NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 164 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 164); ?matischer Verbindung und angesichts der damit zusammenhaengenden Schwierigkeit, sich ueber die Verbuergung der Gegenseitigkeit zu vergewissern, kann auf diese Erleichterung im Interesse der Beteiligten nicht verzichtet werden.4) Da es einen Reichsjustizminister zur Zeit nicht gibt, sind entsprechend der gegenwaertigen staatsrechtlichen Lage die Justizminister der Laender fuer die Anerkennung auslaendischer Scheidungsurteile zustaendig, sofern nicht durch Gesetz eine andere Regelung erfolgt ist. Eine Anwendung des ? 24 ist selbstverstaendlich dort ausgeschlossen, wo er etwa durch Gesetz abgeaendert oder durch Anordnung der Besatzungsmacht ausser Kraft gesetzt ist, wie z. B. in Berlin durch Befehl der Alliierten Kommandantur an den Kammergerichtspraesidenten vom 22. Dezember 1947 (Jur. Rdsch. 1949, S. 199). Zusammenfassend ist also zu sagen: Ein deutsches Gericht ist immer dann zustaendig, wenn auch nur einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehoerigkeit besitzt, selbst wenn keiner von ihnen seinen Wohnsitz im Inland hat. Dasselbe gilt entsorechend fuer Oesterreich. Diese Zustaendigkeit hindert aber weder in Deutschland noch in Oesterreich die Anerkennung eines Scheidungsurteils des jeweils anderen Staates, wenn der Ehemann nicht die Staatsangehoerigkeit des Staates, der das Urteil anerkennen soll, besitzt oder wenn er sie besitzt keinen gewoehnlichen Aufenthalt in diesem Staate hat. Zustaendig fuer die Anerkennung ist in Oesterreich der Bundesminister fuer Justiz, in Deutschland der Justizminister des jeweiligen Landes. Die Verbuergung der Gegenseitigkeit ist weder in Deutschland noch in Oesterreich Voraussetzung der Anerkennung. Das fuer die Scheidung anzuwendende Recht ergibt sich aus Art. 17 EGBGB. Danach sind grundsaetzlich die Gesetze des Staates massgebend, dem der Ehemann zur Zeit der Erhebung der Klage angehoert. Ist dieser sowohl Deutscher wie Oesterreicher, so ist er vor einem deutschen Gericht als Deutscher zu behandeln (vgl. RGZ 150 S. 382, Staudinger-Raape, Art. 29 EGBGB, B III 2 ba.). Die deutschen Gesetze sind jedoch massgebend, wenn die deutsche Ehefrau vor einem deutschen Gericht gegen den oesterreichischen Ehemann Scheidungsklage (auch als Widerklage) erhebt allerdings nur fuer diese Klage (Widerklage), nicht auch fuer die Widerklage des Mannes. Praktische Schwierigkeiten duerften hier kaum entstehen, da in Oesterreich im wesentlichen das deutsche Ehegesetz von 1938 mit Ausnahme seiner nationalsozialistischen Bestimmungen weitergilt. III. Es ist schliesslich die Frage aufgetaucht, ob einem oesterreichischen Staatsangehoerigen in Deutschland das Armenrecht bewilligt werden kann. Nach der bekannten Bestimmung des ? 114 Abs. 2 ZPO haben Angehoerige fremder Staaten auf das Armenrecht nur insoweit Anspruch, als die Gegenseitigkeit verbuergt ist. Ob die hinsichtlich der Verbuergung dieser Gegenseitigkeit frueher abgeschlossenen Staatsvertraege auch heute noch in Geltung sind, ist mindestens zweifelhaft. Der Kontrollrat hat sich in Ziff. 6 Abschn. III der Proklamation Nr. 2 (Amtsbl. des Kontr.R. S. 9) Vorbehalten, Anweisungen zu geben in bezug auf die Aufloesung, Inkraftsetzung, Wiederaufnahme oder Anwendung aller von Deutschland eingegangenen internationalen Vertraege. Solche Anweisungen sind bisher nicht gegeben worden. Die vertragliche Verbuergung der Gegenseitigkeit ist jedoch nicht Voraussetzung der Gewaehrung des Armenrechts; es genuegt eine tatsaechliche gesicherte Uebung, die auch auf Gerichtspraxis beruhen kann (vgl. Stein-Jonas, 17. Aufl., ? 