NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 225 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 225); ?Sachen, Band 101, S. 95). Funkenflug sei im Eisenbahn-Detrieb eine haeufige Erscheinung, die nicht nur voraussehbar, sondern auch abwendbar sei und die deshalb keineswegs als aussergewoehnliches Ereignis anzusehen sei. Es sei eine typische Betriebsgefahr, der durch sachgemaesse Abdeckung der zu befoerdernden Ware begegnet werden muesse. Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt, bestreitet nicht, dass der Klaegerin der behauptete Schaden entstanden ist, lehnt indessen Haftung ab, da hoehere Gewalt vorliege. Dieser Begriff sei weder im HGB noch in der EVO definiert worden und unterliege daher einer freien Auslegung, die nicht nach starren Grundsaetzen ein fuer allemal vorgenommen werden koenne, sondern sich den jeweiligen Verkehrsverhaeltnissen anzupassen habe. Dabei muesse davon ausgegangen werden, dass sich die Betriebsverhaeltnisse bei der Beklagten in der Zeit ab 1945 grundlegend geaendert haetten. Sie sei gezwungen, ihre Lokomotiven mit Braunkohle und Rohbraunkohle zu heizen. Dabei sei Funkenflug, ein von jeher schwer zu behandelndes Problem, schlechterdings unvermeidbar. Angesichts der Verpflichtung, den Eisenbahnbetrieb im oeffentlichen Interesse durchzufuehren, koenne ihr nicht zugemutet werden, fuer Schaeden .einzustehen, die zwar im Zusammenhang mit dem Betrieb und dessen Einrichtung stehen, aber selbst bei groesster Sorgfalt nicht vermeidbar seien. Es muesse dem Versender ueberlassen bleiben, durch geeignete Schutzmassnahmen, insbesondere wirksame Abdeckung der zur Versendung gelangten Ware, diese gegen Funkenflug zu sichern. Das Landgericht hat durch Zwischenurteil vom 29. August 1947 den Klaganspruch dem Grunde nach fuer gerechtfertigt erklaert. Das Urteil nebst seinen Feststellungen und Verweisungen ist dem Berufungsgericht vorgetragen worden. Mit ihrer form- und fristgemaess eingelegten Berufung beantragt die Beklagte (Bl. 23), unter Aufhebung des Landgerichtsurteils die Klage abzuweisen. Sie traegt zur Begruendung weiter vor: 1. Wie sich aus der Klage ergebe, sei die Klaegerin Selbstverlader gewesen. Damit entfalle gemaess ? 83 Abs. lc EVO ihre, der Beklagten, Haftung, da der durch Funkenflug entstandene Sachschaden eine Folge mangelhafter Verladung sei. Die Klaegerin habe ueberdies durch Annahme eines Gatterwagens das dadurch entstandene vorbehaltlose Risiko der erhoehten Gefahr auf sich genommen. Sie habe es auch unterlassen, die Gueter durch sachdienliche Massnahmen, wie Verlagerung der brand-empfindlichen Gueter in das Wageninnere und Benutzung von Wagenplanen, vor Funkenflug zu schuetzen. Sie, die Beklagte, habe bei Gestellung des Gatterwagens nicht wissen koennen, was fuer Gueter verladen werden sollten. Ihre Haftung bestehe deshalb nur fuer den Fall, dass ihren Organen ein Verschulden nachgewiesen werden koenne. Dafuer sei die Klaegerin beweis-Fiflichtig. 2. Die gewoehnliche Haftung nach ? 83 EVO sei ausgeschlossen, weil der Fall hoeherer Gewalt vorliege. Seibst wenn man von der urspruenglichen Auslegung des Begriffes ?hoehere Gewalt? ausgehe, so muesse der Funkenflug nicht als innerbetrieblicher Vorgang, sondern als gaenzlich unabwendbares, von aussen kommendes Ereignis angesehen werden. Sie, die Beklagte, sei zur Zeit gezwungen, die zur Heizung von Lokomotiven ungeeignete Braunkohle ueberwiegend zu verwenden. Die Technik sei aber nicht soweit fortgeschritten, um den Funkenflug bei der Braunkohlenfeuerung gaenzlich auszuschliessen. 3. Ebenso sei eine feuersichere Abdeckung der Gueter unmoeglich. Der vorhandene Vorrat an normalgedeckten Wagen reiche knapp fuer den Transport der Lebensmittel aus. Es muessten daher fuer den sonstigen Stueckgutverkehr Gatterwagen eingesetzt werden, die einen verminderten Schutz gewaehren. Auch sei die Gestellung von Wagendecken zur Zeit unmoeglich und nicht zumutbar. 4. Die Beklagte sei verpflichtet, den Betrieb aufrechtzuerhalten. Sie befinde sich daher in einer Zwangslage, die mit dem normalen Betrieb nicht auf eine Stufe gestellt werden koenne, so dass eine einschraenkende Auslegung des Begriffes ?hoehere Gewalt? notwendig sei. 5. Es widerspreche Treu und Glauben, die Eisenbahn fuer haftpflichtig zu erklaeren, wenn die Klaegerin selbst nichts getan habe, um die Beschaedigung der Waren durch Funkenflug abzuwenden. Insoweit liege ein Mitverschulden im Sinne von ? 