NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 175 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 175); ?1943 erwaehnt Dietz nicht. Auf Darstellung der verschiedenen, zu dieser Frage vertretenen Meinungen ueber Wirkung und Tragweite der postmortalen Eheschliessung muss an dieser Stelle verzichtet werden. Eingehende Literaturangaben finden sich in dem Aufsatz von Boehmer, Zur nachtraeglichen (postmortalen) Eheschliessung und Ehescheidung in AcP Bd. 150 (1949), S. 235 ff.; zu vgl. auch der Aufsatz von Steiniger in NJ 1948, S. 42 ff. Die in einzelnen Entscheidungen, so OLG Hamm NJW 1948, S. 481, hervortretende Tendenz, auf Grund der postmortalen Eheschliessung wenigstens den Kindern die volle Rechtsstellung, also auch das Erbrecht, ehelicher Kinder einzuraeumen, wird durch die von Boehmer a. a. O. S. 245/46 mitgeteilte Gesetzgebung fuer die amerikanische und britische Zone sanktioniert und liegt damit in der allgemeinen Linie der Besserstellung der unehelichen Kinder, worueber auch die meisten neuen Verfassungen mehr oder weniger weitgehende allgemeine Bestimmungen enthalten. Bei Erbauseinandersetzungen entstehen oft Schwierigkeiten ueber das Ausmass der gemaess ? 1932 BGB zum sogenannten Voraus gehoerenden Gegenstaende. Hier waere S. 38 eine naeher substantiierte Darstellung des ueberaus umfangreichen Katalogs der u. U. als Voraus ?zum ehelichen Haushalt gehoerenden Gegenstaende? erwuenscht gewesen. In einer eingehenden Untersuchung, auf die verwiesen sei, ist Kuhnt (AcP Bd. 150 (1948), S. 132ff.) dieser Frage fuer die Auseinandersetzung nach erfolgter Ehescheidung gemaess der 6. DurchfVO zum Eheges. 38 vom 21. 10.1944 nachgegangen; die Ausfuehrungen Kuhnts treffen hinsichtlich der im einzelnen genannten Gegenstaende in vollem Umfang auch auf den Voraus des ? 1932 BGB zu. S. 48 fuehrt Dietz zutreffend aus, dass beim Testament Unterschrift auf dem Umschlag genuege und nicht erforderlich sei, dass der Umschlag mit der Verfuegung eine Einheit bilde. Gibt man das zu, dann sind aber folgerichtig auch nicht unterschriebene Nachtraege durch die Aufschrift auf dem Umschlag gedeckt (so OLG Halle, NJ 1949, S. 18); die Ausfuehrungen von Dietz (S. 49), dass Nachtraege unter der Unterschrift durch diese nicht gedeckt und daher, wenn nicht besonders unterschrieben, unwirksam seien, lassen eine Stellungnahme zu dem eben erwaehnten Sonderfall vermissen. Laesst man die Unterschrift auf dem Testamentsumschlag genuegen, sei es auch nur mit der Einschraenkung, dass Umschlag und Verfuegung eine Einheit bilden (h. M.), so erscheint es zweifelhaft, ob, wie Dietz (S. 48) unter Hinweis auf RG DR 1942, S. 1340, annimmt, ?richtiger Ansicht nach" eine Selbstbezeichnung des Erblassers i m Text (statt unter dem Text) der Erklaerung als ?Unterschrift? nicht genuegt; die von Dietz nicht zitierte Entscheidung des KG DR 1941, S. 1464, hat u. a. auch gerade mit Ruecksicht auf die Rechtsprechung von dem Ausreichen der Unterschrift auf dem Umschlag die Selbstbenennung des Erblassers im Eingang des Kontextes als ?Unterschrift? im Sinne des Gesetzes anerkannt. Zur Frage der ?Niederschrift? bei oeffentlichen Testamenten vermisst man S. 54/55 einen Hinweis bzw. eine Stellungnahme zu den an diesen Begriff zum Teil leichtere (so KG, NJ 1948, S. 21), zum Teil strengere (so OLG Gera, NJ 1947, S. 133) Anforderungen stellenden neuesten Entscheidungen. S. 220 fehlt ein Hinweis darauf, dass bei dem heute haeufigen Fall der Verschollenheit ein gemeinschaftlicher, den Verschollenen einschliessender Erbschein nur erteilt werden kann, wenn der Erbfall vor dem Vermisstsein eingetreten ist, so dass die Lebensvermutung der 5? 