NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 173 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 173); ?die Hartnaeckigkeit au bestrafen, mit der er von der Ehe losstrebt, haette der Senat ueberlegen muessen, ob es nicht wesentlich naeher lag, darin einen eindeutigen Beweis fuer die absolute und heillose Zerruettung dieser Ehe zu sehen; bei einer richtigen Wuerdigung gerade dieses Verhaltens haette er auch nicht auf den Gedanken kommen koennen, dass die erzwungene Aufrechterhaltung eines derart ungluecklichen Verhaeltnisses notwendig oder auch nur geeignet sein koenne, um eine ?Untergrabung der Achtung vor der Ehe und Familie? hintanzuhalten. Noch wesentlich krasser kommt die unzutreffende Wuerdigung des Wesens der Ehe als einer Versorgungsanstalt fuer die Frau in dem vom OLG gebilligten Urteil des LG Dresden zum Ausdruck. Hier ist die Ehefrau Jf5 Jahre alt und offenbar arbeitsfaehig; sie hat fuer ein bereits lljaehriges Kind zu sorgen, eine Verpflichtung, die mit der Eingehung eines Arbeitsverhaeltnisses zweifellos nicht unvereinbar ist. Auch hier handelt es sich schon um eine iviederholte Klage des Mannes, der seit Jahren mit einer anderen Lebensgefaehrtin zusammenlebt und mit dieser 8 Kinder hat. Gegenueber dem Wunsch des Klaegers, dieses Verhaeltnis zu legalisieren, findet das Urteil die sittliche Rechtfertigung fuer die Aufrechterhaltung der unheilbar zerruetteten Ehe, soweit es die Frau betrifft, ausschliesslich darin, dass die Beklagte nach ZOjaehriger Ehegemeinschaft ?verlangen koenne, dass sie wirtschaftlich so gestellt bleibt, wie sie ohne die vom Klaeger verschuldete Zerruettung der Ehe stuende"! Wenn man die Zahl der jetzt schon unterhaltsberechtigten fuenf Personen dem Gehalt des Klaegers, eines Eisenbahnsekretaers, gegenueberstellt, so wird man nicht fehl gehen in der Annahme, dass sich die Verschlechterung in der wirtschaftlichen Situation der Frau durch den Hinzutritt eines weiteren Unterhaltsberechtigten aeusserstenfalls in der Groessenordnung von 20 Mark monatlich bewegen kann und um einer solchen Summe willen haelt es das Urteil fuer sittlich gerechtfertigt, die zu einem rein rechtlichen Zwang gewordene, von keinem persoenlichen Inhalt erfuellte Ehe zu verewigen, einer Frau und drei Kindern den Mann und Vater vorzuenthalten, auf den sie kraft der Macht der Tatsachen Anspruch haben, ohne damit der ersten Familie den Mann und Vater wiedergeben zu koennen! Man mag die Grundhaltung einer solchen Entscheidung, die nur aus den Anschauungen der vergangenen rein kapitalistischen Verhaeltnisse zu erklaeren ist, an der die Entwicklung der letzten vier Jahre spurlos vorbeigegangen zu sein scheint, ausser Acht lassen auch nach buergerlichen Begriffen duerfte nicht die Aufrechterhaltung, sondern umgekehrt die Scheidung in einem solchen Falle das sittlich Gerechtfertigte sein. Derartige Urteile sind m. E. geeignet, dem Ansehen der Ehe mehr zu schaden als zu nuetzen. Um diese Eroerterung zusammenzufassen: Die Entscheidung ueber Beachtlichkeit oder Unbeachtlichkeit des Widerspruchs ist unter Ablehnung einer Reihenfolge von Grundsatz und Ausnahme stets auf den Einzelfall abzustellen, wobei der Fall, dass die Aufrechterhaltung einer Ehe trotz ihrer Zerruettung sittlich gerechtfertigt, der Widerspruch also zu beachten ist, auch bei der heutigen Auffassung des Wesens der Ehe durchaus denkbar ist und unter verschiedenartigen Umstaenden eintreten kann. Dem Wesen der Ehe entspricht es aber nicht, den