NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 213 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 213); ?ist, wohin er, wenn der Schuldner mit der Pfaendung rechnen muss, sicherlich niemals gelangen wird. D) Die Auffassung, dass das Hausratsgericht auch zustaendig sei, wenn feststeht, dass eine Einigung schon stattgefunden hat, ist an sich von mir nicht vertreten worden, vielmehr ist sie (vgl. NJ 1948 S. 219) mit der gleichen Begruendung abgelehnt, die auch Michaelis (NJ 1949 S. 110) hierfuer gibt. Es war jedoch hierzu darauf hingewiesen worden, dass die weite Fassung des ? 18 der Hausratsverordnung den Prozessrichter dazu zwingen kann oder wenigstens ermaechtigt, auch solche Ansprueche, wenn sie vor ihm erhoben werden, an das Hausratsgericht zu verweisen, da es sich auch dabei um Ansprueche handelt, die ?hinsichtlich des Hausrats? erhoben sind. An diesen Beschluss waere der Hausratsrichter gebunden (? 18), obwohl er nach ? 1 der Hausratsverordnung eigentlich nicht zustaendig ist. Es war die Frage aufgeworfen worden, wie dieser Zwiespalt zu loesen ist. Auf diese Schwierigkeiten und die Moeglichkeit ihrer Ueberwindung geht Michaelis nicht ein. III. Anordnungen zur Durchfuehrung der Entscheidungen A) Nach ? 15 der Hausratsverordnung soll der Richter in seiner Entscheidung die Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchfuehrung noetig sind. Da es sich um Anordnungen zur Durchfuehrung einer Entscheidung handelt, ist davon auszugehen, dass die Rechtski aft dieser Entscheidung Voraussetzung fuer die Durchfuehrung solcher Anordnungen ist, dass es also eine vorlaeufige Vollstreckbarkeit im Hausratsverfahren ncht gibt. Zu bemerken ist hierzu, dass im neuen Verfahren eine Rechtskraft der zugleich mit der Ehescheidung ausgesprochenen Hausratsentscheidung vor der Rechts-krait aes Ehescheidungsurteils nicht eintritt, auch wenn gegen die Hausratsentscheidung kein Rechtsmittel eingelegt war (Rundschreiben der Deutschen Justizverwaltung vom 11. Juni 1949 IV, 1). Im uebrigen ist die Vorschrift des ? 15 sehr weit gefasst, ihr Wortlaut laesst dem Richter alle Freiheit fuer die Anordnungen, die er fuer noetig haelt, eine Freiheit, die ueber das Recht des Zivilprozesses weit hinausgeht. Es entsteht dabei in der praktischen Anwendung die Frage, ob es zulaessig ist, solche Anordnungen auch mit Wirkung gegen Dritte zu erlassen, was zur Folge haben wuerde, dass auch gegen den Dritten die Zwangsvollstreckung stattfinden kann (? 16 Abs. 3 der Hausratsverordnung). Normalerweise wird die Anordnung dahin gehen, dass der fruehere Ehegatte die Gegenstaende des Hausrates, die er besitzt und die dem anderen Teil zugewiesen sind, diesem herauszugeben hat. Es ist jedoch in der Praxis nicht selten, dass die streitigen Gegenstaende weder im Besitz des einen, noch des anderen Ehepartners, sondern im Besitz eines Dritten sind, wobei vielleicht zwischen diesem Dritten und einem Ehepartner das Verhaeltnis des unmittelbaren zum mittelbaren Besitzer besteht. Hierher koennen die Faelle zaehlen, die zu I D behandelt sind, in denen naemlich der eine Teil versucht hat, durch Scheinvertraege mit Dritten die Durchfuehrung der Verordnung zu sabotieren. Gelangt in Faellen dieser Art der Richter, wie oben ausgefuehrt, zu der Ueberzeugung, dass diese Vertraege nichtig sind, so gestattet ihm die weite Fassung des ? 15 der Hausratsverordnung und die gegenueber dem Zivilprozess freie Gestaltung des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Herausgabe auch diesem Dritten aufzuerlegen, womit das weitere Verfahren ausserordentlich vereinfacht wird. Um dieses Ziel letzten Endes das Ziel der gesamten Neuordnung zu erreichen, wird man aber noch weiter gehen koennen. Es sind durchaus Faelle denkbar, in denen sich die streitigen Gegenstaende, ohne dass ein nichtiger Vertrag vorliegt, im Besitze eines Dritten befinden und trotzdem keine Bedenken dagegen bestehen, die Herausgabe durch diesen Dritten anzuordnen. So kann z. B. ein Fall aus der Praxis der Mann, der den gesamten Hausrat besass, den frueheren gemeinsamen Wohnort verlassen und den Hausrat irgendwo untergestellt oder auch bei der Aufgabe der frueheren Ehewohnung den neuen Mietern zur Obhut ueberlassen haben. Ergibt sich im Hausratsverfahren, dass dieser Hausrat ganz oder zum ueberwiegenden Teil der Frau zuzusprechen ist, so kann sie mit einer entsprechenden Entscheidung nicht viel anfangen, wenn nicht gleichzeitig die Herausgabe des Hausrats durch den Dritten angeordnet wird. Formell kann dies in der Form geschehen, dass der Frau der Anspruch des Mannes auf Herausgabe gegen den unmittelbaren Besitzer ueberwiesen wird. Damit aber hat die Frau noch keinen vollstreckbaren Titel auf Herausgabe und muss u. U. neue Prozesse vor dem ordentlichen Gericht fuehren, um ihren Anspruch durchzusetzen. Die Erfordernisse der Praxis verlangen, dass auch in Faellen dieser Art der Richter in eine Pruefung der Rechtsverhaeltnisse eintritt, die zwischen dem zur Herausgabe zu verpflichtenden Ehepartner und dem unmittelbaren Besitzer des Hausrats bestehen. Ist der Dritte einverstanden, so bestehen keine Bedenken dagegen, in Anlehnung an den Grundgedanken des ? 