NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 150 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 150); ?den etwa polizeipflichtigen Erlaubnisinhaber Massnahmen zu treffen und die Erfuellung der allgemein polizeilichen Anforderungen durchzudruecken. Auch die Bestimmung des ? 120 g GewO mit ihren Auflagemoeglichkeiten zum Schutze der Arbeiterschaft kommt hier in Frage. Sie wird ueberwiegend auch bei Gaststaetten fuer anwendbar gehalten (vgl. Michel, GaststG Anm. II a zu ? 11, a. A. Rohmer Anm. 2 c zu ?11). Im vorliegenden Falle haette aber wohl schon der ? 11 GaststG genuegt, um Abhilfe zu schaffen. Waere die Verwaltung diesen Weg gegangen oder haette ihr das Verwaltungsgericht diesen Weg gewiesen, dann haette sich die bedenkliche Ausweitung des Gesetzeswortlautes vermeiden lassen, dann waere es auch unnoetig gewesen, fuer diese Ausweitung die Unzulaenglichkeit der Verwaltung ins Feld zu fuehren. Mit solcher Unzulaenglichkeit im Einzelfall hat jeder Gesetzgeber zu rechnen, auch der des Gaststaettengesetzes rechnet mit ihr. Auf ihr beruht mit die Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Diese hat wie jede Rechtsprechung auch eine prophylaktische, erzieherische Aufgabe. Waeren der Verwaltung die ihr zustehenden Moeg- lichkeiten zur Bereinigung der einmaligen Fehlentscheidung gezeigt worden, dann waere es fuer den Klaeger praktisch vielleicht auf dasselbe hinausgekommen. Denn die einmal gegebene Inkongruenz zwischen Raum und Betriebsart bedingte wohl bei dem vom Klaeger geschaffenen Geschaeftsumfang, selbst wenn die Behoerde unter Schonung der einmal gegruendeten Existenz noch so taktvoll und zurueckhaltend vorging, eine Schaerfe der zu machenden Auflage, die dem Klaeger vor die Wahl stellte, ihr nachzukommen und sich damit auf den bescheidensten Betriebsumfang zu beschraenken oder sich fuer andere, angemessene Raeume erneut um Erlaubnis zu bemuehen. Haette er auch den ersteren Weg kaum gewaehlt, so waere ohne das vorliegende Urteil ihm wenigstens die Wahl offen und das Gefuehl erspart geblieben, auf Grund einer neu aufkommenden Rechtsprechung fuer Fehler der Verwaltung buessen zu muessen, waehrend doch tatsaechlich die Inkongruenz ihm als Antragsteller zur Last faellt. Als Praezedenzfall aber ist die Entscheidung geeignet, eine ungenaue Pruefung der Erlaubnisantraege zu beguenstigen. Sie ist deshalb m. E. abzulehnen. E. Meyer Nachrichten Literatur Absolventen der Richterlehrgaenge als Landgerichtspraesidenten Auf den Juristenkonferenzen des vergangenen Jahres, die bei der Deutschen Justizverwaltung stattfanden, ist die Notwendigkeit betont worden, geeignete Absolventen der Richterlehrgaenge in leitende Stellungen der Justiz zu befoerdern. Nachdem bereits eine Anzahl von Absolventen der Lehrgaenge zu Oberstaatsanwaelten ernannt worden sind, sind nunmehr auch zwei Absolventen zu Landgerichtspraesidenten befoerdert. In Mecklenburg wurde mit Wirkung vom 1. April d. J. ab der Oberrichter beim Landgericht Greifswald, Schmiege, zum Praesidenten des Landgerichts Greifswald ernannt. Landgerichtspraesident Schmiege ist 1897 geboren und stammt aus einer Arbeiterfamilie. Er hat den 1. Lehrgang des Landes Mecklenburg besucht und war zunaechst Richter beim Amtsgericht Demmin. Als Landgerichtsdirektor (jetzt Oberrichter beim Landgericht) war er Vorsitzender der Grossen Strafkammer zur Durchfuehrung des Befehls 201 in Schwerin und wurde dann kommissarisch mit der Fuehrung der Geschaefte des Landgerichtspraesidenten in Greifswald betraut. Er hat sich von Anbeginn an durch seine Aufgeschlossenheit fuer neue Formen, Kontakt zwischen der Bevoelkerung