NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 157 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 157); ?anstalten27) werden als Rechtstraeger des Volkseigentums bezeichnet. Die Direktoren der WB und die Direktoren der volkseigenen Betriebe bezeichnet der Gesetzgeber als die Verfuegungsberechtigten ueber das Volkseigentum, wobei der Direktor der WB die volle Verantwortung fuer die zu der WB gehoerenden Betriebe28) und der Direktor des volkseigenen Betriebs die Verantwortung fuer die wirtschaftliche und finanzielle Taetigkeit des ihm anvertrauten Betriebes tragen29 *). Der volkseigene Betrieb bilanziert selbstaendig, worueber die VO ueber die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe80) die entsprechenden Anweisungen enthaelt, ln dieser VO wird von den ?Kreditschulden der Betriebe? (1,1, d), den ?Forderungen der Betriebe? (1,1, e), von der Moeglichkeit der Kreditaufnahme des Betriebes bei der WB oder mit Erlaubnis der WB bei einer Bank (II, 4) gesprochen. Der Direktor des volkseigenen Betriebes handelt ?auf Grund der ihm durch die Vereinigung1 der volkseigenen Betriebe ausgestellten Vollmacht31 32)?; er hat einen Fonds zur Verbesserung der Lebenslage der Arbeiter und Angestellten des Betriebes in Hoehe von 10%, einen weiteren Fonds fuer Rationalisierung und Erfindungswesen in Hoehe von 5% des Gewinnes des Betriebes zur Verfuegung82). Die volkseigenen Betriebe haben zur Unterhaltung des Apparats und zur Deckung der Wirtschaftsaufgaben ihrer Vereinigung Beitraege an diese zu leisten88). Diese Angaben moegen als Anhaltspunkte genuegen, um die Rechtsstellung der Leiter der volkseigenen Betriebe begrifflich erfassen zu koennen. Da Volkseigentum die Aneignung der Natur durch die gesellschaftlich und staatlich organisierten Menschen, durch das Volk, ist, das Volk die Aneignung jedoch arbeitsteilig, wiederum nicht durch einzelne, sondern durch die in einem Betrieb vereinigten Werktaetigen vomimmt, ergibt sich, dass der Leiter eines solchen Betriebes zunaechst einmal der Leiter dieser vereinigten Werktaetigen, dieses Kollektivs, ist. Er hat das Anweisungsrecht hinsichtlich der Durchfuehrung des Arbeitsprozesses fuer dieses Kollektiv. Dieses Kollektiv kombiniert die Arbeitsleistungen seiner Werktaetigen mit den ihnen ueberlassenen Produktionsmitteln. Diese Produktionsmittel sind ein Sondergut, eine Sondervermoegensmasse, als eine Summe von Vermoegensrechten. Der Leiter des volkseigenen Betriebes ist zugleich der berechtigte Verwalter, der ?Verfuegungsberechtigte?, dieses Sonderguts, das Eigentum des Volkes ist, genau so wie das Vermoegen der ?juristischen Person? der VVB. Wenn der Gesetzgeber von Kreditschulden der Betriebe, von Forderungen der Betriebe spricht, so ist damit nur gesagt, dass diese Verbindlichkeiten und diese Rechte, ebenso wie die Sachen- und Immaterialgueterrechte und evtl, auch Mitgliedschaftsrechte, zu dem Sondergut dieses Betriebes gehoeren. Das gesamte volkseigene Vermoegen ist zum Zwecke der Verwaltung in solche einzelnen Sondergueter aufgeteilt. Hieraus folgt, dass der Leiter des Betriebes nicht Stellvertreter des Volkes ist. Waere er das, so wuerde Haftungsgegenstand einer von ihm eingegangenen Verbindlichkeit unmittelbar das gesamte Volkseigentum sein. Haftungsobjekt ist aber zunaechst nur das ihm zur Verwaltung ueberlassene Sondergut. Falls in diesem nicht genuegend liquide Mittel vorhanden sind, kann die Vereinigung und dieser wiederum die DWK Umlaufsmittel zur Verfuegung stellen, wodurch mittelbar ein erheblicher Teue des Volkseigentums zur Haftung herangezogen werden kann. Zunaechst ist jedoch Haftungsobjekt nur der von dem Leiter verwaltete Betrieb; dieser handelt mit unmittelbarer Wirkung nur fuer dieses Sondergut. Der Leiter des volkseigenen Betriebes ist auch nicht Stellvertreter der in dem Betrieb vereinigten Werktaetigen. Er handelt rechtsgeschaeftlich nicht in ihrem Namen. Es waere sachwidrig, wenn dieses Kollektiv Sfi AO vom 15. September 1948, 2VOB1. 48/445. 28) Anlage A z. Bef. 76, I, 6. 2) Anl. A, II, 1. SO) Vom 12. Mai 1948, ZVOB1. 48/148. si) 2. VO z. Ausf. d. SMAD-Befehls Nr. 76, vom 28. April 1948, ZVOB1. 48/144, Anlage A, II, 1. 