NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 169 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 169); ?dass das Urteil des britischen Militaertribunals nicht nur eine Fehlentscheidung, sondern ein Akt schlimmster Willkuerjustiz ist, dass diese Fehlentscheidung um so schwerer wiegt, als sie gegen ein Opfer der nazistischen Terror-Justiz gerichtet ist, das jahrelang in Hitlers Zuchthaeusern und Konzentrationslagern gelitten hat und an den Folgen dieser Haft noch jetzt krankt, dass eine Fortsetzung dieser Rechtsprechung durch die britischen Militaergerichte eine Sabotierung des den deutschen Buergern durch Kontrollratsdirektive Nr. 40 garantierten Rechts auf freie politische Meinungsaeusserung bedeutet, dass die Art und Weise der Vollziehung des Fehlurteils an Max Reimann in keiner Weise den Forderungen entspricht, die in einem demokratischen Staatswesen an den Strafvollzug gegenueber politischen Gefangenen zu stellen sind. Im Namen des Redits fordert die Konferenz die Kassierung des Fehlurteils und sofortige Entlassung Max Reimanns aus der ungesetzlichen Haft. IV. Mit grosser Empoerung hat die demokratische Oeffentlichkeit gehoert, dass die amerikanische Militaerregierung die beruechtigte Lager-Kommandeuse von Buchenwald, Ilse Koch, die wegen der gegen Auslaender begangenen Verbrechen zu lebenslaenglichem Zuchthaus verurteilt worden war, begnadigt hat. Auf Grund eines Beschlusses des thueringischen Landtages vom 7. Oktober 1948 hat die Staatsanwaltschaft Weimar bei der amerikanischen Militaerregierung einen Auslieferungsantrag gestellt, um Ilse Koch wegen der gegen Deutsche begangenen Verbrechen einer gerechten Be- Rechtsp Zivilrecht ? 242 BGB. Aus einem auf Veranlassung der Organisation Todt abgeschlossenen Mietvertraege ueber Baugeraete, die waehrend des Krieges dem Festungsbau dienten, kann ein Anspruch auf Zahlung von Miete heute grundsaetzlich nicht mehr erhoben werden. OLG Dresden, Urteil v. 3.12.1948 1 U 19/47. Auf Grund eines Einheitsmietvertrages vom 19. Mai 1942 lieferte die Klaegerin an den Beklagten Baugeraete zur Benutzung bei Festungsbauten in Norwegen. Die Klaegerin verlangt hierfuer die Bezahlung von Miete aus dem Jahre 1943. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt, und im wesentlichen geltend gemacht: Die Klaegerin habe von Anfang an gewusst, dass es sich bei dem Geschaeft um ein Unternehmen der Organisation Todt handele, fuer welches die Bezirksarbeitsgemeinschaft (Bezarge) als Hauptunternehmer gehandelt habe, waehrend er in seiner Eigenschaft als Innungsobermeister lediglich als Nachuntemehmer aufgetreten sei, der seinerseits die Klaegerin verpflichtet habe. Er sei daher hinsichtlich der endgueltigen Festsetzung des Mietpreises und der Vornahme der Mietzinszahlungen ganz und gar von der ?Bezarge? abhaengig gewesen, mit der er nicht mehr endgueltig abgerechnet habe. Die an die Klaegerin geleisteten Zahlungen seien ueberhaupt nur dadurch moeglich gewesen, dass er sie aus dem ihm von der ?Bezarge? zur Verfuegung gestellten Lohnkonto genommen habe. Diese Voraussetzung sei durch den Zusammenbruch des Deutschen Reiches weggefallen. Das bedeute den Fortfall der Geschaeftsgrundlage. Treu und Glauben im Rechtsverkehr gebiete aber, eine billige und gerechte Entscheidung herbeizufuehren. Dabei sei es von entscheidender Bedeutung, dass es sich um keinen freien Vertrag zwischen den Parteien gehandelt, und dass der Beklagte zu den gleichen Bedingungen mit der ?Bezarge? abgeschlossen habe. Es handele sich um ein reines Kriegsgeschaeft. Dies folge deutlich aus dem Inhalt des Vertrages und den von der Klaegerin erteilten Lieferbescheinigungen. Unter diesen Umstaenden bedeute die Geltendmachung der Klagforderung die Einziehung eines Kriegsgewinnes, besonders unter Beruecksichtigung der Tatsache, dass die doppelte Grundmiete gefordert werde. Es widerspreche demokratischer Rechtsauffassung, aus Geschaeften, die unmittelbar der Kriegfuehrung dienten, zu klagen. strafung durch das fuer den Ort dieser Verbrechen zustaendige Gericht in Weimar zuzufuehren. Das bayerische Staatsministerium