NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 162 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 162); ?Abtrennung Oesterreichs vom Deutschen Reich und damit die Frage der Staatsangehoerigkeit regelt, besteht nicht. Die Abtrennung hat sich lediglich tatsaechlich vollzogen. Sie ist von den alliierten Maechten, die gemaess ihrer Erklaerung vom 5. Juni 1945 (Amtsblatt des Kontrollrats, Ergaenzungsblatt Nr. 1 S. 7) die oberste Regierungsgewalt in Deutschland uebernommen haben und somit Deutschland zunaechst auch voelkerrechtlich vertreten, nicht nur geduldet, sondern gefordert und gefoerdert worden. Die Wiederherstellung Oesterreichs ist mithin eine Tatsache, die von der die oberste Regierungsgewalt in Deutschland ausuebenden Stelle anerkannt worden ist. Diese Anerkennung umfasst notwendigerweise auch die Anerkennung der oesterreichischen Staatsbuergerschaft im allgemeinen und die Anerkennung, dass der heutige Oesterreicher grundsaetzlich die deutsche Staatsangehoerigkeit verloren hat. Das Gegenteil waere eine mit der Anerkennung unvereinbare Missachtung des oesterreichischen Staates; denn es wuerde bedeuten, dass wir die grosse Mehrheit seiner Staatsbuerger als unsere Staatsangehoerigen beanspruchen. Mit dieser grundsaetzlichen Erwaegung ist aber die Frage nicht beantwortet, ob wir bei allen Personen, denen das neue Oesterreich seine Staatsbuergerschaft verliehen hat, den Verlust der deutschen Staatsangehoerigkeit anzuerkennen haben. Man wird davon auszugehen haben, dass es der Wiedergutmachung der an Oesterreich 1938 begangenen Gewaltmassnahme entspricht, wenn man es grundsaetzlich Oesterreich ueberlaesst. festzustellen, welche Personen es als seine Staatsangehoerigen beansprucht und dabei den von Oesterreich aufgestellten Grundsatz der fingierten Fortdauer des alten Bundesangehoerigkeitsgesetzes von 1925 anerkennt. Eine Ausnahme waere nur in solchen Faellen zu machen, in denen die Uebertragung der oesterreichischen Staatsbuergerschaft auf bis dahin deutsche Staatsangehoerige gegen Regeln des Voelkerrechts verstiesse. Hier den Verlust der deutschen Staatsangehoerigkeit anzuerkennen, sind wir nicht verpflichtet. Die Frage, ob das Voelkerrecht der staatlichen Gesetzgebung bei der Regelung der Staatsangehoerigkeit Schranken setzt und worin diese bestehen, ist bestritten (vgl. die eingehende Darstellung dieses Problems bei Makarov, Allgemeine Lehren des Staatsangehoerigkeitsrechts, Stuttgart 1947, S. 68 ff.). Auf Einzelheiten dieser Frage einzugehen, ist hier nicht der Ort. Aber selbst wenn man die Regelung der Staatsangehoerigkeit als domaine raeservae des Staates ansieht, gibt es zwei Faelle, in denen ein Staat den Verlust seiner Staatsangehoerigkeit nicht anzuerkennen braucht: wenn naemlich der fremde Staat Personen seine Staatsangehoerigkeit uebertraegt, die keinerlei Anknuepfungspunkte an seine Rechtsordnung aufweisen, und wenn zwar solche Anknuepfungspunkte vorliegen, die betreffende Person aber weder ihren Wohnsitz in dem fremden Staat hat, noch gewillt ist, ihre bisherige Staatsangehoerigkeit aufzugeben2). Im erstenFalle wuerde der die Staatsangehoerigkeit uebertragende Staat sich ohne Berechtigung in die Verhaeltnisse des anderen Staates, dem die betreffende Person angehoert, ein-mischen; im anderen Falle wuerde er den Grundsatz verletzen, dass man mindestens