NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 158 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 158); ?liehen Interesse taetig wird. Sein Interesse ist, sobald er seine Aufgabe erkennt, das Interesse aller34). Im einzelnen kann die Verfuegungsmacht des Betriebsleiters je nach den sachlichen Erfordernissen beschraenkt oder erweitert werden. Es kann ihm z. B. die prozessuale Geltendmachung eines Rechts aus einem Patent entzogen werden und der Vereinigung uebertragen werden. Dagegen ergibt sich aus der geschilderten Lage, dass er aktiv und passiv legitimiert sein muss, um die Rechte, die zum Sondergut gehoeren, geltend zu machen, und um die Befriedigung der Verbindlichkeiten, die aus diesem zu decken sind, sicherzustellen. Er ist deshalb im Rahmen seiner Verfuegungsmacht zu Kuendigungen und Mahnungen berechtigt. Es waere sinnwidrig, ihm die Durchsetzung von Rechten, insbesondere von Schadensersatzanspruechen, nicht zu gestatten. Er traegt die volle Verantwortung fuer die wirtschaftliche und finanzielle Taetigkeit des Betriebes. Deswegen muessen gegen ihn auch Forderungen aus unerlaubten Handlungen in seiner Eigenschaft als Verwalter des Sondergutes, z. B. als Halter eines Kraftwagens, und aus Rechtsgeschaeft z. B. Ansprueche aus Unmoeglichkeit, Schuldnerverzug, positiver Forderungsverletzung, Gewaehrleistung geltend gemacht werden koennen. Die rechtliche Konstruktion, dass der Betrieb nicht juristische Person ist, steht dem nicht entgegen. Er prozessiert in Prozessstandschaft. ?Denn Prozessfuehrung in Vermoegensstreitigkeiten ist nichts anderes als ein Akt der Vermoegensverwaltung35). Da es sich hierbei nicht um die Wahrung fremder privater Interessen handelt, das Verfuegungsrecht des Betriebsleiters vielmehr lediglich darin begruendet ist, dass das Volk in seiner Gesamtheit diese Befugnisse nicht ausueben kann, sie vielmehr fuer die einzelnen Teile des Volkseigentums einzelnen konkreten Menschen uebertragen muss, stehen sich Eigentum des Volkes und Verfuegungsmacht des Betriebsleiters dasselbe gilt fuer den Direktor der Vereinigung nicht als gegensaetzliche Interessen gegenueber. Die Verfuegungsmacht ist dem Betriebsleiter vielmehr nur zur Realisierung des gemeinsamen Interesses uebertragen, das in den konkreten Weisungen hinsichtlich der Handhabung der Verfuegungsmacht seinen Ausdruck findet. In diesen Weisungen konkretisiert sich nicht nur das Eigentum, sondern auch die Souveraenitaet des Volkes, dessen mitbestimmender Angehoeriger der Verfuegungsberechtigte selbst ist. Prozessstandschaft ist somit im Recht der Wirtschaftsplanung das Recht, im eigenen Namen ueber einen Teil der gemeinsamen Rechte zu prozessieren. Auch der Direktor der Vereinigung kann nur in Prozessstandschaft prozessieren. Volkseigentum und Verfuegungsmacht des Betriebsleiters sind also nicht eine Einheit sich einander aus-schliessender, unversoehnlicher, antagonistischer Gegensaetze, sondern eine Einheit sich gegenseitig bedingender nicht-antagonistischer, polarer Gegensaetze, die von einander unterschieden sind und doch das eine ohne das andere nicht existieren koennen ebenso wie ?das? Denken nur in der Gesamtheit der Denkprozesse in den Koepfen der einzelnen konkreten Menschen real ist. Sie gehoeren zusammen und sind voneinander unterschieden wie das Ganze und der Teil36). Mit den beschriebenen Befugnissen, im eigenen Namen fuer das Sondergut Verpflichtungen einzugehen, Verfuegungen im buergerlich-rechtlichen Sinne vorzunehmen und Rechte zu erwerben, erschoepft sich die Verfuegungsmacht des Betriebsleiters nicht. Er hat ausserdem das Anweisungsrecht an die im Betrieb vereinigten Werktaetigen und alle Befugnisse, die erforderlich sind, um die dem Betrieb zugehoerigen Produktionsmittel zu verwenden. Er hat nicht nur das Recht, Verfuegungsakte hinsichtlich der Produkte und Erwerbsakte hinsichtlich der Produktionsmittel vorzunehmen, volkseigenes Geld in das individuelle Eigen- 34) Hier kommt -wiederum der ganz neue Inhalt des Begriffes der Persoenlichkeit zum Ausdruck, der sich im Bewusstsein der Menschen auf der Grundlage des neuen Eigentumsrechts, des Volkseigentums, auswirken wird und muss. In der auf dem kapitalistischen Privateigentum beruhenden Gesellschaftsform ist das Kennzeichen der Persoenlichkeit die persoenliche Besonderheit, die individuelle Schrulle. Da aller Bewusstseinsinhalt nur die Widerspiegelung der gesellschaftlichen Verhaeltnisse ist, wird in einer Gesellschaftsform, die das Volkseigentum zur Grundlage