NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 185 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 185); ?versagt blieb, sofern die Streitwertgrenze nicht ueberschritten war. Dass nun auch hier (wenn man von Bagatellsachen mit Werten bis zu 50 DM absieht und auch dort kann das erste Gericht, sofern es sich um prinzipielle Fragen handelt, die Beschwerde zulassen ) wieder der uebliche Instanzenzug vorgesehen ist, mag man als Anzeichen einer fortschreitenden Normalisierung der Verhaeltnisse und Folge einer allgemeinen, auf Verstaerkung der staatsbuergerlichen Rechtsgarantien gerichteten Tendenz werten. Bei Gelegenheit dieser Neuregelung konnte auch die notwendig gewordene Entscheidung eines Streits erfolgen, zu dem wohl die gesamte deutsche hoechstrichterliche Rechtsprechung im Laufe der Jahre 1946 bis 1948 Stellung genommen hat: der Frage nach der Zulaessigkeit der weiteren Beschwerde in Hausratssachen. Der von mir1) gegen das Oberlandesgericht Gera vertretenen Auffassung, mit der Wiederherstellung der Instanzgerichte sei auf der Grundlage der allgemeinen Regelung des FFG auch in Hausratssachen die weitere Beschwerde automatisch zulaessig geworden, hatten sich allmaehlich fast alle Oberlandesgerichte angeschlossen, zuletzt der Oberste Gerichtshof in Koeln* 2 *) lediglich die Oberlandesgerichte Gera und Dresden2) verharrten bei ihrer entgegengesetzten Auffassung, die dem Wortlaut der Hausratsverordnung auch weiterhin die Unzulaessigkeit eines zweiten Rechts- mittels entnahm. Um einen einheitlichen Rechtszustand in dieser wichtigen Frage herbeizufuehren, blieb nichts uebrig, als die Gesetzgebung auf den Plan zu rufen, die in Uebereinstimmung mit jener Tendenz durch ? 1 Buchst, b der Verordnung die Zulaessigkeit der weiteren Beschwerde festlegte4). Eines der besonders typischen Erzeugnisse der Nazigesetzgebung war das Gesetz ueber eine Bereinigung alter Schulden vom 17. August 1938. Sein Hauptzweck bestand darin, jene verkrachten Existenzen, die das Hauptkontingent des ?in der Kampfzeit erfolgten Einsatzes fuer die Bewegung? stellten, von ihrer Schuldenlast nachhaltig zu befreien; daneben fanden sich Bestimmungen ueber eine allgemeine Vertragshilfe fuer alte Schulden, die allerdings dem ?gesunden Volksempfinden? nicht widersprechen durfte. Wenn das Gesetz nicht schon gleichzeitig mit dem Erlass der Stundungsverordnung vom 4. Juli 1946 aufgehoben wurde, so erklaert sich das wohl aus der damaligen Auffassung, es habe sich wegen seines ueberwiegend nazistischen Inhalts von selbst erledigt und werde nicht mehr angewandt. Diese Auffassung erwies sich als Irrtum; abgesehen von den noch in erheblicher Anzahl schwebenden alten Verfahren wurden in gewissen Bezirken der Zone Verfahren auf Grund dieses Gesetzes noch bis in die neueste Zeit anhaengig gemacht wohl hauptsaechlich in Faellen, in denen die Stundungsverordnung zur Gewaehrung von Vertragshilfe nicht aus-rechte Es machte sich daher die ausdrueckliche Aufhebung des Gesetzes durch die Verordnung zur Aufhebung des Schuldenbereinigungsgesetzes vom 21. Mai 1949 (ZVOB1. S. 382) erforderlich, die um so unbedenklicher war, als bei strikter Anwendung das Gesetz wegen der in ihm enthaltenen Zeitgrenzen nur noch in den allerseltensten Faellen zur Einleitung eines neuen Verfahrens fuehren konnte und ein Ersatz eben in Gestalt der Stundungsverordnung vorhanden war. Die Verordnung vom 21. Mai 1949 beschraenkt sich nicht auf die einfache Aufhebung des Gesetzes, sondern traegt im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit Sorge dafuer, dass in allen geeigneten Faellen die anhaengigen Verfahren in ein Verfahren nach der Stundungsverordnung ueberfuehrt werden koennen. Schliesslich gehoert zu dieser Gruppe die Verordnung ueber die Anzeige- und Ablieferungspflicht sowie ueber den Eigentumserwerb des Finders vom 4. Juni 1949 (ZVOB1. S. 444). Die durch diese Verordnung aufgehobene !) NJ 1947, S. 189. ae) NJW 1948, S. 554. 5) In NJW 1949, S. 583 zitiert der OGH Koeln zu Fussn. 2 eine nicht veroeffentlichte Entscheidung des OLG Dresden vom 12. Februar 1949. Aus dem Zitat scheint hervorzugehen, dass auch dieses Gericht seine abweichende Rechtsprechung kurz vor Erlass der VO aufgegeben ha*. 4) Die gleiche Regelung ist fuer die britische Zone durch ? 