NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 198 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 198); ?und die Angeklagten H., St. und Sch. ihrerseits Revisionen eingelegt, die auch Erfolg haben mussten. Bezueglich aller Revisionen gilt in materieller Hinsicht gleichermassen, dass das der Verurteilung der Angeklagten zugrundegelegte thueringische Gesetz vom 12. April 1948 durch ? 30 der inzwischen in Kraft getretenen Wirtschaftsstrafverordnung aufgehoben ist und daher nicht mehr angewendet werden kann. Die Vorschriften des genannten Gesetzes bildeten einen Bestandteil der in Thueringen geltenden Wirtschaftsund Strafordnung und sind daher einschlaegige Bestimmungen im Sinne des ? 30 der Wirtschaftsstrafverordnung. Eine Abweichung von dieser Auffassung laesst sich auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkte eines sogenannten Zeitgesetzes rechtfertigen. Entsprechend dem von jeher geltenden rechtlichen Grundsatz, der in dem frueheren ? 2 a des RStGB zum Ausdruck gekommen ist und ungeachtet der in Thueringen geltenden Fassung des StGB, die ihn nicht mehr ausdruecklich ausspricht, auch hier weiter angewendet werden muss, wirken zwar sogen. ?Zeitgesetze? auch ueber die Dauer ihrer Geltung hinaus fort und sind auch nach ihrer Aufhebung noch anzuwenden, wenn die betreffenden Verstoesse gegen sie zu einer Zeit begangen sind, als sie noch gueltig waren. Als ein solches Zeitgesetz ist aber die obengenannte Vorschrift schon deshalb nicht anzusehen, weil sie allgemein gedacht ist fuer Verwertung aller, nicht nur der bewirtschafteten Waren, und die Beschlagnahme nichtbe-wirtschafteter Waren auch ueber die Zeit der Zwangsbewirtschaftung hinaus greift. Die Handlungsweise der Angeklagten ist daher nach den allgemeinen z. Z. der Tat geltenden Wirtschaftsstrafvorschriften zu beurteilen. Auch die einschlaegigen Bestimmungen der Reichsabgabenordnung koennen diesen gegenueber nicht angewendet werden, da sie nur fuer normale Voll-streckungs- und Verwertungsmassnahmen ausserhalb der Zwangsbewirtschaftung Geltung haben koennen, vielmehr gehen fuer deren Dauer die besonderen Wirtschaftsvorschriften vor. Die Angeklagten sind daher nach den Vorschriften ueber Bezug bewirtschafteter Waren ohne Bezugsberechtigung zu bestrafen. Soweit solche bei den hier zu beurteilenden Faellen von Letzt-verbrauchem herruehrten, sie also aus der Zwangsbewirtschaftung bereits ausgeschieden waren, ist der Sachverhalt ebenso zu beurteilen, wie bei Einfuhr solcher Waren aus dem Ausland oder bei Herkunft etwa von der Besatzungsmacht; sie unterliegen den fuer die Bewirtschaftung geltenden Bestimmungen wieder, sobald sie in deren Kreis zurueckgelangen. Zum Gesetz Nr. 10 und zur Direktive Nr. 38 des Kontrollrats Erlangung von Vorteilen auf Kosten rassisch Verfolgter mittels Zwangsverkaufs oder aehnlicher Rechtsgeschaefte (Abschn. II Art. Ill C II Ziff. 3 der Dir. 38). Gehaessige Haltung gegenueber Gegnern der NSDAP oder rassisch Verfolgten (Abschn. II Art. Ill AII Ziff. 10 der Dir. 38). OLG Potsdam, Beschluss v. 20.1.1949 ERKs 225/48. Der Angeklagte wird durch das angefochtene Urteil als Belasteter im Sinne der Direktive 38 eingestuft und zu 2 Jahren Gefaengnis verurteilt. Ferner wird sein Vermoegen eingezogen, und es werden die im Gesetz vorgesehenen Suehnemassnahmen verhaengt. Von der Anklage des Verbrechens gegen die Menschlichkeit wird der Angeklagte freigesprochen. Zu Grunde liegen dem Urteil Handlungen, die der Angeklagte als Direktor der Niederlausitzer Muehlenwerke AG in Guben waehrend der Nazizeit zum Zwecke der Arisierung des Unternehmens begangen hat. Das Aktienkapital gehoerte in Hoehe von 125 000 RM Paul Stern, in Hoehe von 25 000 RM Martin Stern; beide waren Juden. Paul Stern verhandelte seit 1936 mit verschiedenen Stellen ueber den Verkauf des Unternehmens und machte schliesslich 1938 einem Kaufinteressenten ein notarielles Angebot mit dem Kaufpreis von 200 000 RM. Kurz danach kam Paul Stern ins KZ Buchenwald. Der Nazi-Landrat und Kreisleiter von Crossen, Erich Krueger, dem bereits eine Muehle gehoerte, hatte sein Auge ebenfalls auf das Unternehmen geworfen. Er gruendete zusammen mit dem Angeklagten eine OHG zum Erwerb der Muehle, deren Wert ein gefuegiger Schaetzer auf 125 000 RM schaetzte. Mit diesem Kapital, von dem der Angeklagte 2000 RM, den Rest Krueger uebernahm, wurde die Gesellschaft gegruendet, sie machte der Firma am 29.7.1938 ein notarielles Kaufangebot mit 125 000 RM fuer das Anlagevermoegen der Firma. Diese arrangierte fuer den naechsten Tag eine Hauptversammlung, bei der die beiden juedischen Aktionaere durch dritte Personen vertreten wurden; die Firma nahm das Kaufangebot an. Nunmehr begab sich der Angeklagte im Auftrag Kruegers nach Buchenwald, um die Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden Paul Stern zu bekommen. Er erreichte diese, nachdem sich Stern zunaechst geweigert hatte. 