NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 217 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 217); ?solche vom VEB zu uebernehmende Verbindlichkeit begruendet worden sei, weil die Erfuellung von Bergschadensverpflichtungen zum normalen Geschaeftsbetrieb eines Bergbautreibenden gehoere. Dem ist entgegenzuhalten, dass durch die erwaehnte Vorschrift der Ziff. 3 Abs. 3 nur sichergestellt werden sollte, dass die nach der Kapitulation aus Lieferung und Leistung entstandenen Geschaeftsverbindlichkeiten im Interesse des langsam beginnenden Wirtschaftsaufbaues aufrecht erhalten blieben. Die Vorschrift ist aber auf die handelsrechtlichen Beziehungen der Betriebe abzustellen und will ausgesprochene Sonderfaelle, die ihre Regelung in Spezialgesetzen gefunden haben, nicht wahllos mit erfassen. Fuer die Beurteilung von bergrechtlichen Folgen der Enteignung muessen daher Rahmenbestimmungen, wie sie die Ausfuehrungsverordnungen zu dem Befehl Nr. 64 darstellen, dann ausscheiden, wenn durch die Anwendung einer noch gueltigen lex specialis oder durch die hierauf gegruendete Rechtsprechung der volkseigene Betrieb guenstiger gestellt werden kann. Es gilt daher auch in diesen Faellen das, was unter II 3 ausgefuehrt worden ist. III. Offen bleibt, an wen sich der Geschaedigte zur Befriedigung seiner Ansprueche halten kann. Besteht das fruehere Bergwerksunternehmen noch als juristische Person, wue einige, in den Westsektoren oder den Westzonen ansaessige Bergbauunternehmen, so kann sich der Geschaedigte zunaechst an diese halten. Existiert das Vorgaengerunternehmen dagegen nicht mehr, so duerfte eine Befriedigung des Geschaedigten zunaechst kaum zu erreichen sein. Der Eigentuemer des Grundstueckes, von welchem die Stoerungen ausgehen, duerfte weder nach ? 1004 BGB noch nach ? 907 BGB in Anspruch genommen werden koennen, da er weder durch ein Handeln noch durch Unterlassungen die Stoerung oder die sonstige Einwirkung verursacht hat. Doch erscheint es unbillig, den Geschaedigten ganz leer ausgehen zu lassen. Die heraus entstehenden Haerten wuerden vornehmlich minderbemittelte Be-voelkerungskreise treffen, die nicht selten ihr gesamtes Vermoegen, zeitweilig selbst ihre Existenz, dem Bergbau opferten. Es muesste daher ein Weg gefunden werden, um wenigstens die groebsten Haertefaelle durch Zahlung einer nach Billigkeitsgrundsaetzen zu ermittelnden einmaligen Beihilfe zu mildern. IV. Abschliessend soll kurz auf die Frage eingegangen werden, wie ein Bergschadensanspruch nach geltendem Recht durchzusetzen ist. Das im Geltungsbereich des preuss. ABG einzuhaltende Verfahren bietet keine Schwierigkeit, da hier ausnahmslos die ordentlichen Gerichte zustaendig sind. Ebenso ist es in Mecklenburg und im Bereich der frueheren thueringischen Laender Reuss aeltere und juengere Linie, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Gotha, Sachsen-Meiningen, Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sonderhausen. Verfahrensrechtliche Unklarheiten entstehen aber in all den Faellen, wo durch die Aufhebung alter und die Einrichtung neuer Behoerden Zustaendigkeit und Instanzenzug zweifelhaft geworden sind. Ist fuer eine zu treffende Verfuegung als zustaendige Behoerde das Berg- oder Oberbergamt genannt, wie z. B. in Sachsen-Weimar-Eisenach oder in Anhalt, so sind die Befugnisse wohl auf die jeweils zustaendige TBBI uebergegangen. Soweit die Zustaendigkeit des Landrats fuer die nach Schwarzburg-Sonderhaeuser Recht im Falle eines voraussehbaren und abschaetzbaren Bergschadens zu leistende Sicherheit (? 159) gegeben war, duerfte unter Beruecksichtigung der zonalen Organisation des Bergbaues und der Bergaufsichtsbehoerden jetzt auch die TBBI zustaendig sein. Schwierigkeiten besonderer Art bereitet die Zustaendigkeitsregelung nach saechsischem Recht. Will der Geschaedigte nicht den Rechtsweg dn Anspruch nehmen, der ihm nach ? 368 Abs. 2 ausdruecklich offensteht, so wird er im Verwaltungsweg seinen Anspruch kaum durchsetzen koennen. Uber Bergschadensansprueche entschied nach altem saechsischen Recht in erster Linie das Oberbergamt in Gemeinschaft, d. h. in Uebereinstimmung mit der Amtshauptmannschaft. Gegen diese Entscheidung war der Rekurs zulaessig, ueber den bei staatlichen Bergbautreibenden das Innenministerium nach Anhoerung des Wirtschaftsministeriums, bei anderen Bergwerken das Innenministerium in Uebereinstimmung mit dem Wirtschaftsminister zu entscheiden hatte. Hier treten heute bereits in der ersten Instanz Kompetenzschwierigkeiten auf. An die Stelle des Oberbergamts tritt zwar die TBBI. Eine Amtshauptmannschaft dagegen gibt es nicht mehr, und ihr Geschaeftsbereich ist teils auf die Kreisraete, teils auf die Landesregierung uebertragen worden. Auch bei der Rekursinstanz ergeben sich aus dem veraenderten Aufbau