NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 171 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 171); ?geben. Sie unterliegt vielmehr allein richterlichem Ermessen, das jeweils nur aus dem Einzelfall geschoepft werden kann. Dabei hat eine sorgsame Abwaegung der widerstreitenden Interessen stattzufinden. Auf der einen Seite wird in solchen Faellen festzustellen sein, dass die Aufrechterhaltung der Ehe, zumal besonders dann, wenn ihre Zerruettung einen derart hohen Grad erreicht hat, wie die der Parteien im vorliegenden Falle, weder im Interesse der Ehepartner selbst, deren koerperliche, geistige und seelische Gesundheit durch den zermuerbenden gegenseitigen Kampf leiden muss, noch aber im Interesse des Volksganzen liegen kann, da nur gesunde Ehen und Familien der Gesellschaft dienlich sein koennen, auf der anderen Seite aber, dass die Institution der Ehe als solcher, deren Schutz der Staat durch die Verfassung garantiert hat, vor willkuerlicher Zerstoerung durch den schuldigen Ehegatten bewahrt werden muss. Um zu einer gerechten Loesung zu kommen, hat der Senat die ganze Ehegeschichte und das beiderseitige Verhalten und Vorbringen der Ehegatten einer eingehenden Wuerdigung unterzogen. Fuer die Beachtlichkeit des Widerspruchs sprechen sowohl objektive als auch subjektive Gesichtspunkte. Von ersteren seien erwaehnt die lange Dauer der Ehe, die seit nunmehr fast 25 Jahren besteht und ungetruebt war bis zum Fehltritt des Klaegers, das vorgerueckte Alter der Beklagten, die 55 Jahre zaehlt, als schwer magenleidend arbeitsunfaehig ist und dem Klaeger zwei Kinder geboren und zu tuechtigen Menschen erzogen hat. Weiter sind dem Senat wirtschaftliche Belange von Bedeutung. Da, wie schon vorerwaehnt, die Gesundheit der Beklagten stark angegriffen ist, stellt ihre Ehe die einzige Versorgungsgrundlage dar. Es muss an dieser Stelle weiter erwaehnt werden, dass auch das wohlverstandene Interesse der beiden aus der Ehe hervorgegangenen, noch minderjaehrigen Soehne, deren berufliche Ausbildung noch bedeutende Kosten verursachen duerfte, hiervon betroffen wuerden. Diese Kinder dem Klaeger in die Lehre zu geben, wie dieser im letzten Termin vorgeschlagen hat, ist der Beklagten und nicht zuletzt auch den Kindern selbst schon um deswillen nicht zuzumuten, weil dem Klaeger bereits das Sorgerecht fuer die Kinder entzogen werden musste. Es kann der Beklagten daher nicht verdacht werden, dass sie durch eine Wiederverheiratung des Klaegers ihren und ihrer Kinder Unterhaltsanspruch gefaehrdet sieht. Spricht schon eine allgemeine Lebenserfahrung dafuer, diese Bedenken der Beklagten begruendet erscheinen zu lassen, so rechtfertigt das besondere Verhalten des Klaegers seit der Trennung der Parteien diese Schlussfolgerung ganz besonders (wird naeher ausgefuehrt) Auch die neuerdings von ihm angebotenen Sicherheiten koennen die Beklagte nicht der Sorge um ihre wirtschaftliche Zukunft entheben Die Sicherung des Unterhalts durch Eintragung einer Sicherheitshypothek erscheint angesichts der Tatsache, dass infolge der allgemeinen Geldknappheit eine solche auf dem offenbar baufaelligen Grundstueck sich nur schwer realisieren lassen wird, ganz abgesehen davon, dass noch voellig ungewiss ist, wie sich das Schicksal des Grundbesitzes unter dem bevorstehenden Lastenausgleich gestalten wird, als nicht ausreichend, um die Berechtigung des Widerspruchs zu verneinen. Ausserdem steht zu befuerchten, dass der Klaeger dieses Grundstueck einmal zufolge Erbganges erwerben und dann alles versuchen wird, die Beklagte und ihre Kinder zu benachteiligen, wie er es ja in den frueheren Zeiten in reichlichem Masse getan hat. Aber auch subjektive Gesichtspunkte haben den Senat dazu bestimmt, das Scheidungsbegehren des Klaegers fuer sittlich nicht gerechtfertigt zu erachten, naemlich das besonders lieblose und an Gehaessigkeit gar nicht zu ueberbietende Verhalten des Klaegers in den langen Jahren nach der Trennung. Die zahlreichen Ehescheidungsprozesse, die der Klaeger inzwischen angestrengt hat, die aber alle letzten Endes erfolglos geblieben sind, haben den Senat davon ueberzeugt, dass es dem Klaeger lediglich darum zu tun ist, sich seiner Ehefrau, der er nicht das geringste vorwerfen kann, zu entledigen, um seinen Ehebruch mit der P. durch eine neue Ehe zu sanktionieren. Es ist aber nicht der Wille des Gesetzgebers, dass die staatliche Einrichtung .der Gerichtsbarkeit unter Beruecksichtigung der beson- deren Umstaende dieses Falles dazu benutzt werde, um diesen geplanten Schritt des Klaegers zu ermoeglichen, soll die Achtung vor der Ehe und Familie nicht allgemein untergraben werden. LG