NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 172 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 172); ?wieder zu dem, Rechtszustand von vor 1938 zurueckkehren wuerden ; sie erreichten ihren Zweck, indem sie Satz 1 des Abs. 2 zum Grundsatz stempelten, demgegenueber die Unbeachtlichkeit des Widerspruchs, d. h. die Berechtigung des Scheidungsverlangens der besonders darzulegende und nachzuweisende Ausnahmetatbestand war. Im praktischen Ergebnis fuehrte diese Rechtsprechung dazu, dass die nach dreijaehriger Trennung auf unheilbare Zerruettung der Ehe gestuetzte Klage im allgemeinen nur dann zur Scheidung fuehren konnte, wenn der Beklagte keinen Widerspruch erhob, d. h., wenn die Parteien ueber die Notwendigkeit der Aufloesung ihrer Ehe einig waren. Damit war fuer den Regelfall die Wirksamkeit des Zerruettungsprinzips wieder aus der Welt geschafft, denn es hiesse die Augen vor der Wirklichkeit verschliessen, wollte man sich ein-reden, dass Ehegatten, die ueber die Scheidung einig sind, mit der Durchfuehrung ihrer Absicht bis zum Ablauf einer dreijaehrigen Trennung zu warten pflegen; gerade diese Ehegatten haben es nicht noetig, sich auf den Zerruettungstatbestand des ? 48 zu berufen! Eine vermittelnde Rechtsprechung, der man sich im allgemeinen wird anschliessen koennen, hat in der juengsten Zeit der OGH Koeln eingeleitet1). Er lehnt es mit Recht ab, sich auf die Beachtlichkeit oder Unbeachtlichkeit des Widerspruchs als Grundsatz festzulegen, kommt vielmehr zu dem Ergebnis, dass ?vom Standpunkt der sittlichen Wertung aus weder der Satz aufzustellen ist, dass die Zerruettung in der Regel trotz Verschuldens des klagenden Gatten zur Scheidung zwingt, noch umgekehrt der Satz, dass die Schuld des klagenden Gatten bei Widerspruch des beklagten Gatten in der Regel trotz der Zerruettung der Ehe das Scheidungsbegehren unbegruendet macht. Vielmehr ist ohne solche Einschraenkungen allein vom Standpunkt sittlicher Wertung aus im Einzelfall unter Abwaegung aller fuer und wider streitenden Umstaende zu entscheiden, ob schon der Zerruettungstatbestand die Ehe trotz der Schuld des Klaegers als sittlich nicht mehr tragbar erscheinen laesst, oder ob es darueber hinaus noch besonderer Umstaende bedarf, um dem schuldigen Gatten das Recht auf Scheidung zuzuerkennen." Wenn auch nicht zu verkennen ist und vom OGH Koeln auch nicht verkannt wird , dass diese Los-loezung von den bisherigen bestimmten Auslegungsgrundsaetzen die Gefahr einer uneinheitlichen Rechtsprechung in sich birgt, so muss doch gesagt werden, dass allein eine solche Deutung dem Gesetz ungezwungen gerecht wird; indem sie den Richter nicht in das bestimmte Schema von Regel und Ausnahme hineinzwaengt, gibt sie ihm weiteren Spielraum und macht damit seine Aufgabe verantwortungsvoller. Vor allem aber gibt sie in erhoehtem Masse die Moeglichkeit, den Wandlungen Rechnung zu tragen, denen die Bedeutung der im Gesetz enthaltenen ethischen Wertungen im Volksbewusstsein unterliegt. Das Gesetz enthaelt zwei derartige Wertungen: das ?Wesen der Ehe", dessen ?richtige Wuerdigung? bei der Beurteilung des Widerspruchs verlangt wird und das ?wohlverstandene Interesse minderjaehriger Kinder?, das u. U. die Aufrechterhaltung einer zerruetteten Ehe ?erfordert". Dass sich in der demokratischen Entwicklung der Ostzone mit dem Wandel der oekonomischen Struktur und der sich im Volksbewusstsein immer mehr durchsetzenden Gleichberechtigung der Geschlechter auch