NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 149 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 149); ?keine fremden Personen. Anlaesslich mehrerer Nachpruefungen durch die Gewerbe- und Gesundheitsaufsicht zum Beginn des Jahres 1948 wurde die Unzulaenglichkeit der Back- und Kuechenraeume sowie Unsauberkeit in diesen Raeumen festgestellt. Der Beklagte verfuegte daraufhin im Juni 1948 den Entzug der Konzession und die Schliessung der Gaststaette mit der Begruendung, dass die zu Tage getretene Unsauberkeit im Betrieb diese Massnahmen rechtfertige. Aus inzwischen aufgefundenen Akten stellte die Beklagte weiter fest, dass seit 1928 alle Antraege auf Erteilung von Konzessionen zum Einbau einer Koch- und Backanlage vom damaligen meckl. Gewerbeaufsichtsamt abgelehnt worden waren. Lediglich mit Ruecksicht darauf, dass P. allein seine Backwaren ohne fremde Hilfe herstellte, hat das Gewerbeaufsichtsamt P. fuer seine Person die Genehmigung zum Backbetrieb erteilt. Da ein Umbau aus technischen Gruenden undurchfuehrbar war, sollte nach Erloeschen der Konzession des P. keine neue Konzession erteilt werden. Die vom Klaeger eingelegte Beschwerde gegen die Schliessung des Betriebes wurde vom Beschwerdeausschuss der Stadtverordneten-Versammlung zurueckgewiesen. Der Klaeger begehrte nunmehr die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes und beantragte die Aufhebung der strittigen Verfuegung. Die Beklagte beantragte Abweisung des gegnerischen Begehrens und schob als neuen Grund die bauliche Unzulaenglichkeit der Back- und Kuechenraeume nach. Die Klage wurde auf Kosten des Klaegers abgewiesen. Aus den Gruenden: Die in diesem Verfahren festgestellten Tatsachen rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Klaeger die fuer seinen Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlaessigkeit nicht besitzt. Zu einem erheblichen Teil handelt es sich bei den gegen ihn erhobenen Vorwuerfen um Vorkommnisse, die mehr oder weniger geringfuegige Ordnungswidrigkeiten darstellen, die zwar mit Ordnungsstrafen geahndet werden koennen, aber auf die Persoenlichkeit des Klaegers noch kein nachteiliges Licht werfen. Dem Klaeger unter solchen Umstaenden die gewerbliche Zuverlaessigkeit auch fuer einen Gewerbebetrieb in vorschriftsmaessigen Raeumen abzusprechen, erscheint unbillig und ungerecht. Trotzdem ist die Klage nicht begruendet. Die vom Klaeger benutzten Kuechenraeume genuegen weder nach ihrer Beschaffenheit noch nach ihrer Lage den polizeilichen, insbesondere den gesundheitspolizeilichen Anforderungen. Nach dem GaststG ist dieser Umstand zwar als Ablehnungsgrund, vgl. ? 2 Abs. 1 Ziff. 3, nicht aber als Entziehungsgrund anzusehen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass, wie es ja auch in normalen Zeiten selbstverstaendlich ist, Konzessionen fuer polizeiwidrige Raeume gar nicht erst erteilt wuerden, so dass eine spaetere Entziehung wegen solcher Polizeiwidrigkeit ohne Aenderung der Raeume auch nicht in Frage kommen koennte. Diese Annahme des Gesetzgebers kann aber fuer die erste Zeit nach dem Zusammenbruch des Dritten Reiches nicht gelten. Das Ausscheiden der meisten bisherigen Verwaltungsbeamten aus ihren Stellungen brachte es mit sich, dass an ihre Stelle aufbauwillige Maenner und Frauen traten, die zunaechst nur geringe oder auch keine Fachkenntnisse besassen. So kannte es dahin kommen, dass im vorliegenden Falle der Beklagte, ohne dass man ihm dies als Verschulden anzurechnen braucht, dem Klaeger eine Konzession erteilte, die niemals haette erteilt werden duerfen. Diesen hierdurch entstandenen bau- und ge-sundheitspblizeiwidrigen Zustand nur deswegen weiter aufrechtzuerhalten, weue das fuer normale Zeiten erlassene Gaststaettengesetz diesen Fall nicht vorgesehen hat, erscheint ebenso unmoeglich, wie es ungerecht gegen den Klaeger sein wuerde, die Konzessionsentziehung mit dessen gewerblicher Unzuverlaessigkeit zu begruenden. Das Gericht hat sich daher entschlossen, trotz des Fehlens einer entsprechenden Bestimmung im Gaststaettengesetz die Entziehung der Konzession durch den Beklagten mit Ruecksicht auf die polizeiwidrige Beschaffenheit der Lage der Kuechenraeume zu bestaetigen und die Klage demgemaess abzuweisen. (Mitgeteilt von Stadtkaemmerer Dr. Reintanz) Anmerkung: Eine Gaststaettenerlaubnis kann nach den Grundsaetzen des Verwaltungsrechts ueber den fehlerhaften Verwaltungsakt, wenn diese nicht schon zur Nichtigkeit fuehren, widerrufen werden, etwa wenn sie durch Bestechung erlangt ist. Wann sie darueber hinaus von der Erlaubnisbehoerde zurueckgenommen werden kann oder gar zurueckgenommen werden muss, regelt eindeutig und erschoepfend der ? 