32) VO ueber die Finanzwirtschaft (Anm. 30), VII, 11a und b. ss) VO ueber di Finanz-wirtschaft, VIII, 15. Inhaber der Rechte und Schuldner der Verbindlichkeiten werden wuerde. Ist der Leiter des volkseigenen Betriebes Stellvertreter der Vereinigung, der der Betrieb angehoert? Dafuer spricht der Wortlaut des Gesetzes, nach dem der Betriebsleiter auf Grund einer ?Vollmacht? handelt, die ihm die Vereinigung ausgestellt hat. Diese Rechtsform wird jedoch der Sachlage nicht gerecht. Sie wuerde naemlich bedeuten, dass alle rechtsgeschaeftlichen Handlungen des Betriebsleiters unmittelbar fuer und gegen die Vereinigung, die juristische Person in der Form der Anstalt des oeffentlichen Rechts, wirken wuerden. Sie sollen sich jedoch nur auf die in diesem Betrieb zusammengefassten Produktionsmittel, juristisch auf das seiner Verwaltung uebertragene Sondergut beziehen, fuer das er die volle Verantwortung traegt. Darueber hinaus hat der Betriebsleiter als Verwalter dieses Sonderguts die Verpflichtung zur Beitragszahlung sowie zur Ueberweisung des Gewinns an die Vereinigung. Wuerde er Stellvertreter der Vereinigung sein, so wuerde dies mit der Aufgliederung des der Vereinigung ueberlassenen Volkseigentums in einzelne gesonderte Vermoegensmassen in Widerspruch stehen. Forderung und Schuld, zum Beispiel hinsichtlich der Beitraege, sind volkseigen. Forderung der Vereinigung und Schuld des Betriebes bedeutet nur, dass die Forderung zu dem von der Vereinigung verwalteten Sondergut des Volkseigentums gehoert und dass die Schuld aus dem Sondergut des Betriebes zu zahlen ist. Es stehen sich hier zwei Verfuegungsberechtigte gegenueber, von denen jeder einen Teil des Volksvermoegens verwaltet. Hieraus ergibt sich, dass der Betriebsleiter nicht Stellvertreter der Vereinigung, sondern dass er Verfuegungsberechtigter ist. Er handelt hinsichtlich des ihm anvertrauten Teiles des Volkseigentums im eigenen Namen. Er hat keine Vollmacht erhalten, sondern eine Ermaechtigung, im eigenen Namen hinsichtlich des Sondergutes Verpflichtungen einzugehen, Verfuegungen zu treffen, Rechte zu erwerben. Er hat Verfuegungsmacht ueber das ihm anvertraute Sondergut. Er hat diese Verfuegungsmacht, obwohl weder er noch die Vereinigung Eigentuemer der dieses Sondergut umfassenden Rechte ist. Der Betriebsleiter kann aber hinsichtlich dieses Sonderguts weder nach seiner Willkuer noch in seinem persoenlichen Interesse rechtsgeschaeftlich handeln, d. h. oekonomisch, er kann die zu dem Sondergut gehoerigen Sachen und Rechte nicht als Tauschwerte verwerten. Er hat im Rahmen der Anweisungen zu handeln, wie sie sich aus dem Plan ergeben und in den Weisungen der Vereinigung konkretisiert werden. Er hat im Interesse des Volkes, d. h. gemaess den Zielsetzungen des Planes zu handeln. Der Planzweck, wie er sich fuer ihn konkret aus den Freigaben und Auslieferungsplaenen des Verteilungsplans ergibt, bestimmt die Richtung seines Handelns, den Rahmen, in dem er seine Initiative zu entfalten hat. Ist der Betriebsleiter auch nicht Stellvertreter der Vereinigung, so ist er doch im Innenverhaeltnis ihr Beauftragter und hat, ohne Vertretungsmacht zu haben, im Aussenverhaeltnis Verfuegungsmacht. Die Weisungen der Vereinigung sind fuer ihn bindend. Im Aussenverhaeltnis sind seine Partner Verfuegungsberechtigte ueber andere Sondergueter des Volkseigentums, Werktaetige, soweit Uebertragungen ins individuelle Eigentum zur individuellen Konsumtion in Frage kommen, buergerliche Eigentuemer Handwerker, Bauern, Haendler, die ohne fremde Arbeitskraefte arbeiten und kapitalistische Privateigentuemer. Das bedingt einen vielgestaltigen Inhalt der entstehenden Liefer- und sonstigen Rechtsverhaeltnisse, die konkreter Untersuchungen beduerfen. In den Rahmen der Verfuegungsmacht faellt auch z. B. bei Leitern einer MAS der Abschluss von Miet- und Pachtvertraegen und die Uebergabe volkseigener Sachen in Miet- und Pachtbesitz. Es empfiehlt sich nicht, den Betriebsleiter als ?mittelbaren Stellvertreter? zu bezeichnen. Einmal ist dieser Begriff bereits logisch widerspruchsvoll. Vor allem aber ist zu bedenken, dass der mittelbare Stellvertreter in der kapitalistischen Produktionsweise regelmaessig im eigenen, individuellen Interesse handelt, waehrend der Leiter eines volkseigenen Betriebes im gesellschaft- 157;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit geheimgehalten werden. Durch die Nutzung seines Mitspracherechts bei Vergünstigungen und Disziplinarmaßnahmen verwirklicht der Untersuchungsführer einen wesentlichen Teil seiner Verantwortung für die Feststellung der Wahrheit haben wie spätere Fehler in der Vernehmung der gleichen Person als Beschuldigter. Wir sind such aus diesem Grund veranlaßt, unter dem Aspekt der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlich ;eit in der Untersuchungstätigkeit im allgemeinen und im Beweisführuncsprozeß sowie bei der Realisierunn jeder Klotz.

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