NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 194 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 194); ?sich im Genuss dieser Kostenstundung denn mehr ist es nicht befindet, und zeigen gewissermassen mit Fingern auf die ?nur? im ?Armenrecht? klagende ?arme Partei?. Wenn ein unbemittelter Staatsbuerger vom Staate Kostenstundung erhaelt, damit er zu seinem guten Rechte kommen kann, so aest das jedoch wahrhaftig keine Schande! Man nehme deshalb dieser zeitgemaessen Rechtseinrichtung den unzeitgemaessen Namen! Was an Stelle von ?Armensache?, ?Armenrecht?, ?arme Partei?, ?Armenanwalt? gesetzt werden soll, bedarf reiflicher Ueberlegung. Je neutraler und ausgleichender, je weniger verletzend die neue Benennung wirken wird, um so besser wird sie sein, um so mehr wird sie der sozialen Bedeutung und dem sozialen Werte der durch sie gekennzeichneten Rechtseinrichtung entsprechen. Statt von ?Armenrecht? etwa von ?Schutzrecht? zu sprechen und an die Stelle der Bezeichnung ?Armenanwalt? etwa ?Schutzanwalt? treten zu lassen, erscheint mir nicht gluecklich. Vielleicht koennen Formulierungen gewaehlt werden, die von der Kostenstundung, der (vorlaeufigen) Befreiung von den Prozesskosten ausgehen, wobei Klarheit darueber besteht, dass es sich eben nur um einstweilige Kostenbefreiung handelt. Wenn in diesem Sinne jemandem fuer einen Rechtsstreit Kostenstundung gewaehrt oder Kositenbefreiung bewilligt wird und er statt des Armenrechtsgesuches ein Kosten- Rechtsp Zivilrecht ? 242 BGB. Die im Jahre 1947 erfolgte Kuendigung eines langfristig erhaltenen Darlehns und die daraufhin wegen Annahmeverweigerung durch den Glaeubiger erfolgte Hinterlegung des Darlehnsbetrages enthaelt trotz der bereits damals in Aussicht stehenden Waehrungsreform keinen Verstoss gegen Treu und Glauben, auch wenn fuer das Darlehn eine Goldmarkhypothek bestellt war. OLG Halle, Urteil v. 18. 8.1948 1 U 85/48. Tatbestand: Der Beklagte gab dem Klaeger im Jahre 1930 ein Darlehen von 30 000, RM, fuer das auf einem dem Klaeger gehoerenden Grundstueck (H. Band VII Blatt 318) zugunsten des Beklagten eine Hypothek von 30 000, GM eingetragen wurde. Im Jahre 1938 wurde diese Hypothek im Wege des Entschuldungsverfahrens in eine Schuldenregelungshypothek von 30 000, GM umgewandelt, die mit 4% zu verzinsen und mit jaehrlich Yi % zuzueglich der ersparten Zinsen zu tilgen war. Im Jahre 1947 kuendigte der Klaeger die Hypothek fristgemaess zum 1. Dezember 1947. Der Beklagte widersprach der Kuendigung und verweigerte die Annahme des Geldes. Der Klaeger hinterlegte nunmehr den noch nicht getilgten Hypothekenbetrag von 27 748,79 RM am 5. Dezember 1947 fuer den Beklagten beim zustaendigen Amtsgericht in W. unter Verzicht auf Ruecknahme des Geldes. Als sich herausstellte, dass die Hypothek sich um eine Zusatzforderung von 1200 RM gemaess den ?? 7, 8 der Verordnung ueber die Zinserleichterung fuer den landwirtschaftlichen Realkredit vom 27. September 1932 erhoeht hatte, zahlte der Klaeger am 1. Januar 1948 in bar an den Beklagten 337,50 RM und hinterlegte am 16. Maerz 1948 den Rest von 862,50 RM ebenfalls zugunsten des Beklagten. Mit der Klage verlangte der Klaeger vom Beklagten die Bewilligung der Hypothekenloeschung. Der Beklagte lehnte die Loeschungsbewilligung mit der Begruendung ab, es handle sich um eine Goldmarkhypothek und um ein langfristiges Darlehen. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn der Klaeger ihm vor der damals schon bevorstehenden Waehrungsreform eine Summe angeboten habe, die kaufkraftmaessig mit dem gewaehrten Darlehen nicht zu vergleichen sei. Der Vorderrichter hat den Beklagten antragsmaessig verurteilt. Die von dem Beklagten eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. befreiungsgesuch macht, wenn er kostenbefreit klagt und von kostenbefreiten Sachen und von der kostenbefreiten Partei die Rede ist, wenn der bisher als ?Armenanwalt? beigeordnete Rechtsanwalt dann eben Anwalt des kostenbefreiten Klaegers isit und kurz etwa als ?Freianwalt? oder treffend anders bezeichnet wird, so wird jedes herabsetzende und verletzende Moment entfallen. Oder vielleicht wird es gar genuegen, wenn auf den Akten, Schriftstuecken, Zustellungen und dergleichen der Vermerk ?Klaeger vorlaeufig kostenbefreit? oder ?Beklagte einstweilig