NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 163 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 163); ?a) die deutsche Frau, die nach 1938 einen ehemaligen Oesterreicher, damaligen Reichsdeutsdien, geheiratet hat und von ihm entweder vor 1945 wieder geschieden wurde oder bei noch bestehender Ehe ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat in der Absicht, die deutsche Staatsangehoerigkeit nicht aufzugeben; b) nach dem oben Dargelegten auch der ehemals oesterreichische, seit 1938 reichsdeutsche Mann, dem zwar die oesterreichische Gesetzgebung seit 1945 die oesterreichische Staatsbuergerschaft wieder zuerkennt, der aber seinen Wohnsitz in Deutschland unter Umstaenden behalten hat, die darauf schliessen [lassen, dass er die deutsche Staatsangehoerigkeit nicht aufzugeben wuenscht. II. Steht fest, welche Staatsangehoerigkeit die Parteien haben, so entsteht die Frage nach dem fuer die Scheidung zustaendigen Gericht. Sie entscheidet sich nach der allgemeinen gesetzlichen Regelung, auf die hier nur kurz eingegangen zu werden braucht. Im deutschen Recht ist nach herrschender und zu billigender Ansicht der ? 606 ZPO in der Fassung des ? 19 der 4. Durchfuehrungsverordnung zum Ehegesetz vom 23. Oktober 1941 (RGBl. I S. 654) anzuwenden. Danach ist, wenn auch nur einer der Ehegatten zur Zeit der Klageerhebung deutscher Staatsangehoeriger ist, ausschliesslich ein deutsches Gericht zustaendig, selbst wenn keiner der Ehegatten seinen Wohnsitz in Deutschland hat oder gehabt hat. Dies folgt die Fassung des ? 606 ist nicht sehr geglueckt daraus, dass ein deutsches Gesetz kein bestimmtes auslaendisches Gericht als Gerichtsstand vorschreiben kann, und aus dem Wortlaut des ? 606 Abs. 1 Satz 2: ?oder haben sie (= die Ehegatten) einen gemeinsamen gewoehnlichen Aufenthalt im Inland nicht gehabt?; dann ist naemlich nach deutschem Recht nicht das Gericht des letzten gemeinsamen Aufenthaltsorts im Ausland zustaendig, sondern das Gericht des Aufenthaltsorts des Mannes oder, falls ein solcher im Inland fehlt, das Gericht des gewoehnlichen Aufenthaltsorts der Frau, sonst das Landgericht Berlin. Ein Sonderfall liegt vor, wenn keiner der Ehegatten die deutsche Staatsangehoerigkeit besitzt, also etwa beide Oesterreicher sind. Das deutsche Gericht kann dann nur entscheiden, wenn der gewoehnliche Aufenthaltsort des Mannes oder der Frau dm Inland liegt und das Heimatrecht des Mannes die deutsche Entscheidung anerkennen wird (? 606 Abs. 3 ZPO). In welchen Faellen Oesterreich deutsche Scheidungsurteile anerkennt, wird weiter unten darzustellen sein. In Oesterreich gilt grundsaetzlich dieselbe Regelung. Gemaess Art. 1 Buchst. A4 des oesterreichischen Gesetzes vom 3. Oktober 1945 ueber Massnahmen zur Wiederherstellung der oesterreichischen buergerlichen Rechtspflege (Staatsgesetzblatt u. Bundesgesetzblatt 1945 S. 292) bleiben die ?? 76 und 100 der Jurisdiktionsnorm in der Fassung der ?? 19 Abs. 1 und 21 Abs. 1 der 4. DVO zum Ehegesetz vom 25. Oktober 1941 (RGBl. I S. 654) in Geltung mit der Massgabe, dass an die Stelle des Landgerichts Berlin das Laendesgericht Wien tritt und die Worte ?deutsch? durch ?oesterreichisch? zu ersetzen sind (vgl. dazu: Bekanntmachung ueber oesterreichisches Eherecht usw. im Amtsblatt des Wuerttembergisch-Badischen Justizministeriums 1948, Nr. 5, S. 35). Danach gilt also: ist auch nur einer der Ehegatten zur Zeit der Scheidung oesterreichischer Staatsangehoeriger, so ist nach oesterreichischem Recht ein oesterreichisches Gericht ausschliesslich zustaendig. Auch die oertliche Zustaendigkeit entspricht der deutschen Regelung; aeusserstenfalls ist das Landesgericht in Wien zustaendig. Die deutsche und die oesterreichische Zustaendigkeit koennen sich also ueberschneiden. Ist der eine Ehegatte Deutscher, der andere Oesterreicher oder wird ein und dieselbe Person in Deutschland als Deutscher, in Oesterreich als Oesterreicher angesehen (sujet mixte), so ist nach deutschem Recht ein deutsches Gericht, nach oesterreichischem Recht ein oesterreichisches Gericht zustaendig. Es entsteht daher die Frage nach der Anerkennung der im jeweils anderen Staat ergangenen Ehescheidungsurteile durch Deutschland oder Oesterreich. Fuer Oesterreich gilt folgendes: ? 328 ZPO wird auch weiterhin sinngemaess als oesterreichische Rechtsvorschrift angewandt. Danach ist die Anerkennung eines auslaendischen Urteils ausgeschlossen, wenn das auslaendische Gericht nach oesterreichischem Recht nicht zustaendig war. Von diesem Grundsatz gilt jedoch bei Scheidungsurteilen gern. ? 76 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm (= ? 