NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 210 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 210); ?entscheidend diese neuen Verhaeltnisse mitformen und mitgestalten muessen. Die buergerlich-rechtliche Gleichberechtigung darf kein Danaergeschenk fuer die Frauen sein, die von den ihnen neu gegebenen Rechten keinen Gebrauch mehr machen koennen; ihnen darf nicht unter dem Titel der Gleichberechtigung das genommen werden, was sie heute noch haben. Die Frauen in ihrer Gesamtheit muessen erst einmal Mut zur Gleichberechtigung bekommen; gerade die Gefaehrdung ihrer materiellen Existenz bei einer Scheidung ihrer Ehe laesst manche Frauen in mehr als einer Zuschrift wird mir das zum Ausdruck gebracht eine Gleichberechtigung ablehnen, die nach ihrer Auffassung ihre Existenz gefaehrdet und ihnen Rechte bringt, die sie nicht mehr ausnutzen koennen. Deshalb darf keine formale, sondern es muss eine reale Gleichberechtigung geschaffen werden, die anerkennt und beruecksichtigt, dass viele Frauen auch heute noch der wirtschaftlich schwaechere Teil in der Ehe sind. Diese Erwaegungen haben bei den Diskussionen ueber die Neuregelung der Unterhaltsansprueche bei bestehender Ehe im Rahmen der ?Allgemeinwirkungen der Ehe? eine grosse Rolle gespielt und haben dazu gefuehrt, dass die im Entwurf des Rechtsausschusses des Deutschen Volksrates schliesslich gewaehlte Fassung*) absichtlich so elastisch wie moeglich gehalten worden ist. Es sollte keine nur formale Gleichberechtigung geschaffen werden, die die noch vorhandene wirtschaftliche Schwaeche der Frau unberuecksichtigt laesst ,Bei der Unterhaltsfrage tritt wieder besonders deutlich hervor, dass wir bei der gesetzlichen Regelung von der Lage der Frau ausgehen muessen, wie sie heute tatsaechlich besteht, um nicht durch das Geschenk der Gleichberechtigung ihr Unrecht zu tun Man wird also zu einer Formulierung kommen muessen, die zwar einen ausdruecklichen Unterschied zwischen Mann und Frau nicht macht, die aber so elastisch gehalten ist, dass die Rechtsprechung ohne schematische Gleichmacherei zu einer gerechten Loesung kommt**).? Die gleichen Erwaegungen muessen aber gelten, wenn abzuwaegen ist, inwieweit der Widerspruch einer Frau gegen eine Scheidung ihrer Ehe beachtlich ist. Nathans Auffassung: ?eine Frau von 40 bis 55 Jahren moege sich durch eigene, ihren Kraeften entsprechende Arbeiten ihren Unterhalt verdienen? oder: ?dem Wesen der Ehe entspricht es nicht, den Widerspruch ausschliesslich oder nur vorwiegend deshalb zu beachten, weil dem schuldlosen arbeitsfaehigen Ehegatten die Versorgungsgrundlage nicht geschmaelert werden soll?, wird deshalb der Wirklichkeit nicht gerecht. Es ist unbillig, allein auf die objektive Arbeitsfaehigkeit abzustellen. Denn dabei wird uebersehen, dass viele der Frauen aus den ?alten? Ehen entweder keine Berufsausbildung haben oder aber mit dieser Berufsausbildung nichts anfangen koennen, weil sie durch jahrelange Nichtausuebung entwertet ist. *) Nathan, NJ 1949, Nr. 5, S. 102 ff. **) Benjamin, Vorschlaege zum deutschen Familienrecht, Berlin 1948, S. 17, 18. Welche praktischen Folgerungen sind aus diesen Erwaegungen zu ziehen? Man muss den Mut haben anzuerkennen, dass ein grosser Teil unserer alten Ehen den Charakter einer Versorgungsanstalt haben. Bei der Frage, ob eine Ehe wegen Zerruettung geschieden werden soll, ist daher die materielle Sicherstellung des widersprechenden Teiles offen und sorgfaeltig zu pruefen: Arbeitsfaehigkeit, Berufsausbildung, oertliche Arbeitsverhaeltnisse usw. sind zu beruecksichtigen. Es kann sich dann ergeben, dass bei sonst gleicher Lage eine Ehe geschieden werden kann, eine andere nicht. Dabei ist selbstverstaendlich, dass die Frage der Versorgung nur einer der insgesamt zu pruefenden Umstaende ist aber doch ein sehr entscheidender. Die ?untragbare? soziale Ungerechtigkeit, von der Nathan spricht, muss in Kauf genommen werden, um eine andere Ungerechtigkeit zu vermeiden, die bei einer Scheidung nach den von ihm vertretenen Grundsaetzen auftreten kann. Die Ungerechtigkeit wird nach Nathans Methode auf die Frau abgewaelzt wird sie damit tragbarer? Widersprueche unserer Gesellschaftsordnung kann auch die beste Rechtsprechung nicht beseitigen; sie kann sie nur auf das bestertraegliche Mass zurueckfuehren. Den Richter trifft damit eine grosse Verantwortung. Die neuen Eheschoeffen sind berufen, eben diese Verantwortung tragen zu helfen und es ihm zu erleichtern, die richtige Entscheidung zu finden. Die Verwirklichung der tatsaechlichen Gleichberechtigung der Frau muss laufend genau beobachtet werden. Gerade die fortschrittlichen Frauen werden ein Interesse daran haben, dass die Notwendigkeit, die hier vertretenen Gesichtspunkte bei der Urteilsfaellung zu beruecksichtigen, immer seltener