NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 221 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 221); ?ihres Prozessbevollmaechtigten erster Instanz vom 14. 3. 1946 gegenueber dem Beklagten vorsorglich angefochten. Sie hat dieses Schreiben und den im Auftraege des Beklagten geschriebenen Antwortbrief des Rechtsanwalts S. W.-B. vom 11. 4.1946 abschriftlich zu den Akten ein-gereicht (Bl. 75, 74 d. A.. Die Pflegschafts- und die Todeserklaerungsakten VIII R467, 5 T und BR II 2/46 des AG C. sowie die einschlaegigen Grundakten sind beigezogen worden; ihr Inhalt war Gegenstand der Schlussverhandlungen vor dem Senat. Entscheidungsgruende: Die Berufung ist an sich statthaft, sie ist auch in rechter Frist und gehoeriger Form eingelegt worden. Das Rechtsmittel konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das LG hat der Klage mit Recht stattgegeben. Lediglich der Begruendung des erstinstanzlichen Urteils kann nicht beigetreten werden. Denn aus der Tatsache, dass die Rassengesetzgebung und andere judenfeindliche Massnahmen des Dritten Reichs verbrecherisch und sittenwidrig gewesen sind, (ist nicht ohne weiteres zu folgern, dass jedes Rechtsgeschaeft, das auf diesen Gesetzen und Massnahmen beruht, ebenfalls sittenwidrig und dementsprechend gern. ? 138 I BGB nichtig sei. Die Anwendung des ? 138 I erfordert vielmehr, dass ein Rechtsgeschaeft sich nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck erhellenden ihm eigenen Gesamtcharakter als ein sittenwidriges darstellt. Ob diese Merkmale vorliegen, laesst sich nicht allgemein aus der Tatsache folgern, dass es auf sittenwidrigen Massnahmen des Gesetzgebers beruht, sondern kann sich nur aus den besonderen Umstaenden des Einzelfalles ergeben. Da der Beklagte neben dem Kaufpreis saemtliche Steuern und Kosten des Vertrages gezahlt und weiterhin das aus dem Grundbuch ersichtliche Wohnungsrecht bestellt hat und in Anbetracht seiner Beweisantraege dafuer, dass er die Eheleute R. sehr entgegenkommend behandelt und durch den Kauf persoenliche Nachteile erlitten habe, ist es immerhin recht zweifelhaft, ob der Vertrag tatsaechlich gegen die guten Sitten verstoesst. Das Landgericht haette deshalb zur Anwendung des ? 138 I BGB nicht ohne vorgaengige Beweiserhebung ueber die einander widersprechenden Parteibehauptungen gelangen duerfen. Die Sittenwidrigkeit des Abkommens kann jedoch dahingestellt bleiben, weil die Klaegerin die von ihren Eltern im Vertrage vom 31. 3.1939 abgegebenen rechts-geschaeftlichen Erklaerungen durch das Schreiben ihres Sachwalters vom 14. 3.1946 gern. ? 123 wegen Drohung wirksam angefochten hat. Sie war zur Erklaerung der Anfechtung legitimiert, da sie zu diesem Zeitpunkt auf Grund der Rueckwirkung der Todeserklaerung bereits Alleinerbin ihrer Eltern gewesen ist. Da das Anfechtungsrecht nicht hoechstpersoenlicher Natur ist, wird es vererbt. Dass die Klaegerin die Tatsache der Anfechtung erst in der zweiten Instanz geltend gemacht hat, steht einer Beruecksichtigung dieses neuen Angriffsmittels nicht entgegen. Dass die Klaegerin dessen Geltendmachung an erster Instanz unterlassen hat, ist naemlich nicht auf eine unsachgemaesse und unsorgfaeltige Prozessfuehrung zurueckzufuehren (? 532 n. F. ZPO). Offensichtlich hatte die Klaegerin vielmehr zunaechst darauf vertraut, die Klage werde unter dem rechtlichen Gesichtspunkte des ? 138 BGB durchgreifen, und aus diesem Grunde nicht bedacht, dass gerade der von ihr nur vorsorglich erklaerten Anfechtung entscheidende Bedeutung zukommen koennte. Dies ist entschuldbar einmal deshalb, weil bei Klageerhebung das erst geraume Zeit nach seiner Erlassung veroeffentlichte zu dieser Frage grundlegende Urteil des Kammergerichts vom 29.11.1946 (Neue Justiz 1947, Seite 130) noch nicht ergangen war, zum anderen auch aus dem Grunde, weil der Vorderrichter der Klage, wie beantragt, aus dem Gesichtspunkte des ? 138 BGB stattgegeben hat, ohne seinerseits die Frage der Anfechtbarkeit zu erwaegen, obwohl dazu insofern Veranlassung bestanden haette, als die Klageerhebung, in Faellen, in denen der Klaeger eine Willenserklaerung nicht gelten lassen will, oft zugleich als deren Anfechtung gelten darf. Die Anfechtung vom 14.3.1946 ist auch innerhalb der vorgeschriebenen Frist (? 124 BGB) von einem Jahr erfolgt. Diese Frist hat erst mit dem 9. 5.1945 zu laufen begonnen, denn erst von diesem Zeitpunkt an, naemlich durch den endgueltigen Zusammenbruch des Hitlerstaates, hoerte die Zwangslage auf, in der die Juden in den Laendern unter deutscher Herrschaft, also auch die Eltern der Klaegerin, sich befunden hatten. Der Fall des ? 123 Abs. 1 BGB, wonach demjenigen, der zur Abgabe einer Willenserklaerung widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, ein Anfechtungsrecht zusteht, ist vorhegend gegeben. Bei dieser Beurteilung hat das eigene Verhalten des Beklagten ganz ausser Betracht zu bleiben; er selber hat freilich anscheinend in keiner Weise einen unzulaessigen Druck auf Herrn oder Frau R. ausgeuebt, um die Mutter der Klaegerin zum Verkauf ihres Grundstueckes zu noetigen. Die Vorschrift des ? 