12 GaststG. Ihn ueber Gebuehr auszuweiten, ist bedenklich. Das tut der Verwaltungsgerichtshof. Als einen Grund fuer die Zuruecknahme der Erlaubnis laesst ? 12 unter Ziff. 1 des Absatzes 2 das Bekanntwerden von Tatsachen gelten, loelche die Erlaubnis versagung nach ? 2 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, begruenden, also die persoenliche Unzuverlaessigkeit des Erlaubnisinhabers, die gewerbliche oder die ?soziale?, dartun. Der Verwaltungsgerichtshof, der die gewerbliche Zuverlaessigkeit dem Klaeger nicht absprechen will und auf die soziale Zuverlaessigkeit, die am Rande hineinspielt, nicht eingeht, will nun auch den sachlichen Versagungsgrund der Ziff. S des ? 2 Abs. 1 ? Unzulaenglichkeit der zum Betriebe des Gewerbes und der zum Aufenthalt der Arbeiter und Angestellten bestimmten Raeume in den erwaehnten Zuruecknahmegrund hineinpressen. Das widerstreitet dem Gesetzeswortlaut, aber auch dem Willen des Gesetzes. Das Vorliegen dler persoenlichen Versagungsgruende ist schwer zu durchschauen. Personen koennen sich tarnen. Deshalb soll, wenn nachtraeglich ihr wahres Gesicht zum Vorschein kommt, die erteilte Erlaubnis rueck-nehmbar sein. Die sachlichen Versagungsgruende des ? 2 beruhen auf der Beschaffenheit und Verwendung der Raeumlichkeiten, realer Dinge, in die die Erlauebnis-? behoerde jederzeit Einblick nehmen kann. Die Erlaubnisbehoerde braucht sie nur richtig zu sehen, um sie zutreffend beurteilen zu koennen. Wird sie vom Antragsteller in bezug auf die Raeume durch irgendwelche Manipulationen vorsaetzlich oder fahrlaessig hinter das Licht gefuehrt, so hat sie schon aus den Bestimmungen des Abs. 1 und der Ziff. 2 des Abs. 2 des ? 12 die Pflicht oder wenigstens das Recht zur Erlaubniszuruecknahme. Eine Diskrepanz zwischen Betriebsart und Betriebsraeumen ergibt nur dann einen Zuruecknahmegrund, wenn der Fall der Ziff. 3 Abs. 2 ? 12 vorliegt, d. h. wenbi die Betriebsart unbefugt geaendert wird oder andere als die zugelassenen Raeume zum Betrieb verwendet werden. Dass aber die Behoerde bei Erlaubniserteilung falsch geurteilt hat, dass sie die Erlaubnis fuer eine Betriebsart (Schank- und Speisewirtschaft an Stelle des frueheren Cafoes) erteilt hat, fuer die sie nimmermehr in diesen Raeumen haette erteilt werden sollen, rechtfertigt noch nicht die Zuruecknahme der Erlaubnis. Eine solche Rechtsprechung, mit der man dem Wortlaut des ? 12 Gewalt antun wuerde, waere nur zu rechtfertigen, wenn eine unbedingte Notwendigkeit dazu zwingt. Wie steht es damit hier? Die Erlaubniserteilung verleiht dem Inhaber kein wohlerworbenes Recht, in den genehmigten Raeumen und in der genehmigten Betriebsart zum eigenen Nutzen, ohne Ruecksicht auf die allgemeinen Belange, zu schalten und zu walten. Sie gibt ihm keinen Freibrief, polizeiwidrige Zustaende zu schaffen und Gefahren fuer die Allgemeinheit heraufzuebeschwoeren. Es sollte selbstverstaendlich sein, dass auch ohne Entziehung der Gewerbeerlaubnis niemand Gefahr zu laufen braucht, als Gast durch den Genuss der im Keller zubereiteten, nicht einwandfreien Speisen, als Angestellter durch Zusammenpferchung in der Kellerkueche Schaden an der Gesundheit zu erleiden. Der ? 11 GaststG sieht deshalb ausdruecklich vor, dass dem Gaststaetteninhaber auch nach Erteilung der Erlaubnis auf Antrag der Polizeibehoerde durch die Erlaubnisbehoerde Auflagen gemacht werden koennen, die dem Schutz der Gaeste, Angestellten und Arbeiter gegen Gefahren fuer Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit dienen. Kommt er einer solchen Auflage nicht nach, so ist das nach ? 12 Abs. 2 Ziff. 5 ein Grund zur Zuruecknahme der Erlaubnis. Der ? 11 erlaeutert und begrenzt die Moeglichkeiten der Verwaltung aber nur auf dem eigentlich gewerbepolizeilichen Gebiet unter Einbeziehung gewisser gesundheitspolizeilicher Gesichtspunkte. Ergeben sich darueber hinaus vom allgemein sicherheitspolizeilichen oder sonstigen spezialpolizeilichen Standpunkt aus (z. B. Bau-, Feuerpolizei) untragbare Verhaeltnisse, so ist die Verwaltung, von ? 11 GaststG ganz abgesehen, nicht gehindert, gegen 149;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist. Die Intensivierung des Einsatzes der und insbesondere durch die Anwendung von operativen Legenden und Kombinationen sowie anderer operativer Mittel und Methoden; die Ausnutzung und Erweiterung der spezifischen Möglichkeiten der Sicherheitsbeauftragten, Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, Angaben über die Art und Weise sowie den Umfang der Gefahr zu machen oder zur Abwehr von weiteren Folgen beizutragen.

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