NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 209 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 209); ?des deutschen Volkes oder der Welt gefaehrdet haben oder noch gefaehrden. Die sowjetische Besatzungsmacht hat mit dieser generellen Uebertragung der Befugnis zur Verfolgung und Aburteilung der faschistischen Verbrecher auf die deutschen Justizorgane diesen einen hohen Vertrauensbeweis erbracht. Ihn zu rechtfertigen, wird eine der wichtigsten und bedeutungsvollsten Aufgaben der demokratischen Berliner Justiz sein. Sie wird sie um so eher loesen koennen, als durch einen weiteren justizgesetzgeberischen Akt eine starke Sicherung eingebaut wurde. Der Befehl Nr. 34 des sowjetischen Militaerkommandanten ueber die Kassation rechtskraeftiger Urteile in Strafsachen vom 1. April 1949 (VOB1. fuer Gross-Berlin Nr. 15 vom 24.4.1949, S. 82/83) gibt dem Kammergerichtspraesidenten und dem Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht das Recht, die Kassation eines rechtskraeftig gewordenen Urteils in Strafsachen zu beantragen, ueber die ein Strafsenat beim Kammergericht entscheidet. Der Kassationsantrag kann nur darauf gestuetzt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht oder dass es offensichtlich der Gerechtigkeit groeblich widerspricht. Was zur rechtspolitischen Seite eines Kassationsgesetzes, seiner Bedeutung im demokratischen Aufbau, seinen Grenzen und seiner Wirkung zu sagen ist, wurde bereits in der Neuen Justiz Nr. 10 von 1947 S. 213 ff. in dem Aufsatz von Weiss ausgefuehrt, auf den hiermit verwiesen wird. Die gegenwaetrige justizpolitische Bedeutung der Kassation liegt darin, dass sie eine Moeglichkeit zur Sicherung der antifaschistisch-demokratischen Gesetzlichkeit bietet, auf deren Bedeutung der Praesident der deutschen Justizverwaltung, Max Fechner, in seiner Erklaerung vom 15.1.1949 (vgl. N. J. Nr. 1 von 1949 S. 1 ff.) hingewiesen hat, und die auch fuer Berlin gilt. Schliesslich sei noch auf eine bedeutsame Massnahme zur Demokratisierung der Berliner Justiz auf dem Teilgebiet des Strafvollzuges hingewiesen. Nicht nur die ausserordentliche Haftraumnot, sondern vor allen Dingen fortschrittliche Erkenntnisse fuehrten zu ?Gemeinsamen Richtlinien der Gross-Berliner Justizbehoerden und der Abteilung Arbeit des Magistrats von Gross-Berlin ueber die Arbeitsverwendung zu Freiheitsstrafen verurteilter Personen?, die im VOB1. fuer Gross-Berlin Nr. 33 vom 25.7.1949 S. 222 ff. veroeffentlicht worden sind. Damit hat die segensreiche Einrichtung des Bewaehrungsarbeitseinsatzes, die sich in der sowjetischen Besatzungszone bestens bewaehrt hat, auch fuer Berlin Geltung erlangt. Verurteilte mit guenstiger sozialer Prognose brauchen Freiheitsstrafen bis zu einem Jahre nicht zu verbuessen, sondern koennen auf Antrag statt dessen freie, bezahlte, gesellschaftlich wichtige Arbeit verrichten und bei guter Fuehrung ihre Strafe erlassen bekommen. Die richtige und zweckmaessige Durchfuehrung dieser Massnahmen wird dazu beitragen, erstmalig Gestrauchelte, zunaechst dem Lebenskampf nicht gewachsene, vor allem jugendliche Menschen, der Gesellschaft zu erhalten. Noch sind von der Berliner Justiz viele, wichtige Probleme im Interesse des demokratischen Aufbaus zu loesen. Entscheidende Impulse wird sie dabei immer wieder von den Werktaetigen selbst, ihren demokratischen Parteien und Massenorganisationen erhalten, mit denen sie aufs engste verbunden ist und bleiben wird. Geht sie bei ihrer gesetzgeberischen, aber auch bei ihrer sonstigen Taetigkeit in der Zukunft zielbewusst auf dem von ihr bereits beschrittenen rechtspolitischen Weg weiter, so werden Berlins Frauen und Maenner bald nicht nur stolz sein auf ihre Betriebe, Maschinen, Erzeugnisse, Wohnungen, Theater und Kindergaerten, sondern auch auf ?ihre? Justiz. Die Ehe als Versorgungsanstalt Bemerkungen zu der Anmerkung von Nathan, NJ 1949, Nr. 7, S. 171 Von Hilde Benjamin, Hauptabteilungsleiter in der Deutschen Justizverwaltung Bei den bisherigen Beratungen und Vorschlaegen zur Aenderung des Familienrechtes ist ueber das Scheidungsrecht noch nicht gesprochen worden. Das hat seine Ursache nicht nur darin, dass diese Materie in einem Kontrollratsgesetz geregelt ist und dadurch zunaechst einer neuen innerdeutschen Regelung entzogen zu sein scheint, sondern vor allem darin, dass mit dem Anerkenntnis des Zerruettungsprinzips durch ? 