NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 174 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 174); ?die die Angeklagte waehrend der Nazizeit erlitten hat, nicht strafmildernd beruecksichtigte, so kann dieser Erwaegung deshalb beigetreten werden, weil die jetzigen Straftaten mit jenen Verfolgungen in keiner Weise im Zusammenhang stehen und die Angeklagte sich bereits vor 15 Jahren als Abtreiberin betaetigt hat, und weil sie weiter ihr Treiben trotz ihrer kurz vorher erfolgten Bestrafung bis unmittelbar zum Beginn der Strafverbuessung fortgesetzt hat. Soweit ihr weiter straferschwerend zur Last gelegt worden ist, dass in mindestens zwei der festgestellten fuenf Faelle Schwangerschaften von mehr als dreimonatiger Dauer Vorgelegen haben, ist auch hierin ein Irrtum nicht zu erkennen, weil solchenfalls, was offenbar das Urteil hat zum Ausdruck bringen wollen, in besonders hohem Masse eine Gefaehrdung der Gesundheit durch unzulaessige Eingriffe besteht. Dem Beduerfnis, bei Gesundheitsgefaehrdung, bei sozialer Notlage oder anderen triftigen Gruenden eine Unterbrechung der Schwangerschaft durch sachkundige Hand herbeizufuehren, ist durch das Gesetz vom 18.12. 1947 genuegt. Wenn dessenungeachtet noch immer unberufene Personen weiterhin Abtreibungshandlungsn, noch dazu gewerbsmaessig, vornehmen, so ist dieses Treiben besonders verwerflich und gefaehrlich, und es ist ihm mit aller Schaerfe, auch unter dem Gesichtspunkt der Abschreckung anderer, entgegenzutreten. ? 1 KWVO. Die von einem Gewerbetreibenden durch sorgfaeltiges Arbeiten, insbesondere durch Vermeiden des zulaessigen Schwundverlustes herausgewirtschafteten Mengen bewirtschafteter Gueter sind als Zugang in der naechsten Bestandsmeldung anzufuehren. Jede andere Verfuegung ueber solche Mengen stellt ein Wirtschaftsverbrechen dar. OLG Gera, Urteil vom 4. 5.1949 3 Ss 157/49. Aus den Gruenden: Irrig ist die Ansicht der Revision, dass die im Juli 1945 auf Grund des Reichsleistungsgesetzes vom Stadt-und Kreisrat Gera erfassten Glasbestaende sowie die im Laufe des Jahres 1948 durch Einsparung der zugebilligten Bruch- und Schnittprozente herausgewirtschafteten Glasmengen dem Angeklagten nicht als Hortung zur Last gelegt werden koennen. Das Gericht hat durch die Aussage des Zeugen M. festgestellt, dass die Abgabe der Glaslager auf Grund des Reichsleistungsgesetzes im Jahre 1945 nicht freiwillig, sondern erst nach der behoerdlichen Feststellung der betreffenden, vom Angeklagten verschwiegenen und ver-leugneten Lager geschehen ist. Das Gericht hat mit Recht dieses Verhalten des Angeklagten als Horten und Zurueckhalten nach ? 1 KWVO beurteilt. Die im Wirtschaftsleben zugebilligten Schwund-, Bruch- und Verschnittprozente duerfen nur in Anspruch genommen werden, wenn tatsaechliche Verluste eingetreten sind. Die durch sorgfaeltiges Arbeiten evtl, herausgewirtschafteten Mengen koennen daher nicht etwa durch die zugebilligten Verlustprozente gedeckt werden, so dass sie aus der Bewirtschaftung herausfielen, sondern sie muessen als bewirtschaftetes Gut der Allgemeinheit in der naechten Bestandsmeldung als Zugang gemeldet werden. Jede andere Verfuegung ueber solche Mengen stellt ein Wirtschaftsverbrechen dar. Die in dieser Rolf Dietz: Erbrecht (ein Grundriss). Bonn: Humboldt-Verlag, 1949 . 282 S. Preis 12 DM. Das jetzt erschienene ?Erbrecht" des frueheren Breslauer, jetzigen Kieler Rechtslehrers Rolf Dietz, der bisher vor allem durch arbeitsrechtliche Veroeffentlichungen bekannt geworden ist, ist trotz seines verhaeltnismaessig erheblichen Umfangs und trotz der Breite der Darstellung auch in Einzelfragen vom Verfasser als ?Grundriss? bezeichnet worden. Angesichts dieser selbstgewaehlten Beschraenkung erscheint ein Vergleich des Werkes mit einem Lehrbuch, etwa dem noch heute unuebertroffenen Lehrbuch des Erbrechts von Theodor Kipp (8. Aufl. 1930), nicht angaengig. Eine Durchsicht des Werkes von Dietz ergibt, dass es sich dabei um ein Buch handelt, aus welchem der Student der Rechtswissenschaft durch die Art der Stoffgliederung und die das Verstaendnis erleichternde, gerade im Erbrecht dringend erwuenschte Anwendung graphischer Darstellungen ein fassliches, einpraegsames Bild der schwierigen erbrechtlichen Regelung des BGB erhaelt. Aber von der Problematik in erbrechtlichen Fragen, vor die der Praktiker auch auf diesem Rechtsgebiet heute gestellt ist, verspuert man Richtung gefuehrten Angriffe der Revision koennen daher den Angeklagten nicht entlasten, zumal ihm die hohe Menge des ungemeldeten Ueberbestandes von 1242 qm Fensterglas auffallen musste, auch wenn er nicht jeden Monat eine Inventur bei den beengten Raumverhaeltnissen machen konnte. ? 1 KWVO. Voraussetzungen der Vermoegenseinziehung in Wirtschaftsstrafsachen. OLG Gera, Urteil vom 23. 3.1949 3 Ss 94/49. Das Landgericht hat den Angeklagten, der in erheblichem Umfange Haus- und Kuechengeraete, sowie Materialien seines Klempner- und Installationsgeschaeftes gehortet hatte, wegen Verbrechens nach KG 50 in Tateinheit mit Verbrechen nach ? 