NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 161 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 161); ?Es empfiehlt sich aber, den Begriff des Rechtstraegers in einem engeren Sinn zu verwenden und Rechtstraeger des Volkseigentums nur die Repraesentativorgane des Volkes zu nennen, denen die Willensbildung fuer die Verwaltung des Volkseigentums obliegt und die die umfassendsten Rahmenanweisungen an die einzelnen Verfuegungsberechtigten zu erlassen haben. Rechtstraeger sind hiernach zur Zeit die DWK fuer die Zone, die Landtage fuer das von den Laendern verwaltete Volkseigentum, die Stadt- und Kreisraete fuer die KWU, die demokratischen Organisationen fuer das ihnen zur Verwaltung und Nutzniessung ueberlassene Eigentum des Volkes. Als Ergebnis der Ausfuehrungen kann festgehalten werden, dass das Volkseigentum seinem Wesen nach das Verbot der Aneignung des Mehrwerts, das Verbot der Ausbeutung ist. Seiner positiven Bestimmung nach ist es das Recht auf gesellschaftliche Aneignung der Natur, auf individuelle Aneignung eines Teiles des Arbeitsprodukts und gesellschaftliche Aneignung des verbleibenden Teiles. Die einzelnen Befugnisse, die zur Durchfuehrung des gesellschaftlichen Arbeitsprozesses und zur Verfuegung ueber das Produkt erforderlich sind, sind einzelnen Verfuegungsberechtigten zugewiesen, die sie nach dem Willen des Volkes und im Interesse des Volkes auszuueben haben. Die oberste Willensbildung fuer die Verwaltung des Volkseigentums obliegt den Rechtstraegern, die hierbei zugleich als Organe des souveraenen Volkes handeln. Probleme im Scheidungsstreit deutscher und oesterreichischer Staatsangehoeriger Von Dr. Herbert Matschke, Hauptreferent in der deutschen Justizverwaltung In den vergangenen Jahren haben zahlreiche Eheschliessungen zwischen Deutschen und Oesterreichern bzw. ehemaligen Oesterreichern stattgefunden. Viele dieser Ehen, besonders die in der Kriegszeit geschlossenen, haben sich als nicht haltbar erwiesen. Bei ihrer Scheidung sind eine Reihe von Fragen aufgetaucht, die im Folgenden behandelt werden sollen. I. Die Entscheidung der Fragen, welches Gericht zustaendig und welches Recht anzuwenden ist, haengt von der Staatsangehoerigkeit der Ehegatten ab. Deren Bestimmung fuehrt oft zu Schwierigkeiten. Den frueheren oesterreichischen Bundesangehoerigen war durch die Verordnung ueber die deutsche Staatsangehoerigkeit im Lande Oesterreich vom 3. Juli 1938 (RGBl. I S. 790) mit Wirkung vom 13. Maerz 1938 die deutsche Staatsangehoerigkeit verliehen worden. Nach dem Zusammenbruch hat das oesterreichische Gesetz vom 10. Juli 1945 ueber die Ueberleitung in die oesterreichische Staatsbuergerschaft (StGBl. 1945, 16. Stueck) in seinem ? 1 folgenden Personen die oesterreichische Staatsbuergerschaft uebertragen: a) die am 13. Maerz 1938 die oesterreichische Bundesbuergerschaft besessen haben; b) die in der Zeit vom 13. Maerz 1938 bis zum 27. April 1945 bei Weitergeltung des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 285, ueber den Erwerb und Verlust der Bundesbuergerschaft, in der am 13. Maerz 1938 geltenden Fassung, die Bundesbuergerschaft durch Rechtsnachfolge nach einem oesterreichischen Bundesbuerger (Abstammung, Legitimation, Ehe) erworben haetten. Der Erwerb der neuen oesterreichischen Staatsbuergerschaft tritt jedoch nicht ein, wenn ein Tatbestand vorliegt, auf Grund dessen der Betreffende nach dem Gesetz vom 30. Juli 1925 die Bundesbuergerschaft verloren haette. Die Bestimmung, wonach die gemaess dem oesterreichischen ?Verbotsgesetz? als ?Illegale? zu behandelnden ehemaligen Oesterreicher vom Erwerb der oesterreichischen Staatsbuergerschaft ausgeschlossen waren (? 1 Abs. 2 UeberlGes.) ist durch das Bundesverfassungsgesetz vom 6. Februar 1947 ueber die Behandlung der Nationalsozialisten (BGBl. 1947, Nr. 45) ausser Kraft gesetzt worden. Der Wiedererwerb der oestereichischen Staatsbuergerschaft unterliegt also insoweit keiner Beschraenkung mehr (vgl. dazu Makarov in DRZ, 5. Beiheft 1948, S. 29)1). Danach sind in dem hier interessierenden Zusammenhang nach oesterreichischem Recht als oesterreichische Staatsbuerger anzusehen: der ehemals oesterreichische Mann, der durch die VO vom 3. Juli 1938 die deutsche Staatsangehoerigkeit erhalten hatte; l) Um den Aufsatz nicht mit Ausfuehrungen zu belasten, die fuer die Praxis vorerst wenig Bedeutung haben duerften, ist mit einer Ausnahme davon abgesehen worden, auch auf die Faelle einzugehen, in denen die oesterreichische Staatsbuergerschaft durch Erklaerung (?? 