254 BGB vor. Die Klaegerin beantragt (Bl. 30): Zurueckweisung der Berufung und macht geltend: 6. Der Einwand der Selbstverladung muesse als verspaetet zurueckgewtiesen werden: a) es habe ueberhaupt keine Selbstverladung im technischen Sinne stattgefunden. Wenn ein diesbezuegliches Gestaendnis aus der Klage herausgelesen werden sollte, so werde dieses widerrufen. b) In Wirklichkeit habe nur eine Verladung auf ihrem privaten Gleisanschluss stattgefunden. Sie sei jedoch von Angestellten der Beklagten vorgenommen worden, wobei ihre, der Klaegerin, Leute, lediglich zur Entlastung des Personals der Beklagten taetig geworden seien. Das ergebe sich daraus, dass die Beklagte die ueber die Versendung der verladenen Ware ausgestellten Frachtbriefe, die keinen Vermerk ueber Selbstverladung enthalten haben, vorbehaltlos angenommen und ordnungsgemaesse Eintragungen in das Bescheinigungsbuch gemacht habe. c) Der durch Funkenflug entstandene Schaden habe auch nichts mit der Verladung zu tun. Wenn die Beklagte sich fuer berechtigt hielt, einen Gatterwagen zu stellen, obgleich ein geschlossener Wagen angefordert worden war, so koenne es ihr, Klaegerin, nicht zum Verschulden gereichen, dass sie sich mit dessen Gestellung einverstanden erklaert habe. Das gleiche gelte von der Nichtverwendung von Schutzdecken. Die Beklagte habe uebrigens aus der langen Zusammenarbeit mit der Klaegerin gewusst, dass diese ihre Ware in der Hauptsache in Kartons verlade. Demzufolge sei es die Beklagte, die durch Gestellung eines Gatterwagens das erhoehte Risiko auf sich genommen habd. 7. Den Ausfuehrungen der Beklagten ueber die Auslegung des Begriffes ?Hoehere Gewalt? werde widersprochen. Wenn sie sich erhoehten Risiken gegenueber sehe, so muesse sie diese in Kauf nehmen oder sich durch Abschluss von Versicherungen decken oder koenne sie die Tarife erhoehen. Gerade die Haeufigkeit des Funkenfluges sei der beste Beweis dafuer, dass es sich um kein unvorhergesehenes Sreignis handele. 8. Die Beklagte koenne sich auch nicht auf Billigkeitserwaegungen berufen. Das Publikum sei auf die Eisenbahn angewiesen, und es laege keine Veranlassung vor, das Transportrisiko weitgehend auf den Versender abzuwaelzen. 9. Wer die Bahn benutze, muesse den gegenwaertigen Verhaeltnissen Rechnung tragen. Im Stueckgutverkehr habe eine neuere Tarifaenderung nicht stattgefunden. In der Frage der Selbstverladung sei die Klaegerin an ihr Gestaendnis gebunden. Das ergebe sich auch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vom 25. Oktober 1933 ueber das Privatanschlussgleis. Demgegenueber sei die Unterlassung eines entsprechenden Vermerkes auf den Frachtbriefen unschaedlich. Die Berufung der Beklagten wurde zurueckgewiesen. Aus den Gruenden: Das Berufungsgericht traegt keine Bedenken, auf den von der Beklagten erst in zweiter Instanz vorgebrachten Einwand der Selbstverladung einzugehen, obgleich er, worauf die Klaegerin mit Recht hinweist, bereits in erster Instanz haette geltend gemacht werden sollen. Dies dient der Foerderung der Sache. Offensichtlich hat die Beklagte den Klaganspruch streitig gemacht, um eine Klaerung der Frage zu erreichen, ob dem Begriff der hoeheren Gewalt fuer die Zeit nach 1945 eine neue Auslegung gegeben werden kann. Was die Frage der Selbstverladung anlangt, so entspricht die in der Klage abgegebene Darstellung den tatsaechlichen Verhaeltnissen. Die Klaegerin unterhaelt in M. ein Anschlussgleis, auf dem sie Verladung von Stueckguetern vornimmt. Das geschieht gemaess dem mit der Beklagten geschlossenen Privatgleisanschlussvertrag vom 25. Oktober 1933, auf Grund dessen sie die zur Verladung erforderlichen Wagen von der Station M. anfordert. Nach ? 3 dieses Vertrages ist das Ein- und Ausladen der Stueckgueter Sache des Anschliessers. Tatsaechlich hat auch im vorliegenden Fall die Verladung der Stueckgueter durch Angestellte der Klaegerin stattgefunden. Soweit ein Angestellter der Beklagten mitgewirkt hat, ist dies lediglich zur Kontrolle erfolgt. Nach ? 6 des Vertrages war die Klaegerin verpflichtet, 226;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

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