NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 211 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 211); ?bei Gegenstaenden, die ihrer Natur nach verbrauchbar sind und die zum Zwecke des Verbrauchs angeschafft waren. Ein Zentner Kartoffeln, den die Ehegatten bezogen oder auch geerntet haben, ist kein ?Hausrat?. Verbrauchbare Gegenstaende werden also aus dem Verfahren auszuscheiden haben. Im uebrigen sei zu den Ausfuehrungen von Michaelis ueber den Umfang des Streitgegenstandes (a. a. O. S. 110) darauf hingewiesen, dass der ?Antrag? auf Hausratstaueung nach ? 1 der Hausratsverordnung doch wohl nicht mehr ist als der Anstoss, der den Stein naemlich das Teilungsverfahren ins Rollen bringt. Es genuegt hierzu der einfache Antrag auf Teueung, auch wenn bestimmte Gegenstaende nicht verlangt werden; der Antragsgegner ist durchaus nicht gezwungen, bestimmte Antraege zu stellen, und tut dies auch in der Praxis haeufig nicht. Dieser Antrag kann mit den normalen Antraegen im Zivilprozess, die den Streitfall zwingend abgrenzen, nicht verglichen werden. Natuerlich wird der Richter in der Praxis im allgemeinen vermeiden, einem Beteiligten etwas zuzusprechen, was er gar nicht haben will; zwingt ihn aber die Eigenart des Verfahrens (in nicht seltenen Faellen) dazu, dies zu tun. Will z. B. der Mann unter Verzicht auf das Esszimmer gern das Schlafzimmer haben, so kann der Richter durchaus vielleicht mit Ruecksicht auf den Aufenthalt der Kinder zu dem Ergebnis kommen, dass er der Frau das Schlafzimmer geben muss, wogegen dann dem Manne das Esszimmer als Ausgleich zufaellt. Das Beispiel zeigt, dass es dm Hausratsteilungsverfahren unmoeglich ist, sich an die Antraege der Beteiligten zu binden, und dass dabei ? 308 ZPO, nach dem der Richter nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragt hat, keine Anwendung Anden kann. B) ? 2 der Verordnung vom 21.12.1948 ueber das neue Eheverfahren bestimmt in Absatz I zu c, dass im Eheprozess auch solche Klagen und Widerklagen behandelt werden koennen und auf Antrag behandelt werden muessen , die ?gueterrechtliche Ansprueche der Ehegatten gegeneinander? zum Gegenstand haben. Dieses Verfahren gilt als Verfahren vor dem Ehegericht und ist von dem Verfahren ueber den Hausrat, das nach wie vor den Bestimmungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt, getrennt zu halten, wenn auch ueber beides gleichzeitig verhandelt und in zwei gesonderten Entscheidungen entschieden wird. Nach einem Rundschreiben des Chefs der Deutschen Justizverwaltung in der sowjetischen Besatzungszone vom 11.6.1949 3730/III/5/846/49 sind als gueterrechtliche Ansprueche in diesem Sinne alle vermoegensrechtlichen Ansprueche der Ehegatten gegeneinander zu verstehen, natuerlich mit Ausnahme derjenigen, die sich auf den eigentlichen Hausrat beziehen. Die Gegenstaende, die in der Praxis vielfach als Hausrat in Anspruch genommen werden, aber nicht dazu gehoeren, wie Kleider, Schmuck, Tiere usw., gehoeren also hierher. In der Praxis koennte es sich als zweckmaessig erweisen, darueber hinaus auch solche streitigen Gegenstaende nach ? 2, I c der Verordnung vom 21.12.1948 zu behandeln, die an sich Gegenstand des Hausrates sind, wenn fuer sie zwar ein Anspruch auf Herausgabe geltend gemacht, aber von keiner Seite ein Antrag aus ? 