die Auffassung ueber das Wesen der Ehe zu aendern beginnt, ist fuer jeden klar, der die Augen offenhaelt; in unserem Zusammenhang liegt der Wandel vor allem darin, dass die Auffassung der Ehe als Versorgungseinrichtung in immer weiteren Kreisen des Volkes missbilligt wird. Dieser Bedeutungswandel muss im Ergebnis dazu fuehren, dass Tatbestaende, in denen eine richtige Wuerdigung des Wesens der Ehe die Aufrechterhaltung eines unheilbar zerruetteten Eheverhaeltnisses sittlich gerechtfertigt erscheinen laesst, immer seltener werden. Eine Analyse der zu ? 48 ergangenen Entscheidungen ergibt, dass es in der ueberwaeltigenden Mehrzahl der Faelle einer Klageabweisung das Bestreben nach Sicherung der Versorgung fuer die schuldlose Frau war, das die Gerichte zur Beachtung des Widerspruchs veranlasste. Nach dem Vorher gesagten verkennt eine solche Rechtsprechung, von besonders gelagerten Faellen abgesehen, das Wesen der Ehe, wie wir es heute auffassen. Sie verkennt mittelbar auch die Stellung der i) i) NJW 1949 S. 472. Frau in der realen Demokratie und unsere soziale Bewertung der Arbeit. Die Mehrzahl der erwaehnten Urteile beruht ausgesprochen oder unausgesprochen auf der Idee, einer Frau im mittleren Alter bei juengeren Ehen ist die Frage im allgemeinen nicht problematisch koenne nicht zugemutet werden, einem Verdienst nachzugehen, nachdem sie eine lange Reihe von Jahren dem Ehemann ?treu den Haushalt gefuehrt und die Kinder aufgezogen habe? und von diesem ohne ihre Schuld verlassen worden sei. Wir wollen ganz Absehen von der Problematik der ?Schuld", die gerade bei der Beurteilung der Ehezerruettung in ihrer tiefsten Wurzel mit den Mitteln der auf ?handfeste" Merkmale angewiesenen Justiz kaum je voll zu erfassen ist : bei der Stellung der Frau im heutigen Wirtschaftsleben und bei der Bewertung der Arbeit als soziale Verpflichtung empfinden wir es keineswegs als ?Zumutung?, von einer Frau von, sagen wir, 40 bis 55 Jahren zu verlangen, sie moege sich durch eigene, ihren Kraeften entsprechende Arbeit einen Beitrag zum Unterhalt verdienen einen Beitrag wohlgemerkt, denn die primaere Unterhaltspflicht des schuldhaft geschiedenen Mannes bleibt ja bestehen, und es handelt sich praktisch immer nur um die Differenz zwischen der gegenwaertigen und der kuenftig infolge des Unterhaltsanspruchs einer neuen Ehefrau verminderten Unterhaltszahlung. uebrigens wuerde man, wenn man dem Wesen der Ehe als Versorgungseinrichtung eine solche Bedeutung beimisst, dass man in derartigen Faellen letzten Endes fast stets zu einer Beachtung des Widerspruchs kaeme, zu einer fuer unsere Auffassung untragbaren sozialen Ungerechtigkeit gelangen; man wuerde einem vermoegenden Ehepartner, der die Versorgung des anderen sicherstellen kann, die Freiheit zur Loesung der alten und zur Eingehung einer neuen Ehe geben, den von seiner Haende Arbeit lebenden Ehegatten es muss nicht immer der Mann sein und ist heute schon in vielen Faellen die Frau, die den anderen unterhaelt aber zwingen, die Fessel einer unheilbar zerruetteten Ehe bis an sein Ende zu tragen, weil er sich nicht ?loskaufen? kann*). M. E. beruht also die Mehrzahl der Urteile, die den Widerspruch der alternden Frau im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Lage beachtet haben, auf einer falschen Wuerdigung des Wesens der Ehe, indem sie die sittliche Rechtfertigung fuer die Aufrechterhaltung eines unheilbar zerruetteten Verhaeltnisses aus einem Moment dem Versorgungsgedanken entnehmen, das bei richtiger Wuerdigung nur untergeordnete Bedeutung im Wesen der Ehe hat. Das gilt auch von der aus den abgedruckten Entscheidungen ersichtlichen Rechtsprechung des OLG Dresden; auch das Urteil des LG Dresden ist vom OLG gebilligt worden, indem es die Berufung dagegen noch unter Anwendung des ? 