der Bergbautreibenden fast unueberwindliche Schwierigkeiten, so dass die Durchsetzung eines Bergschadensanspruchs im Verwaltungsweg kaum Aussicht auf Erfolg haben duerfte. Dit Betroffenen sollten sich daher an die ordentlichen Gerichte wenden. Abschliessend sei ausdruecklich vermerkt, dass die vorstehenden Ausfuehrungen nur in Umrissen die wesentlichsten Probleme beruehren konnten. Es ist aber zu hoffen, dass sich durch die mannigfach angedeuteten Zweifel und Fragen der verschiedensten Natur und durch die Verbundenheit des behandelten Teilgebietes mit weiteren Rechtsfragen der volkseigenen Betriebe Anregungen ergeben moegen zu einem neu zu kodifizierenden Bergrecht unter besonderer Beruecksichtigung der volkseigenen Betriebe und deren wirtschaftlicher und rechtlicher Verbundenheit. Aus der Praxis fuer die Praxis Einige Fragen zum neuen Eheprozess Wenn auch seit der Einfuehrung des neuen Verfahrens in Ehesachen erst eine verhaeltnismaessig kurze Zeit verstrichen ist, erscheint es doch gerechtfertigt, die bisherigen Erfahrungen kritisch z,u betrachten und fuer die kuenftige Taetigkeit der Ehegeridite auszuwerten. Nachstehend sind mit voller Absicht einige bestimmte Fragen sozialer Natur hervorgehoben worden, und zwar aus zwei Gruenden. 1. Ohne Zweifel ist die Reform des Eheprozesses im bedeutsamen Masse von sozialen Gesichtspunkten bestimmt worden. Wenn dieser Gedanke in der Praeambel zur VO vom 21. Dezember 1948 auch nicht ausdruecklich betont ist, muss er bei eingehendem Studium des neuen Verfahrensrechtes doch jedem Betrachter auffallen. Es wird Aufgabe der Gerichte sein, diesen Gedanken durch eine soziale Rechtsprechung nicht nur zu beachten, sondern weiter zu entwickeln. 2. Die soziale und wirtschaftliche Lage grosser Bevoelkerungsteile steht nach wie vor unter den Auswirkungen des voelligen Zusammenbruches des Nazireiches. Diese treten gerade vor den Gerichten tagtaeglich in Erscheinung, muessen also von ihnen auch weitgehend beruecksichtigt werden. Neue Gesetze allein besonders wenn sie wie heute nur Bruchstuecke einer viel weitergehenden Justizreform sind , koennen niemals allen Erfordernissen der Gegenwart und Zukunft gerecht werden. Entscheidend wird stets der Geist sein, mit dem die Gesetze erfuellt und angewandt werden. Entscheidend ist also die Einstellung des Richters und auch der ihm zur Seite stehenden Justizangestellten. Eine starre An-klammerung an die Spruchpraxis vergangener Jahrzehnte wuerde dieser Forderung an unsere junge demokratische Justiz widersprechen. In dem neuen Eheprozess muessen deshalb die frueheren Verfahrensgrundsaetze sehr kritisch auf ihre weitere Anwendbarkeit geprueft werden. Im folgenden will ich mich auf vier bestimmte Fragen beschraenken, die innerlich zusammengehoeren und deren Behandlung m. E. entscheidend die Neugestaltung des Verfahrensrechtes in Ehesachen beeinflussen kann. 1. Bewilligung des Armenrechtes und Beiordnung von Armenanwaelten. 2. Streitwertfestsetzung. 3. Erstreckung des Armenrechts der Hauptsache auf Antraege nach ? 627 ZPO. 4. Beweisgebuehr bei Parteivernehmung. Meine Ausfuehrungen entsprechen wenigstens zum Teil den Ergebnissen von Aussprachen, die von den Sachbearbeitern der Eheabteilungen der Amtsgerichte im LG-Bezirk Plauen (V) monatlich durchgefuehrt werden, und den Anregungen, die bei einer dieser Arbeits- 217;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug schuldhaft verletzten. Sie dienen der Disziplinierung der Verhafteten, der Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und des Strafverfahrens sowie zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit, der Ver- und Entsorgung der Untersuchungshaftanstalten durch kurz- und langfristige Planung der Kräfte und Mittel sicherzustellen. Die aufgezeigte Notwendigkeit einer vielschichtigen kameradschaftlichen Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik und ich aus der Deutschen Demokratischen Republik ausgewiesen werde, dieses Antrages kund getan hatte, daß Da ich bereits mit der Abgabe mit. den Verhältnissen in der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der Besuchsdurchführung. Von Verhafteten und Strafgefangenen bilden die Befehle und- Weisungen des Genossen- er ins besondere Dienstanweisungen und sowie folgende Weisungen und die Befehle und Weisungen des Genossen Minister und einer zielgerichteten Analyse der politisch-operativen Lage in den einzelnen Einrichtungen des fvollzuges Referat des Leiters der auf der Arbeitsberatung der НА mit den für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft, zur kurzfristigen Beseitigung ermittelter Mißstände und Wiederherstellung :. yon Sicherheit und. Ordnung, sowie, zur -Durchführung-. Von Ordhungsstrafverfahren materieller Wiedergutmachung.

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