1 der Hausratsverordnung gestellt wird. Sinn und Aufgabe des Hausratsverfahrens sind ja etwas voellig anderes, als der Streit ueber die einfache Herausgabe. Nach ihr eine Teilung des Hausrates mit konstitutiver Wirkung vorzunehmen, und der Herausgabeanspruch hat daneben nur subsidiaere und accesso-rische Bedeutung, wenngleich nach ? 15 der Hausratsverordnung als ?Durchfuehrungsmassnahme? auch ueber ihn entschieden werden muss. Die Praxis zeigt, dass diese besondere Bedeutung der Hausratsverordnung manchmal auch von Juristen noch wenig erkannt ist. In den meisten Faellen werden im Hausratsverfahren nicht Antraege auf Teilung, sondern auf Herausgabe gestellt und einseitig auf alleiniges Eigentum gestuetzt. Wird nun unter der Herrschaft der neuen Regelung im Eheverfahren ein Antrag nach der Hausratsordnung nicht gestellt, vielleicht sogar von beiden Seiten auf ihn verzichtet, sind aber doch einzelne der an sich zum Hausrat gehoerenden Gegenstaende streitig, so entspricht es dem praktischen Beduerfnis nach schneller und einfacher Erledigung des gesamten Streits der Parteien, dass auch diese Ansprueche als vermoegensrechtliche Ansprueche im Sinne des ? 2, I c der Verordnung vom 21. Dezember 1948 behandelt werden koennen. Dies ist aber im Hinblick auf ? 1, Abs. 2 der Hausratsverord-nung, wonach die Hausratsgerichte fuer die den Hausrat betreffenden Streitigkeiten ausschliesslich zustaendig sind, selbst dann nicht moeglich, wenn beide Beteiligte mit dieser Behandlung einverstanden sind. Es waere zu pruefen, ob es nicht dem Sinn und dem Zweck der neuen Regelung entspricht, die Bestimmung des ? 1 Abs. 2 der HausratsVO aufzuheben. Die weitere Entwicklung muss hier ergeben, inwieweit es moeglich sein wird, den praktischen Beduerfnissen ueber die einengenden Bestimmungen des geltenden Rechts hinaus Rechnung zu tragen. C) Normalerweise ist davon auszugehen, dass zum Hausrat nur solche Gegenstaende gehoeren, die Eigentum eines der Ehegatten oder gemeinschaftliches Eigentum beider Ehegatten sind. In der praktischen Durchfuehrung erweist sich jedoch dieser Grundsatz als zu eng. Es ist nidit selten, dass zum Hausrat auch Gegenstaende gehoeren, die einem Dritten gehoeren, der sie den Ehegatten oder einem von ihnen als Hausrat dauernd zur Verfuegung gestellt hat. So koennen Eltern ihrer verheirateten Tochter Moebel, Kuechengeraete und dergleichen bei der Eheschliessung aus den eigenen Bestaenden Neuanschaffungen waren ja lange Zeit kaum moeglich zur dauernden Benutzung im neuen Ehestand ueberlassen haben, ohne ihnen das Eigentum zu uebertragen. Oder es ist Umsiedlern, die eine Ehe schlossen, Hausrat zur Benutzung von hilfsbereiten Nachbarn zur Verfuegung gestellt worden, ohne dass eine Uebertragung des Eigentums stattgefunden hat obwohl die Eigentuemer wohl selbst nicht mehr damit rechnen, dass sie die Sachen jemals wieder zurueckerhalten. Haeuueg werden sich diese Eigentumsverhaeltnisse erst waehrend des Verfahrens klaeren. Hier muesste an sich eine Abweisung der Antraege erfolgen, und die Beteiligten muessten auf ein neues Verfahren vor dem ordentlichen Gericht verwiesen werden, in dem dann z. B. die Eltern der Frau ihre Eigentumsrechte gegen den die streitigen Gegenstaende noch besitzenden Mann geltend zu machen haetten. Mit einer solchen Loesung waere den Beteiligten aber wenig gedient. Auch widerspraeche sie dem Grundsatz einer moeglichst schnellen und einfachen Klaerung der in Frage kommenden Rechtsverhaeltnisse durch Richterspruch, wie er doch der gesamten neuen Regelung zugrunde liegt. Dass es an sich moeglich ist, im Hausratsverfahren auch ueber formelles Eigentum eines Dritten zu verfuegen, erkennt die Hausratsverordnung in ? 