114, III, 1). Diese tatsaechliche Gegenseitigkeit ist zur Zeit mit Oesterreich verbuergt. Es bestehen daher keine Bedenken, einem Oesterreicher in Deutschland das Armenrecht zu bewilligen. ) Filr die Weitergeltung des ? 24 hat sich deshalb die Literatur allgemein ausgesprochen; sie geht teilweise ohne Begruendung von der Weitergeltung als einer Selbstverstaendlichkeit aus; vgl. z. B. Beitzke, Zur Anerkennung auslaendischer Ehescheidungsurteile, DRZ 1946. S. 172; Pache, Internationalprivatrechtliche Probleme im Eherecht der Sowjetunion, Jur. Rdsch. 1948. S. 274 ff. (278); Toelke, ? 606 Anm. 4, in; Godin, Ehegesetz, Berlin 1947. Nochmals: Tragung des Transportrisikos Von Dr. Walter Brunn, Potsdam Nach der von mir in dieser Zeitschrift1) vertretenen Auffassung ist durch die Einfuehrung der Versandverpflichtung als Planungsmassnahme nicht zugleich eine Aenderung der allgemeinen, nur beim Fehlen besonderer Abmachungen in Einzelvereinbarungen oder in allgemeinen Lieferbedingungen Platz greifenden Regelungen der ?? 447/8 eingetreten. In dem Artikel ?Gefahrentragung im Lieferverhaeltnis? lehnt Such1 2) diese Ansicht ab und haelt im Hinblick auf die Veraenderungen unserer wirtschaftlichen Struktur die Tragung des Transportrisikos grundsaetzlich fuer eine Angelegenheit des Lieferanten. Hierauf ist folgendes zu erwidern; 1. Der Gesetzgeber teilt diese Ansicht offenbar nicht ganz, denn in mehreren Preisanordnungen des letzten Jahres, in denen die Preise und Lieferbedingungen fuer bestimmte Waren festgesetzt sind, findet sich die Regelung, dass die festgesetzten Preise ?ab Werk?, ?ab Verladestation des Lieferanten? oder ?ab Grosshandelslager? gelten3 4 5), also die Gefahrtragung zu Lasten des Kaeufers geht. Nur wo in besonderen Faellen die durch neue Preisanordnungen festgesetzten Preise ?frei Empfangstation? gelten, wird man trotz ? 269 Abs. 3 BGB die Transportgefahr zu Lasten des Lieferanten gehen lassen muessen, weil hier eine gaenzlich neue Kalkulation des Preisgefueges vorliegt. 2. Die grundsaetzlichen Ausfuehrungen Suchs sind daher hauptsaechlich de lege ferenda von Bedeutung, vom geltenden Recht (selbstverstaendlich auch vom geltenden Planungsrecht) aus gesehen sind jedoch gegen seine Schlussfolgerung erhebliche Bedenken zu erheben. Wenn auch die ueberkommenen allgemeinen Lieferbedingungen der gegenueber der Zeit ihres Erlasses veraenderten Wirtschaftsstruktur und finanzpolitischen Situation in vielen Punkten nicht mehr entsprechen4), so ist dennoch durch die preisrechtlichen Befehle 63 und 337 sowie durch manche neue Preisanordnung15) die Zugrundelegung der 1944 gueltig gewesenen Lieferbedingungen bis zu einer Neuregelung, die bisher immer nur fuer bestimmte Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen erfolgt ist, verbindlich vorgeschrieben. Die meisten dieser Lieferbedingungen 1) Versandverpflichtung und Kaufvertrag, NJ 1949 S. 12. 2) NJ S. 105. 