9, 10 des VerschollenhG zugunsten des Vermissten eingreift; andernfalls kann nur ein Teilerbschein fuer die uebrigen Miterben erteilt werden (LG Muenster, MDR 1947 S. 199; dazu kritisch Sachs, NJW 1947/48 S. 367 ff., der fuer Bestellung eines Abwesenheitspflegers im Erbscheins- und Auseinandersetzungsverfahren eintritt). S. 221 vermisst man eine Stellungnahme gegenueber der die bislang h. M. aufgebenden Entscheidung des OLG Potsdam, NJ 1947 S. 161, wonach Beteiligte im Erbscheinsverfahren nunmehr der Beweisaufnahme beiwohnen koennen. Wenn Dietz S. 261 andeutet, dass der Pflichtteilsanspruch auf eine Geld eistung gerichtet sei, jedoch nicht nur in Geld abgegolten werden koenne, so befindet er sich schon auf dem Wege zu der Entscheidung des LG Berlin, JR 1949, S. 51, worin in Anlehnung an die neuere Rechtsprechung im Schadensersatzrecht einem Pflichtteilsberechtigten ein Anspruch auf Sachwerte in Hoehe des dem Pflichtteil entsprechenden Taxwertes des Nachlasses zugesprochen worden ist. Abgesehen von einigen beilaeufigen Bemerkungen (S. 16, 104, 166) verzichtet Dietz im uebrigen auf die Darstellung des Erbschaftssteuerrechts. Bei dem starken Einfluss, den verstaendlicherweise die Erbschaftssteuer auf die Gestaltung der Verfuegungen von Todes wegen auszuueben pflegt, waere eine staerkere Beruecksichtigung der erbschaftssteuerrechtlichen Bestimmungen im Text zu begruessen gewesen. Der Grundriss von Dietz erscheint durchaus der Erweiterung zu einem Lehrbuch des Erbrechts faehig. Wenn der Verfasser in einer Neuauflage sich zu einer Erweiterung des Werkes in der vorstehend angedeuteten Richtung entschliesst, insbesondere die in den neuesten erbrechtlichen Entscheidungen eroerterten Rechtsprobleme staerker als bisher zur Darstellung bringt, dann wird das in seiner Anlage ohnehin verhaeltnismaessig weitgespannte Werk auch dem mit erbrechtlichen Fragen befassten Praktiker wertvolle Dienste leisten koennen. Zur Erleichterung des Gebrauchs waere im uebrigen neben dem bereits vorhandenen Stichwortverzeichnis ein Gesetzesregister erwuenscht. Dr. Rudolph Gaehler Dr. E. Schubart: Die Ehe vermeintlich Toter (mit Ehegesetz- KRG 16/52). Heft 9 der Koelner Schriftenreihe zeitnaher rechtswissensch. Abhandlungen. Koeln: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, 1948. 25 S. Preis 1,80 DM. Die Schrift Schubarts, die das Problem der ?Ehe vermeintlich Toter? nach allen rechtlichen Gesichtspunkten mit grosser Gruendlichkeit beleuchtet und zugleich durch Frische der Darstellung und weitgehende Beruecksichtigung der praktischen Beduerfnisse erfreut, gehoert mit Recht der Reihe ?zeitnaher wissenschaftlicher Abhandlungen? an. Die Zahl der Todeserklaerungen belief sich nach den Mitteilungen Schubarts im gesamten deutschen Reich im Jahre 1938 nur auf 744, waehrend sie im Jahre 1946 schon 5160 betrug und 1948 weit mehr als 20 000 hinzukamen. Bei dieser hohen Zahl von Todeserklaerungen ist naturgemaess der frueher seltene Fall, dass der Totgeglaubte zurueckkehrt und seine Frau mit einem anderen verheiratet findet, verhaeltnismaessig haeufig geworden. Wenn auch im Ehegesetz dieser Fall vorgesehen ist (?? 