123 Abs. 1 findet aber auch dann Anwendung, wenn die Drohung, durch die jemand widerrechtlich zur Abgabe einer Willenserklaerung bestimmt wird, von dritter Seite ausgeht. Der Dritte braucht nicht notwendigerweise eine natuerliche Person zu sein, er kann auch in anderer Rechtsgestalt auftreten, wie in der des nazistischen Gesetzgebers oder der NSDAP. Die Zulaessigkeit der Anfechtung wegen Drohung hat naemlich allein den Sinn, demjenigen, der durch die Erregung von Furcht vor einem ihm bevorstehenden Uebel zur Abgabe einer Willenserklaerung bestimmt worden ist, die Moeglichkeit zu geben, das von ihm Erklaerte, das ihm erpresst wurde, nach Beendigung der Zwangslage zu annullieren. Diesem Schutzzweck des Gesetzes entsprechend, muss es aber unerheblich sein, von wem und von welcher Art Rechtspersoenlichkeit die Drohung ausgegangen ist. Entscheidend fuer das Anfechtungsrecht wegen Drohung sind vielmehr zwei Voraussetzungen: einmal die, dass zwischen der Drohung und der Willenserklaerung ein ursaechlicher Zusammenhang bestanden hat, und zum anderen das Erfordernis, dass die Drohung wider das Recht war. Angesichts der historischen Tatsachen kann gar kein Zweifel darueber obwalten, dass das nazistische Regime von fanatischem Hass gegen alles Juedische erfuellt gewesen ist und Angehoerige dieses Personenkreises in grausamster Weise verfolgt hat. Der offizielle Kampf gegen das Judentum setzte sogleich nach der Machtergreifung Hitlers im Jahre 1933 ein und brachte den juedischen Staatsangehoerigen zunaechst Behinderungen und Diffamierungen vielfaeltiger Art. Das sog. ?Reichsbuergergesetz? vom 15. 9.1935 mit seinen Durchfuehrungsverordnungen entrechtete dann die Juden auf oeffentlich-rechtlichem Gebiet. Zugleich verschaerfte sich der Terror gegen viele juedische Personen und fuehrte zu zahlreichen Verschleppungen in die im Ausbau befindlichen Konzentrationslager. Der bis dahin im wesentlichen individuelle Charakter der Judenverfolgung schlug in einen kollektiven Kampf des Nationalsozialismus gegen das Judentum um, als in der sog. ?Kristallnacht? vom 8. zum 9.11.1938 saemtliche Synagogen dy?r juedischen Gemeinden und ungezaehlte juedische Geschaefte in Deutschland demoliert und ausgepluendert sowie gleichzeitig Tausende von Staatsangehoerigen juedischer Abstammung verhaftet und verschleppt wurden. In unbarmherziger Weiterfuehrung dieser Verfolgungen wurde am 3.12.1938 die Verordnung ueber den Einsatz des juedischen Vermoegens erlassen und damit unter dem Schein der Legalitaet das juedische Vermoegen in Deutschland im wesentlichen liquidiert. Insbesondere hatte der Staat auf Grund dieser VO jederzeit das Recht, einen Juden zum Verkauf seines Grundstueckes zu zwingen, wobei der juedische Veraeusserer noch nicht einmal den Erloes erhielt, da das Geld zwangsweise auf ein Sperrkonto eingezahlt werden musste. Unter dem Drucke dieser Verhaeltnisse befanden sich die Eltern der Klaegerin zur Zeit des Vertragsabschlusses am 31. 3.1939. Sie hatten auf dem jetzt im Streit befangenen Grundstueck ein Schuhgeschaeft betrieben, bis es in der Nacht vom 8. zum 9.11.1938 dem nazistischen Terror zum Opfer gefallen war. Sie waren beide fast 70 Jahre alt. Freiwillig wuerde die Mutter der Klaegerin ihr Haus sicherlich nicht verkauft haben, zumal schon in jenen Jahren Sachwerte erheblich begehrenswerter waren als Geld. Es war den Eheleuten R. auch von vornherein klar, dass der Erloes des Hauses auf Sperrkonto festliegen werde. Wenn die Eltern der Klaegerin sich dennoch zum Verkauf des Grundstuecks entschlossen, so kann dies nur unter dem Drucke der vorgeschilderten Verhaeltnisse geschehen sein. Der Verkauf war offensichtlich der letzte Versuch der Eheleute R., dem staatlichen Zugriff auf das Grundstueck m;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Berichterstattert Genosse Erich Honecker, Bietz-Verlag Berlin, - Hede des Genossen Erich Hielke zur Eröffnung des Partei lehrJahres und des vom Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung, Geheime Verschlußsache Referat des Ministers für Staatssicherheit auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den an-deren Sicherheitsorganen. Die Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Ermitt lungsverfahren. Die Planung ist eine wichtige Methode tschekistischer Untersuchungsarbeit. Das resultiert vor allem aus folgendem: Die Erfüllung des uns auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit optimal zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit im Kampf gegen den Feind und zur Gewährleistung innerer Stabilität beizutragen.

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