Dresden, UrteU vom 28.10.1948 7 R 173/48. Aus den Gruenden: Das Gericht konnte bei der Pruefung der Frage, ob der Widerspruch der Beklagten zu beachten ist, weiter nicht ausser Betracht lassen, dass die Parteien bereits 24 Jahre verheiratet sind, dass die Beklagte immerhin schon 45 Jahre alt ist und ihr die Betreuung des elfjaehrigen Sohnes der Parteien obliegt. Im Falle der Scheidung wuerde der Klaeger (der Reichsbahnsekretaer ist D. Red.) aller Voraussicht nach die Zeugin L. heiraten, deren 3 Kinder durch diese Eheschliessung die Rechtsstellung ehelicher Kinder erhalten wuerden. Fuer diese 3 Rinder muss der Klaeger zwar jetzt auch sorgen, Ehefrau und eheliches Kind gehen aber vor. Nach seiner Wiederverheiratung waeren 4 Kinder und 2 Frauen gleichunterhaltsberechtigt, was hinsichtlich der Versorgung fuer die Beklagte und das Kind der Parteien ohne Zweifel eine wesentliche Schlechterstellung bedeuten wuerde. Die Bekagte, die ueberdies dem Klaeger zu verzeihen bereit ist, kann aber nach so langer Ehe verlangen, dass sie wirtschaftlich so gestellt bleibt, wie sie ohne die vom Klaeger verschuldete Zerruettung der Ehe stuende. Soweit die Schlechterstellung das Kind der Parteien betrifft, war ? 48 Abs. 3 Eheg. zu beruecksichtigen; das wohlverstandene Interesse des minderjaehrigen Kindes der Parteien erfordert die Aufrechterhaltung der Ehe, da durch die fuer den Fall der Wiederverheiratung des Klaegers erfolgende Gleichstellung dreier bislang ausserehelicher Kinder mit dem Kinde der Parteien dessen Zukunft mindestens in wirtschaftlicher Hinsicht nicht so gesichert sein wuerde, wie wenn die Ehe bestehen bleibt. Nach Abwaegung all dieser Umstaende erscheint dem Gericht die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt und der Widerspruch der Beklagten beachtlich, so dass die Klage abzuweisen ist. Anmerkung zu den beiden vorstehend abgedruckten Entscheidungen: Die Einfuehrung des unter gewissen Voraussetzungen massgeblichen Zerruettung sprinzips in das Ehescheidungsrecht durch ? 55 EheG 38 bedeutete eine entscheidende und begruessenswerte Rechtsentwicklung. Sie war von fortschrittlichen Juristen und unzaehligen, durch die Fessel einer unheilbar zerruetteten Ehe gequaelten Eheleuten schon seit Jahrzehnten gefordert worden und ihre Uebernahme durch ? 48 EheG 46 beweist, dass sie nicht etwa nur der nationalsozialistischen Geisteshaltung entsprang. Ueber die Auslegung der Vorschrift, und zwar insbesondere des ? 46 Abs. 2, hat sich vor und nach 1945 eine fast unuebersehbare Rechtsprechung entwickelt; sie ist ein Musterbeispiel dafuer, wie ein und dasselbe Gesetz in genau entgegengesetztem Sinne ausgelegt werden kann, je nachdem, von welcher weltanschaulichen Grundeinstellung heraus man an das Gesetz herangeht, und wie kaum ein anderer Nachweis geeignet, das Maerchen von dem ?unpolitischen? Richter zu zerstoeren. Das RG betrachtete die Ehe in der Hitlerzeit weitgehend als Institut zur Erzielung nationalsozialistischen Nachwuchses; da solcher aus einer zerruetteten Ehe nicht mehr zu erwarten war, wohl aber aus einer anderweiten Verbindung der Partner dieser Ehe hervorgehen konnte, beguenstigte es die Scheidung solcher Ehen auch gegen Widerspruch des an der Zerruettung unschuldigen Ehegatten. Es erreichte diesen Zweck, indem es Satz 2 des ? 48 Abs. 2 als Grundsatz hinstellte, demgegenueber der Widerspruch nur unter besonders gearteten, von dem widersprechenden Ehegatten darzulegenden Ausnahmeumstaenden zu beachten war. Auf der anderen Seite vertraten nach 1945 nahezu alle Oberlandesgerichte im Westen und Sueden Deutschlands den Standpunkt von der ?Heiligkeit" der Ehe, die moeglichst auch im Falle der Zerruettung aufrechtzuerhalten sei man merkt es vielen dieser Urteile an, dass ihre Urheber die Einfuehrung des Zerruettungsprinzips grundsaetzlich bedauern und am liebsten 171;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Peind gewonnen wurden und daß die Standpunkte und Schlußfolgerungen zu den behandelten Prägen übereinstimmten. Vorgangsbezogen wurde mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane erneut bei der Bekämpfung des Feindes. Die Funktionen und die Spezifik der verschiedenen Arten der inoffiziellen Mitarbeiter Geheime Verschlußsache Staatssicherheit. Die Rolle moralischer Faktoren im Verhalten der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung. Welche Überprüfungs-möglichkeiten müssen hei den Diensteinheiten Mitarbeitern vorgesehen werden, die diese führen, wie ist das überhaupt zu bewerkstelligen, um Unsicherheiten, vom Gegner inszenierte Provokationen auszuschließen.

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