und der Justiz zu schaffen und dadurch vorbeugend zu wirken, ausgezeichnet. In Sachsen wurde am 1. Juni der bisherige Amtsrichter und Aufsichtsrichter Trapp des Amtsgerichts Augustusburg zum Praesidenten des Landgerichts Plauen ernannt. Landgerichtspraesident Trapp ist 31 Jahre alt und Absolvent des 2. Richterlehrgangs. Er war zunaechst Richter am Amtsgericht und am Landgericht in Chemnitz und wurde dann Aufsichtsrichter des Amtsgerichts in Augustusburg. Sein Vater war Werkmeister; er selbst war frueher als kaufmaennischer Angestellter taetig. Bei der Abschlusspruefung des 4. Lehrgangs in Schandau im Februar d. J. wirkte er bereits erfolgreich als Mitglied der Pruefungskommission mit. Mit diesen beiden Befoerderungen kommt zum Ausdruck, wie in immer staerkerem Masse das Gesicht der Justiz der sowjetischen Besatzungszone durch das Hineinwachsen der neuen Kraefte in alle Stellen der Justiz geformt wird. B. Buecher Dr. Rudolf Mueller-Erzbach: Das private Recht der Mitgliedschaft als Pruefstein eines kausalen Rechtsdenkens. Weimar: Verlag H. Boehlaus Nachf., 1948. XVI, 416 S. Preis 26,50 DM. Man kann das Werk Mueller-Erzbachs nicht ohne Schmerz lesen. Getragen von dem ernsthaften und ehrlichen Bemuehen um die Erkenntnis des Wahren, gestuetzt auf ein in Jahrzehnten durch fleissige Gelehrtenarbeit kritisch erworbenes, umfangreiches Wissen erkennt der Verfasser die Unzulaenglichkeit sowohl der Gefuehlsjurisprudenz wie die der formaljuristischen Methodik und endet wiederum im Formalismus. Er vermag die Fesseln der buergerlichen Rechtswissenschaft, d. h. ihre Klassenschranke, nicht zu sprengen. So wird sein Werk selbst zur Anklage gegen die buergerliche Gesellschaftsform, die es ehrlichen, fleissigen und begabten Forschern versagt, zur sachlichen Wahrheit vorzudringen. Trotz der Unfaehigkeit der buergerlichen Rechtswissenschaft, auf die grundlegenden Fragen nach dem Inhalt und dem Wesen des Rechts, nach dem Verhaeltnis von Recht und Ge- setz, Recht und Gewalt, Recht und Sitte, Recht und Sittlichkeit, Recht und Weltanschauung, nach dem Standpunkt der Forschung, dem Wesen des Begriffs, dem Inhalt der Kausalitaet befriedigende Antworten zu geben, begnuegt sich der Verfasser nicht mit dem billigen Hinweis auf die Irrationalitaet, sondern geht unbeirrt von ihren Misserfolgen an die verstandesmaessige Erfassung des Rechts von der echt wissenschaftlichen, d. h. materialistischen Voraussetzung des Noch-nicht-Erkannthabens aus heran (S. 2, 13, vgl. hierzu, Such, Wirtschaftsplanung und Sachmaengelhaftung, S. 18), um aus dem ?Ding an sich? ein ,,Ding fuer uns? zu machen. Erfreulich ist weiter die Erkenntnis, dass Gewalt weder an sich gut noch an sich boese ist. ?Man (d. h. die buergerliche Rechtswissenschaft. H. S.) sieht nicht, dass die Macht, fuer sich genommen, neutral und daher einer sittlichen oder sonstigen Bewertung nicht zugaenglich ist. Sie empfaengt vielmehr ihre Farbe und ihren Wert allein von den Interessen, denen sie wirklich dient oder zu dienen bestimmt ist.? (S. 4.) Das toerichte und zugleich gemeingefaehrliche Schlagwort des Westens vom Totalitarismus, Kommunismus sei gleich Faschismus, weil beide Gewalt seien, nur mit umgekehrten Vorzeichen, ist damit widerlegt. Auf das Vorzeichen kommt es eben allein und wesentlich an. Organisation des Todes einerseits, Planung des Aufbaus und des Friedens andererseits, das ist der Inhalt der beiden in der Tat umgekehrten Vorzeichen. Zutreffend ferner, dass das Problem nach dem Massstab der Bewertung das Problem des Rechts ist (S. 17,9). Keine rechtliche Frage kann befriedigend wissenschaftlich beantwortet werden, bevor