NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 220 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 220); ?Bestimmungen der Strafvollzugsordnung erlaeutert. Anschliessend sprach Anstaltsleiter Pahl nochmals ueber die Formen des heutigen Strafvollzugs, wobei er besonders die Fragen der Gefangenenselbstverwaltung behandelte. Am Nachmittag dieses Tages und am naechsten Tage hatten wir Gelegenheit, uns einzelne Gefangene zur Eroerterung ihrer persoenlichen Angelegenheiten vorfuehren zu lassen. Dabei war jedem Teilnehmer der Veranstaltung ein Haeftling zugewiesen, dessen Personalakten er erhielt und den er persoenlich anzuhoeren hatte. Gerade bei diesen persoenlichen Besprechungen mit den Gefangenen gewannen wir die staerksten Eindruecke von der Mentalitaet dieser Strafgefangenen und den Auswirkungen des Strafvollzuges. Mir, der ich zur Zeit am OLG taetig bin, wurde dabei wieder der von mir schon frueher haeufig empfundene Mangel bewusst, der darin liegt, dass in der Untersuchungshaft befindliche Angeklagte nur ganz selten zur Revisionsverhandlung vorgefuehrt werden, so dass das Revisionsgericht in den meisten Faellen nicht in der Lage ist, einen persoenlichen Eindruck von den Angeklagten, der fuer die Urteilsfindung so wichtig ist, zu gewinnen. Weiterhin wurde uns wieder klar, dass die meist geuebte Praxis der Revisionsgerichte, bei erfolglos eingelegten Rechtsmitteln des Angeklagten gewissermassen als Strafe hierfuer von der Anrechnung der weiteren bis zum Revisionsurteil erlittenen Untersuchungshaft abzusehen, in sehr vielen Faellen zu Unbilligkeiten fuehrt. Am 30. 6.1949 hielt der Anstaltsleiter Froehlich noch ein Referat ueber die Bewaehrungsarbeit, wobei er besonders die Bedeutung des Instituts der Bewaehrungsarbeit betonte, den erstmalig Gestrauchelten ihre Scheu vor dem Gefaengnis zu erhalten. Er musste aller- Rechtsp Zivilrecht ? 123 BGB. Die unter dem Druck von judenfeindlichen Massnahmen des Nazi-Regimes zustande gekommenen Vertraege unterliegen der Anfechtung wegen Drohung. OLG Halle, Urteil v. 15. 9. 1948 1 U 100/47. Tatbestand: Die Eltern der Klaegerin der Kaufmann G. R. und seine Ehefrau H. R., geb. Sch. waren Juden. Sie wohnten zuletzt in St., wurden im Jahre 1942 auf Grund ihrer Rassezugehoerigkeit verhaftet und sind seither verschollen. Durch Beschluss vom 6.3.47 hat das AG C. die Eheleute R. gemaess ? 7 des Verschollenheitsgesetzes fuer tot erklaert. Als Zeitpunkt des Todes ist fuer beide der 8. 5. 45 festgestellt worden. Die Klaegerin ist alleinige gesetzliche Erbin ihrer Eltern. Die Mutter der Klaegerin war Eigentuemerin des Grundstuecks St Strasse in St., das im Grundbuch von St. Band 44 Blatt 1508 vordem Band 4 Blatt 132 unter Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragen ist. Sie verkaufte dieses Grundstueck unter Zustimmung ihres Ehemannes durch notariellen Vertrag vom 31. 3. 39 Nr. 115 der Urkundenrolle des Notars Dr. H. in St. an den Beklagten zum Preise von 10 800, RM. Die Auflassung wurde gleichzeitig erklaert. Der Beklagte raeumte den Eltern der Klaegerin auf deren Wunsch, wie auch der ledigen S. P., einer Angestellten der Grundstuecksverkaeuferin, ein lebenslaengliches Wohnungsrecht in dem Grundstueck ein. Er uebernahm auch saemtliche Kosten und Steuern, die sich aus dem Vertrag ergaben. Den Erloes hat der Beklagte zwangsweise auf ein Sperrkonto der Eheleute R. eingezahlt, welche ihrerseits niemals ein Verfuegungsrecht ueber dieses Geld erhalten haben. Die Eigentumsaenderung nebst den erwaehnten Wohnungsrechten wurde am 31.10. 40 in das Grundbuch eingetragen. Am 29.7.1946 wurde die Klaegerin auf ihren Antrag durch das AG T. zur Abwesenheitspflegerin ihrer Eltern bestellt, um die Abwesenden bei der Anfechtung des vorbezeichneten Kaufvertrages zu vertreten. Die Klaegerin hat zunaechst als Abwesenheitspflegerin ihrer Eltern den Beklagten auf Rueckauflassung beim LG M. verklagt und nach erfolgte Todeserklaerung den Rechtsstreit in eigenem Namen wedtergefuehrt. Sie hat dings auch darauf hinweisen, dass organisatorisch, besonders auch von seiten der Arbeitsverwaltungen, noch nicht alles geschehen sei, um die mit der Einfuehrung der Bewaehrungsarbeit geschaffenen Moeglichkeiten voll auszunutzen. Es war deshalb gut, dass anschliessend Dr. Gnielinski vom Ministerium fuer Arbeit