kostenbefreit? angebracht wird, sonst aber keine weitere Kennzeichnung erfolgt, so dass es dann beispielsweise einfach heissen wuerde: ?Dem Klaeger Fritz Mueller in . wird Herr Dr. jur. Albert Schulze in als Rechtsanwalt beigeordnet? oder ?Als Rechtsanwalt der Beklagten Klara Schuster in . wird Herr Max Schneider in . bestellt.? So wuerde dann schon aeusserlich alles vermieden, was die Inanspruchnahme der Kostenstundung dm Prozess durch Unbemittelte als etwas Demuetigendes oder gar Ehrenruehriges erscheinen lassen koennte. In einer fortschrittlichen deutschen Rechts- und Gesetzessprache hat jedenfalls die unangemessene, unzeitgemaesse und unsoziale Benennung ?Armenrecht? mit all ihren Ableitungen keinen Platz mehr. Es ist nach meiner Auffassung sehr an der Zeit, sie durch eine bessere, zeitgemaessere und zutreffendere Bezeichnung zu ersetzen! rechung Aus den Gruenden: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelangt. Ihr war jedoch der Erfolg zu versagen. Der Beklagte ist gemaess ? 1144 BGB zur Loeschungsbewilligung verpflichtet. Er ist durch Nichtannahme des Geldes in Annahmeverzug geraten. Der Klaeger konnte sich deshalb von seiner Verbindlichkeit gemaess ?? 372 Satz 1, 378 BGB durch die erfolgte Hinterlegung befreien. Den Einwand, dass die Rueckzahlung des Hypothekenkapitals zum Nennbetrag in Reichsmark schon deshalb unzulaessig sei, weil es sich um eine Goldmarkhypothek handele, hat der Beklagte in zweiter Instanz nicht wiederholt. Der Vorrichter hat ihn auch mit Recht fuer unbegruendet erklaert. Es bleibt also nur die Frage, ob der Klaeger durch die Kuendigung und angebotene Rueckzahlung des langfristig erhaltenen Darlehns gegen Treu und Glauben verstossen hat. Das hat der Vorderrichter gleichfalls mit Recht verneint. Der Beklagte muss die Folgen, die der Krieg trotz der Preisstopvorschriften auf die Waehrungsverhaeltnisse in Deutschland gehabt hat, ebenso tragen wie jeder andere Glaeubiger. Irgendwelche besonderen persoenlichen Beziehungen, insbesondere Beziehungen familienrechtlicher und erbrechtlicher Art, die ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung rechtfertigen koennten, wie das in der von dem Beklagten angefuehrten Entscheidung des Senats 1 U 14/46 der Fall gewesen ist, bestehen hier nicht. Die Kuendigung der Schuld ist auch nicht zur Unzeit geschehen. Die Waehrungsreform hat erst im Juni 1948 stattgefunden, waehrend der Klaeger mit Schreiben vom 31. August 1947 gekuendigt hatte. Auch die angebotene Rueckzahlung liegt zeitlich noch ein halbes Jahr vor der Waehrungsreform. Der Beklagte haette das Geld damals noch anlegen koennen. Auch haette er durch Einzahlung auf ein Sparbuch wenigstens eine Umwertung im Verhaeltnis von 1 :5 erreicht, waehrend er jetzt den hinterlegten Betrag nur im Verhaeltnis 1 :10 umgewertet erhaelt. Ein Vergleich mit der Inflation nach dem ersten Weltkriege und der damaligen Aufwertungsrechtsprechung haelt einer Nachpruefung nicht stand. Damals wurde der Geldumlauf durch unentwegtes Arbeiten der Notenpresse ins Uferlose vermehrt, bis schliesslich Ende 1923 eine Stabilisierung auf der Grundlage 1 zu 1 Billion stattfand. Diesmal war die Geldvermehrung unvergleichlich geringer, wie schon die Umwertungen erkennen lassen, die die jetzige Waehrungsreform mit sich gebracht hat. Zudem war die Stabilisierung der Preise wenigstens fuer die lebenswichtigen Gueter durch 194;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers über die komplexe politisch-operative Sicherung der Zivilverteidigung in der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich des Chemieanlagenbaus. Bei seinem Versuch, die ungesetzlich zu verlassen, schloß oft jedoch unvorhergesehene Situationen, darunter eine eventuelle Festnahme durch die Grenzsicherungskräfte der Deutschen Demokratischen Republik, des Strafgesetzbuches, der StrafprozeßordnUng, der Untefsuchungshaftvollzugsordnung sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Bezirksverwaltung. Er hat die Grundrichtung und die Schwerpunktauf-gaben festzulegen, die Planung der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben die Ausv organe zur Unterstützung ihrer Führungs- und Leit in die Lösung der Aufgaben zur Einschätzung der Wiei den einzubeziehen.

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