NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 154 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 154); ?recht sehen, darauf, dass der Krieg in der Klassengesellschaft das einzige, ganze Voelker umfassende Gemeinschaftsunternehmen ist, das wenigstens etwas von dem Geist aktiver Solidaritaet unter den an ihm Beteiligten zur Entstehung gelangen laesst. Es liegt in der Richtung des von uns verfolgten Gedankengangs, wenn wir von Otto Gierke hoeren, dass er durch das Erlebnis des Krieges 1870/71 zu seiner bekannten Genossenschaftstheorie angeregt wurde, und wenn wir daran denken, dass die Franzosen fuer den Genossen im sozialistischen Sinn und fuer den Mitteilnehmer am Krieg das gleiche Wort haben. Gegenwaertig aber geht der Krieg seiner positiven historischen Funktion verlustig, und dies ist deshalb der Fall, weil die gesellschaftliche, insbesondere wirtschaftliche Entwicklung endlich an einen Punkt gelangt ist, an dem wir das grandiose Unternehmen der Umwandlung unserer Gesellschaft in eine solidarische, konstruktive Arbeitsgemeinschaft, an der alle als gleiche und freie Wesen beteiligt sind, ernstlich in Angriff nehmen koennen. Der Krieg ist von dem Standpunkt aus, auf den James sich stellte, zum Anachronismus geworden. Die Erfahrungen, die die Menschheit nut dem Faschismus gemacht hat, haben gezeigt, zu welch furchtbaren Perversionen es fuehrt, wenn man heute noch versucht, den Krieg als soziales Ideal zu verwenden. Der Faschismus ist zusammengebrochen. Den schwersten Schlag hat ihm der sozialistische Staat, sein Hauptantagonist, im zweiten Weltkrieg zugefuegt. Die westlichen Grossmaechte, die ihn zunaechst mit einer Konnivenz behandelt hatten, die von aktiver Foerderung kaum zu unterscheiden war, mussten sich zu guter Letzt entschliessen, gegen ihn in die Schranken zu treten und an seinem Sturz mitzuwirken. Aber zu einer nachhaltigen Feindschaft der kapitalistischen Staaten gegen den Faschismus konnte es nicht kommen. Die Sacne des Sozialismus hatte durch den zweiten Weltkrieg erneut einen Machtzuwachs erhalten, und die buergerlichen Staaten dachten nicht daran, sich mit dem Sozialismus zu versoehnen. Die Lage war somit die gleiche wie nach dem ersten Weltkrieg, und auch die Reaktion der kapitalistischen Staaten erwies sich binnen kurzem im wesentlichen als die gleiche. Freilich konnte und wollte man nicht den Faschismus in seiner urspruenglichen Form wieder ins Leben rufen. Man setzte an seine Stelle einen Neofaschismus. Der Neofaschismus hat zahlreiche Zuege mit dem alten Faschismus gemein, vor allem wird auch er von einer Knegsideoiogie inspiriert. Nur ist es nicht mehr der Agressionskneg, der als soziales Ideal auftritt. Der Krieg, den der Atlantikpakt vorbereitet, soll als Krieg zur Verteidigung der heiligsten Gueter der westlichen Kultur gegen die angriifsiuesternen oestlichen sozialistischen oder, wie man lieber sagt, kommunistischen Staaten die Voelker der kapitalistischen Staaten enthusiasmieren. Aber die sozialistischen Staaten sind ebenso friedhebend wie ihre Voelker, und der Sozialismus stellt der westlichen Kultur die Umwandlung in eine neue Kultur in Aussicht, die die besten ihrer Errungenschaften in sich aufbewahrt. Allerdings bringt der Sozialismus des Neuen soviel, dass, wenn er nahe bevorsteht, die meisten Menschen dank ihrem Beharrungstrieb von einem panischen Schrecken ergriffen werden. Das hindert nicht, dass der Neofaschismus mit seinen Kriegstreibereien auf den Sand der Unwahrheit gebaut ist Wir alle sind uns/ glaube ich, deutlich bewusst, dass es einer neuen Gesellschaftsordnung bedarf, damit ein permanenter Friede sichergestellt werde, mag auch nicht jeder von sich die neue Gesellschaftsordnung als eine sozialistische denken. Bis nun aber eine neue Gesellschaftsordnung, die den Kriegen ein Ende setzt, in der Majoritaet der Staaten zur Wirklichkeit wird, kann die Katastrophe eines dritten Weltkrieges hereinbrechen. Wiederum darf ich wohl im Namen aller reden, wenn ich sage, dass wir die Ueberzeugung haben, der Friedenswille der Voelker werde der Kriegsgefahr siegreich begegnen. Die Wirksamkeit eines solchen Willens kann sich in verschiedener Weise aeussern. Uns interessieren hier die voelkerrechtlichen Mittel der Verhinderung eines Weltkriegsbrandes. Um uns von ihnen deutlich Rechenschaft abzulegen, muessen wir zunaechst die Frage beantworten, von wem das Voelkerrecht gesetzt wird und an wen es sich richtet. Nach einer Lehre, die man fast als die communis opinio doctorum bezeichnen kann, wird das Voelkerrecht durch die Staaten und durch niemanden sonst gesetzt. Dieser Ansicht vermag ich mich nicht anzuschliessen. Waere sie richtig, dann wuerde es ueberhaupt kein allgemeines Voelkerrecht, sondern nur partikulaeres geben, und auch die Existenz des letzteren waere mangels einer allgemeinen Normierung in Frage gestellt. Sehen wir vom Gewohnheitsrecht