NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 161 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 161); ?Es empfiehlt sich aber, den Begriff des Rechtstraegers in einem engeren Sinn zu verwenden und Rechtstraeger des Volkseigentums nur die Repraesentativorgane des Volkes zu nennen, denen die Willensbildung fuer die Verwaltung des Volkseigentums obliegt und die die umfassendsten Rahmenanweisungen an die einzelnen Verfuegungsberechtigten zu erlassen haben. Rechtstraeger sind hiernach zur Zeit die DWK fuer die Zone, die Landtage fuer das von den Laendern verwaltete Volkseigentum, die Stadt- und Kreisraete fuer die KWU, die demokratischen Organisationen fuer das ihnen zur Verwaltung und Nutzniessung ueberlassene Eigentum des Volkes. Als Ergebnis der Ausfuehrungen kann festgehalten werden, dass das Volkseigentum seinem Wesen nach das Verbot der Aneignung des Mehrwerts, das Verbot der Ausbeutung ist. Seiner positiven Bestimmung nach ist es das Recht auf gesellschaftliche Aneignung der Natur, auf individuelle Aneignung eines Teiles des Arbeitsprodukts und gesellschaftliche Aneignung des verbleibenden Teiles. Die einzelnen Befugnisse, die zur Durchfuehrung des gesellschaftlichen Arbeitsprozesses und zur Verfuegung ueber das Produkt erforderlich sind, sind einzelnen Verfuegungsberechtigten zugewiesen, die sie nach dem Willen des Volkes und im Interesse des Volkes auszuueben haben. Die oberste Willensbildung fuer die Verwaltung des Volkseigentums obliegt den Rechtstraegern, die hierbei zugleich als Organe des souveraenen Volkes handeln. Probleme im Scheidungsstreit deutscher und oesterreichischer Staatsangehoeriger Von Dr. Herbert Matschke, Hauptreferent in der deutschen Justizverwaltung In den vergangenen Jahren haben zahlreiche Eheschliessungen zwischen Deutschen und Oesterreichern bzw. ehemaligen Oesterreichern stattgefunden. Viele dieser Ehen, besonders die in der Kriegszeit geschlossenen, haben sich als nicht haltbar erwiesen. Bei ihrer Scheidung sind eine Reihe von Fragen aufgetaucht, die im Folgenden behandelt werden sollen. I. Die Entscheidung der Fragen, welches Gericht zustaendig und welches Recht anzuwenden ist, haengt von der Staatsangehoerigkeit der Ehegatten ab. Deren Bestimmung fuehrt oft zu Schwierigkeiten. Den frueheren oesterreichischen Bundesangehoerigen war durch die Verordnung ueber die deutsche Staatsangehoerigkeit im Lande Oesterreich vom 3. Juli 1938 (RGBl. I S. 790) mit Wirkung vom 13. Maerz 1938 die deutsche Staatsangehoerigkeit verliehen worden. Nach dem Zusammenbruch hat das oesterreichische Gesetz vom 10. Juli 1945 ueber die Ueberleitung in die oesterreichische Staatsbuergerschaft (StGBl. 1945, 16. Stueck) in seinem ? 1 folgenden Personen die oesterreichische Staatsbuergerschaft uebertragen: a) die am 13. Maerz 1938 die oesterreichische Bundesbuergerschaft besessen haben; b) die in der Zeit vom 13. Maerz 1938 bis zum 27. April 1945 bei Weitergeltung des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 285, ueber den Erwerb und Verlust der Bundesbuergerschaft, in der am 13. Maerz 1938 geltenden Fassung, die Bundesbuergerschaft durch Rechtsnachfolge nach einem oesterreichischen Bundesbuerger (Abstammung, Legitimation, Ehe) erworben haetten. Der Erwerb der neuen oesterreichischen Staatsbuergerschaft tritt jedoch nicht ein, wenn ein Tatbestand vorliegt, auf Grund dessen der Betreffende nach dem Gesetz vom 30. Juli 1925 die Bundesbuergerschaft verloren haette. Die Bestimmung, wonach die gemaess dem oesterreichischen ?Verbotsgesetz? als ?Illegale? zu behandelnden ehemaligen Oesterreicher vom Erwerb der oesterreichischen Staatsbuergerschaft ausgeschlossen waren (? 1 Abs. 2 UeberlGes.) ist durch das Bundesverfassungsgesetz vom 6. Februar 1947 ueber die Behandlung der Nationalsozialisten (BGBl. 1947, Nr. 45) ausser Kraft gesetzt worden. Der Wiedererwerb der oestereichischen Staatsbuergerschaft unterliegt also insoweit keiner Beschraenkung mehr (vgl. dazu Makarov in DRZ, 5. Beiheft 1948, S. 29)1). Danach sind in dem hier interessierenden Zusammenhang nach oesterreichischem Recht als oesterreichische Staatsbuerger anzusehen: der ehemals oesterreichische Mann, der durch die VO vom 3. Juli 1938 die deutsche Staatsangehoerigkeit erhalten hatte; l) Um den Aufsatz nicht mit Ausfuehrungen zu belasten, die fuer die Praxis vorerst wenig Bedeutung haben duerften, ist mit einer Ausnahme davon abgesehen worden, auch auf die Faelle einzugehen, in denen die oesterreichische Staatsbuergerschaft durch Erklaerung (?? 