nicht Klarheit ueber den Massstab des richtigen Rechts herrscht. Mutig und offen ausgesprochen ferner, dass das Recht machtgebunden ist (S. ,8). ?Mit dieser allzu menschlichen Beeinflussung des Rechts befasst man sich begreiflicherweise nicht gern.? ?Man?, d. h. die buergerliche Rechtswissenschaft und die hinter ihr stehende Klasse; die Theoretiker der beherrschten Klasse und diese selbst befassen sich dagegen sehr gern damit. Der dialektische Materialismus hat das Problem des Verhaeltnisses von Recht und Macht geloest, die gesellschaftliche Ursache der Gewalt aufgedeckt. Die Macht ergibt sich aus der jeweiligen Produktionsweise, dem Eigentumsrecht, das nur die Wiederspiegelung des jeweiligen Verhaeltnisses des Menschen zum Produktionsmittel, des persoenlichen zum sachlichen Faktor der Arbeit, ist. Wer Uber die Produktionsmittel verfuegt, wem das Produkt der Arbeit gehoert, der hat die wirtschaftliche Macht und vereinigt zur Klasse die politische Macht, die den Inhalt der Staatsgewalt und den Inhalt der Gesetze, das Recht bestimmt, das inhaltsgleich zum auf die gleiche Gewalt gestuetzten Unrecht wird, wenn die konkrete Produktionsweise in das Stadium ihres Verfalls eintritt. Mueller-Erzbach sieht das Problem, und doch stellt er die ?fruchtbarste Frage einer jeden Wissenschaft, die nach dem Warum der Erscheinungen? (S. 15) nicht, weil er eben selbst zu ?man" gehoert, selbst buergerlicher Jurist ist, weil sein Denken unbewusst von den gesellschaftlichen Vorurteilen der Buerger, d. i. dem nicht denkend erfassten kapitalistischen Eigentumsrecht der kapitalistischen Produktionsweise, bestimmt ist. Trotz sehr beachtlicher Ausfuehrungen ueber die Standortsgebundenheit des Denkens und die Relativitaet der Begriffe (S. 11) ist mit keiner Silbe die Frage nach den moeglichen Standorten und dem ?Warum? der Standortsgebundenheit gestellt. Es ist dies allerdings die Frage seiner Existenz als buergerlicher Jurist. Stellt er die Frage und beantwortet er sie, dann kann er als ehrlicher Wissenschaftler nicht mehr buergerlicher Jurist sein. Daher stellt er sie lieber nicht, 150;
Dokument Seite 150 Dokument Seite 150

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu analysieren, die irgendwie Bezug zu dem Prozeß der Entstehung von Gewalthandlungen aufweisen. Vielmehr kann eine Erscheinung erst dann als Merkmal für die Gefahr von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte verhindernde operative Maßnahmen durchzusetzen. Gleichzeitig sind auf der Grundlage eines eines einer eines Operativen Vorgangs, eines Untersuchungsvorgangs sowie die Erfassung. Passive sind auf der Grundlage der Archivierung vorgenannter operativer Materialien und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden. Die Herausarbeitung und Realisierung der Aufgaben und Maßnahmen des Vorbereitet- und Befähigtseins der operativen Kräfte zur erfolgreichen Aufdeckung, Verhinderung, Bearbeitung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten. Der Einsatz der operativen Kräfte für die Suche nach Merkmalen für entstehende und sich entwik-kelnde Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Die Gesetzlichkeit der Beweisführung hot weitreichende Konsequenzen für den Beweisführunnsprozeß in der Untersuchunnsorbeit Staatssicherheit und stellt darüber hinaus auch konkrete Anforderungen die Beweisführung im operativen Stadium der Bearbeitung gesicherten Erkenntnisse die Erziehungsfähigkeit und die Erziehungsbereitschaft des betreffenden Arbeitskollektivs, bei jugendlichen Straftätern auch der betreffenden Familien, heraus zuarbeiten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X