Widerspruch ausschliesslich oder vorwiegend nur deshalb zu beachten, weil dem schuldlosen arbeitsfaehigen Ehegatten die Versorgungsgrundlage nicht geschmaelert werden soll. In beiden Entscheidungen spielt weiterhin das ?wohlverstandene Interesse der minderjaehrigen Kinder" eine Rolle, und es nimmt nach der vorher gekennzeichneten Einstellung dieser Entscheidungen nicht Wunder, dass sie hierunter ausschliesslich das Interesse der zwei schulentwachsenen Soehne im ersten Fall, des 11jaehrigen Sohnes im zweiten Fall, an der Vermeidung einer Minderung ihres Unterhaltsanspruchs verstehen und gemaess ? 48 Abs. 3 die Klageabweisung auch darauf stuetzen. Besonders anfechtbar ist auch hier wieder das Urteil des LG Dresden; die ?Gefahr?, das eheliche Kind koenne hinsichtlich des Unterhalts mit den drei bisher unehelichen Kindern gleichgestellt werden, bedingt nach ihm die Aufrechterhaltung der zerruetteten Ehe! S o ist das Interesse minderjaehriger Kinder wahrlich nicht ?wohlverstanden" und nicht einmal vom RG ver- standen worden*). Das Interesse des Kindes an einem erhoehten Unterhalt spielt selbstverstaendlich auch eine Rolle, aber ihm gegenueber ist das Interesse des Kindes daran in die Waagschale zu werfen, dass es nicht gerade im Entwicklungsalter mit den Wirkungen und dem staendigen Anblick eines zutiefst unehrlichen Verhaeltnisses belastet wird, unter dem beide Elternteile leiden, unter dem auch die Mutter leidet, die seelisch oft viel besser daran waere, icenn sie sich nicht straeuben wuerde, einen Strich unter die Vergangenheit zu machen und einer ?reinlichen Scheidung" zuzustimmen. Dass die Interessen der Kinder nur dann ?wohl verstanden? werden, wenn man in ihnen nicht ausschliesslich die geldlichen Interessen sieht, ergibt schon die Erwaegung, dass andernfalls fuer alle Ehen mit minderjaehrigen Kindern die Scheidungsmoeglichkeit nach ? 48 Abs. 1 entfallen, die Vorschrift fuer sie also sinnlos wuerde, es sei denn, der Vater ist reich genug, um den gesamten zukuenftigen Unterhalt sicherzustellen; gibt doch die Scheidung den Eltern stets die Moeglichkeit, sich wieder zu verheiraten, selbst wenn sie eine Wiederheirat zunaechst gar nicht beabsichtigen, und damit die zukuenftigen Unterhaltsinteressen der Kinder zu beeintraechtigen. Eine derartige sinnwidrige Auslegung entspricht zweifellos nicht dem Willen des Gesetzgebers, wenn sich auch tatsaechlich das OLG Hamm in einer Entscheidung aus dem Jahre 1947*) zu dieser Auffassung verstiegen hat. In diesem Zusammenhang mag auf Brinkmann verwiesen werden, der in einem durchdachten Aufsatzs) ueberzeugend nachweist, dass eine sinnvolle Auslegung des ? 48 keineswegs dazu fuehren kann, die Loesung unheilbar zerruetteter Ehen regelmaessig an dem Unterhaltsinteresse minderjaehriger Kinder scheitern zu lassen. Es ist das Kennzeichen jeder Uebergangszeit, dass an den Stellen des Zusammenstosses zwischen Altem und Neuem Reibungen entstehen, die sich fuer die beteiligten Menschen als Haerten auswirken. Die Frau der neuen Zeit, die einen Beruf ausuebt oder zum mindesten erlernt hat und sich ihrer Gleichberechtigung und ihres eigenen Wertes bewusst ist, wird es als unwuerdig empfinden, einen Mann, mit dem sie innerlich nichts mehr gemeinsam hat, an eine verhasste Ehe zu fesseln, um den Unterhalt nicht zu verlieren fuer viele alternde Frauen aber, die noch nicht in jener gluecklichen Lage sind, wird eine Rechtsprechung nach den oben entwickelten Grundlinien zweifellos manche Haerten einschliessen. Das darf nicht hindern, klar auszusprechen, dass die durch die abgedruckten Entscheidungen veranschaulichte Rechtsprechung rueckschrittlich und mit der geistigen Haltung der Gegenwart nicht vereinbar ist. Es ist Sache des Richters, der eine unheilbar zerruettete Ehe nach ? 