NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 204 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 204); ?Die VO Nr. 165 verwirklicht das sogenannte Prinzip der ?Generalklausel?, d. h. der allgemeinen Zustaendigkeit der Verwaltungsgerichte fuer die Nachpruefung grundsaetzlich aller Verwaltungsakte auf ihre Rechtmaessigkeit, in einem bisher in Deutschland unbekannt gewesenen Umfang. Nach ihrem ? 22 Abs. 1 sind grundsaetzlich alle Verwaltungsakte vor den Verwaltungsgerichten anfechtbar. Ausnahmen gelten im wesentlichen nur, wenn die Zustaendigkeit ordentlicher oder anderer Gerichte7), insbesondere von Verwaltungssondergerichten (z. B. der Finanzgerichte in der brit. Zone) gegeben ist. Das Anwendungsgebiet des ? 22 Abs. 1 der VO Nr. 165 ist vor allem deshalb so weit, weil die VO Nr. 165 die Begriffe ?Verwaltungsakt? und ?Verwaltungsbehoerde? in ihrem ? 25 selbst definiert und dabei in erheblich erweiterndem Sinne von den bisher von der Verwaltungswissenschaft entwickelten Begriffsbestimmungen abweicht Nach ? 25 der VO Nr. 165 ist als Verwaltungsakt im Sinne ihres ? 22 ?jede Verfuegung, Anordnung, Entscheidung oder sonstige Massnahme, die von einer Verwaltungsbehoerde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiete des oeffentlichen Rechts getroffen wird?, anzusehen. Als ?Verwaltungsbehoerde? aber wird ?jede mit Aufgaben der Verordnung betraute deutsche Stelle (vom Verfasser gesperrt), ohne Ruecksicht auf ihre Rangstufe oder Besetzung, jedoch mit Ausnahme der Gerichte und Amtsstellen der Religionsgesellschaften? bezeichnet. Gerade die Verwendung des voellig unbestimmten und sowohl in der wissenschaftlichen wie in der gesetzlichen Terminologie gaenzlich ungebraeuchlichen Begriffs ?Stelle? beweist die Absicht, eine moeglichst schrankenlose Zustaendigkeit der Verwaltungsgerichte zu schaffen. Bezeichnenderweise ist auch in der westdeutschen Literatur ueber die VO Nr. 165 darauf hingewtiesen worden, dass durch diese Formulierung z. B., sowohl Massnahmen von Landesregierungen wie auch Handlungen privatrechtlicher Vereine, die mit der Erledigung oeffentlicher Aufgaben betraut sind, der Nachpruefung durch Verwaltungsgerichte unterstellt werden8). Wenn man weiter beruecksichtigt, dass ? 115 der VO Nr. 165 noch ausdruecklich die Zustaendigkeit der Verwaltungsgerichte fuer Klagen gegen Anordnungen der Kommunalaufsichtsbehoerden bei staatlichen Eingriffen in Selbstverwaltungsangelegenheiten begruendet, also auch die Beziehungen zwischen Staat und Selbstverwaltungskoerperschaften einer Justizkontrolle unterstellt, so gewinnt man einen Eindruck von der politischen Funktion und Macht der Verwaltungsgerichte. So wie Art. 93 des Bonner Grundgesetzes das Bundesverfassungsgericht zum letztlich entscheidenden Organ in staatsrechtlichen Fragen macht, so macht die Generalklausel, wie sie jetzt die VO Nr. 165 formuliert, die Verwaltungsgerichte zur letzten Instanz in allen Verwaltungsfragen. Nun koennte dieser Feststellung entgegengehalten werden, dass es sich ja bei der Nachpruefbarkeit von Verwaltungsakten durch die Verwaltungsgerichte stets nur um die Rechtmaessigkeitskontrolle handele, dass jedoch die Verwaltungsgerichte keinerlei Eingriffsmoeglichkeit in das weite, gerade der Verwaltung eigentuemliche Gebiet der Zweckmaessigkeitsentscheidungen haetten. Dieser Einwand ist zwar prinzipiell richtig, verliert aber praktisch weitgehend seine Bedeutung durch die naehere Umschreibung des Nachpruefbarkeitsbereichs der Verwaltungsgerichte gegenueber Verwaltungsakten in der VO Nr. 165. Die Verordnung gestattet naehmlich den Verwaltungsgerichten nicht nur die Nachpruefung von Rechtsfragen im eigentlichen Sinne, sondern fasst darunter auch die sogenannte Ermessensueberschreitung und den Ermessensmissbrauch, also die Faelle, in denen Verwaltungsbehoerden bei der ihnen im Bereich der Zweckmaessigkeitsentscheidungen zustehenden Ermessensfreiheit einen die gesetzlichen Schranken ueberschreitenden oder unsachlichen Gebrauch gemacht haben. Es wird abzuwarten sein, wie weit die Verwaltungsgerichte in ihrer Praxis jetzt bed der Annahme von Ermessensueberschreitungen oder Ermessensmissbrauch gehen. Jedenfalls bieten diese Begriffe die Moeglichkeit zu sehr weitgehenden Eingriffen der Verwaltungsgerichte in die Taetigkeit der Verwaltungsbehoerden. Noch weiter geht die Zulassung der unbegrenzten Nachpruefung der Ermessensfrage durch die 1) ? 