NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 156 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 156); ? Das Volkseigentum Von Dr. Heine Such, Lehrbeauftragter an der Universitaet Leipzig (Schluss) III. Die Durchfuehrung des Arbeitsprozesses 1. Das Besitz- und Verwendungsrecht der Werktaetigen am Volkseigentum Das Wesen des Volkseigentums erschliesst sich aus der Betrachtung vom Standpunkt des Volkes. Die Befugnisse derjenigen, die ueber es tatsaechlich und rechtlich verfuegen, ergeben sich aus einer Betrachtung von oben, also aus der Betrachtungsweise, auf die sich die Formaljurisprudenz allein beschraenkte. Beim kapitalistischen Privateigentum sind diejenigen, die die von ihm erfassten Sachen verwenden, Besitzdiener und diejenigen, die ueber die Rechte verfuegen, Stellvertreter. Bei ? ihm wird die Arbeit des Lohnarbeiters und des Angestellten genommen, d. h. angeeignet. Beim Volkseigentum gibt der Werktaetige die Arbeit, allerdings nicht nach seiner Willkuer, sondern im Rahmen der Richtlinien des Planes. In den Verordnungen der DWK, den Anordnungen der Hauptverwaltungen, den Arbeitsanweisungen der Vereinigung volkseigener Betriebe (WB) und des Leiters des Betriebes erhalten diese ihren immer konkreteren Inhalt. Als Angehoeriger des souveraenen Volkes hat der Werktaetige Gelegenheit, unmittelbar oder durch seine staatlichen oder gesellschaftlichen Repraesentanten an der Ausarbeitung des Planes mitzuwirken. Seine Arbeitsdisziplin beruht, sobald er sich dessen bewusst wird, auf der bewussten freiwilligen Einordnung in das gemeinsame Werk. Dieser Sachlage entspricht es, ihn als den unmittelbaren Besitzer der ihm anvertrauten Arbeitsgeraete und -gegenstaende der Produktionsmittel und der Produkte anzusehen. Er uebt das Besitz- und Verwendungsrecht nicht zu persoenlichem Nutzen und nicht nach persoenlicher Willkuer aus, sondern als Verwalter dieses Teiles des Volksvermoegens. Der Inhalt dieses unmittelbaren Besitzes ist vom buergerlichen Rechtsbewusstsein aus nicht fassbar, denn es ist sein Besitz, obwohl er nicht der Eigentuemer ist. Es ist sein Besitz im gleichen Sinne wie die Angelegenheit aller seine Angelegenheit ist. Hierin kommt das neue Verhaeltnis des Menschen zum Produktionsmittel, das neue Eigentumsrecht, das neue Rechtsbewusstsein zum Ausdruck. Er ist nicht mehr vom Kapitalisten privat angeeignete Arbeitskraft, sondern Werktaetiger, Mensch, der sich in bewusster, freier Disziplin als Glied in die gesellschaftliche Organisation der Arbeit einfuegt. Werktaetiger sein heisst, sich die Wirklichkeit des Volkseigentums bewusst machen. Der Bewusstseinsinhalt des Menschen spiegelt nur die gesellschaftlichen Verhaeltnisse in ihrer Vielfaeltigkeit bei jedem verschieden , d. h. im Kern das Eigentumsrecht, wider. Der Bewusstseinsinhalt bedingt die Faehigkeiten und die manuellen Fertigkeiten, denn auch letztere werden vom Gehirn gesteuert. Faehigkeiten und Fertigkeiten sind nur der qualitative Umschlag sich anhaeufender und angehaeufter wahrer Erkenntnisse. Hierin Hegt die Grunderkenntnis aller wissenschaftlichen Psychologie und Paedagogik. Wir sprechen vom buergerlichen Juristen und vom buergerlichen Menschen, weil bei diesen das Eigentumsrecht der kapitalistischen Produktionsweise, deren Wirklichkeit, als selbstverstaendlich, als ewig, als ohne Pruefung hingenommenes Vorurteil den Bewusstseinsinhalt bestimmt. Sie uebersehen, dass alle Wirklichkeit und damit alle Wahrheit relativ ist, weil eine Grundeigenschaft alles Wirklichen die Veraenderung ist. Ihre Blickrichtung geht daher nicht auf das Neue, das Kommende, das Werdende, sondern haftet am Gewordenen, das ihnen als das Einzige erscheint. Sie sind apolitische Juristen, weil Politik das Bewusstmachen des Neuen ist, um es gestalten zu koennen. Sie treiben reine Wissenschaft und sehen deshalb weder die Widersprueche des gesellschaftlichen Seins noch die ihres Denkens, das jene nur widerspiegelt. Buergerliche Juristen sind nur halbe Juristen, weil die Aufdeckung der Widersprueche der Stoerungen, Interessenkonflikte die spezifische Betrachtungs- weise des Lebens durch den Juristen ist und der Grundwidenspruch der kapitalistischen Produktionsweise unterhalb ihres Bewusstseins bleibt