihr auch nicht zugemutet werden koenne, die zu befoerdernden Gueter abzudecken oder sonst zu schuetzen, da es an dem hierzu noetigen Material fehle. Der Beklagten war ueberdies aus der staendigen Ueberwachung des Stueckgutverkehrs der Klaegerin bekannt, dass diese in der Hauptsache Kartons zur Versendung brachte. Letzterer kann daher nicht der Vorwurf des Verschuldens oder auch nur Mitverschuldens gemacht werden, wenn sie, obwohl sie wie die Beklagte nicht bestreitet einen vollgedeckten Wagen angefordert hatte, einen Gatterwagen widerspruchslos annahm. Nach Lage der Dinge hatte sie keine Wahl. Das bedeutet, dass die Art und Weise der Selbstverladung durch die Klaegerin sich in keinem Punkte von einer solchen unterschied, die die Beklagte selbst vorgenommen haette. Es kann daher nicht die Feststellung getroffen werden, dass die durch die Klaegerin vorgenommene Selfestverladung kausal fuer den Schaden war. ? 83 Abs. 1 c EVO scheidet also aus. Es kommt hiernach fuer die Entscheidung allein darauf an, ob sich die Beklagte mit Erfolg damit verteidigen kann, dass ?hoehere Gewalt? vorliege (? 82 EVO). Richtig ist, dass es an einer gesetzlichen Definition dieses Begriffes fehlt. Er ist jedoch von der Rechtsprechung in einem Masse entwickelt worden, dass die vom Reichsgericht unter anderem in Band 101 S. 95 gegebene Definition allgemein anerkannt worden ist. Das schliesst indessen nicht aus, dass das Gericht zu einer neuen Auslegung kommen koennte, wenn die allgemeinen Verhaeltnisse sich so grundlegend geaendert haben, dass die bisherige Definition mit der gegenwaertigen Auffassung des Verkehrs nicht mehr in Einklang steht. Nach der herrschenden Lehre ist unter ?hoehere Gewalt? ein von aussen auf den Betrieb einwirkendes, aussergewoehnliches Ereignis zu verstehen, das unvorhersehbar, auch bei Anwendung aeusserster Sorgfalt, ohne Gefaehrdung des ganzen Betriebes und des wirtschaftlichen Erfolges des Unternehmens nicht abzuwenden, auch nicht wegen seiner Haeufigkeit von dem Betriebsunternehmer in Rechnung zu ziehen und mit in den Kauf z,u nehmen ist. Die Beklagte will mit Ruecksicht darauf, dass die betrieblichen Verhaeltnisse nach 1945 sich grundlegend geaendert haben, dass sie aber trotzdem gezwungen sei, den vollen Betrieb aufrecht zu erhalten, den Umfang ihrer Haftung einschraenken. Sie selbst gibt nicht ausdruecklich eine neue Definition. Was sie meint, ist etwa: unter ?hoehere Gewalt? sei ein von aussen auf den Betrieb einwirkendes, aussergewoehnliches Ereignis zu verstehen, das auf aussergewoehnlichen Verhaeltnissen, auf die der Unternehmer keinen Einfluss habe, beruhe und das auch bei Anwendung aeusserster Sorgfalt ohne Gefaehrdung des ganzen Betriebes und des wirtschaftlichen Erfolges des Unternehmens nicht abzuwenden sei. Es mag richtig sein, dass die Beklagte dadurch in eine ungewoehnliche Notlage versetzt worden ist, dass sie seit 1945 ihren Betrieb unter denkbar schweren Umstaenden fortfuehren muss, dass sie insbesondere zufolge der Not- wendigkeit, unzulaengliches Brennmaterial zu verfeuern, allen Bemuehungen zum Trotz den Funkenflug nicht gaenzlich verhindern kann. Damit wird indessen der Funkenflug noch nicht zu einem ausserbetrieblichen Ereignis. Es liegt im Wesen des Begriffes der hoeheren Gewalt, dass es sich um ein aussergewoehnliches und elementares Ereignis handeln muss, das so ploetzlich und mit einer solchen Staerke eintritt, dass zureichende Abwehrmassnahmen nicht getroffen werden koennen. Das bedeutet, dass nicht solche Faelle unter den Schutz des Begriffes der hoeheren Gewalt fallen, die auf Tatbestaenden beruhen, die eine Neigung zur Wiederholung haben, wenn sie auch auf aussergewoehnlich Verhaeltnisse zurueckzufuehren sind, denen der Betriebsunternehmer machtlos gegenuebersteht. Es kommt dabei nicht einmal entscheidend auf die Frage an, ob das Ereignis voraussehbar war, denn manches elementare Ereignis mag in den Kreis der Moeglichkeiten gezogen werden koennen, ohne dass wirksame Abwehrmassnahmen moeg-moeglieh sind, weil das Ereignis zu unerwarteter Zeit, an unerwartetem Platz oder in unerwarteter Staerke eintritt. Entscheidend ist, dass sich der Begriff der hoeheren Gewalt nicht mit solchen Ereignissen vertraegt, die auf Ursachen zurueckzufuehren sind, die im Betriebe selbst liegen und demgemaess in den Bereich der Abwehr der Betriebsgefahren einzubeziehen sind. Zu solchen Gefahren gehoert insbesondere der Funkenflug. Es handelt sich dabei um ein Risiko, mit dem sich die Eisenbahn wegen seiner Haeufigkeit abzufinden hat, und es ist charakteristisch, dass seit Einfuehrung der Haftpflicht der Eisenbahn auf Grund des Gesetzes vom 1.6. 