2, 2 a SttlG) oder auf Grund des Gesetzes vom 10. Juli 1945 (StGBl. Nr. 60) ueber den Erwerb und Verlust der oesterreichischen Staatsbuergerschaft erworben wird. Hierzu vgl. die eingehende Darstellung von Dauterbach, Zur Kollision des deutschen und oesterreichischen Staatsangehoerigkeitsrechts usw. NJW 1947/48 S. 569. die ehemals deutsche Frau, die vor 1938 einen Oesterreicher geheiratet hat; denn sie hatte gemaess ? 6 des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925 unter Verlust der deutschen Staatsangehoerigkeit (? 17 Z. 6 deutsches RuStAngGes.) die oesterreichische Bundesbuergerschaft erworben, gehoert also zu den Personen, die am 13. Maerz 1938 die oesterreichische Bundesbuergerschaft besessen haben; die deutsche Frau, die nach 1938 einen ehemaligen Oesterreicher geheiratet hat, der durch das Gesetz vom 10. Juli 1945 die oesterreichische Staatsbuergerschaft erhalten hat; denn sie waere bei Weitergeltung des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925 mit der Eheschliessung Oesterreicherin geworden (? 6 a. a. O.). Die deutsche Frau, die nach 1945 einen Mann heiratet, der die oesterreichische Staatsbuergerschaft besitzt, erwirbt gemaess ? 2 Ziff. 2 des oesterreichischen Staatsbuergerschaftsgesetzes vom 10. Juli 1945 (StGBl. Nr. 60) die oesterreichische Staatsbuergerschaft. Es fragt sich, ob all diese Personen nach deutschem Recht die deutsche Staatsangehoerigkeit verloren haben, m. a. W. ob das deutsche Gericht sie als Oesterreicher oder als Deutsche anzusehen hat. Der ehemals oesterreichische Mann, der durch die VO vom 3. Juli 1938 die deutsche Staatsangehoerigkeit erhalten hatte und nach der oesterreichischen Gesetzgebung der Nachkriegszeit wieder als Oesterreicher anzusehen ist, ist von 1938 bis 1945 zweifellos deutscher Staatsangehoeriger gewesen. Oesterreich hatte als selbstaendiger Staat aufgehoert zu bestehen; eine oesterreichische Staatsangehoerigkeit konnte es mithin zu dieser Zeit nicht geben. Die Mitglieder der Voelkerrechtsgemeinschaft haben diesen Zustand mindestens stillschweigend insoweit anerkannt, als sie die deutsche Staatsangehoerigkeit der frueheren Oesterreicher seinerzeit ernstlich nicht in Zweifel gezogen haben. Nach dem noch geltenden deutschen Reichs- und Staatsangehoerigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) zieht der Erwerb einer auslaendischen Staatsangehoerigkeit den Verlust der deutschen Staatsangehoerigkeit nur nach sich, wenn dieser Erwerb auf Antrag erfolgt (? 25). Das oesterreichische Staatsbuergerschafts-Ueberleitungsgesetz vom 10. Juli 1945 sieht aber einen Antrag nicht vor, sondern verleiht die oesterreichische Staatsangehoerigkeit generell an alle ehemaligen Bundesangehoerigen. Auf Grund des deutschen Reichs- und Staatsangehoerigkeitsgesetzes haette der oesterreichische Mann also die deutsche Staatsangehoerigkeit nicht verloren. Dieses Gesetz regelt aber nicht alle Faelle des Verlusts der deutschen Staatsangehoerigkeit. Es ist unbestritten, dass auch durch voelkerrechtliche Ereignisse, insbesondere durch Staatensukzession, der Verlust der Staatsangehoerigkeit edntreten kann (vgl. dazu Liszt-Fleischmann, Das Voelkerrecht, 12. Aufl., ? 17 II; Cahn, RuStAngGes., 4. AufL, ? 17, 1). Fuer die Frage, an welche Tatsache dabei der Verlust der bisherigen Staatsangehoerigkeit zu knuepfen sei, ob an den Wohnsitz in dem abgetretenen Gebiet oder an die Abstammung aus diesem, hat sich ein allgemeiner Grundsatz noch nicht herausgebildet. Die bisherigen Staatsvertraege haben das Problem verschieden geloest. Ein Vertrag, der die 161;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher gerecht-werdende qualifizierte Aufgabenerfüllung im jeweiligen Bereich erfordert, nach Abschluß der Aktion kritisch die Wirksamkeit der eigenen Arbeit und die erreichten Ergebnisse zu werten. In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden der konkreten Peindhandlungen und anderer politisch-operativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen Inspirierung und Organisierung politischer ünter-grundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten. Die von der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung haben zu gewährleisten, daß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, ihre Entwicklung vor und nach der Tat, in die Beurteilung der Tat und in die Strafzumessung im gerichtlichen Urteil mit einzubeziehen.

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