48 Eheges. rein gesetzgeberisch eine durchaus fortschrittliche Regelung getroffen ist. Wenn die Rechtsprechung die richtige Handhabung dieses Gesetzes in Gefahr bringt, dann muss den Gruenden nachgegangen werden; es muessen die wirtschaftlichen Ursachen aufgedeckt werden, die zu einer vielleicht unrichtigen Auffassung der Gerichte fuehren. Es ist Nathan zunaechst darin beizutreten, dass die beiden besprochenen Urteile falsch sind. Uber die unmittelbare Kritik dieser Urteile hinaus schneidet Nathan jedoch Fragen allgemeiner Art an, deren Beantwortung durch ihn zu Missverstaendnissen fuehren kann. Es ist Nathan zunaechst in einem grundsaetzlich zuzustimmen: wirtschaftliche Notwendigkeiten sollen nicht unaufrichtig mit Erwaegungen ueber die ?Heiligkeit? der Ehe und mit sittlichen Wertungen ueberbaut werden. Um zu richtigen Entscheidungen zu kommen, muessen die Dinge so gesehen werden, wie sie tatsaechlich sind, d. h. aber, sie muessen wirtschaftlich gesehen werden. Deshalb hat Nathan nicht recht, wenn er von der ?unzutreffenden? Wuerdigung des Wesens der Ehe als einer Versorgungsanstalt der Frau spricht und damit vom Wirtschaftlichen absehen will. Diese Kritik an der Auffassung Nathans mag zwar im Sinne einer endgueltigen sittlichen Wertung unzutreffend sein; tatsaechlich aber wird Nathan mit seiner Ansicht den heute noch gegebenen tatsaechlichen Verhaeltnissen nicht gerecht. Der von Engels festgestellte Zustand, ?dass, wenn die Frau ihre Pflichten im Privatdienst der Familie erfuellt, sie von der oeffentlichen Produktion ausgeschlossen bleibt und nichts erwerben kann, und dass, wenn sie sich an der oeffentlichen Industrie beteiligen und selbstaendig erwerben will, sie ausserstande ist, Familden-pflichten zu erfuellen*)?, ist auch durch unsere heutige Entwicklung noch nicht restlos ueberwunden; sie gilt noch fuer viele alte und manche neue Ehen. Und mit diesen noch vorhandenen Resten der frueheren Zustaende muessen wir rechnen. Wir ueberwinden sie nicht dadurch, dass wir proklamieren, dass ?nicht sein kann, was nicht sein darf?, sondern nur dadurch, dass wir ihre Ursachen so schnell wie moeglich beseitigen, d. h. dass wir die Gleichberechtigung der Geschlechter in der Ehe, deren Grundvoraussetzung die selbstverstaendliche, qualifizierte Berufsarbeit der Frau ist, verwirklichen. Die Auffassung Nathans: ?Es ist das Kennzeichen jeder Uebergangszeit, dass an den Stellen des Zusammenstosses zwischen Altem und Neuem Reibungen entstehen, die sich fuer die betroffenen Menschen als Haerten auswirken?, ist keine Rechtfertigung fuer eine ungerecht sich auswirkende Rechtsprechung. Bei den Diskussionen ueber die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau im Familienrecht ist des oefteren die These auf gestellt worden: Gleichberechtigung bedeutet auch Gleichverpflichtung. Auch das ist eine an sich richtige Forderung, aber auch fuer ihre Verwirklichung gilt es erst die Voraussetzungen zu schaffen. Nathans Ausfuehrungen erwecken den Eindruck, als ob die Gleichberechtigung bereits verwirklicht sei. Wir wissen indessen, dass das bislang weder gesetzgeberisch noch tatsaechlich der Fall ist; insbesondere an der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gleichstellung fehlt noch ein gewaltiges Stueck. Wenn wir in absehbarer Zeit zur Schaffung eines neuen Familienrechts kommen, dann wird dieser Gesetzgebung eine entscheidende Aufgabe zufallen: sie wird nicht einen bereits gewordenen Zustand unserer gesellschaftlichen Verhaeltnisse zum Ausdruck bringen koennen, sie wird vielmehr ihrerseits *) Engels, Ursprung der Familie, 1949, S. 50, 51. 309;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, die Absicherung von Schwerpunktinhaftierten, Besonderheiten, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Inhaftierung des Verdächtigen zwingend erforderlich ist und ob diese Maßnahmen unter Berücksichtigung aller bekannten Informationen die umfassende Klärung der bisher meist nur bruchstückhafJbekarmten politisch-operativ.

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