48 scheidet, nach einer Ausgleichung dieser Haerten zu streben, indem er auf jede nur moegliche Sicherung der materiellen Lage der Frau durch den Mann im Wege des Vergleichs mit seinem ganzen Einfluss hinwirkt. Dr. H. Nathan 3) Vgl. RG, Band 169 S. 36. i) Zitiert bei Brinkmann, NJW 1948 S. 577. 5) ?Das wohlverstandene Interesse der minderjaehrigen Kinder in ? 48 Abs. 3 des Ehegesetzes?, NJW 1949 S. 575 ff. Strafrecht Thuer. Gesetz ueber die Unterbrechung der Schwangerschaft v. 18.12.1947 (RegBl.I S. 219). Die gewerbsmaessige Abtreibung durch unberufene Personen muss gerade nach der Zulassung der Schwangerschaftsunterbrechung durch die neuen Gesetze der Laender der sowjetischen Besatzungszone mit aller Schaerfe strafrechtlich verfolgt werden. OLG Gera, Urteil v. 5. 3.1949 3 Ss 70/49. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbsmaessiger Abtreibung zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Sie hat hiergegen Revision eingelegt die zwar form- und fristgerecht erhoben, aber sachlich nicht begruendet ist. Die Revision wendet sich im wesentlichen gegen die Strafzumessung. Diese obliegt aber dem freien richterlichen Ermessen und ist daher durch die Revision nicht anfechtbar, soweit sie nicht groeblich der Gerechtigkeit widerspricht und nicht ein offen zutage tretender Irrtum oder Denkfehler erkennbar ist. Beides ist hier nicht der Fall. Vielmehr ist die vom Landgericht fuer die Hoehe der Strafe gegebene Begruendung einleuchtend und zutreffend. Wenn es dabei die Verfolgungen, 178;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Durchsetzung des politisch-operativen üntersueuungshaft-vollzuges unter besonderer von Angriffen der itaper listisciten gegen das Ministerium für Staatssic heit Geheime Verschlußsache jus Jiedemaim ust Diplomarbeit Billige Grundfragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des vor allem von kriminellen Menschenhändlerbanden betriebenen staatsfeindlichen Menschenhandels hat Staatssicherheit durch den zielstrebigen, koordinierten und konzentrierten Einsatz und die allseitige Nutzung seiner spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden für den Gegner unerkannt geblieben sind, wie und welche politisch-operativen Ergebnisse zur Aufdeckung und Liquidierung des Feindes erzielt wurden und daß es dem Gegner nicht gelang, seine Pläne, Absichten und Maßnahmen zu realisieren. Diese Ergebnisse dürfen jedoch nicht zur Selbstzufriedenheit oder gar zu Fehleinschätzungen hinsichtlich des Standes und der politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit getroffen werden können. Im folgenden werde ich einige wesentliche, für alle operativen Diensteinheiten und Linien verbindliche Qualitätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen aller operativen Diensteinheiten und damit auch aller Kreisdienststellen. Sie sind also nicht nur unter dem Aspekt der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das. Wie zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit festzulegen und durchzusetzen sowie weitere Reserven aufzudecken, noch vorhandene Mängel und Schwächen sowie deren Ursachen aufzuspüren und zu beseitigen.

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