NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 191 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 191); ?nuegen. Seit altersher ist bekannt, dass es beim Gericht neben dem Richter Sekretaere, Assistenten, Kanzlisten gibt. Bei den Gerichten mit kleinerem ezirk ist es namentlich der ?Herr Sekretaer?, zu dem an mit seinem Anliegen geht nicht der Herr Urkundsbeamte der Geschaeftsstelle. Dass es seit 1922 bei Gericht noch Inspektoren gibt, hat daran wenig geaendert. Die Vorschriften ueber die Verwendung der Bezeichnung ?als Urkundsbeamter der Geschaeftsstelle? sind landesgesetzlicher Art oder sogar nur justizministerielle Anordnungen, wenn sie auch vor der sogen. ?Verreichlichung? der Justiz zwischen den einzelnen deutschen Laendern nicht ohne gegenseitige Verstaendigung eingefuehrt worden sein moegen. M. E. koennen sie daher, ohne dass die Rechtseinheit in Deutschland gefaehrdet wird, in der sowjetisch besetzten Zone allein geaendert werden. Solche Aenderungen sind zwar schon seit Jahrzehnten versucht worden siehe namentlich die Vortragsreihe ?Justizverwaltungsreform, Verlag Liebmann, Berlin, 1927? . Alle Versuche sind aber ergebnislos geblieben, weil man anscheinend nicht den Gegensatz Richter subalterner Beamter ueberbruecken konnte oder wollte. Darueber duerfte man jetzt wohl hinweggekommen sein. Mein Vorschlag geht dahin: Bis die Moeglichkeit zur Schaffung neuer einheitlicher reichsrechtlicher Prozessordnungen besteht, sollte wenigstens im Verordnungswege bestimmt werden, dass zur Zeichnung fuer Rechtshandlungen, die der Urkundsbeamte der Geschaeftsstelle nach bisheriger Vorschrift als solcher zu taetigen hatte, die Beifuegung seiner Dienstbezeichnung als Justizinspektor, Justiz-(ober)sekretaer, Justizassistent genuegt. Aus dieser Bezeichnung ist schon zu ersehen, dass es sich um einen Justizangehoerigen des Dienstes der Geschaeftsstelle handelt. Bei Ausfertigungen von Schreiben allgemeiner Art ist bereits bestimmt, dass diese Art der Zeichnung ausreichend ist. Warum geht es denn beim Grundbuch schon seit je, dass die Eintragungen im Grundbuch nur unterschrieben werden, ohne dass dabei eine Dienstbezeichnung zu verwenden ist? (? 2 der VO zur Ausfuehrung der Grundbuch Ordnung vom 8. 8. 1935, RGBl. I S. 1089.) Die Bezeichnung Urkundsbeamter ist ueberdies heute nicht mehr zutreffend, nachdem alle Justizangehoerigen in ein Angestelltenverhaeltnis ueberfuehrt worden sind. Offen kann dabei zur Zeit bleiben, ob man die Dienstbezeichnungen nicht auch noch vereinfachen kann, aehnlich wie das bei den Richtern (Amtsrichter, Landrichter, Oberrichter) bereits geschehen ist. Im Zuge einer Angleichung der Vorschriften ueber die Dienstverhaeltnisse der Justizangehoerigen an den Tarifvertrag vom 28. 12. 1948 wird eine solche Nachpruefung sowieso nicht zu umgehen sein. Meine Anregung kann allerdings nur als Vorschlag zur Beseitigung eines unliebsamen Zustandes angesehen werden. Endgueltiges kann man erst schaffen, wenn im Zuge einer einheitlichen Demokratisierung der Justiz neue Grundlagen fuer die Taetigkeit der Gerichte festgestellt werden. Eine gewisse Reform dieser Taetigkeit ist durch eine Erweiterung des Aufgabenkreises des Rechtspflegers wegen des bestehenden Mangels an demokratisch-antifaschistischen Richtern bereits erfolgt. Sie hat viel Einschneidendes geschaffen, wenn dabei auch noch lange nicht den Gedanken des Reichsministers a. D. Dr. Schiffer zur ?Neuordnung des deutschen Rechtswesens? vom Jahre 1928 (Verlag Diebmann, Berlin), die die Einteilung der Gerichte in eine hoehere Gerichtsbarkeit durch den Richter und eine niedrigere Gerichtsbarkeit durch den Rechtspfleger vorsah, voll Rechnung getragen ist. Es muss aber auch ein Weg zur Entbuerokratisierung der Gerichte gefunden werden. Solange unnoetige Aeusserlichkeiten die Schwerfaelligkeit der Arbeit der Gerichte immer wieder zeigen, wird der Weg zu einer wirklich volksnahen Justiz nicht frei sein. Felix Kroepke Oberrichter beim Landgericht Magdeburg Verlaengerung der Revisionsbegruendungsfrist? Mit den nachstehenden Ausfuehrungen .wird eines der vielen Probleme angeschnitten, das bei einer kuenftigen Reform des Strafverfahrensrechts der Ueberpruefung bedarf. D. Red. Nach ? 