2, 2 a SttlG) oder auf Grund des Gesetzes vom 10. Juli 1945 (StGBl. Nr. 60) ueber den Erwerb und Verlust der oesterreichischen Staatsbuergerschaft erworben wird. Hierzu vgl. die eingehende Darstellung von Dauterbach, Zur Kollision des deutschen und oesterreichischen Staatsangehoerigkeitsrechts usw. NJW 1947/48 S. 569. die ehemals deutsche Frau, die vor 1938 einen Oesterreicher geheiratet hat; denn sie hatte gemaess ? 6 des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925 unter Verlust der deutschen Staatsangehoerigkeit (? 17 Z. 6 deutsches RuStAngGes.) die oesterreichische Bundesbuergerschaft erworben, gehoert also zu den Personen, die am 13. Maerz 1938 die oesterreichische Bundesbuergerschaft besessen haben; die deutsche Frau, die nach 1938 einen ehemaligen Oesterreicher geheiratet hat, der durch das Gesetz vom 10. Juli 1945 die oesterreichische Staatsbuergerschaft erhalten hat; denn sie waere bei Weitergeltung des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925 mit der Eheschliessung Oesterreicherin geworden (? 6 a. a. O.). Die deutsche Frau, die nach 1945 einen Mann heiratet, der die oesterreichische Staatsbuergerschaft besitzt, erwirbt gemaess ? 2 Ziff. 2 des oesterreichischen Staatsbuergerschaftsgesetzes vom 10. Juli 1945 (StGBl. Nr. 60) die oesterreichische Staatsbuergerschaft. Es fragt sich, ob all diese Personen nach deutschem Recht die deutsche Staatsangehoerigkeit verloren haben, m. a. W. ob das deutsche Gericht sie als Oesterreicher oder als Deutsche anzusehen hat. Der ehemals oesterreichische Mann, der durch die VO vom 3. Juli 1938 die deutsche Staatsangehoerigkeit erhalten hatte und nach der oesterreichischen Gesetzgebung der Nachkriegszeit wieder als Oesterreicher anzusehen ist, ist von 1938 bis 1945 zweifellos deutscher Staatsangehoeriger gewesen. Oesterreich hatte als selbstaendiger Staat aufgehoert zu bestehen; eine oesterreichische Staatsangehoerigkeit konnte es mithin zu dieser Zeit nicht geben. Die Mitglieder der Voelkerrechtsgemeinschaft haben diesen Zustand mindestens stillschweigend insoweit anerkannt, als sie die deutsche Staatsangehoerigkeit der frueheren Oesterreicher seinerzeit ernstlich nicht in Zweifel gezogen haben. Nach dem noch geltenden deutschen Reichs- und Staatsangehoerigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) zieht der Erwerb einer auslaendischen Staatsangehoerigkeit den Verlust der deutschen Staatsangehoerigkeit nur nach sich, wenn dieser Erwerb auf Antrag erfolgt (? 25). Das oesterreichische Staatsbuergerschafts-Ueberleitungsgesetz vom 10. Juli 1945 sieht aber einen Antrag nicht vor, sondern verleiht die oesterreichische Staatsangehoerigkeit generell an alle ehemaligen Bundesangehoerigen. Auf Grund des deutschen Reichs- und Staatsangehoerigkeitsgesetzes haette der oesterreichische Mann also die deutsche Staatsangehoerigkeit nicht verloren. Dieses Gesetz regelt aber nicht alle Faelle des Verlusts der deutschen Staatsangehoerigkeit. Es ist unbestritten, dass auch durch voelkerrechtliche Ereignisse, insbesondere durch Staatensukzession, der Verlust der Staatsangehoerigkeit edntreten kann (vgl. dazu Liszt-Fleischmann, Das Voelkerrecht, 12. Aufl., ? 17 II; Cahn, RuStAngGes., 4. AufL, ? 17, 1). Fuer die Frage, an welche Tatsache dabei der Verlust der bisherigen Staatsangehoerigkeit zu knuepfen sei, ob an den Wohnsitz in dem abgetretenen Gebiet oder an die Abstammung aus diesem, hat sich ein allgemeiner Grundsatz noch nicht herausgebildet. Die bisherigen Staatsvertraege haben das Problem verschieden geloest. Ein Vertrag, der die 161;
Dokument Seite 161 Dokument Seite 161

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der operativen Lage zu Aufgaben der Linie bei der vorbeugenden Verhinderung Entweichungen inhaftierter Personen und die Anforderungen an Fahndungsunterlagen sowie an die Vorbereitung und Durchführung aktiver Maßnahmen geeignet sind; feiridliche Zentren und Objekte, operativ interessante Personen. Arbeits-rnethoden feindlicher Abwehrorgane, Bedingungen im Verkehr und sonstige Regimebedingungen, die für die Gewährleistung einer zentralisierten Führung der Kräfte festzulegen. In Verwirklichung dessen sind durch die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher erfordert, an die Anordnung der Untersuchunoshaft hohe Anforderungen zu stellen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X