NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 179 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 179); ?Frage, wie diese Lehre von den ewigen Grundbegriffen des Rechts vereinbar war mit den wechselnden Beduerfnissen des Lebens, insbesondere mit der umwaelzenden neuen Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens durch die buergerliche franzoesische Revolution, die Savigny selbst erlebt und die das Leben seiner Familie so entscheidend veraendert hatte. Savigny lebte zur Zeit des Wechsels einer Gesellschaftsform in eine andere, zur Zeit des Untergangs der feudalen Gesellschaft und der Entfaltung der buergerlichen Gesellschaft und damit des Wechsels des Traegers der Staatsgewalt. Trotz dieser stuermischen politischen Ereignisse blieb jedoch die gesellschaftliche Grundlage die gleiche und mit ihr blieb der Kern des zivilen Rechts der gleiche, naemlich das Vermoegensrecht. Diese gesellschaftliche Grundlage ist die Warenproduktion, die Herstellung von Sachguetern, die fuer den Austausch bestimmt sind, durch private Produzenten. Warenproduktion ist moeglich auf der Grundlage des antiken, des feudalen, des buergerlichen und des kapitalistischen Privateigentums. Bei all diesen Eigentumsrechten und den auf ihnen beruhenden Gesellschaftsformen organisiert sich die Gesellschaft von den privaten Produzenten her in den und durch die Austauschbeziehungen. Die Regeln fuer den Ablauf dieser Austauschbeziehungen, das Schuldrecht, und die Regeln ueber das Verhaeltnis des Menschen zur Sache, d. h. desjenigen, der ueber die Produktionsmittel verfuegt, zum Produktionsmittel, das Sachenrecht, sind, wenn man von den aufschlussreichen Einzelheiten absieht, die gleichen. Die stuermischen politischen Ereignisse einerseits, die relative Identitaet des zivilen Rechts andererseits sind die reale Grundlage gewesen, die Savigny, nachdem er sie in sein Bewusstsein auf genommen hatte, den Satz aussprechen liessen, es muesse leitende Grundsaetze des Rechts geben. Die relative Identitaet des zivilen Rechts musste ihm als der ruhende Pol in den wechselvollen politischen Ereignissen seiner Zeit auffallen. Sie bestimmte seine Auffassung vom Wesen des Rechts und konnte dies tun, weil sein Blick auf das Recht der Klassengesellschaften beschraenkt war. eine Blickbeschraenkung, die auch heute noch fuer die buergerliche Rechtswissenschaft charakteristisch ist. Wir sind nun heute wiederum Zuschauer und Akteure beim Wechsel einer Gesellschaftsform in eine andere. Es liegt jedoch heute nicht nur ein solcher Wechsel des Traegers der Staatsgewalt vor. Wie er sich mehrfach in der Geschichte der Menschheit ereignet hat, sondern der Wechsel des Traegers der Staatsgewalt ist heute Bedingung fuer die Umwaelzung aller gesellschaftlichen Grundlagen. Die neue Klasse, die Arbeiterklasse, handhabt die Staatsgewalt nicht wie alle bisher herrschenden Klassen, um die Bedingungen ihrer Klassenherrschaft zu sichern, sondern um die Bedingungen jeder Klassenherrschaft, einschliesslich ihrer eigenen, zu beseitigen, um sich aus der Klasse zu einer homogenen Gesellschaft, zur Menschheit, zu entwickeln. Unerlaessliche Voraussetzung hierzu ist eine Veraenderung der Stellung des arbeitenden Menschen zum Produktionsmittel und damit des Eigentumsrechts, eine Veraenderung des Grundverhaeltnisses alles gesellschaftlichen Lebens. Das muss notwendig den Charakter des Rechts aendern; die Qualitaet des Rechts, dessen, was wir als Recht auffassen, muss eine andere werden. Das Recht muss einen bisher ganz unbekannten Charakter erhalten. Wir koennen diese Qualitaetsaenderung und damit unsere Gegenwart nur begreifen, wenn wir unseren Blick weiten und uns die Geschichte der Entwicklung der menschlichen Gesellschaft vergegenwaertigen. Drei Stufen sind dabei zu unterscheiden: die Zeit der Urgesellschaft, die Periode der Klassengesellschaften, und die Zeit, in deren Beginn wir stehen, die Zeit der sozialistischen Gesellschaftsform und der Sich aus ihr entwickelnden hoeheren Form. Die Entstehung der Klassengesellschaft war der eine fuer das Wesen des Rechts entscheidende Einschnitt; die Beseitigung der Klassenherrschaft ist der andere Einschnitt, der wiederum den Charakter des Rechts aendert. Da die Klassen ihre Grundlage in dem Verhaeltnis des Menschen zum Produktionsmittel, juristisch im Eigentum, haben, ist der Vo?kswirtschaftsplan, der seine Grundlage im Volkseigentum hat, der entscheidende gesellschaftliche Vorgang, der die Qualitaetsaenderung des Rechts herbei-fuehrt und herbeifuehren muss. 1. In der Urgesellschaft ist Recht identisch mit Brauch. Die Regeln des Verhaltens erhalten ihre Geltung durch ihre Bewaehrung in der Praxis des gesellschaftlichen Lebens, des vom Einzelnen aus ueberschaubaren gemeinschaftlichen wirtschaftlichen und kulturellen Handelns aller Angehoerigen dieser urwuechsigen Gemeinwesen. Die Regeln des Rechts sind ununter-schieden von anderen Regeln des Verhaltens, den Regeln der Sitte und der Moral, sie sind mit ihnen identisch. Das Recht ist keine besondere Erscheinungsform des gesellschaftlichen Lebens, es ist grundsaetzlich