NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 196 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 196); ?\ Wohnungsamtes und der Polizei voraus. Eine so gefasste einstweilige Verfuegung entzieht sich der Vollstreckung und ist deshalb unzweckmaessig. Die Anordnung einer solchen Wohnungsraeumung durch einstweilige Verfuegung, die ihrer Natur nach eine Eilmass-nahme ist und schleunig durchgefuehrt werden soll, kann nur dann zulaessig erscheinen, wenn eine andere Unterkunft unmittelbar greifbar ist. Aus diesen Gruenden hat der Senat die getroffene Regelung durch eine andere ersetzt, durch die der Antragsgegnerin zwar das Wohnen im Grundstueck und das Betreten desselben gestattet bleibt, ihr aber jede weitere Besitzstoerung oder Belaestigung des Antragstellers, seiner Angehoerigen und Angestellten unter Strafandrohung verboten wird. Das Mieterschutzgesetz gilt in der Fassung vom 15.12.1942. Anwendbarkeit auf gemischte Verpachtungen. Zur Rechtsgueltigkeit eines Vorkaufsrechtes, das in einem Pachtvertrag eingeraeumt wird. OLG Halle/Saale, Urteil vom 23.2.1949 1 U 209/48. Tatbestand: Durch Pachtvertrag vom 2. Juni 1943, der der Paechterin in ? 5 auch ein Vorkaufsrecht einraeumt, hat die Klaegerin ihr Baugeschaeft an die Beklagte verpachtet. Am 8. Februar 1947 hat sie diesen Pachtvertrag auf den 8. Mai 1947 gekuendigt und in einem weiteren Kuendigungsschreiben vom 13. Februar 1948 die Kuendigung fristlos wiederholt mit der Behauptung, wichtige Gruende zur Kuendigung zu haben. Sie haelt deshalb die Beklagte zur Rueckgabe des Pachtgegenstandes fuer verpflichtet und macht auch noch geltend, dass das der Beklagten in ? 5 des Vertrages eingeraeumte Vorkaufsrecht der gerichtlichen oder notariellen Form entbehre und deshalb der ganze Pachtvertrag nichtig sei. Ihr Klageantrag lautet auf Aufhebung des Pachtvertrages und Raeumung des Zimmerei- und Tischlereibetriebes auf dem Pachtgrundstueck. Die Beklagte macht geltend, die im Vertrage vorgesehene Pachtdauer sei noch nicht abgelaufen und fuer eine vorzeitige Kuendigung fehle es an einem wichtigen Grunde. Ausserdem geniesse sie Pachtschutz, da das Mieterschutzgesetz waehrend des Krieges ausdruecklich auf Pachtstreitigkeiten ausgedehnt sei. Deshalb sei fuer die erhobene Klage auch nicht das Landgericht, sondern das Amtsgericht zustaendig. Der Pachtvertrag sei nicht ungueltig, denn das Vorkaufsrecht habe sich nicht auf das Grundstueck, sondern nur auf den Betrieb als solchen erstrecken sollen. Aus den Gruenden: Die form- und fristgerechte Berufung musste unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Verweisung des Rechtsstreits an das zustaendige Amtsgericht in Sangerhauen fuehren. Nach ? 36 des Mieterschutzgesetzes (MSchG), das der Senat in staendiger Rechtsprechung in der Fassung vom 15. Dezember 1842 anwendet, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend fuer Pachtverhaeltnisse ueber Raeume und sogar ueber gewerblich genutzte unbebaute Grundstuecke. Nach ? 2 des Pachtvertrages ist u. a. ein mehrstoeckiges Werkstattgebaeude mit einem Maschinenraum und anderen Raeumlichkeiten verpachtet worden. Damit ist die entsprechende Anwendung des MSchG gegeben, denn gemischte Verpachtungen der vorliegenden Art koennen nur einheitlich behandelt werden; der Kuendigungsschutz im Rahmen des MSchG muss in solchen Faellen eintreten. Alsdann ist aber fuer die erhobene Klage nach ? 7 MSchG ausschliesslich das Amtsgericht sachlich zustaendig, es sei denn, dass die Klaegerin ihr Raeumungsbegehren mit Erfolg auf die behauptete Nichtigkeit des Pachtvertrages wegen formungueltiger Vereinbarung des Vorkaufsrechts stuetzen koennte, was wiederum nicht der Fall ist. Nach ? 1 des Vertrages ist der eigentliche Pachtgegenstand der von der Klaegerin uebernommene Zimmerei- und Tischlereibetrieb. Wenn es dann in ? 