3) Preisanordnung 41/140 ueber die Festsetzung von Preisen und Handelsspannen fuer Getreide aus den Ernten 1947 und 1948, das der Pflichtablieferung unterliegt (PrVOBl. 1948 S. 201), vgl. ? 13 Abs. 2 (fuer Lieferungen von Land zu Land): ?Insoweit uebernimmt der Empfaenger das volle Transportrisiko von der ordnungsmaessigen Verladung auf der Versandstation ab.? (Anders bei Lieferungen innerhalb des Erzeugerlandes, bei denen der Lieferant das Transportrisiko bis zum Bestimmungsort traegt.) Preisanordnung 121 ueber die Regelung der Preise fuer Ofenkacheln und transportable Oefen aus der Erzeugung des Landes Brandenburg und des Landes Sachsen (PrVOBl. 1948 S. 139), ? 1 Abs. 3. Preisanordnung 124 ueber die Regelung der Preise fuer Steinzeug in der SBZ (PrVOBl. 1948, S. 151 ff.), ? 2 Abs. 4. Preisanordnung 122 ueber die Regelung der Preise fuer Zement in der SBZ (PrVOBl. 1948 S. 168), ? 1 Abs. 2. Preisanordnung 112 ueber die Festsetzung von Preisen und Handelsspannen fuer Marmelade (PrVOBl. 1948 S. 176 ff.), ? 3 Abs. 1. Preisanordnung 151 ueber die Festsetzung von Preisen fuer Seifen auf Basis Fettalkoholsulfonate (PrWOBl. 1948 S. 214 und S. 234), ? 2 Abs. 2. Preisanordnung 145 zur Regelung der Preise fuer Forstsamen und Forstpflanzen (PrVOBl. 1948 S. 235), ? 5 Abs. 2: ?Der Versand einschl. Ausfuhr geschieht auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.? Preisanordnung 146 ueber die Festsetzung von Preisen fuer Kiefern-, Laerchen-, Buchen- und Eichenschwellen (PrVOBl. 1948 S. 261), ? 7 Abs. 2. Preisanordnung 147 ueber die Regelung der Preise fuer feuerfeste Erzeugnisse, Schamottesteine (PrVOBl. 1948 S. 265), ? 1 Abs. 2. Preisanordnung 166 ueber die Preise fuer Zuendwaren (PrVOBl. 1948 S. 256), ? 2 Abs. 1. Preisanordnung 188 ueber Preise fuer Spinnstoffwaren im Gross- und Einzelhandel (PrVOBl. 1949 S. 3), ? 4 Abs. 2. 4) Brunn, Zur Frage der Lieferbedingungen, Wirtschaft im Aufbau (Wirtschaftsorgan der Landesregierung Brandenburg) 1949 S. 100. 5) Preisanordnung 121 ueber die Regelung der Preise fuer Ofenkacheln und transportable Oefen aus der Erzeugung des Landes Brandenburg und des Landes Sachsen (PrVOBl. 1948 S. 139), 5 1 Abs. 3 Satz 2. Preisanordnung 188 ueber Preise fuer Spinnstoffwaren im Gross- und Einzelhandel (PrVOBl. 1949 S. 1), ? 3. Preisanordnung 189 ueber Preise fuer Schuhwaren im Gross-und Einzelhandel (PrVOBl. 1949 S. 3), ? 3. 164;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sein und zu deren Beseitigung Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sein und zu deren Beseitigung Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen zur gemeinsamen Kontrolle und Abfertigung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit den Kontrollorganen des Nachbarstaates genutzt werden sich auf dem lerritorium des Nachbarstaates befinden. sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine besonders hohe Verantwortung Realisierung Schadens- und vorbeugendet Maßnahmen im Rahmen politisch-operativer Arbeitsprozesse, X! vve allem in Verwirklichung des Klärungoprozesse und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen wandten sich zum Peil unter Anwendung konspirativer Mittel und Methoden an stellen des nichtsozialistischen Auslandes und forderten von diesen Unterstützung für ihre Ausreise.

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