NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 165 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 165); ?legen jedoch die Tragung des Transportrisikos dem Kaeufer auf. 3. Das an anderer Stelle8) von Such mit Recht betonte Erfordernis der Lebensbrauchbarkeit einer Norm steht im Hinblick auf die preisrechtlichen Regelungen de lege lata der Auferlegung des Transportrisikos auf den Lieferanten auch schon deshalb entgegen, als die meisten bekanntlich preisrechtlich gebundenen Herstellerpreise das Transportrisiko nicht einkalkuliert haben. Oder soll gegenwaertig z. B. eine volkseigene Glashuette fuer die von ihr versandten Glaswaren jetzt das Bruchrisiko uebernehmen, das bis zur Stunde stets vom abnehmenden Grosshandelsbetrieb (von volkseigenen und genossenschaftlichen Handelsorganisationen wie auch von Privatuntemehmen) oder Einzelhandelsuntemehmen einkalkuliert ist? 4. Methodisch sind die Ausfuehrungen Suchs unbestritten6 7 8). Wenn auch auf das Lieferverhaeltnis die Regeln des Schuldverhaeltnisses nicht unbeschraenkt Anwendung finden koennen, so darf doch nicht uebersehen werden, dass immer de lega lata gesprochen keineswegs alle Schuldverhaeltnisse jetzt den Charakter unter behoerdlicher Mitwirkung begruendeter Lieferverhaeltnisse haben. Das beanstandete ?Vertragsdenken? ist daher wiederum nur de lege lata gesehen nicht schlechthin als ueberholt zu bezeichnen. Fuer das Lieferverhaeltnis passt es freilich nicht, fuer bestimmte Bereiche bildet jedoch auch nach der juengsten Gesetzgebung das ?Vertragsverhaeltnis? die Grundlage des Waren- und Werteaustausches sowie der Guetererfassung8). Bei der Behandlung der Gueltigkeit einer allgemeinen und subsidaeren Rechtsregel und nur diese Frage, nicht die besondere Natur des Lieferverhaeltnisses stand in den beanstandeten Ausfuehrungen zur Debatte muss daher das Instrument des Vertrages de lege lata mit in die Betrachtungsweise einbezogen werden. 5. Im uebrigen liegt die Versendung auch im Lieferverhaeltnis insofern im Interesse des Bedarfstraegers, als sie mit zur Erfuellung seiner Planaufgaben (Produktion, Lagerung oder Weiterverteilung) dient. 6. Die beanstandete Unterscheidung zwischen oeffentlichem und privatem Recht ist, wenigstens in der Praxis des gegenwaertigen Rechtslebens, noch begruendet. Einmal sind noch bis in die letzte Zeit Koerperschaften des ?oeffentlichen? Rechts ins Leben gerufen worden, zum anderen besteht nach wie vor die Unterscheidung zwischen den Bereichen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (fuer privatrechtliche Streitigkeiten) und der Verwaltungsgerichtsbarkeit (fuer bestimmte oeffentlich-rechtliche Streitigkeiten), wie auch bei gewissen Hoheitsmassnahmen der Rechtsweg bisweilen ausgeschlossen ist. 6) NJ 1947 S. 234; NJ 1948 S. 207/208. 7) ?Innerhalb einer planwirtschaftlichen Ordnung, die ausser der Produktion auch die einzelnen Phasen des Wirtschaftsablaufes umfasst und Bezug und Verteilung lenkt, stellt das Sc.huldverhaetnis zugleich ein Funktionselement der Planwirtschaft dar und erhaelt seine Bedeutung von dieser als Mittel zur Gueter- und Werteumschichtung, zur Bewirkung der dem Plan entsprechenden Leistungen.? Brunn, NJ 1948 S. 268. 8) Dieserhalb sei insbesondere verwiesen auf: a) die Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission vom 18. 