NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 170 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 170); ?nicht war, das zum Kriegseinsatz gehoerende Unternehmen mit zu finanzieren, dass es vielmehr Sache des Reiches bzw. der Organisation Todt war, die zur Bezahlung der von ihm verpflichteten Unter-Unternehmer erforderlichen Mittel zur Verfuegung zu stellen. Das ist bereits dadurch genuegend angedeutet worden, dass in dem Vertrag als Zweckbestimmung ?Festungsbauten in Norwegen? angefuehrt wurden, und die Klaegerin anschliessend gemaess ihrer Lieferbescheinigungen die Geraete ?fuer den Organisation Todt-Einsatz Wicking? zur Versendung gebracht hat. Daran, ausdrueckliche Bestimmungen aufzunehmen, wie sich das Vertragsverhaeltnis fuer den Fall gestalten sollte, dass infolge Verlustes des Krieges das Reich zahlungsunfaehig werden wuerde, haben die Parteien offensichtlich nicht. gedacht. Sie haben gar nicht gewagt, darueber zu verhandeln, weil schon die Aeusserung des geringsten Zweifels sowohl an der Rechtmaessigkeit des dem Vertrage zugrundeliegenden militaerischen Unternehmens oder gar am guenstigen Ausgange des Krieges in der damaligen Zeit ein strafbares Verbrechen gewesen waere. Der Vertrag war aber mit unsichtbaren Klauseln ausgestattet. Und hier ist es Aufgabe der Auslegung, offensichtliche Luecken des Vertrages auszufuellen. Das folgt aus der Bestimmung des ? 157 BGB, auf Grund dessen die erforderlichen Ergaenzungen vom Richter nach Treu und Glauben mit Ruecksicht auf die Verkehrssitte vorzunehmen sind. Hiernach ist der Beklagte wirtschaftlich lediglich als Agent der Organisation Todt anzusehen und nur insoweit zur Erfuellung verpflichtet, als er seinerseits befriedigt worden ist. Die Klaegerin kann eine derartige Ergaenzung des Vertrages nicht etwa mit der Begruendung ablehnen, dass es von ihrer Seite niemals zu einem Vertragsabschluss zu solchen Bedingungen gekommen waere. Nach den oben dargelegten Gruenden stand ihr ueberhaupt nicht die Moeglichkeit offen, sich dem Vertragsabschluss zu entziehen, der dm Weigerungsfaelle im Wege einer Requisition erzwungen worden waere. Es ist also von ausschlaggebender Bedeutung, dass dem Beklagten niemals freie Mittel zur Erfuellung der Mietzinsansprueche der Klaegerin zur Verfuegung gestellt worden sind. Das hat er von Anfang an behauptet, und die Klaegerin hat es ernstlich nicht bestritten. Ihr Einwand, dass es sich insoweit lediglich um eine interne Tatsache auf Seiten des Beklagten handle, die sie nicht beruehre, ist verfehlt. Aus den oben dargelegten Gruenden beruehrt es gerade die Wurzel des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, dass dem Beklagten keinerlei Mittel von seinen Auftraggebern zur freien Verfuegung gestellt wurden. Die Beschraenkung der dem Beklagten aus dem Vertrag vom 19. Mai 1942 obliegenden Verpflichtungen ergibt sich aber auch aus ? 242 BGB. Hiernach ist der Umfang einer vom Schuldner uebernommenen Verpflichtung davon abhaengig, was unter Beruecksichtigung von Treu und Glauben mit Ruecksicht auf die Verkehrssitte von ihm gefordert werden kann. Es ist aber mit dem Gedanken von Treu und Glauben im Rechtsverkehr nicht vereinbar, aus Geschaeften, welche lediglich der Fuehrung eines gegen die Grundsaetze des Voelkerrechtes verstossenden Krieges dienten, noch Ansprueche geltend zu machen, soweit sie bis zum 8. Mai 1948 noch nicht abgewickelt waren. Noch heute Zahlungen auf Kriegsgeschaefte zu leisten, wuerde eine Sanktionierung dessen bedeuten, dass die Klaegerin mit dazu geholfen hat, die so verhaengnisvolle Kriegsmaschinerie in Gang zu halten und so der Verlaengerung des Krieges Vorschub zu leisten. Es spielt keine Rolle, dass die Klaegerin mit dem Beklagten einen privatrechtlichen Vertrag abgeschlossen und unter diesem Gesichtspunkt diesem ihre Geraete zur Verfuegung gestellt hatte. Es genuegt, dass ihr der Verwendungszweck bekannt war. Damit hat sie das Kriegsrisiko auch auf ihre Schultern genommen. Sachs. Gesetz vom 30. Juni 1946 (GVBU S. 305); ? 13 GVG. Die Rechtmaessigkeit der Enteignung von Betrieben auf Grund des Gesetzes vom 30. Juni 1946 sowie der von den zustaendigen Verwaltungsbehoerden zur Durchfuehrung der Enteignung getroffenen Massnahmen unterliegt nicbt der Nachpruefung durch die ordentlichen Gerichte. Demzufolge ist fuer die Gerichte auch die Feststellung der Verwaltungsbehoerden bindend, dass zu dem enteigneten Betriebsvermoegen die Beteiligungen des Betriebes an Werken ausserhalb Sachsens sowie die ?Firma? des Betriebes gehoeren. OLG Dresden, Beschluss vom 1. Juli 1948 3 W 92/48. Die Aktiengesellschaft Hohburger Quarz-Porphyr-Werke Aktiengesellschaft Leipzig (HQAG) ist durch Volksentscheid vom 30. Juni 1946 zugunsten des Bundeslandes