345 StPO ist die eingelegte Revision binnen einer Woche (praktisch nach Zustellung des Urteils) zu begruenden. Schon in normalen Zeiten ist die Einhaltung dieser Frist fuer Verteidiger oft sehr schwierig. Der Angeklagte selbst kann die Revision allein fast niemals begruenden. Selbst wenn er sie in der Geschaeftsstelle zu Protokoll geben will, hat er keine Aussicht, dass dort die Begruendung wirklich sachgemaess und ausreichend vorgenommen wird. Zur Anfertigung der Begruendung einer Revision ist es fast unerlaesslich, mindestens das Protokoll des Termins genau durchzuarbeiten und die Urteilsgruende mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme zu vergleichen. Beim allerbesten Willen wird der Urkundsbeamte dazu nicht die Moeglichkeit haben koennen. Am besten ist es, wenn der in der Verhandlung taetig gewesene Verteidiger auch die Revisionsbegruendung anfertigt. Hierzu ist es fast immer notwendig, dass der Verteidiger mit seinem Mandanten eine ausreichende Ruecksprache abhaelt. Ist der Angeklagte in Haft, muss diese Ruecksprache in der Haftanstalt vor sich gehen, wohnt der Mandant am anderen Ort, oder ist er auswaertig in Haft, so kann die Ruecksprache nur durch einen Briefwechsel ersetzt werden. Welche Moeglichkeiten auch immer gegeben sind, so ist die Frist von einer Woche ausserordentlich kurz. Der Unterzeichnete hat daher schon 1932 in einer Fachzeitschrift die Verlaengerung dieser Frist um eine Woche angeregt; der bekannte Verteidiger Justizrat Dr. Mam-roth (Breslau) hatte sich diesem Vorschlag auf Grund seiner jahrzehntelangen Erfahrung angeschlossen. Selbstverstaendlich ist jedes Strafverfahren eilbe-duerftig. Durch die Verlaengerung dieser Frist um wenigstens eine Woche wird aber eine Verzoegerung nicht herbeigefuehrt. So ziemlich jedes Strafverfahren hat sich bis zum Termin und nachher so hingezogen, dass es nunmehr auf einige Tage nicht ankommt, die in der Regel dem Angeklagten zugute kommen sollen. Diese Verlaengerung ist also eigentlich eine Schutzfrist zugunsten des Verurteilten. Ist die Staatsanwaltschaft die Beschwerdefuehrerin, so ist die Verlaengerung der Frist ebenfalls geboten; hierdurch wird der Angeklagte fast nie benachteiligt. Jetzt ist in fast allen Revisionssachen festzustellen, dass die Begruendung gerade noch in letzter Stunde eingegangen ist. Fast immer wird dann zum Ausdruck gebracht, dass Ergaenzungen Vorbehalten bleiben muessen, da die Frist nicht ausgenutzt werden konnte. Rechtlich ist die Nachbringung von Revisionsgruenden unzulaessig. Das wissen auch die Verteidiger. Vorsorglich versuchen sie aber, sich die Moeglichkeit einer Ergaenzung frei zu halten. Sehr oft kommt die Revisionsbegruendung verspaetet an, verbunden mit dem Antrag um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die jetzigen Verkehrsverhaeltnisse haben eine Verlangsamung des Geschaeftsganges herbeigefuehrt. Es ist nicht damit zu rechnen, dass in absehbarer Zeit der Verkehr wesentlich erleichtert werden kann. Es ist auch fuer den Verteidiger oft schwierig, seine Begruendung vollstaendig zusammenzustellen, da ihm die Buecher und Hilfsmittel fehlen. Die Frist von einer Woche genuegt heute daher nicht mehr dem Verkehrsbeduerfnis. In der Praxis wird diese Frist oft dadurch ?verlaengert?, dass gewandte Verteidiger sich schon vor der formellen Zustellung von der Geschaeftsstelle eine einfache Urteilsausfertigung geben lassen. Dies ist nicht verboten. Es bedeutet das aber (illegal) eine Verlaengerung der Frist. Richtig waere es also, den ? 345 Abs. 1 StPO dahin abzuaendem, dass die Begruendungsfrist um wenigstens eine Woche verlaengert wird. In der Praxis wird dies nur zu einer Erleichterung des Verfahrens fuehren. Senatspraesident Dr. Unikower, Schwerin 191;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die Konspiration von gewährleistet ist, durch ständige Überbetonung anderer Faktoren vom abzulenken, beim weiteren Einsatz von sorgfältig Veränderungen der politisch-operativen Vorgangslage zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit Untergrundtätigkeit von Bedeutung sind. Das sind, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n.

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