NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 212 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 212); ?lichkeit bekannt und bewusst geworden sind. Gleichzeitig werden aber die Versuche immer haeufiger, sich den Auswirkungen der Verordnung mit unlauteren Mitteln zu entziehen. Hierher gehoeren die haeufigen angeblichen Verkaeufe oder Vermietungen des Hausrats an Dritte. Die in NJ a. a. O. vertretene Auffassung, dass in solchen Faellen der geschaedigte Ehegatte ein neues Verfahren gegen diesen Dritten vor dem ordentlichen Gericht einleiten muesse, bedarf jedoch aus den Beduerfnissen der Praxis heraus einer gewissen Korrektur. In dem Bestreben, den Beteiligten schnell zu ihrem Recht zu verhelfen, wird dem Richter auch das Recht zuzusprechen sein, u. U. ueber das in Faellen dieser Art zu dem Dritten geschaffene Rechtsverhaeltnis mit zu entscheiden. Besonders beliebt sind Vertraege, durch die der den Hausrat besitzende Ehepartner diesen auf nahe Verwandte, seine Eltern, seine Haushaelterin, den kuenftigen Partner einer zweiten Ehe, der vielleicht schon im Eheprozess eine Rolle spielte, ?verkauft?, waehrend ihm die Nutzung in bisheriger Weise verbleibt. Gelangt der Richter in Faellen dieser Art zu der Ueberzeugung, dass die so geschlossenen Vertraege zu dem Zweck; abgeschlossen sind, den Hausrat dem frueheren Ehegatten zu entziehen, und dass sie deshalb den guten Sitten widersprechen, so wird er bei seiner Entscheidung davon auszugehen haben, dass diese Vertraege nicht bestehen. Zwar greift er damit in angebliche Rechte Dritter ein, die nicht am Verfahren beteiligt sind; ist aber der Vertrag nichtig, so wirkt diese Nichtigkeit absolut und gegen jedermann und ncht nur zwischen den vertragschliessenden Parteien (Kommentar der Reichsgerichtsraete zu ? 125 BGB). Die Fragen der Zwangsvollstreckung, die sich in solchen Faellen ergeben koennen, sind zu III A behandelt. II. Verfahren A) Nach der neuen Regelung der VO vom 21. Dezember 1948 und der 1. DVO vom 17. Mai 1949 koennen Antraege zur Regelung der Rechtsverhaeltnisse an Wohnung und Hausrat jetzt im Rahmen des Scheidungsprozesses gestellt werden (? 2 Abs. 2 der VO vom 21. Dezember 1948). Der Richter ist verpflichtet, auf die Stellung solcher Antraege schon im Eheverfahren hinzuwirken (? 3 Abs. 2 der 1. DVO), und die Entscheidungen muessen oder sollen nach Moeglichkeit gleichzeitig im Eheprozess und in diesem Verfahren gefaellt werden. Hierbei ist grundsaetzlich neu, dass Antraege aus der Hausratsverordnung schon waehrend der Dauer des Eheprozesses gestellt werden duerfen, waehrend bisher der Nachweis einer rechtskraeftigen Scheidung Voraussetzung jedes Hausratsverfahrens war. Es koennen sich hieraus gewisse prozessuale Schwierigkeiten ergeben, auf die noch eingegangen wird (IV A). Im uebrigen liegt in der neuen Regelung gegenueber dem bisherigen Verfahren ein ausserordentlicher Vorteil auf psychologischem Gebiet, wie dies auch von Nathan in NJ 1949 S. 25 in dem Artikel: ?Uebertragung des Eheverfahrens an die Amtsgerichte? hervorgehoben wird. Es wird in der Praxis oft als unerwuenscht empfunden, dass die Hausratsverordnung keine Fristen zur Stellung des Antrags auf Teilung des Hausrates stellt (vgl. NJ 1948 S. 218 zu II). So koennen solche Antraege noch nach vielen Monaten, ja nach Jahren gestellt werden, auch wenn offenbar der Antragsteller urspruenglich nicht derartige Absichten gehabt hat, sondern erst durch die weitere Entwicklung seiner persoenlichen Verhaeltnisse (z. B. eine zweite Ehe) hierzu veranlasst ist. Wird zwangslaeufig schon im Scheidungsverfahren diese Frage zur Eroerterung gestellt, so ist die Wahrscheinlichkeit einer Einigung oder auch eines endgueltigen Verzichts auf Stellung derartiger Antraege unendlich viel groesser als in einem nach Monaten oder Jahren getrennt stattfindenden Hausratsverfahren, bei dem leider Vergleiche zu den Seltenheiten gehoeren. Im Eheprozess selbst gehen erfahrungsgemaess sehr haeufig beide Parteien von dem Bestreben aus, ?nur moeglichst bald zu Ende zu kommen? wie es auch Nathan a. a. O. S. 28 ausfuehrt, wo von der ?moralischen Tortur? des Eheprozesses fuer die Parteien gesprochen wird, was durchaus den praktischen Erfahrungen entspricht. Auf dieser psychologischen Grundlage werden naturgemaess Vergleiche auch ueber den Hausrat sehr viel leichter herbeizufuehren sein als bei dem nachtraeglichen Verfahren, das allerdings auch kuenftig seine Bedeutung in all den Faellen be- halten wird, in denen im Eheprozess keine entsprechenden Antraege gestellt werden oder gestellt werden konnten, weil die Ehe schon vor dem 1. Juli 1949 geschieden war. B) Es wird also kuenftig zwei Arten von Hausratsverfahren geben; solche, die mit der Ehesache verbunden sind und mit ihr gleichzeitig, wenn auch durch besonderen Beschluss, entschieden werden in denen also, wenn dies beantragt war, auch Schoeffen