ungeschriebenes Recht. Der Brauch, dem damals das Recht gleich war, ist auch heute noch Vorstufe des Rechts. Im Handelsbrauch der Kaufleute wird er auch noch heute zur Grundlage der Entscheidung genommen, wenn im Einzelfall das Gesetz schweigt oder Besonderheiten des Sachverhalts zu beruecksichtigen sind. Der Gesetzgeber des BGB verweist den Richter auf die sog. guten Sitten, auf den anerkannten Brauch, die lebens-foerdemde Regel des Verhaltens, die sich die handelnden Menschen selbst bilden, wenn sie Widerspruechen in ihrem gegenseitigen und gegensaetzlichen, jedoch aufeinander angewiesenen Verheilten begegnen. Die guten Sitten enthalten die anerkannte, bewaehrte Aufloesung solcher Widersprueche, auf die der Richter zurueckgreifen soll, wenn die Rechtsnorm versagt. Dieser methodische Hinweis des Gesetzgebers an den Richter, diese ?Generalklausel?, das in der Praxis bewaehrte Verhalten der Beteiligten zu erforschen und zu formulieren, aus dem ungeschriebenen Brauch eine Rechtsnorm, eine Justiznorm, zu machen, ist eine der besten Vorschriften unseres buergerlichen Rechts. Sie entspricht der wahren Entstehung des Rechts und enthaelt somit einen Leitsatz richtiger Methodik. Wenn das Ergebnis der Anwendung der Generalklausel nicht immer befriedigt, so liegt es nicht an der Fehlerhaftigkeit dieses methodischen Leitsatzes, sondern an der Ungeuebtheit des Normbildenden, ihn sachgemaess anwenden zu koennen. Methodik der Normbildurg ist noch kein Lehrfach unserer rechtswissenschaftlichen Ausbildung. 2. Auf der Grundlage der gesellschaftlichen Arbeitsteilung entwickelt sich das Privateigentum. Zunaechst produziert jeder fuer sich, er stellt Sachgueter her, um seinen eigenen Bedarf zu decken, dann aber produziert er auch Sachgueter, die er nicht selbst braucht, um sie gegen andere auszutauschen. Die Gesellschaft weitet sich aus, sie reicht immer so weit, wie solche Austauschbeziehungen bestehen. Das Privateigentum wiederum ist die Grundlage der Klassengesellschaft. Diejenigen, die ueber die Produktionsmittel verfuegen und denen das Produkt der Arbeit gehoert, bilden vereint die herrschende Klasse. Die Bezeichnung fuer das private, vererbliche Eigentum bei den Roemern ist familia pecuniaque, die Sklaven und das Vieh, woraus zu erschliessen ist, dass in der Zeit, als diese Formel entstand, das wichtigste Produktionsmittel, die Erde, juristisch die unbewegliche Sache, noch gemeinsames Eigentum war. Der arbeitende Mensch ist oekonomisch Produktionsmittel, juristisch Sache, naemlich Sklave. Der Widerspruch zwischen Privateigentum und gesellschaftlicher Arbeitsteilung, die oekonomische Grundlage aller warenproduzierenden Gesellschaftsformen, fuehrt zur Ausgliederung des Rechts aus dem Brauch. Das Recht wird zu einer besonderen Erscheinungsform des gesellschaftlichen Lebens. Das entscheidende Charakteristikum aller Klassengesellschaften und aller wanenproduzierenden Gesellschaftsformen ist, dass die Herstellung der Sachgueter durch voneinander unabhaengig produzierende Produzenten erfolgt. Jeder produziert fuer sich und doch sind alle privaten Produzenten aufeinander angewiesen, weil sie in gesellschaftlicher Arbeitsteilung arbeiten. Die private Produktion fuehrt zum Gegensatz der privaten Interessen, zum Interessenkonflikt. Die Moeglichkeit und die Notwendigkeit des Ausgleichs derartiger Konflikte ergibt sich aus dem Aufeinanderangewiesensein der privaten Produzenten, aus der gesellschaftlichen Arbeitsteilung. Es entsteht der ?Fall?: der Konflikt privater Interessen. Aus den Fallentscheidungen entsteht die Rechtsregel, die abstrakte Norm. Sie besteht aus den sog. Rechtsvoraussetzungen, dem abstrakten, typisierten Interessenkonflikt, und der sog. 179;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Diens toinheiten der Linie und den Kreisdiens tsteilen. Ständiges enges Zusammenwirken mit den Zugbegleit-kommandos, der Deutschen Volkspolizei Wasserschutz sowie den Arbeitsrichtungen und der Transport-polizei zum rechtzeitigen Erkennen und Aufklären von feindlich-negativen Kräften und ihrer Wirksamkeit im Innern der DDR. Je besser es uns gelingt, feindlich-negative Aktivitäten bereits im Keime zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für alle Leiter der Diensteinheiten die. Auf gäbe, solche Einschätzungen zu führen, die über die Qualität und den operativen Wert der erarbeiteten inoffiziellen Berichte über einen längeren Zeitraum Auskunft geben. Es geht darum, aussagefähige, ständige Informationen über die inhaltlichen Ergebnisse der Arbeit zu erarbeiten. Diese müssen eine bedeutende Rolle bei der Anleitung und Kontrolle muß die Bearbeitung der Untersuchungsvorgänge stehen. Das ist der Schwerpunkt in der Tätigkeit der zuständigen Abteilung. Die für die Lösung dieser Aufgabe erforderlichen kadermäßigen Voraussetzungen hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt den Verhafteten vorführen oder verlegen zu lassen. Der Verhaftete kann zeitweilig dem Untersuchungsorgan zur Durchführung von Ermittlungshandlungen übergeben werden.

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