und Sozialfuersorge Gelegenheit nehmen konnte, diese Fragen vom Standpunkt der Arbeitsverwaltung aus z,u behandeln; dieser nahm gleichzeitig Gelegenheit, ueber die Richtlinien betreffend die Strafentlassenenfuersorge sowie ueber die Bildung und die Aufgaben der Straf Vollzugsausschuesse zu sprechen, denen jetzt nicht nur die Strafentlassenenfuersorge, sondern auch die Straffaelligenfuersorge obliegt. Die Leiterin der grossen Leipziger Frauenstrafanstalt, Frau Schubert, berichtete dann ueber ihre vielseitigen Erfahrungen in dem ganz besonders gelagerten Frauenstrafvollzug, wobei sie darauf hin-weisen konnte, dass die Strafentlassenenfuersorge in Sachen bereits wesentlich besser arbeitet. Am 1. 7.1949 fand eine sehr interessante Rundfahrt zur Besichtigung der benachbarten Strafanstalten, des Jugendgefaengnisses Eisenach, der Aussenarbeitsstelle Buchenau, der Strafanstalt Graefentonna und der Frauenanstalt Heiligenstadt statt, die uns einen Einblick in die Arbeiten auch dieser Anstalten vermittelte. Am letzten Vormittag des Lehrgangs hoerten wir zwei aufschlussreiche Referate ueber medizinische Fragen des Strafvollzugs, und zwar von dem Amtsarzt Dr. Rauh, Gera, der ueber die hauptsaechlichsten Gefaengniskrankheiten und das Problem der Haftunfaehigkeit sprach, und von dem Anstaltsarzt Dr. Flammersfeld, Ichtershausen, der besonders ueber seine Erfahrungen aus der Tbc-Abteilung berichtete. Oberrichter Hammer, Gera. rechung behauptet, ihre Mutter habe das Grundstueck unter dem Druck der judenfeindlichen Massnahmen des nationalsozialistischen Regimes, insbesondere der sog. Einsatz-Verordnung vom 3.12. 38, verkaufen muessen. Der Beklagte habe die damalige Lage ihrer Eltern ausgenutzt, um das Grundstueck zu erwerben. Nach Ansicht der Klaegerin ist ein solcher Vertrag sittenwidrig und daher nichtig. Die Klaegerin hat deshalb mit der Anfang Juli 1946 erhobenen Klage beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das im Grundbuch von St. Band 44, Blatt 1503 eingetragene Hausgrundstueck St---Strasse an die Klaegerin aufzulassen. Der Ehemann der Klaegerin hat zu der Klage seine Genehmigung erteilt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat bestritten, in irgendeiner Weise einen unzulaessigen Druck gegenueber den Eltern der Klaegerin ausgeuebt zu haben, und hat entgegnet, dass er das Grundstueck auf Wunsch der Eheleute R. erworben habe und dass er ihnen bei Vertragsabschluss sehr entgegengekommen sei. Er selbst habe kaum Vorteile aus dem Kauf gezogen. Das LG M. hat der Klage mit der Begruendung stattgegeben, die Judengesetze des Nationalsozialismus seien verbrecherisch und sittenwidrig gewesen. Da der Vertrag vom 31. 3. 39 auf diesen Gesetzen fusse, sei auch er sittenwidrig und demgemaess nichtig. Gegen dieses am 15. 9. 47 ihm zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15.10. 47 Berufung eingelegt mit dem Antraege, unter Abaenderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klaegerin bittet um Zurueckweisung der Berufung, hilfsweise beantragt sie, das Grundbuch zu ihren Gunsten zu berichtigen. Der Beklagte hat diesem Hilfsantrag als einer unzulaessigen Klageaenderung widersprochen. Das landgerichtliche Urteil, aus dessen Tatbestand der naehere Sach- und Streitstand ersichtlich ist, ist dem Senat vorgetragen worden. Die Parteien haben ihr erstinstanzliches Vorbringen durch An- und Ausfuehrungen ergaenzt, die sich mit dem Inhalt ihrer vor dem Berufungsgericht gewechselten Schriftsaetze decken. Die Klaegerin hat insbesondere neu vorgebracht, sie habe den Vertrag vom 31.3. 1939 bereits durch Schreiben 220;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte der Linie Ohne sicheren militärisch-operativen, baulichen, sicherungs-und nachrichtentechnischen Schutz der Untersuchungshaftanstalten sind die Ziele der Untersuchungshaft als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen zu mißbrauchen. Dazu gehören weiterhin Handlungen von Bürgern imperialistischer Staaten, die geeignet sind, ihre Kontaktpartner in sozialistischen Ländern entsprechend den Zielen der politisch-ideologischen Diversion zu erkennen ist, zu welchen Problemen die Argumente des Gegners aufgegriffen und verbreitet werden, mit welcher Intensität und Zielstellung dies geschieht.

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