30 der VO des Zentraljustizamts vom 12. Ju i 1948 VOB1. S. 210 getroffen worden, so dass die Rechtseinheitlichkeit auf diesem Gebiet erfreulicherweise ueber die Ostzone hinausreicht. Kriegsverordnung datiert vom 16. April 1943 und hatte eine Abaenderung der Fundvorschriften des BGB insofern zum Gegenstand, als durch sie die Wertgrenze fuer die Anzeigepflicht bei Fundsachen von 3 auf 10 RM erhoeht und die Frist, mit deren Ablauf der Finder das Eigentum erwirbt, von 1 Jahr auf 3 Monate verkuerzt worden war. Die letztere Bestimmung ist ausser bei Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten auch durch die neue Verordnung aufrechterhalten worden, da die Erfahrung gelehrt hat, dass nach Ablauf dieser Frist Nachforschungen seitens des Verlierers bei den Fundaemtern normalerweise nicht mehr erfolgen, andererseits eine schnellere wirtschaftliche Ausnutzung von Fundsachen heute nicht weniger notwendig ist als im Jahre 1943. Dagegen betraegt die Wertgrenze, bei deren Ueberschreitung ein Fund anzeigepflichtig ist, nunmehr wieder 3 DM; angesichts der Tatsache, dass, soweit keine Anzeigepflicht besteht, der Verlierer in aller Regel mit dem endgueltigen Verlust rechnen muss und der Verlust eines Gegenstandes im Werte von 3 bis 10 DM fuer weite Kreise der Bevoelkerung schon erheblich ins Gewicht faellt, erschien nach Durchfuehrung der Waehrungsreform die alte Regelung wieder angemessen. II. In allen Zonen Deutschlands ist in diesem Jahre die Liquidation einer der traurigsten Kriegsfolgen in Angriff genommen worden: Die Toterklaerung von Hunderttausenden von Kriegsverschollenen. Die in der Ostzone hierzu erlassene, den Grundsatz des ? 4 Abs. 1 VerschGes. abaendernde Verordnung ueber die Zulaessigkeit von Antraegen auf Todeserklaerung von Kriegsteilnehmern vom 22. Februar 1949 (ZVOB1. S. 124) ist in diesen Blaettern bereits eingehend besprochen worden5); auf jene Ausfuehrungen kann verwiesen werden. Mit der ungeheuren Zahl der ?Vermissten? hat es, wie noch keineswegs genuegend bekannt ist, eine eigene Bewandtnis; sie ist mit einem besonders gewissenlosen Verbrechen des Hitler-Regimes verknuepft. Um die riesigen Verluste im Feldzug gegen die Sowjetunion zu verschleiern und Beunruhigung im Lande zu vermeiden, ging das OKW dazu ueber, gefallene Kriegsteilnehmer als ?vermisst? zu melden; die Zahl der Faelle, in denen dieses Taeuschungsmanoever ohne Ruecksicht auf die den Angehoerigen zugefuegten Seelenqualen angewandt wurde, uebersteigt eine Million. Die Geheimkartei, in der die Namen dieser Gefallenen verzeichnet sind, fand sich nach dem Mai 1945 im Gebiet einer westlichen Besatzungszone. Dass die betreffende Besatzungsmacht, nachdem sie anfaenglich und nur in einem Bruchteil der Faelle Angehoerige benachrichtigt hatte, weitere Bekanntmachungen unterbunden hat, um dem Propagandamaerchen von den ?in Russland zurueckgehaltenen Kriegsgefangenen? neuen Stoff zu geben, und sich so zum Nutzniesser eines Naziverbrechens gemacht hat, ist ein truebes Zeichen der Zeit. Als Folge dieser Vorgaenge werden nun ueberall in Deutschland die Amtsgerichte mit Antraegen auf Todeserklaerungen ueberflutet werden, da zu den Faellen wirklicher Verschollenheit ja hunderttausende Faelle kommen, in denen ohne das gekennzeichnete Taeuschungsmanoever eine einfache Sterbebescheinigung genuegt haette In Voraussicht dieser Ueberbelastung wurde die Durchfuehrungsverordnung vom 23. Juli 1949 (ZVOB1. S. 550) zu der oben genannten Verordnung vom 22. Februar 1948 erlassen, deren Vorbild das in einer aehnlichen Situation nach dem ersten Weltkrieg geschaffene Gesetz ueber die Todeserklaerung Kriegsverschollener vom 20. Februar 1925 (RGBl. S. 15) ist. Wie dieses Gesetz, so bestimmt auch die VO vom 23. Juli 1949 ein einheitliches Datum den 31. Juli 1949 als die Todeszeit derjenigen Verschollenen, die auf Grund der VO vom 22. Februar 1949 fuer tot erklaert werden koennen; dies Datum ist also die Todeszeit aller derjenigen, deren Todeserklaerung nicht schon auf Grund des ? 4 Abs. 2 des VerschGes. erfolgen kann. Damit werden fuer den Regelfall die Ermittlungen, die sonst hinsichtlich der Todeszeit nach ? 9 Abs. 2 VerschGes. erforderlich gewesen waeren, ueberfluessig, was in der Mehrzahl aller Faelle zu einer er- 5) Zimmerreimer, die Todeserklaerung von Kriegsteilnehmern, NJ 1949, S. 83 ff. 185;
Dokument Seite 185 Dokument Seite 185

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des in übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den. Auf gaben Verantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, gesellschaftlichen Organisationen sowie von Bürgern aus dem Operationsgebiet. ist vor allem durch die Konspirierung Geheimhaltung der tatsächlichen Herkunft der Informationen sowie der Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Vorkommnissen am in der Hauptstadt der Zugeführten standen ,J unter dem Einfluß von Alkohol. Die langjährigen Erfahrungen beweisen, daß von den erlaufe von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen oder gesellschaftlichen Stellung keine Genehmigung zur Übersiedlung erhalten oder dies subjektiv annehmen, geraten zunehmend in das Blickfeld des Gegners.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X