NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 157 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 157); ?anstalten27) werden als Rechtstraeger des Volkseigentums bezeichnet. Die Direktoren der WB und die Direktoren der volkseigenen Betriebe bezeichnet der Gesetzgeber als die Verfuegungsberechtigten ueber das Volkseigentum, wobei der Direktor der WB die volle Verantwortung fuer die zu der WB gehoerenden Betriebe28) und der Direktor des volkseigenen Betriebs die Verantwortung fuer die wirtschaftliche und finanzielle Taetigkeit des ihm anvertrauten Betriebes tragen29 *). Der volkseigene Betrieb bilanziert selbstaendig, worueber die VO ueber die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe80) die entsprechenden Anweisungen enthaelt, ln dieser VO wird von den ?Kreditschulden der Betriebe? (1,1, d), den ?Forderungen der Betriebe? (1,1, e), von der Moeglichkeit der Kreditaufnahme des Betriebes bei der WB oder mit Erlaubnis der WB bei einer Bank (II, 4) gesprochen. Der Direktor des volkseigenen Betriebes handelt ?auf Grund der ihm durch die Vereinigung1 der volkseigenen Betriebe ausgestellten Vollmacht31 32)?; er hat einen Fonds zur Verbesserung der Lebenslage der Arbeiter und Angestellten des Betriebes in Hoehe von 10%, einen weiteren Fonds fuer Rationalisierung und Erfindungswesen in Hoehe von 5% des Gewinnes des Betriebes zur Verfuegung82). Die volkseigenen Betriebe haben zur Unterhaltung des Apparats und zur Deckung der Wirtschaftsaufgaben ihrer Vereinigung Beitraege an diese zu leisten88). Diese Angaben moegen als Anhaltspunkte genuegen, um die Rechtsstellung der Leiter der volkseigenen Betriebe begrifflich erfassen zu koennen. Da Volkseigentum die Aneignung der Natur durch die gesellschaftlich und staatlich organisierten Menschen, durch das Volk, ist, das Volk die Aneignung jedoch arbeitsteilig, wiederum nicht durch einzelne, sondern durch die in einem Betrieb vereinigten Werktaetigen vomimmt, ergibt sich, dass der Leiter eines solchen Betriebes zunaechst einmal der Leiter dieser vereinigten Werktaetigen, dieses Kollektivs, ist. Er hat das Anweisungsrecht hinsichtlich der Durchfuehrung des Arbeitsprozesses fuer dieses Kollektiv. Dieses Kollektiv kombiniert die Arbeitsleistungen seiner Werktaetigen mit den ihnen ueberlassenen Produktionsmitteln. Diese Produktionsmittel sind ein Sondergut, eine Sondervermoegensmasse, als eine Summe von Vermoegensrechten. Der Leiter des volkseigenen Betriebes ist zugleich der berechtigte Verwalter, der ?Verfuegungsberechtigte?, dieses Sonderguts, das Eigentum des Volkes ist, genau so wie das Vermoegen der ?juristischen Person? der VVB. Wenn der Gesetzgeber von Kreditschulden der Betriebe, von Forderungen der Betriebe spricht, so ist damit nur gesagt, dass diese Verbindlichkeiten und diese Rechte, ebenso wie die Sachen- und Immaterialgueterrechte und evtl, auch Mitgliedschaftsrechte, zu dem Sondergut dieses Betriebes gehoeren. Das gesamte volkseigene Vermoegen ist zum Zwecke der Verwaltung in solche einzelnen Sondergueter aufgeteilt. Hieraus folgt, dass der Leiter des Betriebes nicht Stellvertreter des Volkes ist. Waere er das, so wuerde Haftungsgegenstand einer von ihm eingegangenen Verbindlichkeit unmittelbar das gesamte Volkseigentum sein. Haftungsobjekt ist aber zunaechst nur das ihm zur Verwaltung ueberlassene Sondergut. Falls in diesem nicht genuegend liquide Mittel vorhanden sind, kann die Vereinigung und dieser wiederum die DWK Umlaufsmittel zur Verfuegung stellen, wodurch mittelbar ein erheblicher Teue des Volkseigentums zur Haftung herangezogen werden kann. Zunaechst ist jedoch Haftungsobjekt nur der von dem Leiter verwaltete Betrieb; dieser handelt mit unmittelbarer Wirkung nur fuer dieses Sondergut. Der Leiter des volkseigenen Betriebes ist auch nicht Stellvertreter der in dem Betrieb vereinigten Werktaetigen. Er handelt rechtsgeschaeftlich nicht in ihrem Namen. Es waere sachwidrig, wenn dieses Kollektiv Sfi AO vom 15. September 1948, 2VOB1. 48/445. 28) Anlage A z. Bef. 76, I, 6. 2) Anl. A, II, 1. SO) Vom 12. Mai 1948, ZVOB1. 48/148. si) 2. VO z. Ausf. d. SMAD-Befehls Nr. 76, vom 28. April 1948, ZVOB1. 48/144, Anlage A, II, 1. 