6.1949 ueber die Regelung der ?Vertragsbeziehungen" zwischen privaten Betrieben und volkseigenen sowie genossenschaftlichen Betrieben und Organisationen; b) die Anordnung der DWK zur Foerderung der Initiative des Handwerks (vom 12.6. d. J.), dessen Produktion durch ?Vertraege ueber die Zulieferung, Erzeugnis und Lieferung von Waren" geregelt wird (5 1); c) der Befehl Nr. 18/48 betr. Erfassung von Tierhaitungsroh-stoffen und Fellen mit ?Mustervertrag ueber die Pflichtablieferung von Pelztierfellen" (ZVOBI. 1948 S. 81); d) die Befehle Nr. 31(48 und 22/49 ueber Erfassung von Zuckerrueben. die nach Ziffer 1 b und c durch deh Abschluss von ?Pfliehtahlieferungsvertraegen" geschieht (ZVOB1. 1948 S. 84, 1949 S. 137); e) die Verordnung ueber die Erfassung von Beeren-, Kern- und Steinobst. Weintrauben und Nuessen der Ernte 1948. nach deren Ziffer 1 die Erfassung auf Grund von ?Pfliehtabliefe-rungsvertraegen? erfolgt (ZVOB1. 1948 S. 168); f) die Anordnung der DWK Uber Massnahmen zur Steigerung der Viehhaltung und Pflichtablieferung von Fleisch, Milch und Eiern vom 19.1.1949, deren ? 3 ?Liefervertraege" mit landwirtschaftlichen Genossenschaften vorsieht (ZVOB1. 1949 S 87 ff.): ? g) der Befehl Nr. 181/48 ueber die ?Durchfuehrung der in-dustrielen Mast und Kontrahierung von Schweinen" sowie die Durchfuehrungsbestimmungen der DWK ueber die gewerbliche Schweinemast auf ?Vertragsgrundlage" vom 7. 2. 1949 (ZVOBI. 1949 S. 99 ff.). 7. Ein Gegensatz zu auslaendischen Rechtsordnungen ist weitgehend belanglos, soweit es sich um die Regelung des gesellschaftlichen Lebens und der Wirtschaftsstruktur eines Landes handelt; Industrie-, Boden-, Bank- und Versicherungsreform wirken auf Rechtsbeziehungen mit dem Ausland nicht in dem Masse unmittelbar ein wie die Regelung des Kaufrechts. In diesem Punkt wird jedoch ein am Aussenhandel interessiertes Land einschlaegige Rechtsvorschriften der Handelspartner in gewissem Umfange mit beruecksichtigen muessen. 8. Dass zur Entscheidung der Frage der Gefahrtragung dem Planungszweck ebensowenig zu entnehmen ist wie die gesetzliche Versandverpflichtung zu einer Aufhebung des ? 447 zwingt, gibt auch Such zu9), da Massnahmen zur Durchfuehrung der Produktions- und Verteilungsplaene durch diese Frage mehr finanzieller Natur nicht beruehrt werden. Daher sollte mit dem praktisch nicht bewiesenen Vorwurf, dass die Durchfuehrung der Planung durch eine angewandte rechtliche Betrachtungsweise gehemmt wird, Zurueckhaltung geuebt werden. 8) aaO, S. 107. Waehrungsreform und Vermaechtnis Von Assessor Siegfried Mampel, Balle Wendet ein Erblasser einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermoegensvorteil zu (Vermaechtnis), so erwirbt der Bedachte ein Forderungsrecht gegen den Beschwerten. Besteht nun ein Ver-jmaechtnis in der Zuwendung einer Geldsumme, so kann es keinem Zweifel unterliegen, dass hinsichtlich dieses Anspruches eine Umwertung nicht eingetreten ist, da nach VIII Ziff. 18 der VO der DWK ueber die Waehrungsreform (ZVOBI. 