NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 214 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 214); ?weiter Einheitlichkeit in der Behandlung des Verfahrens sicherzustellen. IV. Einstweilige Anordnungen Ueber einstweilige Anordnungen im Ehe- und Hausratsverfahren gibt es eine Reihe von Vorschriften. A) Waehrend des Eheprozesses: Die Befugnisse des Prozessgerichts auf Erlass einstweiliger Anordnungen im Eheprozess nach ? 627 ff. ZPO besteht nach wie vor. Diese Befugnis ist durch ? 19 der Hausratsordnung auf Angelegenheiten der Wohnung und des Hausrats ausgedehnt, so dass hierfuer waehrend des Eheprozesses der Scheidungsrichter zustaendig ist. Hier ist also der Grundsatz des ? 1, II der Hausratsverordnung ueber die ausschliessliche Zustaendigkeit des Hausratsgerichts in Hausrats- Und Wohnungssachen durchbrochen. Hieran ist auch durch die neue Regelung nichts geaendert. Nach ? 11 der Durchfuehrungsverordnung vom 17. Mai 1949 erlaesst diese Anordnung der Vorsitzende allein, also auch da, wo Schoeffen mitwirken, doch sollen diese mit zugezogen werden, wenn dies ohne Nachteile fuer die Beteiligten zeitlich moeglich ist (Ziff. V der mehrfach erwaehnten Rundverfuegung des Chefs der Deutschen Justizverwaltung vom 11. Juni 1949). Auch wenn ein Hausratsverfahren neben dem Eheprozess schwebt, bleibt also fuer diese einstweilige Anordnung ueber Hausrat und Wohnung das Ehegericht zustaendig und es gilt hierfuer das Recht des Zivilprozesses. Diese Vorschriften gelten fuer die Dauer des Eheprozesses, und die getroffenen Regelungen bleiben nach rechtskraeftigem Abschluss des Eheverfahrens auf Grund besonderer Vorschrift der Hausratsverordnung (? 19, 2) auch fuer Wohnung und Hausrat bis zu einer anderweiten Regelung im Hausratsverfahren in Kraft. Nun bestimmt aber daneben ? 13, IV der Hausrats-verordnung ganz allgemein und ohne jede Einschraenkung, dass der Richter auf diesem Gebiet zu einstweiligen Anordnungen berechtigt ist, und ? 16 Abs. 3 stellt nochmals ausdruecklich klar, dass auch aus diesen einstweiligen Anordnungen die Zwangsvollstreckung zulaessig ist. Es besteht hier eine gewisse Konkurrenz der gerichtlichen Zustaendigkeiten, die bisher kaum moeglich war, da ja die rechtskraeftige Scheidung der Ehe Voraussetzung der Einleitung eines Hausratsverfahrens war, waehrend jetzt beide nebeneinander laufen. Nach Lage der Sache wird hierbei die Vorschrift des ? 13 Abs. 3 der Hausratsverordnung zuruecktreten muessen. Solange also ein Eheprozess schwebt, ist eine Zustaendigkeit des Hausratsgerichts, fuer eine einstweilige Anordnung auf dem Gebiet der Wohnung und des Hausrats nicht gegeben, und zwar selbst dann nicht, wenn entsprechende Antraege gestellt werden sollten. Dies gilt auch dann, wenn das Hausratsverfahren ein Bestandteil des Eheprozesses war, dann ausgesetzt wurde und nach Beendigung des Eheprozesses fortgesetzt wird, denn, wie oben ausgefuehrt, ist es trotz der Aussetzung ein Teil des Eheverfahrens geblieben. Die Notwendigkeit dieser Auslegung ergibt sich daraus, dass man nicht zwei Zustaendigkeiten nebeneinander schaffen kann. B) Nach rechtskraeftigem Abschluss des Eheprozesses wird man unterscheiden muessen: War ein Antrag auf Hausratsteilung oder hinsichtlich der Wohnung im Eheprozess gestellt, so bleibt wie zu A) ausgefuehrt, auch bei Aussetzung des Hausratsverfahrens bis zur Rechtskraft des Eheurteils das Ehegericht zustaendig; etwaige einstweilige Anordnungen sind also von diesem zu erlassen. War aber ein solcher Antrag nicht gestellt, so ist das Hausratsgericht zustaendig geblieben, und es steht ihm das Recht zu, die etwa notwendigen einstweiligen Anordnungen zu erlassen. C) Wie nun liegen die Verhaeltnisse vor Einleitung des Eheprozesses und vor Stellung eines Antrags auf Hausratsteilung? Ist ein Eheprozess noch nicht eingeleitet, so gelten die allgemeinen Bestimmungen der ?? 935 ff. ZPO. Die ausschliessliche Zustaendigkeit nach ? 1 der Hausratsverordnung gilt nur fuer rechtskraeftig geschiedene Ehen. Liegt aber eine rechtskraeftige Scheidung vor, so kann man den Standpunkt vertreten, dass solche einstweiligen Anordnungen nur im Rahmen der Hausratsverordnung zulaessig sind, d. h. dass sie nur erlassen werden koennen, wenn ein Antrag auf Hausratsteilung bereits vorliegt. Auch der Verfasser hat diesen Standpunkt frueher vertreten, hat sich aber ueberzeugt, dass er nicht aufrecht zu erhalten ist. Dass die Notwendigkeit einstweiliger Anordnungen bestehen kann, auch bevor ein Teilungsverfahren schwebt, laesst sich nicht bestreiten, so z. B. wenn ein Ehepartner im Begriffe ist, den in seinem Besitz stehenden Hausrat zu verschleudern. Der Weg der normalen einstweiligen Verfuegung ist dem Beteiligten verschlossen, da ? 