hat sich auch in einem Schreiben vom 8. November 1948 ausdruecklich mit der Uebernahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Weimar einverstanden erklaert. Eine Auslieferung ist aber bis heute nicht erfolgt. Statt dessen hat die amerikanische Militaerregierung den Generalstaatsanwalt in Bamberg angewiesen, die Einleitung eines neuen Verfahrens gegen Ilse Koch zu pruefen. Die Teilnehmer der interzonalen Konferenz der Vereinigung demokratischer Juristen fordern mit aller Entschiedenheit, dass Ilse Koch wegen der im Lager Buchenwald begangenen Verbrechen vor das Landgericht Weimar als Gericht des Tatorts gestellt wird. Eine Zustaendigkeit fuer die Aburteilung in Bayern ist nicht gegeben. Die Zustaendigkeit des Verwahrungsorts, auf die sich der Generalstaatsanwalt beruft, beruht auf einer nazistischen Verordnung, die nicht mehr anwendbar ist. Ausserdem gebuehrt demjenigen Gericht der Vorrang, das die Untersuchung zunaechst eroeffnet hat, und das ist Weimar. Die demokratischen Juristen in Deutschland verlangen aber nicht zuletzt auch deswegen die Durchfuehrung des Verfahrens in Weimar, weil nach den bisherigen Erfahrungen die Verbrecher gegen die Menschlichkeit durch die westzonale Justiz nicht ihre gerechte Strafe erhalten, wie z. B. der Prozess gegen Veit Harlan gezeigt hat. Die Teilnehmer der interzonalen Konferenz der Vereinigung demokratischer Juristen appellieren deshalb an die amerikanische Militaerregierung, die sofortige Auslieferung von Ilse Koch an die Staatsanwaltschaft in Weimar zu veranlassen. rechung Das Berufungsgericht hat die Klage, der das Landgericht stattgegeben hatte, abgewiesen. Aus den Gruenden: Es ist unerheblich, dass der Vertrag zunaechst von beiden Seiten als verbindlich angesehen und von der Klaegerin voll, vom Beklagten teilweise erfuellt worden ist. Das bedeutet nur, dass aeusserlich gesehen, ein Vertragsgebilde bestanden hat, indessen haften auch bei Anerkennung der formalen Gueltigkeit diesem Vertrage Elemente an, welche das Verlangen des Vermieters auf Mietzinszahlung nach dem 8. Mai 1945 als nicht vereinbar mit Treu und Glauben unter Beruecksichtigung der Verkehrssitte erscheinen lassen. Das ergibt sich zwingend aus den Umstaenden, unter denen der Vertrag zustande gekommen ist. Hierzu ist festzustellen, dass im ?Dritten Reich? Handel und Gewerbe nicht nur wirtschaftlich von oben herab organisiert waren, sondern dass die Organisationen auch politischen und insbesondere militaerischen Zwecken dienstbar gemacht worden sind. Es konnte niemand Fachgruppenleiter oder Innungsobermeister sein und bleiben, der nicht ein willfaehriges Werkzeug der vom Fuehrerprinzip beherrschten Regierung war. Um den Anschein zu erwecken, dass Leistungen freiwillig uebernommen wurden und um den Handlungen der Beteiligten den Schein der Gesetzmaessigkeit zu verleihen, wurden zur Erfuellung von Aufgaben militaerischer Art die Wirtschaftsorganisationen eingespannt, um diese Stellen und die ihnen untergeordneten Personen im Wege von Vertraegen des Privatrechts zu verpflichten, wobei, auch soweit sich das System nach unten veraestelte, der politische Druck sich keineswegs verminderte. Fuer den vorliegenden Fall ist hierzu weiter festzustellen, dass die Organisation Todt fuer die Errichtung von Festungsbauten in Norwegen Arbeitskraefte und Werkzeuge benoetigte und mit der Durchfuehrung dieser Aufgaben die ?Bezarge? beauftragte. Diese ihrerseits verpflichtete den Beklagten als Innungsobermeister, seine Innungsmitglieder heranzuziehen. Der Klaegerin als groesserer Bauunternehmerin waren diese Zusammenhaenge durch die laufenden amtlichen und sonstigen Mitteilungen in der Fachpresse hinreichend bekannt. Sie wusste insbesondere, dass der Beklagte zwar nach aussen hin im eigenen Namen abschloss, in Wahrheit aber nichts anderes als ein der Organisation Todt nachgeordneter Funktionaer war, dessen Aufgabe es 169;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der analytischen Arbeit müssen die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren.

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