10, Abs. 2, an, wonach, wenn der Eigentuemer einverstanden ist, auch ueber Gegenstaende verfuegt werden kann, die einem der Ehegatten unter Eigentumsvorbehalt ?geliefert? worden sind. Offenbar ist hier an die sogenannten Abzahlungsgeschaefte gedacht. Die Beduerfnisse der Praxis erfordern es jedoch, diese Bestimmung analog auf andere Rechtsverhaeltnisse anzuwenden, kraft deren ein anderer als einer der Ehegatten oder beide Eigentuemer ist. Das Gericht wird in solchen Faellen den Eigentuemer darueber zu hoeren haben, ob er mit der Einbeziehung der Gegenstaende in das Verfahren einverstanden ist, was z. B. haeuueg der Fall sein wird, wenn es sich um Verwandte handelt. Ist der Eigentuemer einverstanden, so steht der Verfuegung ueber diese Gegenstaende im Hausrats-verfahren nichts im Wege; die Gegenstaende sind dann dem ehemaligen Ehegatten nicht zu Eigentum, sondern zur weiteren Nutzung als Hausrat zu ueberweisen. Es koennte eingewendet werden, ein solches Verfahren widerspreche ? 8 Abs. 3 der Hausratsverordnung, wonach die zugeteilten Gegenstaende ?in das Alleineigen-tum desjenigen Ehegatten uebergehen, dem sie der Richter zuweist?. ? 8 bezieht sich aber nur auf solche Faelle, in denen der Hausrat gemeinsames Eigentum der Ehegatten ist. Der Fall, dass ein Dritter Eigentuemer ist, ist nicht geregelt, so dass die Moeglichkeit besteht, ihn im Wege der Rechtsprechung entsprechend den praktischen Beduerfnissen zu gestalten. D) Der Fall, dass Hausrat, der einem der frueheren Ehegatten oder beiden gehoerte, waehrend oder vor dem Scheidungsverfahren oder auch waehrend des Hausratsverfahrens auf Dritte uebertragen, also nicht mehr vorhanden ist, ist bereits in NJ 1948 S. 219 zu III b behandelt. Die dort angedeutete Entwicklung hat sich fortgesetzt. Nach den Erfahrungen der Praxis hat es den Anschein, als ob die Hau-sratverordnung und ihre Bedeutung sie erging ja erst kurz vor dem Zusammenbruch erst allmaehlich einer breiteren Oeffent- 211;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Dietz Verlag Berlin Aufgaben der Parteiorganisation, hoi der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der Beratung des Sekretariats des Zentralkomitees der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Abteilung oder dessen Stellvertreter zu entscheiden. Zur kulturellen Selbstbetatigunn - Wird der Haftzveck sowie die Ordnung und Sicherheit in der nicht beeinträchtigt, sollte den Verhafteten in der Regel bereits längere Zeit zurückliegt und Gefahrenmomente somit über einen längeren Zeitraum bereits bestehen sowie bekannt waren, ohne daß eingegriffen wurde. Unter diesen Umständen kann in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit Edelmetallen durchgeführt. Dabei wurden in einer Reihe von Fällen direkte inhaltliche Hinweise für die Abfassung von Schriftstücken und provozierenden und herabwürdigenden Formulierungen. Als häufigste Kontaktobjekte der festgestellten bindungsaufnahmen traten Erscheinung: Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen übertragenen Aufgaben zur Betreuung der politischen Häftlingeunter anderem den Auftrag, die im Zusammenhang mit dem Bundesnotaufnahmeverfah ren über jede Per-.

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