ab, dessen staatliche Herkunft zweifelhaft erscheinen kann und das eine spaerlich fliessende Rechtsquelle ist, so kaemen bei Zugrundelegung der hier bekaempften Theorie lediglich die zwischen einzelnen Staaten abgeschlossenen Vertraege in Betracht; alles Voelkerrecht wuerde auf dem Saetzchen beruhen, pacta servanda sunt, und es ist nicht einzusehen, wie sich hierbei eine auch nur notduerftig ausreichende Rechtsprechung der internationalen Schiedsgerichte entwickeln liesse. Voelkerrechtswissenschaft und internationale Gerichtspraxis muessen als Organe der Rechtsetzung anerkannt werden, wenn ueberhaupt von einem Voelkerrecht, sei es auch vorlaeufig nur von einem sehr unvollkommenen Voelkerrecht, die Rede sein solL Die Voelkerrechts-Wissenschaft hat wohl noch niemand fuer ein Staatsorgan erklaert, und hervorragende internationale Schiedsrichter haben es ausdruecklich betont, dass sie nicht etwa im Namen des Staates, dem sie angehoerten, oder ueberhaupt irgendeines Staates, sondern im Namen des Voelkerrechts Recht spraechen. Da nun das Voelkerrecht als positives Recht von jemand gesetzt sein muss, muessen wir der Lage der Sache nach annehmen, dass das das Voelkerrecht setzende Subjekt die Voelkergemeinschaft ist. Die Staaten, die Voelkerrechtswissenschaft, die internationalen Schiedsgerichtshoefe funktionieren bei der Setzung des Voelkerrechts saemtlich als Organe der Voelkergemeinschaft. Die Staaten des ersten und zweiten Voelkerbundes haben das fuer ihre Beteiligung an der Setzung von Voelkerrecht implicite anerkannt, indem sie gewisse von ihnen vereinbarte Vorschriften als auch fuer Nichtmitglieder verbindlich bezeichneten. Nach den Grundsaetzen des Vertragsrechts wuerde eine solche Erstreckung auf Dritte der rechtlichen Wirksamkeit entbehren, und sie ist denn auch von nicht wenigen Voelkerrechtlern fuer ungueltig erklaert worden. Aber es handelte sich hier nicht um die Statuierung kontraktlicher Verbindlichkeiten, sondern um einen Akt internationaler Gesetzgebung, der von einem Grossteil der Staaten als einem Organ der Voelkergemeinschaft vollzogen wurde und nach den Prinzipien der originaeren Rechtsentstehung mit rechtlicher Wirkung vollzogen werden konnte. Bei dieser Gelegenheit erweist sich die Voelkerrechts Wissenschaft als ?plus etatiste que l?Etat?. Die Frage, an wen sich die voelkerrechtlichen Normen richten, beantworten die meisten Voelkerrechtler dahin, dass als Normadressaten stets nur Staaten in Betracht kommen, niemals Einzelpersonen, auch nicht solche, die mit staatlichen Kompetenzen betraut sind. Diese Ansicht scheint mir schlechthin unhaltbar. Ich vermag mir keine Theorie der juristischen Person zu denken, nach der sich eine Verpflichtung der juristischen Person herbeifuehren liesse, ohne dass Einzelpersonen verpflichtet werden. Man nehme die Fiktionstheorie, die Gierke?sche Theorie von der Gesamtperson oder die Jellinek?sche Theorie, immer wird man finden, dass man, um zu einer Verpflichtung der juristischen Person zu gelangen, zunaechst einmal irgendwelche Einzelpersonen verpflichten muss. Ich brauche das in diesem Kreise nicht weiter auszufuehren, will dagegen einen Augenblick bei der Frage verweilen, wie sich die Entstehung und Verbreitung der von uns beanstandeten Auffassung erklaeren laesst. Es handelt sich u. E. um eine irrtuemliche Uebertragung zivilrechtlicher Vorstellungen auf das Gebiet des Voelkerrechts. Ein privatrechtlicher Verein wird allgemein als verpflichtet angesehen, ohne dass seine Mitglieder oder seine Organpersonen nach aussen hin als verpflichtet zu gelten haetten. Der Vorstand eines Vereins ist den ?Glaeubigern gegenueber nicht verpflichtet, die Vereinsschulden aus dem Vermoegen des Vereins 154;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage eine optimale Unterstützung vor allem der politischen und ökonomischen Strategie der Partei gesichert wird; daß das sozialistische Recht konsequent, einheitlich und flexibel angewandt und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der operativen Mitarbeiter stellt. Darin liegt ein Schlüsselproblem. Mit allem Nachdruck ist daher die Forderung des Genossen Ministen auf dem Führungsseminar zu unterstreichen, daß die Leiter und mittleren leitenden Kader stärker unmittelbar einzuwirken. Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nicht operativen Mitarbeitern überlassen bleiben, die selbst noch über keine genügende Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen in der Arbeit mit gewonnen. Diese, wie auch dazu vorliegende Forschungsergebnisse lassen erkennen, daß der Zeitpunkt heranreift, an dem wir - selbstverständlich auf der Grundlage der zentralen Orientierungen und Weisungen, den Maßnahmen der Vorbeugung, Schadensverhütung und der Öffentlichkeitsarbeit in allen gesellschaftlichen Bereichen noch mehr Aufmerksamkeit beizumessen.

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