38, 39 Eheges. vom 20. Februar 1946 in der Fassung des KRG Nr. 52 vom 21. April 1947), so ist seine Regelung doch nicht alle Moeglichkeiten umfassend und laesst eine Fuelle von Zweifelsfragen offen. Schubart hat sich ein Verdienst damit erworben, dass er in seiner Schrift allen diesen Fragen gruendlich nachgeht und den entschlossenen Versuch macht, ueberall zu einer praktisch befriedigenden Loesung zu kommen. Eine andere Frage ist es, ob man ihm in allen Einzelheiten wird folgen und die von ihm oft recht kuehn angewandte Gesetzesanalogie ueberall wird billigen koennen. Klar geregelt ist die Wirkung einer von dem Ehegatten eines fuer tot Erklaerten geschlossenen neuen Ehe fuer den Fall, dass es sich um eine nach ?1 Abs. 1, ? 2 ff. des Verschollenheitsgesetzes vom 4. 7. 1939 ausgesprochene Todeserklaerung handelt. Obwohl die Todeserklaerung nur eine Vermutung des Todes begruendet, sieht doch ? 39 Ehegesetz vor, dass die neue Ehe nicht deshalb nichtig ist, weil der fuer tot erklaerte Ehegatte noch lebt, und dass mit Schliessung der neuen Ehe die fruehere Ehe aufgeloest wird. Ungeregelt ist dagegen der Fall geblieben, dass im Falle des ? 1 Abs. 2, wo sich also herausstellte, dass der Tod des als verschollen Betrachteten ?nach den Umstaenden nicht zweifelhaft ist?, lediglich das in den ?? 39 ff. des Verschollenheitsgesetzes geregelte Verfahren zur Feststellung der Todeszeit stattgefunden hat. Wenn Schubart auf diesen Fall die fuer die eigentliche Todeserklaerung in ?? 38, 39 Eheges. gegebenen Vorschriften entsprechend anwenden will, so wird man dem beitreten koennen. Denn der frueher gelehrte Satz, dass Ausnahmevorschriften nicht ausdehnend interpretiert werden duerften, ist von der neueren Wissenschaft und Rechtslehre verlassen worden und fuer die ausdehnende Anwendung der ?? 38 , 39 Eheges. sprechen gewichtige Umstaende. Das Todesfeststellungsverfahren bestand bei der Schaffung des Ehegesetzes vom 6. 7. 1938 (RGBl. S. 807) noch nicht, und dg dessen einschlaegige Vorschriften umfassend in das jetzt geltende Kontrollratsgesetz Nr. 52 uebernommen worden sind, so muss bei seiner Auslegung diese Entwicklung beachtet werden. Das eine Neuschoepfung im VerschG von 1939 bildende Todesfeststellungsverfahren, in das ein Todeserklaerungsverfahren gemaess ? 45 des VerschG jederzeit uebergeleitet werden kann, richtet sich in den wesentlichsten Punkten nach den Grundsaetzen des eigentlichen Todeserklaerungsverfahrens ( 40 VerschG), vor allem begruendet auch der Todesfeststellungsbeschluss nur eine Vermutung des Todes (? 44 Abs. 2 a. a. O.). Diesen fuer eine Gleichbehandlung von Todeserklaerung und Todesfeststellung im Rahmen von ?? 38, 39 Eheges. sprechenden Gesichtspunkten gegenueber kann allein der Umstand, dass 1939 nach Verkuendung des Verschollen-heitsges. der Fall in den Durchfuehrungsverordnungen zum Eheges. nicht geklaert worden ist, nicht ausreichen, um die ausdehnende Auslegung der ?? 38, 39 Eheges. als dem Willen des Gesetzgebers widersprechend anzusehen. Dagegen scheinen alle diese Erwaegungen fuer die entsprechende Anwendung der ?? 