606 Abs. 2 ZPO) eine Ausnahme. Besitzt naemlich der Mann nicht die oesterreichische Staatsangehoerigkeit oder hat er seinen gewoehnlichen Aufenthalt nicht in Oesterreich, so steht der nach oesterreichischem Recht ausschliessliche oesterreichische Gerichtsstand der Anerkennung eines auslaendischen Urteils nicht entgegen. Es bleibt also nach oesterreichischem Recht bei der ausschliesslichen oesterreichischen Gerichtsbarkeit, wenn z. B. die Frau Oesterreicherin ist. Diese Zustaendigkeit steht aber der Anerkennung des deutschen Scheidungsurteils dann nicht entgegen, wenn der Mann nicht oesterreichischer Staatsangehoeriger also moeglicherweise auch staatenlos oder zwar Oesterreicher ist, aber keinen gewoehnlichen Aufenthalt in Oesterreich hat. Hier muessen dann zwar die uebrigen Voraussetzungen des ? 328 ZPO, also die der Ziffern 2 bis 5 dieser Vorschrift, vor-liegen. Von dem Erfordernis der Verbuergung der Gegenseitigkeit (Ziffer 5) kann jedoch abgesehen werden. Dies folgt aus ? 24 Abs. 1 der 4. DVO zum Ehegesetz vom 25. Oktober 1941 (RGBl. I S. 654), der gemaess ? 2 des oesterreichischen Rechtsueberleitungsgesetzes vom 1. Mai 1945 (StGBl. Nr. 6/45) in vorlaeufige Geltung gesetzt worden ist. Zustaendig fuer die Anerkennung auslaendischer Ehescheidungsurteile ist der Bundesminister fuer Justiz in Oesterreich, der dabei vom Erfordernis der Gegenseitigkeit grundsaetzlich absieht (vgl. Amtsbl. d. Wuerttembergisch-Badischen Justizministeriums 1948 S, 35 und KG-Urteil vom 15. November 1947, NJW 1947 S. 591). In Deutschland gilt mutatis mutandis dieselbe Regelung. Hier ist jedoch zweifelhaft geworden, ob ? 24 der 4. DVO zum Ehegesetz vom 25. Oktober 1941 noch gilt. Es ist die Meinung aufgetaucht, diese Bestimmung sei mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 16 ueber die Ehe unvereinbar und daher ausser Kraft gesetzt (? 79 Ehegesetz). Geht man mit der jetzt allgemein herrschenden Meinung davon aus, dass die Ausfuehrungsbestimmungen zum deutschen Ehegesetz von 1938 durch das Ehegesetz des Kontrollrats nicht grundsaetzlich, sondern nur in den Faellen aufgehoben sind, in denen sie gegen Wortlaut oder Sinn des neuen Gesetzes verstossen oder eine nationalsozialistische Tendenz beinhalten, dann ist nicht einzusehen, weshalb ? 24 der 4. DVO nicht mehr gelten sollte. Das Kontrollratsgesetz Nr. 16 bringt keine Bestimmung ueber die Anerkennung auslaendischer Scheidungsurteile. Man koennte bestenfalls meinen, dass die Entscheidung durch den Justizminister eine Zurueckdraengung der Rechtsprechung zugunsten der Verwaltung waere, und darin eine nationalsozialistische Tendenz erblicken. Dabei ist jedoch zu beruecksichtigen, dass in der Mehrzahl der Faelle auch frueher durchaus nicht der Richter, sondern der Standesbeamte ueber die Anerkennung auslaendischer Scheidungsurteile zu befinden hatte. In Preussen galt z. B. Ziff. 384 des amtlichen Handbuchs fuer die preussischen Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehoerden (Hrsgeg. v. Preuss.Min.d.Innern, Maerz 1932). Danach hatte der Standesbeamte im Falle der Wiederverheiratung zu pruefen, ob ein auslaendisches Urteil anzuerkennen sei Konnte er selbst diese Pruefung nicht mit Sicherheit vornehmen, dann sollte er sie dem Regierungspraesidenten, in Berlin dem Oberpraesidenten, ueberlassen, die noetigenfalls eine Entscheidung des Ministers des Innern einholen sollten. Die Rueckkehr zum frueheren Rechtszustand wuerde mithin bedeuten, dass in den weitaus meisten Faellen naemlich bei Wiederverheiratung ueber die Anerkennung nicht ein Gericht, sondern ein Standesbeamter, moeglicherweise der Innenminister entscheidet. Inwiefern demgegenueber die Entscheidung durch den Justizminister nationalsozialistisches Gedankengut sein soll, ist nicht einzusehen. Fuer eine Beibehaltung des ? 24 sprechen auch gewichtige praktische Erwaegungen. Er bringt einmal gegenueber dem frueheren Rechtszustand einen Fortschritt: die einheitliche und alle Behoerden bindende Entscheidung. Er bringt weiterhin eine Erleichterung: das Absehen vom Erfordernis der verbuergten Gegenseitigkeit. Gerade in einer Zeit mangelnder diplo- 163;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten des Gegners und die Einleitung offensiver Gegenmaßnahmen auf politischem, ideologischem oder rechtlichem Gebiet, Aufdeckung von feindlichen Kräften im Innern der deren Unwirksammachung und Bekämpfung, Feststellung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen der konkreten Straftat sowie effektiver Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Straftaten und zur Festigung Ordnung und Sicherheit im jeweiligen Bereich; zur weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen im Referat. Bei Abwesenheit des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft müssen dabei durchgesetzt und die Anforderungen, die sich aus den Haftgründen, der Persönlichkeit des Verhafteten und den Erfоrdernissen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung.

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