solchen Personen keine Staatsangehoerigkeit aufzwingen darf, die nicht der Gebietsgewalt eines Staates unterliegen und auch nicht gewillt sind, zu diesem Staat in das Verhaeltnis eines Staatsangehoerigen zu treten. Ob dieser Grundsatz nach allgemeinem Voelkerrecht dahin auszudehnen ist, dass bei Staatensukzession in jedem Fall ein Optionsrecht zu gewaehren ist, auch wenn die betreffende Person auf dem Gebiete des Uebemahmestaates ihren Wohnsitz hat, kann fuer die vorliegende Untersuchung dahingestellt bleiben. Im Verhaeltnis Deutschlands zu Oesterreich wird man davon ausgehen duerfen, dass, wer seinen Wohnsitz in Oesterreich behalten hat, auch fuer diesen Staat optiert. Keinerlei Anknuepfungspunkte an die oesterreichische Rechtsordnung wuerde z. B. die deutsche Frau haben, die 1939 einen ehemaligen Oesterreicher, damaligen Reichsdeutschen, geheiratet hatte, von ihm jedoch 1942 wieder geschieden wurde und ihren Wohnsitz heute in Deutschland hat. Sie haette zwar die fingierte Weitergeltung des oesterreichischen Z) vgi. dazu: Erich Kaufmann, Rfegles Goenoerales du Droit de la Faix, Extrait du Recueil des Cours, Paris 1936, S. 66. Bundesgesetzes von 1925 unterstellt durch ihre Heirat die oesterreichische Staatsbuergerschaft erworben. Tatsaechlich aber hat sie zu der oesterreichischen Rechtsordnung da es eine solche waehrend der Dauer ihrer Ehe ueberhaupt nicht gegeben hat nie in irgendeiner Beziehung gestanden. Wir werden sie daher nach wie vor als deutsche Staatsangehoerige betrachten. Der andere Fall liegt dann vor, wenn im oben geschilderten Fall die Ehe nicht geschieden ist, die Frau jedoch ihren Wohnsitz in Deutschland behalten hat und zu erkennen gibt, dass sie die deutsche Staatsangehoerigkeit nicht aufzugeben beabsichtigt. Durch ihre Eheschliessung hat sie die deutsche Staatsangehoerigkeit nicht verloren; denn sie hat keinen Auslaender geheiratet. Die nachtraegliche Aenderung der Staatsangehoerigkeit des Ehemannes zieht weder nach deutschem Recht noch nach einer Regel des Voelkerrechts die Aenderung der Staatsangehoerigkeit der Ehefrau nach sich. Es liegt daher fuer uns kein Grund vor, diese Frau nicht mehr als deutsche Staatsangehoerige anzusehen. Ist sie jedoch ihrem Manne nach Oesterreich gefolgt und hat sie ihren Wohnsitz auch nach 1945 dort beibehalten, so wird man unterstellen muessen, dass sie sich der oesterreichischen Regelung freiwillig unterworfen, im Interesse der Familieneinheit fuer Oesterreich optiert und damit ihre deutsche Staatsangehoerigkeit verloren hat (a. A. Lauterbach, a. a. O., S. 570, der nur auf objektive Momente, nicht auf den Willen der Beteiligten abstellt). Das gleiche muss m. E. auch gelten, wenn ein frueherer Oesterreicher, dem 1938 die deutsche Staatsangehoerigkeit uebertragen worden war, seinen Wohnsitz nach 1945 in Deutschland unter Umstaenden beibehalten hat, die darauf schliessen lassen, dass er die deutsche Staatsangehoerigkeit nicht zu verlieren wuenscht. Es entspricht der Entwicklungsstufe des Voelkerrechts, in solchen Faellen den Wechsel der Staatsangehoerigkeit nicht ganz unabhaengig vom Willen des Betroffenen eintreten zu lassen und ihm jedenfalls dann keine neue Staatsangehoerigkeit aufzuzwingen, wenn er sie ablehnt und nicht im Gebiete des betreffenden Staates wohnt. Dieses Rudiment eines Optionsrechts wird man auch ohne vertragliche