mit-wirken und solche, in denen der Antrag ausserhalb des Eheprozesses gestellt wird und fuer die im vollen Umfang das bisher uebliche Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit guet. Bei groesseren Amtsgerichten wird dies zur Folge haben, dass fuer diese beiden Arten von Entscheidungen auch verschiedene Richter taetig sind, da der Richter, der die Ehesachen bearbeitet, regelmaessig nicht auch der Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit sein wird. Es wird aber in der Praxis daneben noch eine dritte Art von Verfahren geben. Gelingt es nicht, im Eheprozess eine Einigung ueber den Hausrat oder einen Verzicht auf Antraege aus der Hausratsverordnung herbeizufuehren, so wird es haeufig unvermeidbar sein, von der Vorschrift des ? 2 Abs. 4 letzter Satz der VO vom 21. Dezember 1948 Gebrauch zu machen und die Entscheidung ueber die Hausratsfrage bis zur rechtskraeftigen Entscheidung der Ehesache auszusetzen, was auch ohne Zustimmung der Parteien zulaessig ist. Nach allen bisherigen Erfahrungen ist die Durchfuehrung des Hausratsverfahrens, das sich auf eine Fuelle von Einzelheiten zu erstrecken pflegt, nicht innerhalb eines Zeitraumes moeglich, um den man billiger- und zweckmaessigerweise die Entscheidung des Eheprozesses hinauszoegern koennte. In diesen Faellen wird also das Hausratsverfahren nach rechtskraeftiger Entscheidung des Eheprozesses fortgesetzt. Dabei ergibt sich die Frage, ob das Ehegericht gegebenenfalls mit Schoeffen fuer die Hausratssache zustaendig bleibt oder ob diese nunmehr in die Abteilung fuer freiwillige Gerichtsbarkeit uebergeht, wo sie eigentlich hingehoert, wenn der Eheprozess erledigt ist. Es haette vielleicht nahe gelegen, in Faellen dieser Art die Zustaendigkeit der Abteilung fuer freiwillige Gerichtsbarkeit wieder zu schaffen. Das ist aber nicht geschehen. Das Verfahren betr. den Hausrat ist, nachdem es einmal Bestandteil des Eheprozesses geworden war, durch die Aussetzung nicht aus diesem ausgeschieden. Es ist also auch in diesen Faellen der Beschluss durch das Scheidungsgericht zu fassen und es sind, wenn im urspruenglichen Eheprozess die Zuziehung von Schoeffen beantragt war, auch fuer diesen Rest des Verfahrens Schoeffen zuzuziehen, und zwar moeglichst dieselben, die in der Ehesache mitgewirkt haben (Rundschreiben der Deutschen Justizverwaltung vom 11. Juni 1949 a. a. O. zu III, 2). In der Praxis wird dies nicht immer leicht durchzufuehren sein. Wenngleich nicht verkannt wird, dass die Sicherstellung der Mitwirkung derselben Richter in der Ehesache und im Hausratsverfahren einer der wesentlichen Gruende fuer die neue Regelung war, ist daher fuer diese Faelle vielleicht doch eine andere gesetzliche Regelung zu erwaegen. C) An der Auffassung, dass ein Anspruch auf Herausgabe zum Hausrat gehoeriger Gegenstaende pfaendbar ist, sobald darueber rechtskraeftig entschieden, der Gegenstand einem der Beteiligten zugewiesen und dem Besitzer die Herausgabe an diesen auf gegeben ist, muss entgegen den Ausfuehrungen von Michaelis (NJ a. a. O. S. 111) festgehalten werden. Falls fuer den Hausrat ueberhaupt eine ?Zweckgebundenheit? mit der Folge der Unpfaendbarkeit anzunehmen ist was zweifelhaft ist , so kann die Grundlage dieser Zweckgebundenheit nur die Benutzung der Hausratsgegenstaende im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten sein. Ist die Ehe geschieden, der Hausrat endgueltig und rechtskraeftig aufgeteilt und sind die einzelnen Gegenstaende den frueheren Ehegatten zu Sondereigentum ueberwiesen, so ist die Grundlage fuer diese Zweckgebundenheit entfallen und damit auch eine etwaige auf ihr beruhende Unpfaendbarkeit. Dies entspricht auch den praktischen Erfordernissen. Es ist nicht einzusehen, warum die Glaeubiger eines frueheren Ehepartners, die hier vielleicht noch die Moeglichkeit haetten, sich zu befriedigen, einer doch mehr theoretischen Konstruktion zuliebe gezwungen sein sollten, mit der Pfaendung zu warten, bis der Gegenstand in den Besitz des Schuldners gelangt 212;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Llißbrauch Jugendlicher. Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar. Die aktionsbezogene Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die wissenschaftlich gesicherten Verfahren und Regeln des logisch schlußfolgernden Denkens. Das Erkenntnisobjekt und das Ziel des Erkenntnisprozesses in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Umstände sowie andere politisch-operativ bedeutungsvolle Zusammenhänge. Er verschafft sich Gewißheit über die Wahrheit der Untersuchungsergebnisse und gelangt auf dieser Grundlage zu der Überzeugung, im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Aus- und Weiterbilduncs-maßnahmen, insbesondere auf rechtlichem Gebiet, unterstützt. Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet.

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