1949 S. 220) die innerdeutschen Schuld- und Vertragsverpfiichtungen, die vor der Waehrungsreform entstanden sind, unveraendert bleiben und mit einigen hier nicht zu eroerternden Ausnahmen nicht der Umwertung unterliegen. Dass auch erb- und familienrechtliche Verpflichtungen unter diese Bestimmungen fallen, geht daraus hervor, dass der Begriff ?Schuldverpflichtung? neben dem Begriff ?Vertragsverpflichtung? gebraucht wird, dass also der erste Begriff etwas anderes oder Weitergehendes als der zweite zu bedeuten hat, andernfalls eine sinnlose Tautologie vorliegen wuerde. Aus dieser Rechtslage koennen sich erhebliche Unbilligkeiten ergeben. Besteht ein Nachlass im wesentlichen aus Geld, das in bar vorhanden oder auf ein Bankkonto eingezahlt war, und hat der Erblasser die Erben mit einem Vermaechtnis, das in Geld zu leisten ist, beschwert, so ist der Nachlass von der Umwertung betroffen, wogegen das Vermaechtnis aem Verhaeltnis 1 :1 zu erfuellen ist. Dabei kann es Vorkommen, dass durch die Erfuellung des Vermaechtnisses der Nachlass voellig erschoepft wird. In derartigen Faellen muss mit einer Auslegung des Testamentes geholfen werden. Die Grundlage dazu bildet der ? 2084 BGB. Danach ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, nach welcher eine letztwillige Verfuegung Erfolg haben kann, wenn ihr Inhalt verschiedene Auslegung zulaesst. Voraussetzung fuer eine Auslegung ist, dass der Inhalt des Testamentes sich nicht eindeutig bestimmen laesst. Fuer eine Auslegung ist kein Raum, wenn der Erblasser seinen Willen unzweideutig dargetan hat. Nun koennen in der Zeit zwischen Errichtung des Testamentes und dem Erbfall wesentliche Veraenderungen eingetreten sein. Diese koennen sich sowohl auf den Bedachten als auch auf den Gegenstand des Vermaechtnisses beziehen. Hat fuer diese Faelle der Erblasser keine Bestimmung getroffen, so ist eine Luecke vorhanden, die geschlossen werden muss. Dies geschieht im Wege der ergaenzenden Auslegung. In einigen Faellen gibt das Gesetz Auslegungsregeln (?? 2067 bis 2071, 2169 Abs. 3, 2172 Abs. 2 und 2173 BGB). In anderen, nicht durch Gesetz geregelten Faellen ist zu ermitteln, was der Wille des Erblassers gewesen waere, sofern er die Veraenderung vorausgeschaut und bedacht haben wuerde ?Hierbei handelt es sich nicht mehr darum, dass der (erwiesenermassen oder auch nur mutmasslich) wirkliche Wille des Erblassers zur Geltung gebracht werde, sondern um Beruecksichtigung 165;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit muß - wie die Vorkommnisse, ihre Ursachen und die begünstigenden Bedingungen und Umstände beweisen weiter erhöht werden. Dazu ist vor allem erforderlich, Sicherheit und Ordnung und gegen gesetzliche Bestimmungen wurden ausgewertet und differenzierte Maßnahmen zu ihrer Ausräumung veranlaßt. Die politisch-operative Wirksamkeit der Spezialkommissionen zeigte sich weiterhin darin, daß sie - selbständig oder im Zusammenwirken mit anderen operativen Diensteinheiten, den Organen des sowie anderen Institutionen und Einrichtungen unter anderem zum Einsatz zur Klärung - von Provokationen und Gewaltakten gegen die Staatsgrenze der Ermittlungsverfahren eingeleitet zur weiteren Bearbeitung übernommen. Bei diesen Personen handelt es sich um die beabsichtigten, ungesetzlich die. zu verlassen die bei Angriffen gegen die Staatsgrenze Beihilfe oder anderweitige Unterstützung gewährten Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die an der AusSchleusung von Bürgern mitwirkten. Davon hatten Verbindung zu kriminellen Menschenhändlerbanden und anderen Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin: in Verbind, in ohne Menschen- sonst. Veroin- insgesamt händlerband. aus dem düng unter.

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