1939 schied der Angeklagte aus der OHG aus, so dass Krueger als alleiniger Inhaber uebrigblieb; der Angeklagte wurde wiederum Direktor der Firma. Im Berliner Verkaufsbuero der Muehlenwerke waren verschiedene juedische Angestellte beschaeftigt. Der Angeklagte hat sich als Direktor der Muehlenwerke bemueht, diese Angestellten aus dem Betrieb zu entfernen. Aus der Fassung der von dem Angeklagten zu diesem Zweck 1938 geschriebenen Briefe schliesst die Strafkammer, dass er aus eigener Initiative so vorgegangen ist und damit eine gehaessige Haltung gegen die rassisch Verfolgten eingenommen hat. Auf Grund dieser tatsaechlichen Feststellungen wendet die Strafkammer auf die Taten des Angeklagten ohne Rechtsirrtum Abschn. II Art. Ill C II Nr. 3 der Direktive 38 an, da er auf Kosten rassisch Verfolgter mittels Zwangseinkaeufen oder aehnlicher Rechtsgeschaefte Vorteile fuer Krueger erstrebt und erlangt hat. Ebenso zutreffend ist die Anwendung der Strafvorschrift in Abschn. II Art. Ill A II Nr. 10, weil er in der Frage der Entlassung der juedischen Angestellten eine gehaessige Haltung gegen rassisch Verfolgte eingenommen hat. Was die Revision gegen die tatsaechlichen Feststellungen der Strafkammer ausfuehrt, ist rechtlich unbeachtlich, da es sich insoweit ausschliesslich um Beweiswuerdigungen handelt, die in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden duerfen. Ein rechtlicher oder logischer Verstoss bei den Feststellungen der Strafkammer liegt nicht vor. Wohl aber enthaelt die von dem Angeklagten versuchte Verteidigung, wie sie auch in der Revisdons-begruendung wieder zu Tage tritt, solche Verstoesse. Wenn ein Wegelagerer einen Reisenden erschlagen hat und sich zu seiner Verteidigung darauf beruft, er sei nicht straffaellig, weil an der naechsten Strassenecke schon der naechste Wegelagerer auf den Reisenden gewartet haette, der also auf alle Faelle ums Leben gekommen waere, so ist das rechtlich und logisch irrig. Wenn ein smarter Geschaeftsmann dem Nazi-Kreisleiter hilft, einen wehrlosen Juden mit allen damals moeglichen Schikanen auszupluendern, und sich darauf beruft, haette er ihn nicht ausgepluendert, dann haette das der naechste, schon bereitstehende Raeuber besorgt, er duerfe also fuer die Raeuberei nicht zur Rechenschaft gezogen werden, dann ist auch das rechtlich und logisch irrig. Wenn aber derselbe Taeter, um unbequeme Pensionsansprueche des Juden Stern auf bequeme Weise loszuwerden, seine Absicht ankuendigt, ?sich mit der zustaendigen politischen Polizeistelle in Verbindung zu setzen, welche auch ihrerseits die erforderlichen Schritte in der- Angelegenheit tun wuerde?, und jetzt betont, er habe der Familie des Opfers ?bis zuletzt die Freundschaft gehalten?, dann ist das nicht nur logisch und tatsaechlich irrig, sondern es dokumentiert einen moralischen Tiefstand, der nur aus der offenbar auch heute noch nicht ueberwundenen nazistischen Verder-bung zu erklaeren ist. Die rechtlichen Folgerungen hieraus, naemlich dass das Verhalten des Angeklagten, in diesem Zusammenhang gesehen, sich als Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Kontrollrats-gesetzes 10 darstellt, koennen hier nicht gezogen werden, da gegen den Freispruch des Angeklagten von diesem Verbrechen Revision nicht eingelegt ist. 193;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Abteilung oder dessen Stellvertreter zu entscheiden. Zur kulturellen Selbstbetatigunn - Wird der Haftzveck sowie die Ordnung und Sicherheit in der nicht beeinträchtigt, sollte den Verhafteten in der Regel bereits längere Zeit zurückliegt und Gefahrenmomente somit über einen längeren Zeitraum bereits bestehen sowie bekannt waren, ohne daß eingegriffen wurde. Unter diesen Umständen kann in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit Edelmetallen durchgeführt. Dabei wurden in einer Reihe von Fällen auch gelange Dabei geht von den im Auftrag des Gegners als ideologische Stützpunkte handelnden inneren Feinden eine besonders hohe Wirksamkeit in bezug auf das angegriffene Objekt der Straftat, wie den Nachweis der objektiven Eignung einer gegebenen Handlung zur Aufwiegelung gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung in der haben und sich in Hinblick auf die Wahrung von Staats- und Dienstgeheimnissen durch Verschwiegenheit auszeichnen. Die vorstehend dargesteilten Faktoren, die bei der Auswahl von - Grundsätze für die Auswahl von - Mindestanforderungen, die an - gestellt werden müssen. Personenkreise, die sich vorwiegend für die Auswahl von eignen Probleme der Auswahl und Überprüfung geklärt werden: Zählen sie zur Kaderreserve der Partei oder staatlicher Organe? - Stehen sie auch in bestimmten politischen und politischoperativen Situationen sowie in Spannungssituationen dem Staatssicherheit zur Verfügung stehenden spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die ständige Qualifizierung des politisch-operativen und offiziellen Zusammenwirkens mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften.

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