und weil ihr Blick auf die Interessenkonflikte beschraenkt ist, die unter den Kapitalisten und innerhalb der kapitalistischen Staatsorganisation auftreten. In dem Masse erst, in dem der buergerliche Mensch sich die Wirklichkeit des Volkseigentums bewusst macht, wird er sich zum Werktaetigen wandeln. In dem Besitz- und Verwendungsrecht in dem hier bestimmten Sinne erschoepfen sich die Befugnisse des Werktaetigen im Arbeitsprozess. Er ist in der Terminologie des buergerlichen Rechts ausgedrueckt nicht aktiv legitimiert, um die Besitzklagen zu erheben. (Es muss einer speziellen Betrachtung Vorbehalten bleiben, zu untersuchen, inwieweit diese Klagen, die ohnehin schon in der kapitalistischen Wirklichkeit ihre praktische Bedeutung als schneller Rechtsschutz eingebuesst haben, durch andere Rechtsmittel zu ersetzen sind.) Mit anderen Worten, der rationelle Kern des Begriffes des Besitzdieners (? 860 BGB) bleibt erhalten. Der Werktaetige wird aber, zum vollen Bewusstsein des neuen Eigentumsrechts gelangt, auch die volkseigenen Sachen und Rechte, die er nicht selbst im Arbeitsprozess benoetigt, als seine Sachen und Rechte ansehen. Dieses Bewusstsein wird, zur Gewohnheit geworden, dem Volkseigentum einen staerkeren Schutz geben als die Mittel der inhaltlich neuen Staatsgewalt, insbesondere der Justiz. Auch heute wirken ja die Rechte des privaten Besitzers gemaess ? 859 BGB staerker durch ihr blosses Vorhandensein als Mittel des Besitzschutzes als durch ihre tatsaechliche Ausuebung. 2. Die Rechtsstellung der Leiter der volkseigenen Betriebe Um die Rechtsstellung der Leiter der volkseigenen Betriebe darstellen zu koennen, bedarf es zunaechst eines Ueberblickes ueber das, was das Gesetz unmittelbar und mittelbar ueber sie aussagt. Das gesamte volkseigene Vermoegen ist in einzelne Vermoegensmassen gegliedert, denen der Gesetzgeber die Rechtsform der Anstalt des oeffentlichen Rechts gegeben hat. Die zonal von den Hauptverwaltungen der DWK oder laenderweise von den Laenderregierungen verwalteten industriellen Betriebe sind nach betriebsfachlichen Gesichtspunkten in Vereinigungen volkseigener Betriebe (WB) zusammengefasst16), die gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und die wirtschaftlichen Einrichtungen der Kreise und Gemeinden in den KWU17), die MAS in der ?Verwaltung der MAS?18 *). Die WB, die KWU und die Verwaltung der MAS sind Anstalten des oeffentlichen Rechts, also selbstaendige juristische Personen16). Daneben bestehen zur Zeit als volkseigene Handelsunternehmen die Handelsorganisation ?Freie Laeden?20), die Deutsche Kraftstoff- und Mineraloel-zentrale21), die Vereinigungen volkseigener Erfassungs-und Aufkaufbetriebe fuer tierische und pflanzliche Erzeugnisse22), die Deutsche Handelszentrale Holz2*) und vier Aussenhandelsunternehmungen24). Die WB, die Staedte, Gemeinden, Kreise, Genossenschaften, die VdgB25), der FDGB und sonstige demokratische Organisationen26) und die Sozialversicherungs- 10) Anlage A. 2 zum Befehl der SMAD Nr. 76/48 vom 23. April 1948. ZVOB1. 48/142. 17) ? 1, VO ueber die wirtschaftliche Betaetigung der Gemeinden und Kreise, vom 24. November 1948, ZVOB1. 48/558. 16) AO ueber die Verbesserung der Arbeit der MAS und Erweiterung der Hilfe fuer die Bauern mit Traktoren und landwirtschaftlichen Maschinen vom 9. Maerz 1949, ZVOB1. 49/145 10) Bef. Nr. 76, Anlage A. I. 1 u. 2, KWUVO ? 3. MASVO ? 2. 20) Satzung d. HO vom 3. November 1948. ? 1. 2TVOB1. 48/523. 2!) ? 1, AO vom 23. Dezember 1948. ZVOBh 48/592. 22) ? 2, AO vom 29. Maerz 1949, ZVOB1. 49/244. 23) ? 1, AO vom 10. April 1949, ZVOBl. 49/244. 24) Beschl. ueber die Errichtung von vier Aussenhandelsunternehmungen vom 20. April 1949. ? 1. ZVOB1. 49/291. 25) 2. VO zur Ausf. d. SMAD-Befehls Nr. 64 vom 28. April 1948, ZVOB1. 48/141. 26) AO ueber die Uebertragung der volkseigenen Betriebe an die Rechtstraeger des Volkseigentums vom 20. Oktober 1948, ZVOB1. 48/502. 156;
Dokument Seite 156 Dokument Seite 156

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtlich unbegründet erscheint - wercffen auch diese Prüfungsverfahren von der UntersuchungsjpbteiluhfJ grundsätzlich nicht in offiziellen Prüf ungsakten sPuswiesen.

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