1 KWVO, wegen eines weiteren Verbrechens nach letzterer Vorschrift und wegen Verbrechens nach ? la KWVO zu 5 Jahren Zuchthaus und 20 000 DM Geldstrafe verurteilt. Die hiergegen sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten form- und fristgerecht eingelegten Revisionen sind begruendet. Die Staatsanwaltschaft ruegt mit Recht, dass das Gericht seiner Aufklaerungspflicht nicht genuegt habe, weil es den Wert der in Betracht kommenden Warenmengen nicht klar festgestellt habe. Eine sachgemaesse Entscheidung zu treffen, deren hauptsaechliche Grundlage die Hortung groesserer Mengen von Waren bildet, ist nur dann moeglich, wenn sich das Gericht, noetigenfalls durch einen Sachverstaendigen, ein klares Bild ueber Umfang und Wert dieser Waren gemacht hat, besonders dann, wenn sie rechtlich auseinandergehalten werden muessen nach bewirtschafteten und nicht bewirtschafteten Artikeln Darueber hinaus ist es ein Rechtsfehler des Urteils, dass es mit unzutreffender Begruendung von einer Vermoegenseinziehung abgesehen hat. Die Entscheidung hierueber oblag zwar dem Ermessen des Gerichts, dieses hat hiervon aber einen Gebrauch gemacht, der von einem Rechtsirrtum beeinflusst war. Entscheidend ist nicht, wie das Landgericht angenommen hat, ob der Angeklagte sein Vermoegen selbst erarbeitet oder ererbt oder auf andere Weise, etwa durch die vorliegende Straftat, in seinen Besitz gebracht hat, sondern, ob aus seinem Gesamtverhalten sich die Besorgnis rechtfertigt, dass er, wenn er im Besitz des Vermoegens bleibt, wieder in aehnlicher Weise zum Schaden der Gesamtheit von seiner vermoegensrechtlichen Machtstellung weiter so Gebrauch machen wird, wie er das bisher getan hat. Das Urteil hat hierzu mit zutreffender Begruendung festgesteht, dass das Gesamt-verhalten des Angeklagten als besonders verwerflich und gefaehrlich zu betrachten sei und an Sabotage grenze, hat diesen Gesichtspunkt aber bei der Frage der Vermoegenseinziehung ausser acht gelassen. Der weiteren Ruege der Staatsanwaltschaft, dass auch die Freiheitsstrafe groeblich gegen die Gerechtigkeit verstosse, ist, soweit der tatsaechliche Sachverhalt bis jetzt feststeht, nicht beizutreten. Selbst unter Beruecksichtigung des grossen Umfanges der Waren und der besonders verwerflichen Handlungsweise des Angeklagten erscheint zwar die Strafe milde, ist aber immerhin nicht groeblich ungerecht. atur in dem Buch von Dietz zu wenig. Zwar geht der Verfasser mit Recht davon aus, dass das Erbrecht urspruenglich im Zusammenhang mit dem Familienrecht stand und unter dem Einfluss der unbeschraenkten Testierfreiheit diesen familienrechtlichen Charakter verloren hat, so dass es jetzt als Teil der Eigentumsordnung der gleichen Problematik wie diese unterliegt. Dietz erwaehnt auch die Bestrebungen auf Schaffung einer erbrechtlichen Gesetzgebung, d5e bei grundsaetzlicher Anerkennung eines angemessenen Erbrechts durch die neue Verfassungsgesetzgebung auf eine Beschraenkung der schrankenlosen Berufungsmoeglichkeit und Verbesserung des unzulaenglichen Ehegattenerbrechts gerichtet sind (S. 28). Kein Hinweis hingegen findet sich auf die Bestrebungen zu einer auch erbrechtlichen Verbesserung der Rechtsstellung der unehelichen Kinder. Dietz begnuegt sich insoweit mit einer kritiklosen Schilderung des bisherigen Rechtszustandes (S. 29). Auch die in zahlreichen Entscheidungen behandelte Frage nach den erbrechtlichen Wirkungen der sogenannten postmortalen Eheschliessung gemaess ?Fuehrer?-Erlass vom 6. 11. 1941 und dem darauf beruhenden Erlass des Reichsinnenministers vom 15. 6. 174;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände der konkreten Eeindhandlungen und anderer politischoperativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Staatsfeindliche Hetze, staatsfeindliche Gruppenbildung und andere negative Gruppierungen und Konzentrationen sowie weitere bei der Bekämpfung von politischer Untergrundtätigkeit zu beachtender Straftaten und Erscheinungen Ziele, Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der feindlichen Zentren, Personengruppen und Personen auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld. seines Verhaltens vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Vereinbarung der Botschafter der vier Mächte über Probleme Westberlins Neues Deutschland vom Seite Honecker, Die weitere Stärkung der sozialistischen Militärkoalition - Unterpfand des Friedens und der internationalen Sicherheit, um Entspannung, Rüstungsbegrenzung und Abrüstung erfolgen in harter Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus. Die zuverlässige Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der und der anderen Staaten der sozialistischen Staatengemeinschaft unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der politischoperativen Arbeit stellt höhere Anforderungen an die Qualität der Kreisdienststellenleiter, ihrer Stellvertreter und die mittleren leitenden Inder auf den Kreisdienststellen.

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