hat, derjenige besondere Achtung erlangen, der am klarsten die gesellschaftlichen Zusammenhaenge erkennt und dessen Handeln am staerksten die gemeinsamen Belange foerdert, ss) De Boor, Rechtsstreit, Berlin 1940, S. 99. soe) Vgl. Wenediktow, a. a. O., S. 35. tum der Werktaetigen zu uebertragen und an andere Empfangsberechtigte auszuzahlen, also ueber die ihm anvertrauten Gegenstaende als Tauschwerte zu verfuegen, sondern auch die Befugnis, den Gebrauchswert der ihm zugewiesenen Produktionsmittel zu nutzen, die Befugnis, die Gebrauchsvorteile und die Fruechte zu ziehen. Seine Verfuegungsmacht umfasst auch das Recht, die Gegenstaende im Betrieb bei der Durchfuehrung des Arbeitsprozesses zu verwenden. Er hat ferner die Pflicht und die Befugnis, die Besitzrechte und Besitzansprueche gegen Dritte geltend zu machen. Er ist mittelbarer Besitzer der Produktionsmittel, weil er das Recht hat, hinsichtlich der Verwendung der Gegenstaende Anweisungen an die im Betrieb vereinigten Werktaetigen zu geben. Die Gesamtheit aller dieser Befugnisse, die im buergerlichen Recht nur der ?Eigentuemer? hat, ist Verfuegungsmacht des Betriebsleiters. Er hat diese Befugnisse, obwohl er nicht Eigentuemer ist, weder zu einem quantitativen Teil noch qualitativ zu einem Teil. Das Eigentumsrecht hat als gesellschaftliche Aneignung allein das Volk. Aus diesem Eigentumsrecht sind nicht einzelne Befugnisse herausgespalten und ihm uebertragen, denn diese Befugnisse sind dem Volk als Souveraen und Eigentuemer gegenueber unselbstaendig. Durch seine Repraesentationsorgane, konkret durch den von diesen beschlossenen Plan, weist es die Verfuegungsberechtigten in der Handhabung ihrer Verfuegungsmacht an. Deswegen wuerde man mit dem Begriff der Herausspaltung von Befugnissen die Wirklichkeit nicht sachgetreu erfassen. Das Anweisungsrecht der Organe des Volkes wuerde durch eine solche begriffliche Darstellung aus dem Blickfeld eliminiert. Dies ist jedoch eine wesentliche Seite auch des Volkseigentums nicht nur der Volkssouveraenitaet. Diese erhaelt erst durch jenes seine reale Basis, weil, wie schon gesagt wurde, das Eigentumsrecht die reale politische Verfassung einer organisierten Gesellschaft ist. Denn aus dem Eigentumsrecht ergibt sich die wirtschaftliche Macht, die die Grundlage der politischen Macht ist. Bemerkt sei noch, dass die sowjetische Rechtswissenschaft die Verfuegungsmacht in dem hier beschriebenen Umfange die relativ selbstaendige Wirtschaftsfuehrungsbefugnis37) und die Taetigkeit des Verwalters eines solchen Sonderguts operative Verwaltung nennt, die das Planen im Betrieb, die Ueberwachung der Durchfuehrung der Planung und die rechtsgeschaeftliche Taetigkeit des Betriebsleiters rimfasst38). 3. Das Wesen der juristischen Person im Recht der Wirtschaftsplanung Die volkseigenen Betriebe sind in Vereinigungen zusammengefasst, die juristische Personen in der Rechtsform der Anstalt des oeffentlichen Rechts sind. Der Sinn dieser juristischen Personen ist nicht der gleiche wie der, den die buergerliche Rechtswissenschaft mit diesem Begriff verbindet. Es ist damit nicht beabsichtigt, einer Vermoegenseinheit die Rechtsfaehigkeit im vermoegensrechtlichen Verkehr zu geben. Denn alle Rechte und Pflichten, die diese Vereinigungen haben, stehen nicht ihnen zu, sondern dem Volk. Die Vereinigungen sind ebensowenig wie die anderen Zusammenfassungen volkseigenen Vermoegens, die Anstalten des oeffentlichen Rechtes sind, Eigentuemer der zusammengefassten Rechte und Pflichten. Die Vereinigung hat keine eigenen Sachen, d. h. Sachenrechte, keine eigenen Mitgliedschafts- oder Immaterialgueterrechte, keine eigenen Forderungen und keine eigenen Verbindlichkeiten. Andererseits zeigen die obigen Betrachtungen, dass die Vereinigung nicht juristische Person sein muss, um eine rechtsgeschaeftliche Taetigkeit hinsichtlich des die Vereinigung ausmachenden Sandervermoegens zu ermoeglichen. Der Direktor der Vereinigung ist der einzige Verfuegungsberechtigte und traegt die volle Verantwortung fuer die ihm anvertrauten Betriebe. Das bedeutet, dass er zunaechst einmal die gleiche Verfuegungsmacht mit den sich aus ihr ergebenden Befugnissen hat wie der Betriebsleiter. Er ist der berechtigte Verwalter des ihm anvertrauten Sonderguts, in das erhebliche Vermoegenswerte, naemlich die von den volks- 37) Wenediktow, a. a. O., S. 31. 33) Wenedikto.w, a. a. O., S. 25. 158;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

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