809 ZPO ueber die Pfaendung den vollstreckbaren Titel auf Herausgabe gegen den Dritten auszustellen. Aber auch wenn ein ausdrueckliches Einverstaendnis des Dritten nicht vorliegt, wird es u. U. moeglich sein, einen solchen vollstreckbaren Titel schon in diesem Verfahren zu schaffen, z. B. dann, wenn der Besitz des Dritten auf einem rechtlichen oder tatsaechlichen Verhaeltnis beruht, das diesem offenbar keine Rechte auf den Besitz oder die Nutzung dieser Gegenstaende gibt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein reiner Verwahrungsvertrag oder ein Auftrag vorliegt, die Gegenstaende vorlaeufig in Besitz zu nehmen, aber auch dann, wenn der eine Ehegatte ohne irgendwelche Vereinbarungen ueber den zurueckgelassenen Hausrat zu treffen, verschwunden ist. Ergeben die Ermittlungen allerdings, dass zwischen dem zur Herausgabe verpflichteten Ehegatten und dem Dritten eine Vereinbarung vorliegt, durch die dem Dritten Rechte an den Sachen eingeraeumt sind, z. B. auf Grund eines Mietvertrages, und ergibt sich weiter, dass dieser Vertrag nicht etwa aus den oben eroerterten Gruenden als gegen die guten Sitten verstossend als nichtig anzusehen ist, so wird, so unerfreulich das* fuer denjenigen ist, dem die Sachen zugesprochen sind, auf diesen Weg verzichtet werden muessen. Der Richter wird sich alsdann darauf beschraenken muessen, die Rechte aus den bestehenden Vertraegen dem Ehepartner zu uebertragen, dem die Sachen ueberwiesen sind. B) Es war schon in NJ 1948 S. 221 zu IV, 4 darauf hingewiesen worden, dass die praktische Durchfuehrung der vom Richter im Hausratsverfahren ueber die Ehewohnung getroffenen Entscheidungen dann auf Schwierigkeiten stossen kann, wenn das zustaendige Wohnungsamt nicht einverstanden ist. Inzwischen hat sich ergeben, dass die Wohnungsaemter z. T. auf dem Standpunkt stehen, die Bestimmungen der Hausratsverordnung ueber die Zuweisung der Ehewohnung sowie ueber die Aenderung bestehender oder die Begruendung neuer Mietverhaeltnisse (? 16, II der VO) seien ueberhaupt nicht mehr gueltig, da das Kontrollratsgesetz Nr. 18 ueber das Wohnungswesen vom 8. Maerz 1946 die alleinige Verfuegung ueber den Wohnraum den Wohnungsaemtern uebertragen und damit diese Bestimmungen ausser Kraft gesetzt habe. Diese Auffassung ist abzulehnen. Nach der Hausratsverordnung regelt der Richter die Rechtsverhaeltnisse zwischen den ehemaligen Eheleuten und gegebenenfalls die zwischen diesen und dem Vermieter. Mit der Rechtskraft seines Spruches entstehen entsprechende gueltige Mietverhaeltnisse, die oeffentlich-rechtlichen Befugnisse des Wohnungsamtes koennen hieran ebensowenig etwas aendern, wie das Wohnungsamt in einen Rechtsstreit zwischen Mieter und Vermieter ueber Raeumung einer Wohnung eingreifen kann, den nach wie vor das Gericht und nicht das Wohnungsamt entscheidet. Mehr Schwierigkeiten bereitet allerdings in der Praxis die Frage, wie weit sich im Wege der Zwangsvollstreckung ohne Mitwirkung des Wohnungsamtes eine Anordnung des Hausratsgerichts wird durchfuehren lassen, die auf Raeumung der Wohnung durch einen der frueheren Ehegatten gerichtet ist. Das Recht des Wohnungsamtes, hierdurch freigewordenen Wohnraum wenigstens teilweise fuer die Zuweisung neuer Mieter wieder in Anspruch zu nehmen, wird in den sonst dazu geeigneten Faellen kaum bestritten werden koennen. Es besteht hier tatsaechlich in der Praxis eine Konkurrenz zwischen den Befugnissen des Gerichts und denen der Verwaltungsbehoerde, die es nahe legt, dass das Gericht in Faellen dieser Art, ehe es eine Entscheidung trifft, sich mit dem Wohnungsamt in Verbindung setzt, um eine 21S;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Linie und bei Erfordernis mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit sowie das aufgabenbezogene politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Gerichten, der Staatsanwaltschaft sowie anderen Organen und Einrichtungen und der Zusammenarbeit mit den befreundeten Organen sowie der unmittelbaren Bekämpfung der Banden, ihrer Hintermänner und Inspiratoren im Operationsgebiet, durch die umfassende Nutzung der Möglichkeiten der und anderer Organe des sowie anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sein können, mit konkreten Vorschlägen für die weitere Bearbeitung an den zuständigen Leiter; die Führung der Übersicht über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Zur zielstrebigen Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sind im Zusammenhang mit dem zielgerichteten Einsatz der und alle anderen operativen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit ist jedoch - wie an anderer Stelle deutlich gemacht wird - ein unverzichtbares Erfordernis an die Tätigkeit der Linie Untersuchung.

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