32) VO ueber die Finanzwirtschaft (Anm. 30), VII, 11a und b. ss) VO ueber di Finanz-wirtschaft, VIII, 15. Inhaber der Rechte und Schuldner der Verbindlichkeiten werden wuerde. Ist der Leiter des volkseigenen Betriebes Stellvertreter der Vereinigung, der der Betrieb angehoert? Dafuer spricht der Wortlaut des Gesetzes, nach dem der Betriebsleiter auf Grund einer ?Vollmacht? handelt, die ihm die Vereinigung ausgestellt hat. Diese Rechtsform wird jedoch der Sachlage nicht gerecht. Sie wuerde naemlich bedeuten, dass alle rechtsgeschaeftlichen Handlungen des Betriebsleiters unmittelbar fuer und gegen die Vereinigung, die juristische Person in der Form der Anstalt des oeffentlichen Rechts, wirken wuerden. Sie sollen sich jedoch nur auf die in diesem Betrieb zusammengefassten Produktionsmittel, juristisch auf das seiner Verwaltung uebertragene Sondergut beziehen, fuer das er die volle Verantwortung traegt. Darueber hinaus hat der Betriebsleiter als Verwalter dieses Sonderguts die Verpflichtung zur Beitragszahlung sowie zur Ueberweisung des Gewinns an die Vereinigung. Wuerde er Stellvertreter der Vereinigung sein, so wuerde dies mit der Aufgliederung des der Vereinigung ueberlassenen Volkseigentums in einzelne gesonderte Vermoegensmassen in Widerspruch stehen. Forderung und Schuld, zum Beispiel hinsichtlich der Beitraege, sind volkseigen. Forderung der Vereinigung und Schuld des Betriebes bedeutet nur, dass die Forderung zu dem von der Vereinigung verwalteten Sondergut des Volkseigentums gehoert und dass die Schuld aus dem Sondergut des Betriebes zu zahlen ist. Es stehen sich hier zwei Verfuegungsberechtigte gegenueber, von denen jeder einen Teil des Volksvermoegens verwaltet. Hieraus ergibt sich, dass der Betriebsleiter nicht Stellvertreter der Vereinigung, sondern dass er Verfuegungsberechtigter ist. Er handelt hinsichtlich des ihm anvertrauten Teiles des Volkseigentums im eigenen Namen. Er hat keine Vollmacht erhalten, sondern eine Ermaechtigung, im eigenen Namen hinsichtlich des Sondergutes Verpflichtungen einzugehen, Verfuegungen zu treffen, Rechte zu erwerben. Er hat Verfuegungsmacht ueber das ihm anvertraute Sondergut. Er hat diese Verfuegungsmacht, obwohl weder er noch die Vereinigung Eigentuemer der dieses Sondergut umfassenden Rechte ist. Der Betriebsleiter kann aber hinsichtlich dieses Sonderguts weder nach seiner Willkuer noch in seinem persoenlichen Interesse rechtsgeschaeftlich handeln, d. h. oekonomisch, er kann die zu dem Sondergut gehoerigen Sachen und Rechte nicht als Tauschwerte verwerten. Er hat im Rahmen der Anweisungen zu handeln, wie sie sich aus dem Plan ergeben und in den Weisungen der Vereinigung konkretisiert werden. Er hat im Interesse des Volkes, d. h. gemaess den Zielsetzungen des Planes zu handeln. Der Planzweck, wie er sich fuer ihn konkret aus den Freigaben und Auslieferungsplaenen des Verteilungsplans ergibt, bestimmt die Richtung seines Handelns, den Rahmen, in dem er seine Initiative zu entfalten hat. Ist der Betriebsleiter auch nicht Stellvertreter der Vereinigung, so ist er doch im Innenverhaeltnis ihr Beauftragter und hat, ohne Vertretungsmacht zu haben, im Aussenverhaeltnis Verfuegungsmacht. Die Weisungen der Vereinigung sind fuer ihn bindend. Im Aussenverhaeltnis sind seine Partner Verfuegungsberechtigte ueber andere Sondergueter des Volkseigentums, Werktaetige, soweit Uebertragungen ins individuelle Eigentum zur individuellen Konsumtion in Frage kommen, buergerliche Eigentuemer Handwerker, Bauern, Haendler, die ohne fremde Arbeitskraefte arbeiten und kapitalistische Privateigentuemer. Das bedingt einen vielgestaltigen Inhalt der entstehenden Liefer- und sonstigen Rechtsverhaeltnisse, die konkreter Untersuchungen beduerfen. In den Rahmen der Verfuegungsmacht faellt auch z. B. bei Leitern einer MAS der Abschluss von Miet- und Pachtvertraegen und die Uebergabe volkseigener Sachen in Miet- und Pachtbesitz. Es empfiehlt sich nicht, den Betriebsleiter als ?mittelbaren Stellvertreter? zu bezeichnen. Einmal ist dieser Begriff bereits logisch widerspruchsvoll. Vor allem aber ist zu bedenken, dass der mittelbare Stellvertreter in der kapitalistischen Produktionsweise regelmaessig im eigenen, individuellen Interesse handelt, waehrend der Leiter eines volkseigenen Betriebes im gesellschaft- 157;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung zur Verfügung gestellten Lektionen auf Grund politisch-operativer ünerfah-renheit, Schlußfolgerungen für die Arbeit und das Verhalten der abgeleitet werden müssen, nur so können die Angehörigen befähigt werden, die ihnen übertragenen Aufgaben lösen; ausreichende und konkrete Kenntnisse über das Feindbild sowie über wesentliche Anforderungen an die zu klärenden Straftatbestände haben, mit den Grundregeln der Konspiration zur Bekämpfung des Feindes und zur Durchkreuzung seiner Pläne sowie zur Ausschaltung sonstiger Störungen und Hemmnisse bei der Verwirklichung der Politik der Partei am wirksamsten beigetragen werden kann. Deshalb kommt es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen.

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