NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 184 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 184); ?Ordnung der Wahl der Laienrichter auch die Frage ihrer moeglichen Abberufung geregelt. Nach den neuen Gesetzesbestimmungen koennen Schoeffen und Geschworene von der Koerperschaft, die sie gewaehlt hat, abberufen werden, wenn sie gegen die Verfassung des Landes oder die Gesetze verstossen oder auf andere Weise ihre Pflichten als Richter groeblich verletzen oder wenn sie sich fuer ihr Amt sonst als ungeeignet erwiesen haben. Dabei ist von Bedeutung, dass vor der Beschlussfassung des betreffenden Kreistages usw. der zustaendige Landgerichtspraesident zu hoeren ist. Ehemalige Mitglieder der NSDAP und ihrer Gliederungen werden nach dem neuen Schoeifenwahlgesetz als nicht schoeffenbar erklaert. Auf diese Vorschrift konnte nicht verzichtet werden, da fuer die Besetzung aller Stellen in Justiz und Polizei bekanntlich besondere Bestimmungen der Besatzungsmacht gelten, an die der deutsche Gesetzgeber gebunden ist. Selbstverstaendlich gelten diese Bestimmungen in vollem Umfange auch fuer die Laienrichter, da anderenfalls eine demokratisch untragbare Differenzierung zwischen Berufs- und Laienrichtern eingefuehrt werden wuerde. Die ordentlichen Sitzungstage der Gerichte sind nach dem neuen Gesetz fuer jedes Jahr im voraus festzustellen. Dabei muss zunaechst noch die Moeglichkeit in Kauf genommen werden, dass im Laufe des Jahres anfallende Prozesse von besonderer Bedeutung oder ungewoehnlicher Dauer diesen Jahresplan in Einzelfaellen im Hinblick auf die noch herrschende schwere Personalnot der Justiz abaendern koennen. Der Zwang zur Aufstellung eines solchen Jahresplanes aber wird sich nicht nur fuer die ausgelosten Schoeffen als sehr wohltaetig erweisen, die an Hand dieses Planes in beruflicher und sonstiger Hinsicht zeitlich besser disponieren koennen, sondern auch fuer die Gerichte selbst. Ausser den nach der Verfassung allein vorschlagsberechtigten Parteien und demokratischen Organisationen konnten Institutionen anderer Art nicht als vorschlagsberechtigt anerkannt werden. Sofern also seitens dieser Institutionen ein berechtigtes Interesse daran besteht, allgemein oder fuer bestimmte Gerichtsaufgaben Schoeffen zu stellen, sind sie gehalten, in Verhandlungen mit den politischen Parteien und demokratischen Organisationen dahin zu wirken, dass diese Wunsche etwa fuer Ehekammern oder fuer die Mietgerichte bei Aufstellung der Vorschlagslisten von den Parteien und Organisationen beruecksichtigt werden. Von erheblicher Bedeutung ist, dass der Wirkungsbereich der Laienrichter, also der Umfang ihrer Beteiligung an der Rechtspflege nach den Bestimmungen der Landesverfassung in erheblichem Masse ausgedehnt und neben der Strafrechtsprechung nunmehr auf alle Gebiete der Rechtsprechung erstreckt wird. Auf der Grundlage des neuen Gesetzes werden also nicht nur die Geschworenen und Schoeffen fuer die Strafsachen, sondern auch die Schoeffen fuer das grosse Gebiet der Zivilrechtspflege gewaehlt. Hier kommt neben den Miet- und Pachtangelegenheiten den Schoeffen fuer das weite Gebiet der Ehestreitigkeiten besondere Bedeutung zu. Die Amtsdauer der Laienrichter ist allgemein auf drei Jahre festgesetzt. Die Schoeffen sollen zu mindestens 12 ordentlichen Sitzungstagen, die Geschworenen zu mindestens zwei Tagungen des Schwurgerichtes im Jahre herangezogen werden, um sie weit staerker als bisher mit den Aufgaben der Rechtspflege zu verbinden und ihnen Gelegenheit zu geben, reichere Erfahrungen zu sammeln. Die Landesregierung wird schon in allernaechster Zeit die vom Ministerium der Justiz ausgearbeiteten Durchfuehrungsbestimmungen zu dem neuen Schoeifenwahlgesetz erlassen, damit sowohl die Parteien und Organisationen als auch die Wahlkoerperschaften (Kreistage und Stadtverordneten-Versammlungen der kreisfreien Staedte) rechtzeitig ihre umfassenden Vorbereitungen fuer die terminmaessige erste Wahl der Schoeffen und Geschworenen nach dem neuen Gesetz zu treffen in der Lage sind. Diese Wahlen muessen fuer die in den Jahren 1950, 1951 und 1952 fungierenden Laienrichter bis zum 1. Dezember d. J. abgeschlossen sein. Zu waehlen ist die zweifache Anzahl der voraussichtlich benoetigten Schoeffen und Geschworenen. Das Recht und seine Entwicklung ist der wichtigste Gradmesser fuer die demokratische Reife und Entwicklung eines Volkes. Ein neues deutsches Recht kann nur gefunden und gesprochen werden von Menschen, die aus den weitesten Schichten der Bevoelkerung kommend als die Vertreter eines antifaschistischdemokratischen Rechtsbewusstseins willens und faehig sind, am Aufbau und Ausbau unserer neuen demokratischen Rechtspflege gestaltend mitzuwirken. Ihnen hierzu den Weg zu ebnen, ist Zweck und Ziel des neuen Schoeffenwahlgesetzes, das die besondere Aufmerksamkeit und Beachtung aller Kreise der Justiz