Sachsen enteignet worden. Auf Anordnung des Landratsamtes Grimma, Abt. fuer Wirtschaft, vom 23. Dezember 1946 stellte der Betriebsleiter H. unter dem 8. Januar 1947 beim Amtsgericht den Antrag, die Enteignung dm Handelsregister einzutragen. Das Amtsgericht verfuegte unter dem 16. Januar 1947 dementsprechend, worauf der Registerfuehrer am 17. Januar 1947 die beantragte Eintragung vomahm (Nr. 8 Spalte 6). Hiergegen erhob das fruehere Vorstandsmitglied P. unter dem 17. Maerz 1947 Beschwerde, der das Landgericht durch Beschluss vom 3. Juni 1947 stattgab, indefti es den Beschluss des Amtsgerichts vom 16. Januar 1947 aufhob. Das Amtsgericht berichtigte daraufhin den Eintrag Nr. 8 Spalte 6 wie folgt: ?Der Eintrag wird dahin berichtigt: Durch Volksentscheid vom 30. Juni 1946 zugunsten des Landes Sachsen enteignet. Die Eintragung ist beschraenkt auf das im Lande Sachsen befindliche Vermoegen der Gesellschaft.? Unter dem 3. Mai 1948 hat die Landesregierung Sachsen, Ministerium fuer Wirtschaft und Wirtschaftsplanung, gegen den Beschluss des Landgerichts weitere Beschwerde erhoben. Die weitere Beschwerde ist zulaessig und begruendet. Bei der Enteignung von Betrieben durch Volksentscheid und auf Grund des Gesetzes vom 30. Juni 1946, GVB1. 1946, S. 305, handelt es sich um staatliche Akte, die in der neuen Rechts- und Wirtschaftsordnung der sowjetischen Zone begruendet sind und die auf ihre Rechtmaessdgkeit von den ordentlichen Gerichten nicht nachgeprueft werden koennen. Dasselbe muss von den Massnahmen gelten, die von den zustaendigen Verwaltungsbehoerden zur Durchfuehrung der Enteignung getroffen werden. Eine derartige Massnahme ist in dem Antrag auf Eintragung der Enteignung zu erblicken, den das Landratsamt Grimma, Abt. fuer Wirtschaft, durch den Betriebsleiter H. beim Amtsgericht hat stellen lassen. Diesem Antraege musste das Amtsgericht, wie es getan hat, ohne weiteres stattgeben. Indem der erste Beschwerdefuehrer dagegen Beschwerde erhob, griff er die dem Verfahren des Amtsgerichts zu Grunde liegende Anordnung der Verwaltungsbehoerde an, wozu ihm der Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichten nicht offenstand. Die erste Beschwerde haette daher als unzulaessig verworfen werden muessen. Schon diese Erwaegung rechtfertigt die weitere Beschwerde. Es mag jedoch noch bemerkt werden: Nach ? 2 Abs. 1 der DurchfVO vom 18. Juli 1946, GVB1. 1946, S. 425, umfasst die Uebertragung des Eigentums enteigneter Betriebe auf das Land Sachsen alle Vermoegensgegen-staende, die zum Betriebsvermoegen gehoeren. Welche Gegenstaende hierzu zu rechnen sind, haben die Verwaltungsbehoerden zu bestimmen. Im vorliegenden Falle erstreckt sich nach deren Auffassung die Enteignung auch auf die zum Betriebsvermoegen der HQAG gehoerigen Beteiligungen an Werken ausserhalb Sachsens und auch auf die ?Firma?. Diese Auffassung ist fuer die Gerichte des Landes Sachsen bindend. Die Erwaegung des Landgerichts, dass die HQAG noch bestehe, weil die Enteignung auf das im Lande Sachsen befindliche Vermoegen beschraenkt und die ?Firma? von ihr unberuehrt geblieben sei, kann deshalb nicht gebilligt werden. ? 48 EheG. Unter welchen Voraussetzungen ist ein Widerspruch nach ? 48 Abs. 2 EheG zu beachten? OLG Dresden, Urteil vom 10. 2.1949 2 U 385/47- Aus den Gruenden: Die Frage, ob der Widerspruch eines Ehegatten zit beachten ist oder nicht, ist von Fall zu Fall zu entscheiden. Es kann hierfuer keine allgemeine Regelung 170;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, genutzt werden. Dabei ist stets auch den Erfordernissen, die sich aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die qualitative Erweiterung des Bestandes an für die Vor- gangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Opv rationsgebiet hat grundsätzlich in Abstimmung und Koordinierung anderen ;Mler. der sowie der operativen Mittel und Methoden eine hohe Wachsamkeit und Geheimhaltung sowie die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen. Die Übernahme Übergabe von Personen hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung and Bekämpfung der Versuche des Feindes aum Mißbrauch der Kirchen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grandfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in Ermittlungsverfahren bearbeiteten Personen traten Täter mit anonymen oseudonymen Drohungen in Erscheinung, Insgesamt ist das Vorgehen dieser Personen durch folgende Feststellungen gekennzeichnet: Von den Tätern, die bereits mit Realisierung der Fahne flucht begonnen hatten, handelten als Einzeltäter; in zwei Fällen hatten sich jMpJ:it ärpe rsonen zusammengeschlossen; Täter begingendie Straftat gemeinsam mit Zivilperson.

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