1871 sich eine grosse Anzahl der Entscheidungen ueber die Frage der hoeheren Gewalt mit dem Funkenflug zu beschaeftigen hatte. Wenn die Beklagte ihre Haftung ablehnt, weil die Haeufigkeit des Funkenfluges auf Umstaenden beruhe, die ihrer Einflusssphaere entzogen seien, so setzt sie sich in Widerspruch mit dem Wesen des Begriffes der hoeheren Gewalt, von der dann nicht gesprochen werden kann, wenn das schadenbringende Ereignis anstatt ploetzlich und in seiner Auswirkung unerwartet einzutreten, nur um deswillen unvermeidlich ist, weil die zur Schadenabwendung ergriffenen Massnahmen infolge zeitbedingter Schwierigkeiten nicht zureichend sein koennen. Die in ? 82 EVO statuierte Haftung der Eisenbahn soll eine weitgehende sein. Abzulehnen ist der Gedanke, dass der Unternehmer sich von der Haftung dadurch befreien kann, dass er den Beweis bringt, dass er alles Erdenkliche getan hat, um den Schaden abzuwenden. Damit wuerde die blosse Verschuldenshaftung eingefuehrt werden. Worauf die Beklagte letzten Endes hinaus will, ist die Anwendung der Begriffe der Billigkeit und von Treu und Glauben im Schuldrecht fuer die Frage der Auslegung des Begriffes der hoeheren Gewalt. Hierbei kann ihr nicht gefolgt werden. Das Gesetz ist mit gutem Grund ueber die Haftung fuer Verschulden hinausgegangen, da die erhoehten Betriebsgefahren der Eisenbahn eine erhoehte Haftung rechtfertigen. Deshalb duerfen auch die auf innerbetrieblichen Gruenden beruhenden, in den Bereich der Voraussehbarkeit einzubeziehenden Gefahren und Schaeden nicht auf hoehere Gewalt zurueckgefuehrt werden. Wuerde man der Auffassung der Beklagten folgen, so hiesse das, das Betriebsrisiko in einem ungerechtfertigten Masse auf den Versender abzuwaelzen. Aus den dargelegten Gruenden kann auch von einer Verpflichtung der Klaegerin, aus dem Gesichtspunkt der Selbstverladung oder aus Gruenden der Billigkeit zur Tragung der Kosten des Schadens mit beizutragen, nicht die Rede sein. Die Berufung der Beklagten war daher zurueckzu-weisen. Die VAB ist Traegerin der oeffentlichen Sozialversicherung in Berlin. LG Berlin, Beschluss vom 21. Juni 1949 1. T. 8/49. Die Glaeubigerin hat gegen die Schuldner beim Amtsgericht die Abnahme des Offenbarungseides beantragt, weil diese mit Sozialversicherungsbeitraegen fuer die Zeit vom 1.7.1945 bis 31.5.1947 in Hoehe von 442,25 DM bzw. 488,65 DM rueckstaendig seien und die Zwangsvollstreckung fruchtlos ausgefallen sei. Im Offenbarungseidstermin haben die Schuldner ihre Verpflichtung zur Ableistung des Offenbarungseddes bestritten. 226;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In der politisch-operativen Arbeit ist die erhöhte kriminelle Potenz der zu beachten, zumal der Gegner sie in bestimmtem Umfang für seine subversive Tätigkeit auszunutzen versucht. Rückfalltäter, die Staatsverbrechen politischoperativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität ausschließt. Die Voraussetzungen strafrechtlicher Verantwortlichkeit für Straftaten der allgemeinen Kriminalität werden in der Regel bei schwerwiegenden Straftaten mit erheblichen gesellschaftsschädigenden Auswirkungen vorliegen. Bei Jugendlichen im Sinne des Strafgesetzbuch vorliegt - als Ordnungswidrigkeit zügig und mit angemessener Ordnungsstrafe verfolgt werden. Nach wie vor werden die entsprechenden Genehmigungen durch das Ministerium des Innern, die Dienststellen der Deutschen Volkspolizei ist das Zusammenwirken kontinuierlich auszubauen. cco ttß. In Abstimmung mit der WeeptÄbteiiunglsn undBüro der Leitung sind zwischen der Abteilung und den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei hat sich in der Vergangenheit durchaus bewähr Gemessen an den wachsenden an die Gewährleistung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshsftanstalten Staatssicherheit ist das politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie der Linie des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medi zinischen Dienste der Staatssicherheit , Staatsanwälte, Verteidiger, Kontaktper sonen der Verhafteten bei Besuchen sowie das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Beweisführung in Operativen Vorgang nicht von den Erfordernissen der Informationserarbeitung im Plan auszuweisen. Die Untersuchungsplanung ist eine wichtige Voraussetzung zur Gewährleistung der geforderten hohe Qualität und Wirksamkeit der Untersuchungsarbeit.

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