5 heisst, dass nach Beendigung des Pachtverhaeltnisses der Beklagten das Vorkaufsrecht zustehen soll, so kann das sehr wohl entsprechend der Behauptung der Beklagten in dem einschraenkenden Sinn verstanden werden, dass sich das Vorkaufsrecht nicht auf das Grundstueck, sondern nur auf den Gewerbebetrieb als solchen beziehen sollte. Diese Auslegung liegt um so weniger fern, wenn man beruecksichtigt, dass der Beklagten nicht das ganze Grundstueck der Klaegerin mitverpachtet worden ist, sondern nur der Teil, auf dem sich das Werkstattgebaeude befindet, der aber keine selbstaendige Grundstueckparzelle bildet. Dass das Vorkaufsrecht das ganze Grundstueck einschliesslich des Wohnhauses umfassen sollte, verneint die Klaegerin selber. Haette aber ein Teil des Grundstueckes davon betroffen sein sollen, der im uebrigen wie die Klaegerin behauptet auch noch den Bau neuer Baracken ermoeglichen sollte, so waere wohl kaum die in dem Vertrage fehlende naehere Abgrenzung dieses Teiles, das dann ueber die Grundflaeche des Werkstattgebaeudes erheblich hinausgehen musste, unterlassen worden. Wenn sich aber das Vorkaufsrecht nicht auf das Grundstueck erstreckte, so ist es auch ohne gerichtliche oder notarielle Beurkundung rechtsgueltig vereinbart. Ausserdem hat der Vorderrichter mit Recht angenommen, dass sich die allein an dem Vorkaufsrecht interessierte Beklagte auch dann zu dem Abschluss des Pachtvertrages entschlossen haben wuerde, wenn die Klaegerin ihr die Bewilligung eines Vorkaufsrechts an dem Grund und Boden ausdruecklich verweigert haette. Strafrecht KRG Nr. 50. Liegt auch dann ein Verstoss gegen das Kontrollrats-gesetz Nr. 50 vor, wenn der Taeter im Rahmen semes Gewerbebetriebes zwangsbewirtschaftete Gueter widerrechtlich gebraucht, deren Herstellung, Verwaltung, Befoerderung oder Obhut an sich nicht zu seinem Gewerbe gehoert. OLG Gera, Urteil vom 23.4.1949 3. Ss. 123/49. Aus den Gruenden: Bezueglich des vom Angeklagten versteckten Benzins ist die Sach- und Rechtslage ebenfalls richtig fest-gestellt. Zweifelhaft konnte in dieser Richtung allenfalls sein, ob die Bestimmungen des KG 50 auf den Taeter und den Beihilfe leistenden Angeklagten auch dann anzuwenden sind, wenn der Vertrieb von Benzin an sich nicht zum Gewerbebetrieb eines Lebensmittelhaendlers gehoert, von diesem aber illegal aufgenommen worden ist. Audi dies Frage ist aber zu bejahen. Nach dem Sinn des Gesetzes unterfallen seinen Strafbestimmungen alle diejenigen, die die Verwaltung oder Obhut von zwangsbewirtschafteten Guetern oder Bezugsberechtigungen hierzu zur Versorgung der Bevoelkerung gewerbsmaessig uebernommen haben, wenn sie die ihnen hiernach der Allgemeinheit gegenueber obliegenden Verpflichtungen missachten. Motiv des Gesetzes ist es, wie auch aus seiner Fassung hervorgeht, die Bestaende zu sichern, so dass in aehnlicher Auffassung wie bei der nach der Rechtsprechung allgemein feststehenden Auslegung der entsprechenden Bestimmungen der bisherigen Verbrauchsregelungsstrafverordnung ein Unterschied zwischen legalen und illegalen Haendlern nicht gemacht werden kann. Anmerkung: -Der Entscheidung kann nicht zugestimmt werden. Fuer die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 50 sind zwei Ge* sichtspunkte massgebend, die in den Entscheidungsgruenden dieses Urteils auch angefuehrt werden. Einmal geht es um dast was von dem Oberlandesgericht als ?Motiv des Gesetzes? bezeichnet wird, naemlich um den Schutz der Bestaende von zwangsbewirtschafteten Nahrungsmitteln und sonstigen zwangsbewirtschafteten Guetern, die fuer die Bevoelkerung Deutschlands bestimmt sind, wie es in dem Vorspruch zu dem Gesetz heisst. Wir sollten uns allerdings, worauf bei dieser Gelegenheit hingewiesen werden mag, fuer die sowjetische Besatzungszone daran gewoehnen, nicht mehr von Zwangsbewirtschaftung, sondern hoechstens von Bewirtschaftung zu reden. Zwangsbewirtschaftung und Zwangswirtschaft sind Begriffe, die fuer die faschistische Kriegswirtschaft und vielleicht auch noch fuer die erste Zeit nach Mai 195 passten. Seitdem aber in der sowjetischen Besatzungszone damit begonnen worden ist, die Wirtschaft nach Wirtschaftsplaenen sinnvoll zu gestalten, die ihre 196;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Untersuche nqshaftvollzuqes fortzusetzen. Die Aktivitäten der Verhafteten gegen den Untersuchungshaftvollzug reflektieren daher nicht nur die Hauptrichtungen der feindlichen Angriffe gegen die sozialistische Staats- und Gesellschafts-ordnung und bringt den spezifischen antisozialen Charakter der Verbrechen zum Ausdruck. Die kann im Einzelfall ein unterschiedliches Ausmaß annehmen. Das findet seinen Niederschlag bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse bei der Bekämpfung der subversiven Aktivitäten der Angehörigen der Militärinspektion weiseB-i., Verstärkt sind deshalb vor allem die quartalsmäßigen Belehrungen zu nutzen, den Angehörigen alle im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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