NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 197 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 197); ?Grundlage in dem volkseigenen Rektor der Wirtschaft haben, sind die Begriffe Zwangsbewirtschaftung und Zwangswirtschaft fehl am Platz. Die fuer die Auslegung des Kontrollratsgesetzes Nr. 50 massgeblichen fremdsprachigen Texte zwingen nicht zu der offiziellen Uebersetzung ?Zwangsbewirtschaftung? und ?zwangsbewirtschaftet?. Sie koennen ebenso mit ?Bewirtschaftung? und ?bewirtschaftet? uebersetzt werden. Diese Begriffe sollte man in Zukunft fuer die sowjetische Besatzungszone verwenden. Der zweite fuer die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 50 massgebliche Gesichtspunkt ist der, dass es sich nur an solche Personen richtet, denen die Herstellung, Verwaltung, Befoerderung oder Obhut bewirtschafteter Nahrungsmittel oder Gueter aller Art obliegt. Auch auf diesen Gesichtspunkt weist das OLG hin und spricht hier von dem Sinn des Gesetzes, der dahin gehe, alle solche Peraeonen den Strafbestimmungen dieses Gesetzes zu unterwerfen. Nun soll angesichts der wohl etwas verunglueckten Formulierung der Urteilsgruende nicht in eine theoretische Eroerterung darueber eingetreten werden, ob es bei der Auslegung eines Gesetzes auf seinen Sinn oder auf seine Motive ankommt, ob Motiv und Sinn eines Gesetzes einander widersprechen koennen und wem von beiden gegebenenfalls der Vorzug zu geben ist. Es bedarf einer solchen Eroerterung nicht, da bei richtiger Wuerdigung sowohl des Sinnes wie des Motives des Gesetzes und bei richtiger Verwendung der beiden Begriffe das Ergebnis eindeutig ist. Es war sowohl Motiv des Kontrollratsgesetzes Nr. 50, wie es sein Sinn ist, die Bestaende an bewirtschafteten Nahrungsmitteln und Guetern aller Art zu schuetzen. Und auch darueber, welcher Personenkreis von dem Gesetz getroffen werden soll, gehen die Motive und der Sinn des Gesetzes nicht auseinander. Es muss, wenn man schon mit diesen Auslegungsregeln arbeiten will, klargestellt werden, was das Motto fuer das Gesetz war und welches sein Sinn ist. Beidem entspricht es und das geht aus seinem Wortlaut eindeutig hervor , die Bestaende an bewirtschafteten Lebensmitteln und anderen Guetern zu schuetzen. Man muss sich nur darueber klar sein, was unter diesen Bestaenden zu verstehen ist. Versteht man darunter alle Nahrungsmittel und sonstigen Gueter, die jemals bewirtschaftet waren, so wuerde man zu einer Auslegung kommen, die weder mit den Motiven, noch mit dem Sinn des Gesetzes vereinbar ist. Das ergibt sich aus dem zweiten fuer die Auslegung des Gesetzes massgeblichen Gesichtspunkt, naemlich dem von ihm betroffenen Personenkreis. Nicht jeder kann sich nach dem Gesetz Nr. 50 strafbar machen, sondern nur die Personen unterstehen dem Gesetz, die mit der Herstellung, Verwaltung, Befoerderung oder Obhut der bewirtschafteten Nahrungsmittel oder Gueter betraut sind, denen diese Funktionen, wie es in dem Gesetz heisst. obliegen. Solche Funktionen koennen aber nur den Personen obliegen, die in die Bewirtschaftung der Bestaende eingebaut sind. Das sind sowohl Angestellte der Wirtschaftsverwaltung wie Lagerverwalter oder Befoerderungsinstitute oder Verteiler, Haendler oder sonstige Gewerbetreibende, die die Nahrungsmittel oder sonstigen Gueter an den letzten Verbraucher abgeben. Sie sind aber in die Bewirtschaftung nur insoweit eingebaut, als sie die betreffenden Nahrungsmittel oder sonstigen Gueter im Rahmen ihrer legalen Taetigkeit erhalten. Nur dann sind ihnen die betreffenden Waren anvertraut, nur dann obliegt ihnen aus ihrer Funktion heraus die besondere Obhutspflicht, die nach dem Motiv und dem Sinn des Gesetzes die besondere Strafbarkeit rechtfertigt. So berechtigt es ist, im Rahmen der sonstigen wirtschaftsstrafrechtlichen Vorschriften, sei es frueher die Kriegswirtschaftsverordnung oder die VerbrauchsregelungsstrafVerordnung, sei es heute die Wirtschaftsstraf Verordnung, keinen Unterschied zwischen dem legalen und dem illegalen Haendler zu machen, so notwendig ist es, diesen Unterschied bei der Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 50 klar herauszuarbeiten. Hier kommt es darauf an, zu erkennen, dass sich das Kontrollratsgesetz Nr. 50 nur an den Personenkreis wendet, der im, Rahmen des gewoehnlichen Wirtschafts ablau fs mit den verschiedenen Funktionen innerhalb der Bewirtschaftung betraut ist, dem deshalb besondere Pflichten obliegen und der aus diesen Gruenden bei Verletzung seiner Pflichten besondere Strafe verdient. Die Bestrafung nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 50 ist also im vorliegenden Fall zu Unrecht erfolgt. Es haette nur eine Bestrafung nach den sonstigen, von dem OLG angefuehrten Strafbestimmungen erfolgen koennen W. Weiss SM AD-Befehl Nr. 161/48. Zu den durch ?Eisenbahn- oder Wassertransport befoerderten Guetern? i. S. des SMAD-Befehls Nr. 161/48, Ziffer 3, gehoeren z. B. auch die Kohlen zur Heizung der Lokomotive. OLG Gera, Urteil vom 4. Mai 1949 3 Ss 138/49. Aus den Gruenden: Unbegruendet ist auch die Ruege, dass die vom Angeklagten entwendeten Briketts nicht unter den Begriff ?Frachtgut? im Sinne des Befehls Nr. 161/48 fielen. Der Befehl Nr. 161 bezweckt nach seiner Ueberschrift und nach seinem Vorspruch allerdings den Schutz des von der Bahn (oder auf dem Wasserwege) befoerderten Frachtguts. Aber die Strafbestimmung in Ziffer 3 des Befehls beschraenkt sich nicht auf das eigentliche Frachtgut im engeren Sinne, sondern bezieht sich auf ?die durch Eisenbahn- oder Wassertransport befoerderten Gueter?. Hierunter sind alle tatsaechlich auf dem Bahn- oder Wasserwege befoerderten Gueter zu verstehen, ohne Unterschied, ob sie auf Grund eines Frachtvertrages befoerdert werden oder fuer die Zwecke des Befoerderungsuntemehmens (hier also der Bahn) bestimmt sind. Insbesondere gehoeren zu den befoerderten Guetern im Sinne dieser Bestimmung auch die dem Transport dienenden Gueter, also die Mittel der Transportbefoerderung, namentlich der Kraftstoff, mit dem der Transport betrieben wird (hier die Briketts). Diese Auffassung ist mit dem Wortlaut des Gesetzes (?befoerderte Gueter?) ohne Zwang vereinbar. Sie entspricht auch dem Sinne des Befehls. Denn eine reibungslose Abwicklung des Transports ist nur dann gewaehrleistet, wenn er ungehindert durchgefuehrt werden kann. Zu diesem Zwecke muss eine ausreichende Kraftstoffquelle zur Verfuegung stehen. Die Entwendung von 300 kg Kohlen ist geeignet, eine ungehinderte Transportmoeglichkeit zu vereiteln. XRG Nr. 50 ? 265 StPO. Artikel II des KRG Nr. 50 ist gegenueber Artikel I des Gesetzes nicht als ein besonderes Strafgesetz 1. S. des ? 265 StPO anzusehen. OLG Gera, Urteil vom 25. Mai 1949 3 Ss 170/49. Beide Angeklagte, die wegen vorsaetzlicher Zuwiderhandlung gegen das Kontrollratsgesetz Nr. 50 angeklagt waren, sind wegen fahrlaessigen Vergehens auf Grund des Artikels II des genannten Gesetzes zu einer Geldstrafe von 3000 DM (Angeklagter zu 1) bzw. zu einer Gefaengnisstrafe von einem Jahr (Angeklagter zu 2) verurteilt worden. Sie ruegen Verletzung des ? 265 StPO, weil der Hinweis auf diese Veraenderung des rechtlichen Gesichtspunktes in der Hauptverhandlung unterblieben sei. Allerdings wird ein solcher Hinweis in der Rechtsprechung fuer notwendig erachtet und seine Verletzung grundsaetzlich als Revisionsgrund angesehen. Die Voraussetzungen hierfuer treffen aber im vorliegenden Falle nicht zu. Denn das Kontrollratsgesetz Nr. 50 muss als einheitliches Ganzes gesehen werden, so dass Art II desselben nicht als besonderes Strafgesetz i. S. des ? 265 StPO anzusehen ist. Ferner war die Unterlassung des Hinweises deshalb unschaedlich, weil die Angeklagten ihre Verteidigung selbst in diesem Sinne eingerichtet hatten, die Staatsanwaltschaft bezueglich des Paul Brand und der Verteidiger des Walter Brand selbst den Antrag auf Bestrafung aus Artikel II gestellt hatten, so dass das Urteil nicht auf der Unterlassung des Hinweises beruht. ? 30 WStrVO Thuer. Gesetz, betr. die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Waren vom 12. April 1948. Das Thuer. Gesetz, betr. die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Waren vom 12. April 1948 ist kein sogen. ?Zeitgesetz?. OLG Gera, Urteil vom l.Juni 1949 3 Ss 174/49. Aus den Gruenden: Die Angeklagten Leiter bzw. Angestellte der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes haben fortgesetzt beschlagnahmte, bewirtschaftete Nahrungs- und Genussmittel (Kaffee, Kakao, Tabak usw.) eigenmaechtig zu eigenem Verbrauch verwertet. Das Schoeffengericht hat saemtliche Angeklagte deshalb wegen fortgesetzten grob-fahrlaessigen Verstosses gegen das Thuer. Gesetz, betreffend die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Waren vom 12. April 1948 zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt. Auf ihre Berufung hat das Landgericht die Strafen auf 1000 DM Geldstrafe fuer R. sowie auf 6 Monate Gefaengnis und 2000 DM Geldstrafe fuer Sch. festgesetzt, waehrend es bei H. und St. bei den vom Schoeffengericht festgesetzten Strafen von 2 bzw. 1 Yi Jahren Gefaengnis und je 2000 DM Geldstrafe verblieb. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten R. und Sch. 197;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gegenstandes des Gesetzes sein können, wird jedoch grundsätzlich nur gestattet, die Befugnisse des Gesetzes zur Abwehr der Gefahr Straftat wahrzunehmen. Insoweit können die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Personen Gegenstände bei sich führen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassene der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Mensbhenhandelse Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Ricfitlinie für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie über die operative Personenkontrolle. Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Durchführung von Sicne rhe.itsüberprüf ungen, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Einschätzung der Ergebnisse der Tätigkeit der Linie Untersuchung behandelt, deren konsequente und zielstrebige Wahrnehmung wesentlich dazu beitragen muß, eine noch höhere Qualität der Arbeit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar.

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