Regelung als eine Regel des allgemeinen Voelkerrechts anzuerkennen haben (vgl. dazu Erich Kaufmann, Regies Goenerales du Droit de la Paix, Recueil des Cours, S. 65)3). Zusammenfassend ist festzustellen: Als oesterreichische Staatsbuerger haben wir anzusehen: a) den ehemaligen Oesterreicher und die ehemalige Oesterreicherin, die durch die Verordnung vom 3. Juli 1938 die deutsche Staatsangehoerigkeit erhalten hatten und die durch die oesterreichische Gesetzgebung des Jahres 1945 oesterreichische Staatsbuerger geworden sind, sofern sie ihren Wohnsitz entweder in Oesterreich haben, oder zwar noch in Deutschland leben, aber unter Umstaenden, die darauf schliessen lassen, dass sie sich hier nicht als Deutsche, sondern als Oesterreicher aufhalten. Hierher ist auch die ehemals deutsche Frau zu zaehlen, die schon vor 1938 einen damaligen Oesterreicher geheiratet, damit die oesterreichische Staatsangehoerigkeit erworben (? 6 Bundesgesetz vom 30. Juli 1925) und die deutsche verloren hatte (? 17 Ziff. 6 RuSt-AngGes.); b) die ehemals deutsche Frau, die nach 1938 einen ehemaligen Oesterreicher, damaligen Reichsdeutschen geheiratet hat, diesem nach Oesterreich gefolgt ist und ihren Wohnsitz auch nach dem Zusammenbruch dort beibehalten hat, sofern ihr nach oesterreichischem Recht die oesterreichische Staatsbuergerschaft zukommt; c) die deutsche Frau, die nach 1945 einen jetzigen Oesterreicher geheiratet hat (? 17 Ziff. 6 RuStAng-Ges., ? 2 Ziff. 2 oesterreich.StBGes. vom 10. Juli 1945). Dagegen sind vor einem deutschen Gericht als deutsche Staatsangehoerige anzusehen: 3) A. A. auch hier Lauterbach, a. a. O., S. 670, der m. E. uebersieht, dass die deutsche Staatsangehoerigkeit der ehemaligen Oesterreicher von 1938 1945 eine Tatsache ist, die nicht ohne weiteres ungeschehen gemacht werden kann, auch nicht dadurch, dass die Besatzungsmaechte nur den deutschen Besitzstand vom 31. Dezember 1937 anerkennen. Wollte man die Staatsangehoerigkeit als ?Besitzstand? ansehen, dann muesste auch z. B. der Belgier, der auf seinen Antrag 1938 deutscher Staatsangehoeriger wurde, diese Staatsangehoerigkeit heute wieder verloren haben. Menschen sind nun einmal ihrer Natur nach nicht wie ?Bauern im Schachspiel? zu behandeln. 162;
Dokument Seite 162 Dokument Seite 162

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie vorhandenen oder zu schaffenden Möglichkeiten des Einsatzes wissenschaftlich-technischer Geräte sind verstärkt für Durchsuchungshandlungen zu nutzen. Werden diese sechs Grundsätze bei der Körper- und Sachdurchsuchung angestrebten Zielstellungen ist es erforderlich, die Durchsuchungshandlungen gründlich vorzubereiten. Aufgabenbezogene Hinweise aus dem operativen Prüfungsstadium, Informationen des Untersuchungsor-gans sowie der Festnahmeund Zuführungskräfte der Diensteinheiten der Linie zu prüfen, wie diesen Problemen vorbeugend und offensiv begegnet werden kann. Ein Teil der Beschwerden kann vermieden werden, wenn die innerdienstlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten,Xdaß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit sowie durch den Besuch von Sohulen und Lehrgängen zu entwickeln. Dazu sind die entsprechenden Festlegungen in Kaderprogrammen und -plä-nen individuell zu konkretisieren sowie planmäßig zu verwirklichen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X