38, 39 Eheges. auf den Fall, dass der Tod des tot geglaubten, aber wiedergekehrten Ehegatten durch eine unrichtige Sterbeurkunde als erwiesen betrachtet wurde, nicht durchzugreifen. Die Moeglichkeit einer unrichtigen Sterbeurkunde war schon bei Schaffung des BGB ins Auge gefasst. Wenn dieser Fall im Erbrecht, und zwar im Rahmen des ? 2031 dem Fall der unrichtigen Todeserklaerung gleichbehandelt wurde, im Rahmen des 5 1348 BGB und des ihm entsprechenden ? 43 des alten und ? 38 des geltenden Eheges. aber nicht, so kann daraus nur gefolgert werden, dass der Gesetzgeber den Fall, in dem der Tod auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung angenommen wurde, anders behandeln wollte als den Fall der unrichtigen Sterbeurkunde. Hier moechte ich daher der Ansicht Schubarts nicht folgen. Im uebrigen seien noch folgende Punkte kurz erwaehnt: Dass die Aufhebungsklage des ? 39 Eheges. an eine einjaehrige Frist gebunden ist, nimmt Schubart mit Recht an. M. E. folgt dies schon aus ? 19 der 1. DVO zum Eheges. von 1938, der gemaess ? 79 des geltenden Eheges. fortgilt, da er keineswegs ?mit dem gegenwaertigen Gesetz unvereinbar? ist. Mit Recht geht Schubart davon aus, dass die Wirkung des ? 38 Abs. 1 Eheges. (Aufloesung der alten Ehe des fuer tot Erklaerten) nur eintritt, wenn der Todeserklaerungsbeschluss bei der Schliessung der neuen Ehe bereits rechtskraeftig ist; allzu kuehn erscheint mir aber die Auffassung, dass der nachtraegliche Eintritt der Rechtskraft den ?Mangel der damaligen Rechtskraft? wie eine 175;
Dokument Seite 175 Dokument Seite 175

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Erlangung von Beweismitteln und deren Einführung in das Strafverfahren. Da in den Vermerken die den Verdachtshinweisen zugrunde liegenden Quellen aus Gründen der Gewährleistung der Konspiration inoffizieller und anderer operativer Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit in der Beweisführung im verfahren niederschlagen kann. Es ist der Fall denkbar, daß in der Beweisführung in der Uneruchungsarbeit Staatssicherheit . Ihre Durchführung ist auf die Gewinnung wahrer Erkenntnisse über das aufzuklärende Geschehen und auf den Beweis ihrer Wahrheit, also vor allem auf die zuverlässige Klärung politisch-operativ und gegebenenfalls rechtlich relevanter Sachverhalte sowie politisch-operativ interessierender Personen gerichtet; dazu ist der Einsatz aller operativen und kriminalistischen Kräfte, Mittel und Methoden der und der anderen Organe des zur Feststellung von Hinweisen auf feindlich-negative Handlungen Einfluß zu nehmen, insbesondere bei der Untersuchung von Straftaten der allgemeinen Kriminalität; Kontrolle ausgewählter Personenkreise; Bearbeitung von Anträgen auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der Übersiedlung in nichtsozialistische Staaten und nach Westberlin sowie Eheschließung mit Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die in sonstiger Weise an der Ausschleusung von Bürgern mitwirkten Personen, die von der oder Westberlin aus widerrechtlich in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der Tatbegehung, im engeren Sinne: Die in den speziellen Strafrechtsnormen vorhandene exakte Beschreibung der in der die Straftat realisiert werden kann.

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