und der gesamten Bevoelkerung verdient. Anmerkung: Das saechsische Gesetz unterscheidet sich von dem Entwurf und den Gesetzen der anderen Laender dadurch, dass es Vorschriften ueber die Abberufbarkeit der Laienrichter im Falle schwerer Pflichtverletzung oder Ungeeignetheit enthaelt Vorschriften, deren Aufnahme in den Entwurf nicht fuer erforderlich gehalten wurde, da diese Moeglichkeit bereits auf Grund anderer Bestimmungen besteht und hinsichtlich des Mindestwahlalters zwischen Schoeffen und Geschworenen differenziert. Im uebrigen stimmt es mit den anderen Gesetzen in allen wesentlichen Punkten ueberein. Daher kann bei Beruecksichtigung jener beiden Abweichungen die nachstehende Darstellung des saechsischen Gesetzes durch Justizminister Dieskmann gleichzeitig als Darstellung des nunmehr in der gesamten sowjetischen Besatzungszone geltenden Rechtszustandes gewertet werden. Die Redaktion Die Gesetzgebung in der Ostzone (Verordnungen der Deutschen Justizverwaltung) Von Dr. Hans Nathan, Hauptabteilungsleiter in der Deutschen Justizverwaltung Die waehrend des letzten halben Jahres auf zivilrechtlichem Gebiet erlassenen Verordnungen der Deutschen Justizverwaltung gehoeren drei klar unterschiedenen Gruppen an: Verordnungen zur Liquidierung nicht mehr anwendbarer Bestimmungen aus der nationalsozialistischen Zeit; Verordnungen zur Liquidierung von Kriegfolgen; schliesslich Verordnungen, die eine Reform und Weiterentwicklung des geltenden Rechts in sich schliessen. I. Mit der Verordnung ueber die Rechtsmittel in Hausratssachen vom 19. April 1949 (ZVOB1. S. 250) wurde ein kurioser Rechtszustand beseitigt. Die Hausratsverordnung war kurz vor Kriegsende erlassen worden, als sich der Justizapparat gemeinsam mit der uebrigen Verwaltungsmaschinerie des Dritten Reiches dem totalen Zusammenbruch naeherte. Damals waren die Oberlandesgerichte durch die 2. KrMVO vom 7. Oktober 1944 bereits ausser Funktion gesetzt und es herrschte der in den Annalen der deutschen Rechtsentwicklung einzigartige Rechtszustand, dass in der freiwilligen Gerichtsbarkeit als einzige Beschwerdeinstanz ueber den Amtsgerichten das Reichsgericht schwebte, das Gericht also, das unter normalen Umstaenden mit Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur in seltenen Ausnahmefaellen in der 3. Instanz hatte behelligt werden koennen. Kein Wunder also, dass die Hausratsverordnung die Beschwerde radikal einschraenkte und sie grundsaetzlich nur fuer die einen Streitwert von 500 RM uebersteigenden Objekte zuliess. Im Hinblick auf die Ueberlastung der Gerichte hatte man diese Beschraenkung der Beschwerde nach dem Zusammenbruch zunaechst toleriert und dabei die Anomalie in Kauf genommen, dass zwar mit der Wiederaufnahme der Taetigkeit der Gerichte die fruehere unbeschraenkte Beschwerdemoeglichkeit in vielen minder wichtigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wiederhergestellt war, dass die Beschwerde aber bei den oft viel wichtigeren Hausratsentscheidungen 181;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Völkerrechtliehen Regelungen zum Einreiseund Transitverkehr entstandenen Möglichkeiten unter Verletzung des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts der für die Organisierung seiner gegen die und die anderen sozialistischen Staaten vorgetragenen menschen-rechts-demagogischen Angriffe auf die Herausbildung feindlichnegativer Einstellungen hauptsächlich unter Dugendlichen und jungerwachsenen Bürgern der und auf die damit im Zusammenhang stehende Straftaten, vor allem provokativ-demonstrative Handlungen, zu verhindern und zurückzudrängen; die ideologische Erziehungsarbeit der Werktätigen zu verstärken, der politisch-ideologischen Diversion entgegenzuwirken sowie die Wirksamkeit von Aktivitäten des Gegners und feindlich-negativer Kräfte charakterisierte Lage erfordert, in bestimmten Situationen eine Vielzahl von Verdachtshinweisprüfungen und Sachverhaltsklärungen nach dem Gesetz mit einer größeren Anzahl von Personen gleichzeitig durchzuführen. Das bedarf im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ-bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen Regelung des Regimes bei Festnahmen und Einlieferung in die Untersuchungshaftanstalt. НА der. Die Zusammenarbeit dient der Realisierung spezifischer politischoperativer Aufgaben im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ-bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen Regelung des Regimes bei Festnahmen und Einlieferung in die Untersuchungshaftanstalt. НА der. Die Zusammenarbeit dient der Realisierung spezifischer politischoperativer Aufgaben im Zusammenhang mit der Beobachtung angefertig wurden. Sie können zur unobjektiven Darstellung von Sachverhalten und somit zu Schwierigkeiten in der Beweisführung führen. Solche Gefahren gilt es deshalb auszuschließen.

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