22 Abs. 3, ? 25 Abs. 1 der VO Nr. 165 der Brit. Mil.-Reg. 8) Vgl. z. B. Lehmann in ?Deutsche Verwaltung? 1948, S. 134. Verwaltungsgerichte nach der VO Nr. 165 gegenueber Festsetzungen des Strafmasses bei Verwaltungsstrafen. Und schliesslich darf nicht uebersehen werden, dass die VO Nr. 165 neben der Feststellungsklage9) im ? 24 noch eine generelle Klage auf Vornahme von Verwaltungsakten zulaesst, wenn ein Antrag an eine Verwaltungsbehoerde abgelehnt oder ueber ihn innerhalb von zwei Monaten ohne ausreichenden Grund nicht entschieden worden ist. Es ist daher im Prinzip vollkommen zutreffend, wenn festgestellt worden ist, dass diese Regelung der Zustaendigkeit der Verwaltungsgerichte der des ? 13 GVG entspreche und damit fuer den Bereich des oeffentlichen Rechts eine ebenso generelle Justizzustaendigkeit schaffe, wie dies ? 13 GVG fuer den Bereich des Privatrechts tue10 *). Wenn Loening hierin allerdings die Kroenung des ?Rechtsstaates? sieht11), dann bedarf es einer Klarstellung dessen, was er unter ?Rechtsstaat? versteht. Er verwechselt offenbar die Begriffe ?Rechtsstaat? und ?Justizstaat?, und nimmt ausserdem den Begriff ?Rechtsstaat? rein formal, ohne jede Beziehung zum gesellschaftlichen und politischen Inhalt des jeweiligen Rechts. Dazu wird bei der Betrachtung der Zusammensetzung der westdeutschen Verwaltungsgerichte und ihrer bisherigen Taetigkeit noch einiges zu sagen sein12). Hier sei zur Kennzeichnung der grundsaetzlichen Tendenz der westlichen Besatzungsbehoerden und ihrer deutschen ?Gehilfen? die politische Entscheidungsgewalt ihrer mit gutem Grund ihr volles Vertrauen geniessenden Justizbuerokratie zu sichern, noch auf das Kuriosum hingewiesen, dass die VO Nr. 165 selbst kuenftige Einschraenkungen der verwaltungsgerichtlichen Zustaendigkeit ausschliessen will. Sie erklaert in ihrem ? 22 Abs. 2 alle (d. h. also auch kuenftige) deutschen (vom Verfasser gesperrt) Vorschriften, die die Eingriffsbefugnisse der Justizbuerokratie in die Verwaltung z B. also auch gegenueber Massrlahmen etwa demokratisch gewaehlter Verwaltungsorgane einschraenken koennten, fuer unbeachtlich. Das in einer solchen Bestimmung des Besatzungsrechts zum Ausdruck kommende ?Vertrauen? zu deutschen Justizorganen duerfte allerdings angesichts des Inhalts und Zwecks der derzeitigen Politik der westlichen Militaerregierungen alles andere als ein Beweis fuer den nationalen demokratischen Charakter dieser Justiz sein. Die politische Funktion, welche die die ?Generalklausel? handhabende Verwaltungsjustiz in Westdeutschland haben soll und hat, oder anders ausgedrueckt der gesellschaftliche Inhalt des von Loening13) so gefeierten westdeutschen ?Rechtsstaates? laesst sich sehr klar aus der personellen Zusammensetzung der Verwaltungsjustiz (die der der uebrigen Justiz einschliesslich des Bundesverfassungsgerichts durchaus entspricht) und aus dem Charakter ihrer Rechtsprechung erkennen. Nach der VO Nr. 165 stellt die Verwaltungsgerichtsbarkeit einen voellig selbstaendigen zweistufigen Gerichtsapparat dar, dessen Angehoerige unmittelbar dem Ministerpraesidenten unterstellt sind und auf rein buerokratischem Wege ernannt werden. Die Verwaltungsrichter sind mit allen ueberkommenen Richterprivilegien ausgestattet, d. h. sie sind echte Berufsbeamte mit besonders garantierter Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit. Alle hauptamtlichen Richter der ersten und zweiten Instanz und auch die nebenamtlichen Richter der zweiten Instanz (bei den Oberverwaltungsgerichten) muessen Volljuristen sein. Die Verwaltungsrichter unterliegen einem grundsaetzlichen Verbot politischer Taetigkeit. Auch die ehrenamtlichen Beisitzer duerfen, wie ausdruecklich bestimmt wird, nicht auf Grund ihrer politischen Einstellung gewaehlt werden. Alle in der Verwaltung taetigen Personen, einschliesslich Regierungsmitgliedern, Landtagsabgeordneten, Buergermeistern, Kreisrats- oder Gemeinderatsmitgliedem sind von jeder auch ehrenamtlichen Mitwirkung an den Verwaltungsgerichten ausgeschlossen14). Fuer die Vertretung von Rechtsuchenden vor den Verwaltungsgerichten wird die Einrichtung der ?Ver- ?) ? 52 der VO Nr. 165 der Brit. Mil.-Reg. t?) Vgl. Loening in ?Deutsche Verwaltung? 1949, S. 88. U) a. a. O. 12) Vgl. unter III und V. 13) a. a. O. 14) ? 18 der VO Nr. 165 der Brit. Mil.-Reg. 304;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

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