1 der Hausratsverordnung eine ausschliessliche Zustaendigkeit des Hausratsgerichts fuer die ihr unterliegenden Rechtsverhaeltnisse schafft. Der Weg nach ? 627 ZPO ist aber natuerlich vor Einleitung oder nach Abschluss des Scheidungsverfahrens ebenfalls nicht gangbar. Es kann in Faellen dieser Art den Beteiligten nicht jede Moeglichkeit eines sofort wirksamen Rechtsschutzes genommen werden. Man wird also grundsaetzlich einstweilige Anordnungen nach der Hausratsverordnung auch da zulassen, wo ein Hausratsverfahren selbst noch nicht schwebt, immer vorausgesetzt, dass ein rechtskraeftiges Scheidungsurteil vorliegt, da ja eine rechtskraeftig geschiedene Ehe Voraussetzung jeder Anwendung der Verordnung ist und bleibt, soweit es sich nicht um Antraege handelt, die schon waehrend des Eheprozesses gestellt sind. D) Ist waehrend des Eheprozesses auch ueber Hausrat oder Wohnung eine einstweilige Regelung durch das Ehegericht erfolgt, so bleibt diese, wie erwaehnt, nach ? 19 der Hausratsverordnung im Falle der Scheidung ?bis zu einer anderweiten Regelung nach den Vorschriften dieser Verordnung? bestehen. Kann mm eine solche einstweilige Regelung des Ehegerichts nach Scheidung der Ehe durch eine vorlaeufige Anordnung des Hausratsgerichts gemaess ? 13 IV der Hausratsverordnung ausser Kraft gesetzt oder geaendert werden oder ist hierzu eine endgueltige Entscheidung des Hausratsgerichts erforderlich? Die Frage ist dahin zu beantworten, dass in solchen Faellen auch eine vorlaeufige Anordnung des Hausratsgerichts eine Aenderung der vom Ehegericht getroffenen vorlaeufigen Regelung herbeifuehren kann. Der Wortlaut der Verordnung, der ganz allgemein von einer ?Regelung nach den Vorschriften dieser Verordnung? spricht, schliesst dies nicht aus, und das praktische Beduerfnis spricht fuer eine solche Auslegung, da schnelle Entscheidungen auch in diesem Stadium des Verfahrens sich in der Praxis als notwendig erweisen koennen. Im uebrigen wird man gerade auf diesem Gebiet des Hausrats und der Wohnung zweckmaessigerweise einstweilige Anordnungen auf die wirklich dringenden Faelle beschraenken. Die Erfahrung zeigt, dass manche Beteiligte oder ihre Vertreter sehr geneigt sind, sich mit Hilfe solcher einstweiliger Anordnungen in den Besitz des Hausrats oder gar der Wohnung zu setzen und damit ein fait accom-plit zu schaffen. Gerade in diesem Verfahren aber spielt der Besitz, also der tatsaechliche Zustand, eine erhebliche Rolle. Es muss grundsaetzlich daran festgehalten werden, dass auch im Hausratsverfahren wie im normalen Zivilprozess die einstweilige Anordnung keinen endgueltigen Zustand schaffen und der endgueltigen Entscheidung nicht vorgreifen soll. Man wird, wenn irgend moeglich zu vermeiden haben, dass schon auf Grund einer einstweiligen Anordnung Hausrat, der im Besitz des einen ehemaligen Ehepartners ist, in den Besiitz und die Nutzung des anderen uebergeht, weil damit der endgueltigen Regelung vorgegriffen ist. Ist die Angelegenheit soweit geklaert, dass man eine endgueltige Entscheidung fuer einen Teil der streitigen Gegenstaende fuer moeglich haelt, fuer einen anderen aber noch nicht, so wird man eine Teilentscheidung einer einstweiligen Anordnung vorziehen Hierbei wird keineswegs verkannt, dass Teilentscheidungen eigentlich dem Wesen der Hausratsregelung widersprechen, da an sich ueber eine gerechte Teilung des Hausrats nur einmal entschieden werden kann. Auch hier aber werden die praktischen Beduerfnisse und das Bestreben, den Beteiligten zu helfen, solchen mehr theoretischen Eroerterungen vorzugehen haben. V. Es ist in diesen Ausfuehrungen und Vorschlaegen mehrfach bewusst von den Anschauungen abgewichen worden, die dem mehr formalen Recht des Zivilprozesses, der Zwangsvollstreckung oder auch des BGB 214;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit bekannt gewordenen Tatsachen, die das derzeit bekannte Wissen über operativ bedeutsame Ereignisse Geschehnisse vollständig oder teilweise widerspiegelt. Das können Ergebnisse der Vorkommnisuntersuchung, der Sicherheitsüberprüfung, der Bearbeitung von Operativen Vorgängen. Der muß beinhalten: eine konzentrierte Darstellung der Ergebnisse zu dem bearbeiteten politisch-operativ relevanten Sachverhalt und der den verdächtigen Personen, die konkrete politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gesellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Als integrierter Bestandteil der Gcsantstrategie und -aufgabcnstellung für die verbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Entscheidungen über den Abschluß des Ermittlungsverfahrens - sind in Übereinstimmung mit den Vorschriften der und die Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz vor vorsätzlichem gegen diese strafprozessualen Grundsätze gerichtetem Handeln.

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