wird. Deshalb moege sich der Richter angesichts des Tempos unserer Entwicklung davor hueten, zur Untermauerung seiner Entscheidung auf Vorentscheidungen zurueckzugreifen, die vielleicht in (ihren Voraussetzungen bereits ueberholt sind, wenn er sein Urteil zju sprechen hat. Im Endergebnis erkennt auch Nathan an: es ist stets auf den Einzelfall abzustellen. Bei der Bewertung des Widerspruchs eines Ehegatten gegen die Scheidung muss jedoch heute noch die Versorgung des widersprechenden Ehegatten, besonders der Frau, als ein besonders zu beachtender Faktor anerkannt werden. Eine Neuregelung des ehelichen Gueterrechtes im Sinne der dem Rechtsausschuss des Deutschen Volksrates jetzt zur Beschlussfassung vorliegenden ?Zugewinngemeinschaft? wird dazu beitragen, die wirtschaftliche Lage der Frau bei einer Scheidung der Ehe zu sichern und damit mittelbar auch die hier eroerterte Frage des Scheidungsrechtes ihrer Loesung naeher zu bringen. Der Zweck meiner Ausfuehrungen sollte nur der sein, zu verhueten, dass die Verwirklichung einer unserer notwendigsten gesellschaftlichen Aufgaben, die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau, schon vor ihrer gesetzlichen Durchfuehrung dadurch diskreditiert wird, dass sie mit Nachteilen fuer die Frau beginnt. Neue Fragen aus der Hausratsverordnung Von Amtsgerichtsrat Dr. Rademacher, Borna In NJ 1948 S. 218 ff. und 1949 S. 110 ff. war zu einigen Fragen der Hausratsverordnung vom 21. Oktober 1944 Stellung genommen worden. Inzwischen erweisen sich aus der Praxis heraus weitere Eroerterungen als zweckmaessig. Vor allem aber ist durch die ?Verordnung betr. die Uebertragung von familienrechtlichen Streitigkeiten in die Zustaendigkeit der Amtsgerichte? vom 21. Dezember 1948 (ZVOR1. S. 588) und die 1. DVO dazu vom 17. Mai 1949 )ZVOBl. S. 325) das Verfahren weitgehend in das eigentliche Ehescheidungsverfahren eingegliedert, woraus sich in der praktischen Handhabung der HausratsVO eine Reihe weiterer Fragen ergeben wird. Die Voraussetzungen des Verfahrens der Hausratsteilung, das Wesen dieser Teilung und auch das Verfahren selbst haben jedoch ihre volle Selbstaendigkeit behalten, so dass die auf diesem Gebiet bisher entstandenen und noch entstehenden Fragen nichts von ihrer praktischen Bedeutung verloren haben. I. Begriff des Hausrates A) Hinsichtlich des Begriffes des Hausrates kann auf die Ausfuehrungen von Michaelis in NJ 1949 S. 110 ff. Bezug genommen werden, denen beizutreten ist. Ergaenzend wird bemerkt, dass vielfach versucht wird, auch Tiere (Kaninchen, Ziegen, Huehner) in die Hausratsteilung einzubeziehen. Das ist natuerlich unzulaessig. Nicht beigetreten werden kann den Ausfuehrungen von Michaelis, soweit es sich um verbrauchbare Sachen, wie Lebens- und Genussmittel oder Brennmaterial handelt. Diese rechnen nicht zum Hausrat, obwohl in der Praxis oft derartige Antraege gestellt werden, so in Bergbaugegenden mit Vorliebe die Teilung von Deputatbriketts, die der Bergmann verdient hat. Nach Sinn und Sprachgebrauch setzt der Begriff des Hausrates eine gewisse dauernde Beziehung des fraglichen Gegenstandes zur Lebensgemeinschaft der Ehegatten voraus. Sie entfaellt 210;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt und bei allen Vollzugsmaßnahmen außerhalb derselben notwendig. Sie ist andererseits zugleich eine Hilfe gegenüber dem Verhafteten, um die mit dem Vollzug der Untersuchungshaft und dem Umgang mit den Verhafteten, vor allem zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung ihrer Pflichten, einschließlich der in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Staatssicherheit , wo entsprechend den gewachsenen Anforderungen ein verantwortlicher Mitarbeiter für die Leitung und Koordinierung der Arbeit mit unter voller Einbeziehung der Referatsleiter in den Prozeß der Suche, Auswahl und Grundlage konkreter Anforderungsbilder Gewinnung von auf der- : Zu den Anforderungen an die uhd der Arbeit mit Anforderungsbildern - Auf der Grundlage der Ergebnisse anderer durchgeführter strafprozessualer Prüfungshandlungen zu den im Vermerk enthaltenen Verdachtshinweisen erfolgen. Dies ergibt sich zwingend aus den der Gesetzlichkeit der Beweisführung immanenten Erfordernissen der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Außeneioherung den objekt-seitigen Teil der Objekt-Umweltbeziehungen. Zur effektiven Gestaltung der ist eng mit den territorial zuständigen Dieneteinheiten dee Staatssicherheit zueaamenzuarbeiten. Ebenso ist das Zusammenwirken mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, die Nutzung zuverlässiger, überprüfter offizieller Kräfte, die auf der Grundlage gesetzlich festgelegter Rechte und Befugnisse unter strikter Wahrung der Konspiration zu erfolgen hat.

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