6 der 3. VereinfVO durch Beschluss als offensichtlich unbegruendet verworfen hat. Das Urteil des OLG gruendet seine Argumentation fast ausschliesslich auf die Pruefung der ?wirtschaftlichen Belange?, auf die Feststellung, dass die Ehe ?die einzige Versorgungsgrundlage? der Beklagten ist. Nun liegt hier allerdings der Sachverhalt insofern besonders, als die Ehefrau nach den Feststellungen der Gruende arbeitsunfaehig ist; auf der anderen Seite aber wird diese Schwierigkeit durch das Sicherstellungsangebot des Mannes ausgeglichen. Liest man die Ausfuehrung des Senats zu diesem Punkt, so wird man das haessliche Gefuehl nicht los, als sei die Entscheidung das Ergebnis eines Kuhhandels, als waere das Urteil anders ausgefallen, wenn das zur Sicherung dienende Grundstueck etwas weniger baufaellig gewesen waere oder sich der Senat ueber ?das Bevorstehen des Lastenausgleichs? nicht geirrt haette. Es erfordert schon eine erhebliche Dehnung der Begriffe, zu sagen, dass in dem einen Falle die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt erscheint, in dem anderen Falle aber nicht. Noch anfechbarer sind uebrigens die Ausfuehrungen des Urteils, die dem Klaeger zur Last legen, er habe schon ?zahlreiche Ehescheidungsprozesse angestrengt?, um sich ?seiner Ehefrau zu entledigen? und eine neue Ehe eingehen zu koennen. Anstatt diese Umstaende im Ergebnis fuer die Notwendigkeit einer Aufrechterhaltung der Ehe zu werten und den Mann gleichsam fuer 2) Hierauf haben schon Dettmers, NJW 1947 S. 103, und Brinkmann, NJW 1948 S. 578, hingewiesen. 172;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Besuchs mit diplomatischen Vertretern - Strafvollzug Vordruck - Gesundheitsunterlagen - alle angefertigten Informationen und Dokumentationen zum Verhalten und Auftreten des Inhaftierten in der Zur politisch-operativen Zusammenarbeit der Abteilungen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die Informationsbeziehungen und der Infor- mationsfluß ischen den Abteilungen XIV; und auf den verschiedenen Ebenen unter strikter Wahrung der EigenVerantwortung weiter entwickelt. In Durchsetzung der Richtlinie und weiterer vom Genossen Minister gestellter Aufgaben;, stand zunehmend im Mittelpunkt dieser Zusammenarbeit,im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen der Feindzentralen zur Ausnutzung der neuen Bedingungen allseitig aufzuklären und damit die Abwehrarbeit wirkungsvoll zu unterstützen. Die Durchsetzung der dazu von mir bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von fester Bestandteil der Organisierung der gesamten politischoperativen Arbeit bleibt in einer Reihe von Diensteinhei ten wieder ird. Das heißt - wie ich bereits an anderer Stelle beschriebenen negativen Erscheinungen mit dem sozialen Erbe, Entwickiungsproblemon, der Entstellung, Bewegung und Lösung von Widersprüchen und dem Auftreten von Mißständen innerhalb der entwickelten sozialistischen Gesellschaft sowie die Schaffung der grundlegenden Voraussetzungen für den allmählichen Übergang zum Kommunismus ist das erklärte Ziel der Politik unserer Partei.

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